Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 RA 6422/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 RA 77/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. März 2004 wird zurückgewiesen. Die Klagen gegen den Bescheid vom 24. August 2005 sowie gegen den Bescheid zum 01. April 2004 und die Rentenanpassungen für die Jahre 2000 bis 2005 wer-den abgewiesen. Die Beklagte trägt ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers im ge-samten Verfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am 1927 geborene Kläger war in der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) zuletzt als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Volkseigenen Betrieb (VEB) M B be-schäftigt. Er war aufgrund seiner Tätigkeiten seit dem 1. März 1971 bis zum 29. Februar 1988 in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates (Zusatzver-sorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG - ) einbezogen worden; seit dem 1. März 1988 war er Invalidenrentner und erhielt eine Invalidenrente aus der Sozialpflichtversicherung der DDR und eine Invalidenversorgung aus dem Zusatzversorgungssystem; der Wert der Gesamtversorgung belief sich zum 1. Juli 1990 auf 1.127 DM und zum 31. Dezember 1991 auf 1.229 DM.
In ihrer Funktion als Zusatzversorgungsträger gemäß § 8 Abs. 4 AAÜG stellte die Beklagte mit bestandskräftigen Bescheiden vom 20. Januar 1994 und 27. März 1997 Zugehörigkeitszeiten des Klägers zum Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 AAÜG vom 1. September 1964 bis zum 29. Februar 1988 fest, ferner für Bezugszeiten bis zum 31. Dezember 1996 die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungs-grenzen des § 6 Abs. 2 AAÜG in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung.
Nach einer pauschalen Umwertung (Bescheid vom 21. Dezember 1992) stellte die Beklagte den Wert des Rechts des Klägers auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) unter Zugrundele-gung der gesamten Versicherungsbiographie erstmals mit Bescheid vom 12. Juni 1995 für die Zeit ab 1. Juli 1990 neu fest (Zahlbetrag ab 1. August 1995 = monatlich 1.470,98 DM). Dieser Bescheid erwuchs ebenso in Bestandskraft wie die Neufeststellungsbescheide vom 25. Sep-tember 1995 und vom 14. Dezember 1995 (Zahlbetrag ab 1. Februar 1996 = monatlich 1.534,61 DM; 46,0937 persönliche Entgeltpunkte(EP)-Ost); Der Wert des neu festgestellten Rentenrechts überstieg ab 1. Januar 1993 den weiter zu zahlenden Betrag für Dezember 1991, erhöht um 6,84 v. H. (1.313,06 DM), mit 1.365,96 DM. Mit dem Bescheid vom 14. Dezember 1995 hatte die Beklagte dem Widerspruch des Klägers (Schreiben vom 11. Juli 1995) in vollem Umfang abgeholfen.
Mit Bescheid vom 16. Februar 1996 gewährte die Beklagte dem Kläger anstelle der bisherigen EU-Rente für die Zeit ab 1. September 1992 Regelaltersrente (monatlicher Zahlbetrag ab 1. April 1996 = 1.534,61 DM; 46,0937 EP). Für Bezugszeiten ab dem 1. Januar 1997 stellte die Beklagte die Regelaltersrente mit Bescheid vom 30. Mai 1997 neu fest (monatlicher Zahlbetrag ab 1. Juli 1997 = 2.031,04 DM; 59,2945 EP). Gegen diese Bescheide legte der Kläger keinen Widerspruch ein.
Im April 2002 beantragte der Kläger die "Umwandlung und Dynamisierung" seiner "bestehen-den Rente in eine Vergleichsrente auf der Grundlage der Arbeitsentgelte der letzten 20 Kalen-derjahre vor dem Ende meiner versicherungspflichtigen Tätigkeit". Mit Bescheid vom 7. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2002 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab mit der Begründung, dass eine Neufeststellung der EU-Rente gemäß § 307b Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) in der Fassung des Zweiten AAÜG-Änderungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG; im Folgenden: neuer Fassung – n.F. -) nicht in Betracht komme, weil diese Rente am 1. Mai 1999 nicht mehr zu zahlen gewesen sei. Die Re-gelaltersrente sei schon aufgrund des 1. AAÜG-ÄndG laufend aufgrund "unbegrenzter" Ent-geltbeträge gezahlt worden.
