L 18 B 83/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 13 AS 370/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 83/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neu-ruppin vom 22. Dezember 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Wegen der Dringlichkeit der Sache war in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. mit § 155 Abs. 4 SGG durch den Berichterstatter zu ent-scheiden.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Soweit die Antragstellerin bei verstän-diger Würdigung ihres Vorbringens in der Beschwerdeschrift (vgl. § 123 SGG) nunmehr auch Hilfeansprüche für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) geltend macht, ist der An-trag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG mangels erstinstanzlicher Zuständigkeit des Landessozialgerichts (LSG; vgl. § 29 SGG) bereits unzulässig. Denn das LSG kann im Beschwerdeverfahren funktional zuständig nur über Ansprüche entscheiden, die ihm im Beschwerdeverfahren nach einer erstinstanzlichen Entscheidung des Sozialgerichts (SG) angefallen sind. Im Übrigen ist der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht begründet, da für die Zeit vor der Einreichung des Antrages beim SG (4. November 2005) kein Anordnungsgrund besteht und für die Zeit ab dem 4. November 2005 ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht ersichtlich ist, und zwar unabhängig davon, ob diese seit dem 1. Januar 2006 – wie in der Beschwerdeschrift vorgetragen – keine Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit mehr hat.

Für die aus der Antragstellerin, ihrem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und dem Kind S bestehende Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 SGB II übersteigt das zu berücksichtigende Einkommen in jedem Fall den Gesamtbedarf. Die Kinder J und A gehören nicht zu dieser Bedarfsgemeinschaft, weil sie aus eigenem Einkommen die Leistungen zur Si-cherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II), und zwar aus den ihnen gewährten Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von jeweils 295, 02 EUR monatlich und den ihnen im Umfang des verbliebenen Bedarfs (Gesamtbedarf für J = 320, 14 EUR - §§ 20 Abs. 3 Satz 2, 21, 22 SGB II – und für A = 225,99 EUR - §§ 28 Abs.1 Satz 3 Nr. 1, 22 SGB II - ) als eigenes Einkommen anzurechnenden Kindergeldleistungen von jeweils 154,- EUR monatlich; diese Kindergeldleistungen sind, soweit sie den eigenen Bedarf übersteigen, näm-lich in Höhe von 128,88 EUR (J) bzw. 154,- EUR (A), als Einkommen der Antragstellerin zu berück-sichtigen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II), d.h. in Höhe von 282,88 EUR. Die der Tochter J gewährte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Zahlbetrag ab 1. Juli 2005 = monatlich 12,04 EUR) ist dabei noch gar nicht berücksichtigt. Nach Abzug der gesetzlichen Abzugsbeträge (Versicherungspauschale gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung = 30,- EUR monatlich)) und der Aufwendungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung (monatlich = 45,84 EUR) verbleibt auch der arbeitslosen Antragstellerin ein Einkommen von 207,04 EUR, weil die Absetzungen für Erwerbstätige (Freibetrag nach § 30 SGB II, Absetzungsbeträge für Arbeitsmittel und Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 101,62 EUR) wegfallen. Die mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 in Kraft getretene Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II gilt nur für erwerbs-fähige Hilfebedürftige, die erwerbstätig sind. Für die Zeit bis zum 31. Dezember 2005 verbleibt es bei dem Einkommen der Antragstellerin, das sich aus der Berechnung des Antragsgegners vom 15. Dezember 2005 ergibt.

Für die Bedarfsgemeinschaft ergibt sich somit ein Gesamteinkommen auch bei einer ab 1. Januar 2006 zu unterstellenden Arbeitslosigkeit der Antragstellerin von monatlich mindestens 1.050,42 EUR, und zwar für die Antragstellerin - wie dargelegt – 307,04 EUR, für den Ehemann 630,43 EUR (monatliches Arbeitslosengeld ab 14. Oktober 2005 = 686,70 EUR abzüglich Versiche-rungspauschale – 30,- EUR - und Kfz-Haftpflichtversicherung – 26,27 EUR- = 630,43 EUR) und für das Kind S 212,95 EUR (154,- EUR monatliches Kindergeld zzgl. 58,95 EUR monatlich Unterhaltszahlung). Dieses Einkommen übersteigt den Gesamtbedarf von 941,98 EUR (vgl. Berechnung des Antragsgegners vom 15. Dezember 2005); dies gilt auch dann, wenn anstelle der monatlichen Abschlagszahlung von 75,- EUR für die laufenden Heizungskosten ein Betrag von 95,- EUR - wie von der Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift geltend gemacht - in Ansatz zu bringen wäre. Kreditbelastungen für das Eigenheim sind vom monatlichen Einkommen nicht abzusetzen; eine Rechtsgrundlage hierfür ist nicht ersichtlich (vgl. zum Sozialhilferecht auch BVerwGE 99, 149). Der Berechnung der Hauslasten durch den Antragsgegner in der Rentabilitätsberechnung vom 15. Dezember 2005 ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten; selbst bei Zugrundelegung der für die Antragstellerin günstigeren Rentabilitätsberechnung im Bescheid vom 23. September 2005 (Hauslasten monatlich = 90,26 EUR) ergäbe sich jedoch kein das Gesamteinkommen übersteigender Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft. Hinsichtlich der bereits vor November 2004 aufgelaufenen Verbindlichkeiten des Energieversorgers besteht die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers, der mit der Angelegenheit bereits befasst ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved