L 17 RJ 65/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 26 RJ 739/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 RJ 65/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 02. September 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Unter den Beteiligten ist in einem Überprüfungsverfahren streitig, ob die Klägerin Zahlungen aus der ihr dem Grunde nach zuerkannten Hinterbliebenenrente beanspruchen kann.

Die am 1930 geborene Klägerin ist die Witwe des am 1930 geborenen und am 1999 verstor-benen A S (im Folgenden: Versicherter). Die Eheleute siedelten am 31. Juli 1998 aus Russland kommend in die Bundesrepublik über. Sie wurden als Spätaussiedler gemäß § 4 des Bundes-vertriebenengesetzes anerkannt. Die Beklagte gewährte dem Versicherten vom 31. Juli 1998 an eine ausschließlich auf Fremdrentenzeiten beruhende Regelaltersrente. Der Klägerin wurde von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (heute: Deutsche Rentenversicherung Bund) mit Bescheid vom 09. November 1999 ebenfalls vom 31. Juli 1998 an eine ausschließlich auf Fremdrentenzeiten beruhende Regelaltersrente unter Berücksichtigung von 25 Entgeltpunkten gewährt.

Auf einen von der Klägerin gestellten Witwenrentenantrag bewilligte ihr die Beklagte mit Be-scheid vom 06. Januar 2000 große Witwenrente und bestimmte, dass die Rente von Rentenbe-ginn an (01. November 1999) nicht ausgezahlt werde, weil Entgeltpunkte für anrechenbare Zeiten nach dem Fremdrentengesetz - FRG - vorrangig in der Rente aus eigener Versicherung zu berücksichtigen und auf insgesamt 25 Entgeltpunkte zu begrenzen seien. Dieser Bescheid wurde von der Klägerin nicht angefochten.

Am 27. Juni 2002 stellte die Klägerin einen "Antrag auf Neufeststellung der Witwenrente" und bezog sich dazu auf ein Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 30. August 2001 (Akten-zeichen B 4 RA 118/00 R). Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. März 2003 und Widerspruchsbescheid vom 16. April 2003 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Rentenversicherungsträger folgten der vom BSG in dem angeführten Urteil vertretenen Recht-sauffassung nicht.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 06. Mai 2003 Klage erhoben und sich zu deren Begründung die Entscheidung des BSG zu Eigen gemacht. Zudem hat sie geltend gemacht, die Witwenrente müsse ihr in der dem Verstorbenen ursprünglich zustehenden Höhe aufgrund des Besitzschutzes nach § 88 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - gewährt werden.

Mit Urteil vom 02. September 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Grün-den hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Entscheidung der Beklagten, die Hinterbliebenen-rente auf Null zu kürzen, sei aufgrund der Regelung des § 22 b Abs. 1 FRG nicht zu beanstan-den. Entgegen der Auffassung des BSG ergebe sich die Begrenzung bei der vorliegenden Fall-konstellation unmittelbar aus dem Gesetz. Darüber hinaus sprächen auch systematische Über-legungen unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Gesetzesregelung für dieses Ergeb-nis.

Gegen das ihr am 27. Oktober 2003 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 24. November 2003 eingelegten Berufung. Zu deren Begründung macht sie unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG geltend, die in § 22 b Abs. 1 FRG geregelte Begrenzung der Ren-tenhöhe greife nur beim Zusammentreffen mehrerer Renten eines Berechtigten aus eigener Versicherung. Daran ändere auch die mit Rückwirkung erfolgte Neufassung des § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG nichts, weil es sich dabei um eine Gesetzesänderung handele, der eine unzulässige echte Rückwirkung zukomme (Hinweis auf Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Oktober 2004, Aktenzeichen L 8 RJ 68/03).

Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2006 hat die Klägerin ein Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf die noch beim 4. und 13. Senat des BSG anhängigen Revisionen zu den hier streitgegenständli-chen Fragen und wegen einer beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbe-schwerde beantragt.

Im Übrigen beantragt die Klägerin nach ihrem Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 02. September 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. März 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 06. Januar 2000 teilweise zurückzunehmen und ihr neben der Rente aus eigener Versicherung Witwenrente nach dem verstorbenen Versicherten August Schäfer ohne Begrenzung der Entgeltpunkte zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf ihre Schriftsätze Bezug genommen.

Die Akten des Sozialgerichts Berlin zum Aktenzeichen S 26 RJ 39/03 sowie die Verwaltungs-akten der Beklagten zur Versicherungsnummer 25 051030 S 077 haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 06. September 2000. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin verfolgten Anspruch ist § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X -. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist ein bindend gewordener Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt aus-gegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Die Frage, inwieweit bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden ist, beurteilt sich nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 06. September 2000 war § 22 b Abs. 1 FRG , der durch Art. 3 des Geset-zes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung WFG vom 25. September 1996 (BGBl. I, 1461) in das FRG eingefügt wurde, ergänzt um Satz 3 durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung RRG 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I, 2998) anwendbar.