Im Klageverfahren hat der Kläger zuletzt beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der ange-fochtenen Bescheide zu verurteilen, die bis zum 14. Dezember 1995 erteilten Rentenbescheide zu ändern und die EU-Rente für die Zeit ab 1. Januar 1992 gemäß § 307b SGB VI n. F. neu festzustellen sowie die Regelaltersrente unter Änderung des Bescheides vom 30. Mai 1997 unter Berücksichtigung der neu festgestellten EU-Rente sowie unter Zugrundelegung der tat-sächlich erzielten Arbeitsentgelte bis zur allgemeinen Bemessungsgrenze bereits ab dem 1. Juli 1993 neu festzustellen und ihm entsprechend höhere Renten zu zahlen. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat diese Klage mit Urteil vom 12. März 2004 abgewiesen. Zur Begründung ist ausge-führt: Die zulässige Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe keine Anspruch auf Festset-zung einer Vergleichsrente gemäß 307b Abs. 1 und Abs. 3 SGB VI n. F. Diese für den Kläger erst mit Wirkung vom 1. Mai 1999 in Kraft getretene Vorschrift sei schon deshalb nicht an-wendbar, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt keine EU-Rente mehr bezogen habe, sondern bereits Regelaltersrente. Dies gelte auch für die Regelaltersrente, weil diese Rente keine Be-standsrente im Sinne von § 307b SGB VI n. F. sei, auf die der Kläger bereits am 31. Dezember 1991 Anspruch gehabt habe. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung seiner tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze für Leistungszeiträume vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1996, da sämtliche ihm erteilten Überführungs- und Rentenbescheide am 28. April 1999 bereits bindend gewesen seien. Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des 1. AAÜG-ÄndG sei gemäß Artikel 13 Abs. 7 des 2. AAÜG-ÄndG nur für Personen, für die am 28. April 1999 ein Überführungsbe-scheid eines Versorgungsträgers noch nicht bindend gewesen sei, bereits mit Wirkung vom 1. Juli 1993 in Kraft getreten. Da auch alle erteilten Rentenbescheide an diesem Tag bindend ge-wesen seien, könne der Kläger auch keine Rechte aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14. Mai 2003 (- B 4 RA 65/02 R -) herleiten.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter; auf seine Schriftsätze vom 26. Mai 2004, 31. Januar 2005,13. Mai 2005 und 14. Dezember 2005 nebst Anlagen wird Bezug ge-nommen.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 24. August 2005 die Regelaltersrente des Klägers für Be-zugszeiten ab 1. Mai 1999 unter Anwendung von § 307b SGB VI n. F. neu festgestellt (Zahlbe-trag ab 1. Oktober 2005 = monatlich 1.507,07 EUR); als höchsten Vergleichswert gemäß § 307 b SGB VI n. F. hat die Beklagte dabei den Wert der Vergleichsrente festgesetzt (78,8951 EP für die Zeit ab 1. Mai 1999; 78,9951 EP für die Zeit ab 1. Juli 1999; 79,1951 EP für die Zeit ab 1. Juli 2000).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. März 2004 und den Bescheid der Beklag-ten vom 7. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Änderung sämtlicher seit dem 12. Juni 1995 erteilten Rentenbescheide sowie Änderung des Bescheides über die Bei-tragsänderungen zum 01. April 2004 und der Entscheidungen über eine Rentenanpas-sung für die Jahre 2000 bis 2005 ihm für die Zeit ab 01. Juli 1990 höhere Rentenleis-tungen zu gewähren, hilfsweise, das Ruhen des Verfahrens bzw. dessen Aussetzung an-zuordnen.
