Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 77 AL 6174/03 W04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 B 241/06 AL PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. März 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Ihm ist für das Klageverfahren bei dem Sozialgericht (SG) keine Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i. V. mit § 114 Zivilprozessordnung).
Bei der gebotenen summarischen Prüfung der angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 2. Juli 2003 und 10. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2003 stellen sich die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 4. März 2003 bis zum 24. März 2003 aufgrund der für diesen Zeitraum festgesetzten Sperrzeit und die Rückforderung der insoweit gezahlten Leistungen in Höhe von 495,11 EUR als rechtmäßig dar. Die Aufhebungsentscheidung misst sich an § 48 Abs. 1 Satz 1 Und Satz 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) i. V. mit § 330 Abs. 3 Satz Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III), die Festsetzung der Sperrzeit an § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (im Folgenden ohne Zusatz zitiert) und die Rückforderung der überzahlten Leistung an § 50 SGB X.
Der Eintritt der Sperrzeit folgt aus § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III. Der Kläger hat mit seinem "Bewerbungsschreiben" vom 27. Februar 2003, eingegangen bei dem potentiellen Arbeitgeber am 3. März 2003, die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, verhindert, ohne hierfür einen wichtigen Grund gehabt zu haben. Jeder Arbeitgeber hätte ein solches Bewerbungsschreiben aufgrund seines objektiven Inhalts von vornherein als unbeachtlich oder offensichtlich unernst gemeint behandelt (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003 – B 7 AL 106/02 R = SozR 4-4100 § 119 Nr. 3) Der Kläger hat darin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich letztlich ohne konkretes Interesse an der angebotenen Stelle nur wegen der Auskünfte des Arbeitsamtes und wegen seiner gesetzlichen Pflichten genötigt sehe, eine (Formal-)Bewerbung abzugeben. Welchen abschreckenden Inhalt dieses Schreiben hatte, lässt sich der Reaktion des potentiellen Arbeitgebers (vgl. das Schreiben der Gesellschaft für praxisbezogene Ausbildung mbH an den Kläger und die Beklagte vom 4. März 2003) unschwer entnehmen. Maßgebend ist insoweit allein der objektive Inhalt des Bewerbungsschreibens, nicht dessen subjektive Bewertung durch den Kläger (vgl. BSG aaO). Es bedarf daher auch keiner persönlichen Anhörung des Klägers im Klageverfahren durch das SG, wie er den Inhalt seines Schreibens, zu dem er sich mit der Beschwerdeschrift nochmals geäußert hat, verstanden wissen will. Der Kläger hatte keinen wichtigen Grund, das Arbeitsangebot nicht anzunehmen. Er ist über die Rechtsfolgen der – konkludenten – Arbeitsablehnung auch ausreichend schriftlich belehrt worden (vgl. Vermittlungsvorschlag der Beklagten vom 25. Februar 2003).
Dem Kläger ist hinsichtlich des Wegfalls des Alhi-Anspruches für die Zeit ab 4. März 2003 auch grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X anzulasten. Denn er hätte ohne weiteres erkennen können und müssen, dass sein Anspruch auf Alhi bei einer – auch konkludenten – Nichtannahme des Arbeitsangebots entfallen werde. Die Erstattungspflicht folgt aus § 50 Abs. 1 SGB X. Die Höhe des Erstattungsbetrages errechnet sich aus den für die Dauer der Sperrzeit gezahlten Alhi-Leistungen (495,11 EUR).
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Ihm ist für das Klageverfahren bei dem Sozialgericht (SG) keine Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i. V. mit § 114 Zivilprozessordnung).
Bei der gebotenen summarischen Prüfung der angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 2. Juli 2003 und 10. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2003 stellen sich die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 4. März 2003 bis zum 24. März 2003 aufgrund der für diesen Zeitraum festgesetzten Sperrzeit und die Rückforderung der insoweit gezahlten Leistungen in Höhe von 495,11 EUR als rechtmäßig dar. Die Aufhebungsentscheidung misst sich an § 48 Abs. 1 Satz 1 Und Satz 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) i. V. mit § 330 Abs. 3 Satz Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III), die Festsetzung der Sperrzeit an § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (im Folgenden ohne Zusatz zitiert) und die Rückforderung der überzahlten Leistung an § 50 SGB X.
Der Eintritt der Sperrzeit folgt aus § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III. Der Kläger hat mit seinem "Bewerbungsschreiben" vom 27. Februar 2003, eingegangen bei dem potentiellen Arbeitgeber am 3. März 2003, die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, verhindert, ohne hierfür einen wichtigen Grund gehabt zu haben. Jeder Arbeitgeber hätte ein solches Bewerbungsschreiben aufgrund seines objektiven Inhalts von vornherein als unbeachtlich oder offensichtlich unernst gemeint behandelt (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003 – B 7 AL 106/02 R = SozR 4-4100 § 119 Nr. 3) Der Kläger hat darin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich letztlich ohne konkretes Interesse an der angebotenen Stelle nur wegen der Auskünfte des Arbeitsamtes und wegen seiner gesetzlichen Pflichten genötigt sehe, eine (Formal-)Bewerbung abzugeben. Welchen abschreckenden Inhalt dieses Schreiben hatte, lässt sich der Reaktion des potentiellen Arbeitgebers (vgl. das Schreiben der Gesellschaft für praxisbezogene Ausbildung mbH an den Kläger und die Beklagte vom 4. März 2003) unschwer entnehmen. Maßgebend ist insoweit allein der objektive Inhalt des Bewerbungsschreibens, nicht dessen subjektive Bewertung durch den Kläger (vgl. BSG aaO). Es bedarf daher auch keiner persönlichen Anhörung des Klägers im Klageverfahren durch das SG, wie er den Inhalt seines Schreibens, zu dem er sich mit der Beschwerdeschrift nochmals geäußert hat, verstanden wissen will. Der Kläger hatte keinen wichtigen Grund, das Arbeitsangebot nicht anzunehmen. Er ist über die Rechtsfolgen der – konkludenten – Arbeitsablehnung auch ausreichend schriftlich belehrt worden (vgl. Vermittlungsvorschlag der Beklagten vom 25. Februar 2003).
Dem Kläger ist hinsichtlich des Wegfalls des Alhi-Anspruches für die Zeit ab 4. März 2003 auch grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X anzulasten. Denn er hätte ohne weiteres erkennen können und müssen, dass sein Anspruch auf Alhi bei einer – auch konkludenten – Nichtannahme des Arbeitsangebots entfallen werde. Die Erstattungspflicht folgt aus § 50 Abs. 1 SGB X. Die Höhe des Erstattungsbetrages errechnet sich aus den für die Dauer der Sperrzeit gezahlten Alhi-Leistungen (495,11 EUR).
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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