Ob aus § 22 b Abs. 1 FRG in dieser Fassung (a. F.) zu entnehmen ist, dass bei Zusammentref-fen einer Rente aus eigener Versicherung sowie einer Hinterbliebenenrente eine Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte vorzunehmen ist (so die Auffassung der Beklagten sowie zahlreicher So-zial- und Landessozialgerichte, nur beispielhaft seien erwähnt: SG Mannheim vom 27. No-vember 2002 - S 9 RJ 2074/02 -, SG Berlin vom 29. März 2004 S 18 KN 25/03 , LSG Schleswig-Holstein vom 12. Dezember 2002 - L 5 KN 2/02 -, LSG Baden-Württemberg vom 03. Oktober 2003 - L 3 RJ 2485/03 -, LSG Berlin vom 17. September 2004 - L 5 RJ 23/04 -, alle veröffentlicht in juris) oder ob eine solche Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Ent-geltpunkte dieser Vorschrift nicht zu entnehmen ist (so der 4., 13. und 8. Senat des BSG in ihren Urteilen vom 30. August 2001 - B 4 RA 118/00 R - in SozR 3-5050 § 22 b Nr. 2, vom 11. März 2004 B 13 RJ 44/03 R in SozR 4-5050 § 22 b Nr. 1 und vom 07. Juli 2004 B 8 KN 10/03 R in SozR 4-5050 § 22 b Nr. 2), kann letztlich dahingestellt bleiben. Nach der zuletzt benannten Auffassung läge zwar der Bescheiderteilung eine unrichtige Rechtsanwen-dung zugrunde, es fehlt aber dennoch an einer weiteren Voraussetzung des § 44 Abs. 1 SGB X, weil jedenfalls Sozialleistungen nicht zu Unrecht vorenthalten worden sind. Für den Anspruch der Klägerin auf Witwenrente ergibt sich kein Zahlbetrag, weil die Höchstzahl von nach dem FRG anrechenbaren Entgeltpunkten bereits durch ihre Versichertenrente ausgeschöpft ist. Dies folgt aus § 22 b FRG n. F ... Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des 8. und des 5. Se-nats des BSG in den - auch den Beteiligten bereits bekannten - Urteilen vom 21. Juni 2005 (B 8 KN 1/05 R und B 8 KN 9/04 R, veröffentlicht in juris) und vom 05. Oktober 2005 (B 5 RJ 57/03 R und B 5 RJ 39/04 R, veröffentlicht unter www.bundessozialgericht.de), der er sich nach eigener Prüfung anschließt.

Die Frage, ob Sozialleistungen zu Unrecht vorenthalten wurden, beurteilt sich nach dem zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Überprüfungsbeschei-des geltenden Recht, also hier nach § 22 b Abs. 1 FRG in der Fassung des Rentenversiche-rungs-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 27. Juli 2004. Denn für den mit der kombinierten Anfech-tungs- und Verpflichtungsklage verfolgten Anspruch auf Erlass eines Zugunstenbescheides nach § 44 SGB X gilt nichts anderes als für eine sonstige kombinierte Anfechtungs- und Ver-pflichtungsklage. Bei dieser ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, nach welchem Recht die Begründetheit eines Anspruches zu prüfen ist, grundsätzlich die letzte mündliche Verhandlung. Daher sind Rechtsänderungen, die nach Erlass der angefochtenen Entscheidung während des Rechtsstreits eintreten, zu beachten, wenn das neue Recht nach seinem zeitlichen Geltungswil-len das streitige Rechtsverhältnis erfasst (vgl. BSG vom 25. Oktober 1984 - 11 RAz 3/83 in SozR 3-1300 § 44 Nr. 13, BSG vom 13. September 1994 5 RJ 30/93 -, BSG vom 02. Juli 1997 - 9 RVs 9/96 -, die beiden zuletzt genannten Urteile veröffentlicht in juris, Vogelgesang in Hauck/Noftz, SGB X § 44 Rdnr. 8).

§ 22 b Abs. 1 FRG wurde durch das Gesetz vom 27. Juli 2004 rückwirkend zum 07. Mai 1996 geändert, so dass die Neufassung zu beachten ist. Eine gesetzliche Bestimmung, welche die Anwendung des neuen Rechts im vorliegenden Fall ausschließen könnte, liegt nicht vor. Der rückwirkenden Anwendung steht insbesondere nicht § 300 SGB VI entgegen (vgl. BSG vom 21. Juni 2005 - B 8 KN 1/05 R - a.a.O.). Nach der damit maßgeblichen Gesetzesregelung wer-den für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz für Renten aus eigener Versicherung und we-gen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte der allgemeinen Renten-versicherung zugrunde gelegt.