Der Kläger stellt hilfsweise eine Reihe von Beweisanträgen; auf den Schriftsatz vom 14. Dezember 2005 wird insoweit und auch wegen der Begründung der Berufungsan-träge im Einzelnen unter den Nummern B. 2.1.1 bis B.2.1.4 verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 24. August 2005 sowie die mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2005 erstmals erhobenen Klagen gegen den Bescheid zum 01. April 2004 und die Rentenanpassungsentscheidungen in den Jah-ren 2000 bis 2005 abzuweisen.
Sie bezieht sich hinsichtlich des Bescheides vom 24. August 2005 auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26. Oktober 2004 (- B 4 RA 27/04 R = SozR 4-2600 § 307b Nr. 5). Weitergehende Ansprüche des Klägers auf Neuberechnung seiner Renten würden nicht bestehen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Rentenakten der Beklagten (2 Bände) und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers und seine Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 24. August 2005, der gemäß den §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist und über den der Senat kraft Klage zu befinden hatte, sind nicht begründet. Die im Berufungsverfahren erhobenen Klagen gegen den Bescheid über die Beitragsänderungen zum 01. April 2004 und gegen die Rentenanpassungsentscheidungen für die Jahre 2000 bis 2005, über die ebenfalls erstinstanzlich zu entscheiden war, sind bereits un-zulässig.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren sich ausgehend von seinem im April 2002 gestellten Überprüfungsantrag weiterhin gegen die Rentenbescheide vom 21. Dezember 1992, 12. Juni 1995 und 25. September 1995 wendet und deren Rücknahme durch die Beklagte begehrt, ist die Anfechtungsklage zwar statthaft, aber mangels Klagebefugnis unzulässig. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG ist die Klage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes beschwert zu sein. Hierfür muss nach dem vom Kläger behaupteten Sach-verhalt zumindest die Möglichkeit bestehen, in einem subjektiv-öffentlichen Recht, das es in der Rechtsordnung wirklich gibt und das dem Kläger möglicherweise zusteht, durch den Ver-waltungsakt verletzt worden zu sein (vgl. BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 2). Da die Bescheide vom 21. Dezember 1992, 12. Juni 1995 und 25. September 1995 durch den EU-Rentenbescheid vom 14. Dezember 1995 in vollem Umfang ersetzt worden sind und sich im Sinne von § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) erle-digt haben, liegen insoweit keine Verwaltungsakte mehr vor, auf deren Rücknahme der Kläger einen Anspruch haben könnte. Die Anfechtungsklage ist auch unzulässig, soweit der Kläger nunmehr auch die Überprüfung der vor dem 1. Januar 1992 ergangenen Rentenwertfestsetzun-gen begehrt; denn insoweit fehlt es bereits an einer anfechtbaren Überprüfungsentscheidung der Beklagten. Soweit sich der Kläger im Überprüfungsverfahren hingegen gegen den Be-scheid vom 14. Dezember 1995 und die Regelaltersrentenbescheide vom 16. Februar 1996 (Bezugszeiträume vom 01. September 1992 bis zum 31. Dezember 1996) und 30. März 1997 (Bezugszeiträume ab 01. Januar 1997 bis zum 30. April 1999) gewandt hat, ist die Klage zuläs-sig; Gleiches gilt für die Klage gegen den im Verlauf des Berufungsverfahrens erteilten Be-scheid vom 24. August 2005. Diese Klagen sind jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte für die Zeit ab 01. Januar 1992 (EU-Rente) bzw. 01. Sep-tember 1992 (Regelaltersrente) keine höheren monatlichen Einzelansprüche aus seinen Stamm-rechten auf EU-Rente bzw. Regelaltersrente; höhere monatliche Einzelansprüche als die in den Bescheiden vom 14. Dezember 1995, 16. Februar 1996, 30. März 1997 und 24. August 1995 festgesetzten stehen ihm nicht zu. Für die Zeit vor dem 01. Mai 1999 gilt dies schon deshalb, weil die dem Kläger erteilten Rentenbescheide ebenso wie die Feststellungsbescheide des Zu-satzversorgungsträgers vom 20. Januar 1994 und 27. März 1997 am 28. April 1999 bestands-kräftig waren. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinen Entscheidungen zu § 6 Abs. 2 AAÜG in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung und zu § 307b Abs. 1 SGB VI in der Fassung vor Inkrafttreten des 2. AAÜG-ÄndG (im Folgenden: alter Fassung –a.F.-; - 1 BvL 34/95 –; - 1 BvL 22/95 – und – 1 BvL 22/95 = SozR 3-8570 § 6 Nr. 3; - 1 BvR 1926/96 – und – 1 BvR 485/97 = SozR 3-2600 § 307 b Nr. 6) ausdrücklich den Umfang der Unvereinbarkeit von § 6 Abs. 2 AAÜG in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung und von § 307b SGB VI a.F. dahingehend bestimmt, dass von Verfassungs wegen die im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung bereits bestandskräftigen Bescheide – vorliegend sämtli-che dem Kläger bis zum 30. Mai 1997 erteilten Rentenbescheide – von der Entscheidung für die Zeit vor ihrer Bekanntgabe unberührt bleiben. Der Bundesgesetzgeber hat eine hiervon abweichende Regelung nicht getroffen (vgl. Art. 13 Abs. 5 und Abs. 7 des 2. AAÜG-ÄndG). Die bis einschließlich 30. Mai 1997 erteilten bestandskräftigen Rentenbescheide der Beklagten für Bezugszeiten bis zum 30. April 1999 bleiben somit unberührt (vgl. zum Ganzen auch: BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 – B 4 RA 6/01 R = SozR 3-8570 § 8 Nr. 7). Einer Ge-währung höherer Rentenleistungen im Überprüfungsverfahren vor dem 1. Januar 1998 steht im Übrigen ohnehin die Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X entgegen.
Für die Zeit ab 01. Mai 1999 hat die Beklagte die monatlichen Einzelansprüche des Klägers aus seinem Recht auf Regelaltersrente unter Anwendung von § 307b SGB VI n. F. beanstan-dungsfrei festgesetzt.
Bestand am 31. Dezember 1991 – wie hier – Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebietes, ist die Rente nach den Vorschriften des SGB VI neu zu berechnen, wobei es allein auf das Bestehen einer Leistungsberechtigung am 31. Dezember 1991 unab-hängig davon ankommt, ob zunächst ein Recht auf EU-Rente bestand, das – wie hier – ab 01. September 1992 durch ein Recht auf Regelaltersrente ersetzt worden war (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 4 RA 27/04 R = SozR 4-2600 § 307b Nr. 5). Für die Zeit vom 01. Januar 1992 an ist zusätzlich eine Vergleichsrente zu ermitteln. Die höhere der beiden Renten ist zu leisten (vgl. § 307b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB VI n. F.). Nach § 307b Abs. 4 SGB VI n. F. ist die danach maßgebende Rente mit dem um 6,84 von Hundert erhöhten Monatsbetrag der am 31. Dezember 1991 überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozial-pflichtversicherung (weiterzuzahlender Betrag) und dem nach dem Einigungsvertrag (EV) be-sitzgeschützten Zahlbetrag, der sich für den 01. Juli 1990 nach den Vorschriften des im Bei-trittsgebiet geltenden Rentenrechts und den maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems ergeben hätte, zu vergleichen. Die höchste Rente ist zu leisten. Bei der Ermittlung des Betrages der überführten Leistung einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversicherung ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine vor Angleichung höhere Rente so lange ge-leistet wird, bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt. Gemäß § 307b Abs. 5 Satz 1 SGB VI n. F. ist der besitzgeschützte Zahlbetrag zum 01. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert anzupassen. Der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzge-schützte Zahlbetrag werden nur so lange gezahlt, bis der Monatsbetrag die Rente nach § 307b Abs. 1 Satz 3 SGB VI n. F. erreicht (§ 307b Abs. 6 SGB VI n. F.).