Diese Gesetzesfassung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht gehindert, den Anspruch auf Hinterbliebenenrente in die Begrenzungsregelung des § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG einzubeziehen. Mit dem WFG wurde ein Systemwechsel von dem das frühere FRG beherrschenden Eingliederungsprinzip zu Renten-leistungen, die nur noch an der Höhe der Eingliederungshilfe orientiert sind, vollzogen. Dies stellt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Hinterbliebenen dar, deren Ehegatten ihr Berufsleben in Deutschland verbracht haben. Während die Spätaussiedlern ge-währten Renten aus dem Sozialstaatsprinzip folgen (Fürsorgeleistungen), beruhen die Hinter-bliebenenrenten nach Ehegatten, die in der deutschen Rentenversicherung versichert waren, auf deren Beiträgen. Es ist sachgerecht, nach diesem Kriterium zu differenzieren. Eine ungerecht-fertigte Benachteiligung der Spätaussiedler folgt daraus nicht (vgl. BSG vom 30. August 2001 - B 4 RA 87/00 R - SozR 3-5050 § 22 b Nr. 1, BSG vom 03. Juni 2002 - B 5 RJ 22/01 R - SozR 3-5050 § 22 b Nr. 3 und BSG vom 19. Mai 2004 - B 13 RJ 46/03 R - BSGE 93, 15).

§ 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG n. F. verstößt auch nicht gegen das Grundgesetz, soweit darin eine rückwirkende Rechtsänderung enthalten sein sollte. Nach der vom Bundesverfassungsgericht - BVerfG - entwickelten Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Rückwirkung von Gesetzen (vgl. Beschluss des BVerfG vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 - = BVerfGE 72, 200) läge, wenn man der Ansicht folgte, § 22 b Abs. 1 FRG a. F. habe keine Begrenzungsregelung für den Fall des Zusammentreffens einer eigenen und einer Hinterbliebenenrente enthalten, eine so genannte echte Rückwirkung vor, weil die geänderten Rechtsfolgen der Neufassung des § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG rückwirkend vom 07. Mai 1996 an (vgl. Art. 9 Nr. 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 3 Renten-versicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz) eintreten. Aber auch eine derartige echte Rückwirkung ist nicht schlechthin unzulässig. Das grundsätzliche Verbot rückwirkend belastender Gesetze folgt nach der Rechtsprechung des BVerfG aus dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes. Zu dessen wesentlichen Elementen gehört die Rechtsicherheit, der auf Seiten des Einzelnen das Vertrauen in den Bestand von Rechtsnormen und Rechtsakten bis zu ihrer ordnungsgemäßen Aufhebung entspricht (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 a.a.O.). Diesen Rechtsgütern ist jedoch dann nicht der Vorrang einzuräumen, wenn eine Durchbrechung des Rückwirkungsver-botes aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls erforderlich ist, oder wenn sich im Einzel-fall ein schutzwürdiges Vertrauen bei den Betroffenen erst gar nicht bilden konnte. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die geltende Rechtslage unklar und verworren war, und eine baldige Klärung erwartet werden musste (BVerfG vom 17. Januar 1979 - 1 BvR 446/77 - = SozR 3-5750 Art. 2 § 9 a Nr. 8 und BVerfG vom 14. Mai 1986 a.a.O.).

Letzteres ist hier der Fall. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf einen bestimmten Gesetzesinhalt konnte sich bei der Klägerin nicht bilden, denn die Rechtslage zu § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG a.F. war sehr unklar und verworren. Nachdem die Sozial- und Landessozialgerichte zunächst der Auffassung der Beklagten zu § 22 b FRG a. F. folgten und eine Begrenzung auf 25 Entgelt-punkte bei einem Zusammentreffen von eigener Rente und Hinterbliebenenrente für zulässig hielten, vertrat der 4. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 30. August 2001 (a.a.O.) eine andere Auffassung. Eine Klärung erfolgte letztlich aber auch noch nicht durch diese höchst-richterliche Entscheidung, denn zahlreiche Sozial- und Landessozialgerichte folgten ihr nicht. Auch die Rentenversicherungsträger verabredeten, dieser Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus nicht zu folgen. Ob durch die folgenden Entscheidungen des 13. Senats vom 11. März 2004 (B 13 RJ 44/03 R a.a.O.) sowie des 8. Senats vom 07. Juni 2004 (B 8 KN 10/03 R a.a.O.) davon auszugehen gewesen wäre, dass die Betroffenen nun auf eine bestimmte Interpretation des Gesetzes vertrauen durften, kann letztlich dahin gestellt bleiben, denn bereits am 11. März 2004 wurde das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz vom Deutschen Bundestag beschlossen (siehe Bundesratsdrucksache 191/04). Von diesem Zeit-punkt an konnten die Betroffenen Kenntnis von der beabsichtigten Änderung der Rechtslage haben, so dass sich auch durch die Entscheidungen des 8. und 13. Senats kein Vertrauen in die Rechtslage bilden konnte.

§ 88 Abs. 2 SGB VI stützt den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ebenfalls nicht, denn § 22 b FRG enthält diesbezüglich eine vorrangige spezialgesetzliche Regelung (vgl. § 14 FRG).

Das Verfahren - wie von der Klägerin angeregt - Ruhen zu lassen, bestand keine Veranlassung. Die zugrunde liegenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. Allein der Umstand, dass in einem möglicherweise ähnlich gelagerten Verfahren eine Verfassungsbeschwerde erhoben worden ist, rechtfertigt ein Ruhen nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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