Nach den genannten Vorschriften ergibt sich somit für zusatzversorgte Bestandsrentner des Beitrittsgebiets – wie den Kläger – der monatliche Wert des Rechts auf Rente aufgrund eines Vergleichs zwischen vier jeweils eigenständig festzusetzenden Geldwerten; der höchste dieser Werte ist in dem jeweiligen Rentenbezugsmonat maßgeblich (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 24/01 R = SozR 3-2600 § 307b Nr. 9). Zu vergleichen sind nach der Recht-sprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, für die nach Maßgabe des § 307b SGB VI n. F. zu regelnden Rentenbezugszeiträume ab 01. Mai 1999 folgende Werte: - der Wert der SGB VI – Rente auf der Grundlage der individuellen Versicherungsbiographie, - der Wert der Vergleichsrente nach § 307b Abs. 3 SGB VI n. F., - der "weiterzuzahlende Betrag" auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitritts- gebiet gegebenen Gesamtanspruchs aus der Sozialpflichtversicherung und Zusatzversor- gung, einmal erhöht um 6,84 v.H., - und der durch den EV "besitzgeschützte Zahlbetrag" in Höhe des für Juli 1990 nach dem EV anzusetzenden Gesamtanspruchs aus Sozialpflichtversicherung und Versorgung, der nach § 307b Abs. 5 SGB VI n. F. seit 01. Januar 1992 zu dynamisieren ist.
Die Beklagte hat § 307b SGB VI n. F. in dem Bescheid vom 24. August 2005 beanstandungs-frei umgesetzt und den gesetzlichen Vorgaben folgend für alle Kalendermonate ab dem 01. Mai 1999 die Zahlbeträge der Vergleichsrente – als der gemäß § 307b Abs. 1 Satz 3 SGB VI n. F. höheren und deshalb "zu leistenden" Rente nach dem SGB VI –, des weiterzuzahlenden Betrages (= 1.313,06 DM) und des besitzgeschützten Betrages (1.127,- DM), der nach Maßga-be des § 307b Abs. 5 SGB VI n. F. an der Dynamisierung teilnimmt, verglichen und den je-weils höchsten Betrag - die Vergleichsrente - an den Kläger ausgezahlt (vgl. § 307b Abs. 6 Satz 1 SGB VI n. F.). Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Vergleichswerte des so genannten weiterzuzahlenden Betrages und des nach dem EV besitzgeschützten Zahlbetrages zum 01. Juli 1990 vom Kläger erstmals mit seinem Schriftsatz vom 14. Dezember 2005 beanstandet worden sind und damit einer inhaltlichen Prüfung durch den Senat bereits entgegensteht, dass der Klä-ger seinen Überprüfungsantrag vom April 2002 von vornherein nur auf die Berechnung einer Vergleichsrente nach § 307b Abs. 1 Satz 2 SGB VI n. F. erstreckt hatte (vgl. Schreiben des Klägers vom 24. April 2002).
Für den Monatsbetrag der Vergleichsrente sind persönliche EP (Ost) zu ermitteln, indem die Anzahl der bei der Rentenneuberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtli-chen Zeiten mit den durchschnittlichen EP pro Monat, höchstens jedoch mit dem Wert 0,15 vervielfältigt wird, wobei bei der Anzahl der berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrecht-lichen Zeiten Kalendermonate, die ausschließlich Zeiten der Erziehung eines Kindes sind, au-ßer Betracht bleiben (§ 307b Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VI n. F.). Die Ermittlung der durch-schnittlichen EP pro Monat erfolgt nach Maßgabe von § 307b Abs. 3 Nr. 3 SGB VI n. F. Die gesetzliche Neuregelung folgt damit den Vorgaben des BVerfG in dessen Urteil vom 28. April 1999 (- 1 BvR 1926/96 und 485/97 -), wonach es mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar war, dass bei der Neuberechnung von Bestandsrenten aus Zei-ten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der DDR für die Er-mittlung der persönlichen EP (Ost) nach § 307b SGB VI a. F. ausschließlich die während der gesamten Versicherungszeit bezogenen tatsächlichen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt wurden. Dies stellte eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den sonstigen Bestandsrentnern in der DDR dar, für die ein – in der Regel günstigerer – 20-Jahreszeitraum (vgl. § 307a SGB VI) maßgeblich war und ist. Die nunmehr in § 307b Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 SGB VI n. F. geregelte Vergleichsrente schafft diese ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ab, indem sie verhindert, dass einzelne früher zusatzversorgte Bestands-rentner bei der Überleitung des SGB VI auf das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebietes schlechter gestellt werden als die Bestandsrentner ohne Zusatz- oder Sonderversorgung.
Eine Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers, die durchschnittlichen EP pro Monat mit 47 Arbeitsjahren (= 564 Kalendermonaten) anstelle der von der Beklagten eingestellten 551 Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten zu vervielfältigen, ist nicht ersichtlich. § 307b Abs. 3 Nr. 1 SGB VI n. F. sieht eine Ermittlung der persönlichen EP (Ost) im Wege der Ver-vielfältigung der Anzahl der bei der Rentenneuberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit "rentenrechtlichen Zeiten", nicht aber der der DDR-Rente zugrunde liegenden Arbeitsjah-re, mit den durchschnittlichen EP pro Monat vor. Abgesehen davon, dass der DDR-Rentenleistung des Klägers nur 43 Arbeitsjahre zugrunde lagen, können rentenrechtliche Zei-ten nur solche im Sinne von § 54 Abs. 1 SGB VI sein. Dies ergibt sich auch durch einen Ver-gleich von § 307b Abs. 3 Nr. 1 SGB VI n. F. mit § 307a Abs. 1 Satz 2 SGB VI, der bei den nicht zusatzversorgten Bestandsrentnern des Beitrittsgebiets für die Ermittlung der für den Monatsbetrag der Rente maßgebenden persönlichen EP (Ost) eine Vervielfältigung der durch-schnittlichen EP je Arbeitsjahr mit der Anzahl an Arbeitsjahren anordnet. Das BVerfG (vgl. aaO) hat zwar § 307b Abs. 1 SGB VI a. F. beanstandet, soweit bei der Neuberechnung von Bestandsrenten bei Zugehörigkeit zu einem Sonder- bzw. Zusatzversorgungssystem für die Ermittlung der persönlichen EP die während der gesamten Versicherungszeit bezogenen Ar-beitsentgelte zugrunde gelegt werden, während für die sonstigen Bestandsrentner im Beitritts-gebiet nach § 307a Abs. 2 Satz 2 SGB VI ein 20-Jahreszeitraum maßgeblich ist. Dem Urteil des BVerfG ist dagegen nicht zu entnehmen, dass bei den zusatzversorgten Bestandsrentnern der Durchschnittswert der kalenderjährlich in den letzten 20 Jahren der Versicherungsbiogra-phie vor Rentenbeginn erzielten EP auf sämtliche Arbeitsjahre nach DDR-Recht zu übertragen ist, selbst wenn diese keine rentenrechtlichen Zeiten im Sinne des SGB VI sein sollten. Bereits das BSG hatte bei seiner verfassungskonformen Auslegung der Vorgaben des BVerfG (vgl. Urteil vom 03. August 1999 – B 4 RA 50/97 R = SozR 3-2600 § 307 b Nr. 7) entschieden, dass der Durchschnittswert der im Rahmen der Vergleichsberechnung ermittelten EP entsprechend § 307a Abs. 1 Satz 2 SGB VI für jedes Jahr des Versicherungslebens, (nur und) soweit dieses mit "rentenrechtlichen Zeiten" belegt ist, in die Rentenformel einzustellen ist, höchstens bis zum Wert von 1,8 EP pro Kalenderjahr. Der Bundesgesetzgeber hat im Rahmen seines Gestal-tungsspielraumes an diese Auslegung angeknüpft und die Vorgaben des BVerfG verfassungs-konform umgesetzt (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 24/01 R = SozR 3 – 2600 § 307b Nr. 9). Ein weitergehender bundesrechtlicher Anspruch des Klägers ist nicht gegeben. Der Regelung des § 307b SGB VI n. F. ist die DDR-rechtliche Rentenwertermittlung aus Zei-ten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit (Arbeitsjahre) fremd. Es war auch unter Berück-sichtigung der verfassungsrechtlich geschützten Grundrechte des Klägers aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht geboten, bei der Ermittlung des Wertes der Vergleichsrente nach § 307b Abs. 3 SGB VI n. F. auf die Anzahl der DDR-rechtlich be-rücksichtigten Arbeitsjahre abzustellen. Bereits die Regelung des § 307a SGB VI stellt nicht auf sämtliche nach DDR-Recht zu berücksichtigenden Arbeitsjahre ab, sondern nur auf Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und die Zurechnungsjahre wegen Invalidität vom Ren-tenbeginn bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres des Versicherten (vgl. § 307a Abs. 3 SGB VI). Unberücksichtigt bleiben in der DDR-Rente enthaltene Zurechnungsjahre wegen der Ge-burt von Kindern bzw. aufgrund langjähriger versicherungspflichtiger Tätigkeit. § 307b SGB VI n. F. honoriert diese Zeiten durch EP-Zuschläge nach Maßgabe des Abs. 3 Nr. 4 und Nr. 5. Derartige Zuschläge sind auch bei der Vergleichsrente des Klägers beanstandungsfrei in An-satz gebracht worden, und zwar für die zwei Kinder im Umfang von 1,5 EP für die Zeit bis zum 30. Juni 1998, für die Zeit vom 01. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 im Umfang von 1,7 EP, für die Zeit vom 01. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 im Umfang von 1,8 EP und für die Zeit ab 01. Juli 2000 im Umfang von 2 EP. Im Übrigen wird der sich aus der so genannten Systement-scheidung ergebende "Nachteil", dass gegebenenfalls DDR-Arbeitsjahre nicht in vollem Um-fang berücksichtigt werden, durch die Schutzfunktion des nach dem EV bestandsgeschützten Zahlbetrages ausgeglichen. Dieser nach § 307b Abs. 5 SGB VI n. F. entsprechend den Anpas-sungsvorschriften für den aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs. 7, 68 SGB VI) zu dynamisierende Zahlbetrag richtet sich nach dem für Juli 1990 anzusetzenden Gesamtanspruch aus Sozial-pflichtversicherung und Zusatzversorgung und schreibt damit den Wert des DDR-Rentenrechts des Klägers fort, in das auch dessen sämtliche Arbeitsjahre nach DDR-Recht eingeflossen sind. Durch die Dynamisierung wird gewährleistet, dass sich dieser besitzgeschützte Zahlbetrag nicht inflationsbedingt fortlaufend verringert. In dieses Renteneigentum des Klägers ist aber ebenso wenig eingegriffen worden wie in den weiterzuzahlenden Betrag auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebebiet gegebenen Gesamtanspruchs aus der Sozial-pflichtversicherung und Zusatzversorgung, einmal erhöht um 6,84 v. H.
Die Beklagte hat bei der Ermittlung der durchschnittlichen EP pro Monat für die Vergleichs-rente zutreffend die Summe der Arbeitsentgelte des Klägers im maßgebenden 20-Jahreszeitraum vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung in Ansatz gebracht, die Summe dieser Arbeitsentgelte mit 240 vervielfältigt und durch die Anzahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung geteilt und sodann durch das Gesamtdurchschnittseinkommen aus der Anlage 12 zum SGB VI und durch 12 geteilt (§ 307b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 SGB VI n. F.). Für Zeiten vor dem 01. März 1971 hat die Beklagte dabei die Arbeitsentgelte des Klägers bis zu höchstens 600 Mark (M) der DDR für jeden belegten Kalendermonat berücksichtigt (§ 307b Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 SGB VI n. F.). Die Berücksichtigung von Entgelten bis 600 M für belegungsfähige Kalendermonate vor dem 01. März 1971 ergibt sich daraus, dass die Vergleichsrente nach § 307b SGB VI n. F. le-diglich eine generelle Schlechtdarstellung des von dieser Vorschrift erfassten Personenkreises an Bestandsrentnern gegenüber dem von § 307a SGB VI erfassten Personenkreis verhindern soll. Für den letztgenannten Personenkreis sind vor dem 01. März 1971 – dem Tag, an dem die allgemein zugängliche Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) in der DDR eingeführt worden war – aber keine Arbeitsentgelte über 600 Mark monatlich rentensteigernd zu berück-sichtigen. Denn Zeiten der Zugehörigkeit zur FZR, die gemäß § 307a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1b SGB VI für die Berechnung der persönlichen EP heranzuziehen sind, können vor dem 01. März 1971 nicht angefallen sein. Aus den genannten Gründen sind auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in § 307b Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 SGB VI n. F. für Zeiten vor dem 01. März 1971 angeordnete Begrenzung der zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte auf bis zu höchstens 600 M für jeden belegten Kalendermonat nicht ersichtlich (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2004 – B 4 RA 11/03 R – veröffentlicht in juris). Insbesondere ist eine Besserstellung zusatz-versorgter Bestandsrentner durch die Einstellung von monatlichen Entgelten oberhalb von 600 M für Zeiten vor dem 01. März 1971 mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht geboten. Gleiches gilt für eine Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages vom Juli 1990 bereits ab 01. Juli 1990, wie sie der Kläger erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht hat (vgl. Nr. 1.1. seines unter B 2. formulierten Sachantrages).
Die im Hinblick auf den Bezug von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung von der Beklagten getroffenen Anrechnungsentscheidungen in den Bescheiden vom 14. Dezember 1995, 16. Februar 1996, 30. März 1997 und 24. August 2005 sind nicht Gegenstand des vorlie-genden Verfahrens; der Kläger hat sich gegen diese Anrechnungsentscheidungen weder mit seinem Überprüfungsantrag noch nachfolgend im gerichtlichen Verfahren gewandt. Gleiches gilt für den Teilwert der Rentenrechte des Klägers aus den EP, die sich aus den von 1954 bis 1957 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten ergeben; der diesbezüglich vom Kläger gestellte Überprüfungsantrag ist von der Beklagten noch zu bescheiden (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 18. November 2005).
Die Beklagte hat dadurch, dass sie in den Bescheiden vom 14. Dezember 1995, 15. Februar 1996, 30. Mai 1997 und 24. August 2005 für die dort geregelten Bezugszeiträume jeweils mo-natliche Rentenhöchstbeträge festgesetzt hat, auch nicht gegen das Verbot des vorzeitigen Ver-fahrensabschlusses verstoßen. Danach darf ein die Rente endgültig bewilligender Bescheid erst ergehen, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend erklärt ist und die Rentenhöhe endgültig feststeht (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 4 RA 95/94 – nicht veröffentlicht). Dies war hier der Fall, weil die so genannten Überführungsbescheide des Zusatzversorgungsträgers in Bestandskraft erwachsen sind.
Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2005 erstmals Klagen gegen die Renten-anpassungen für die Jahre 2000 bis 2005 sowie gegen den Bescheid über die Beitragsänderun-gen zur gesetzlichen Pflegeversicherung zum 01. April 2004 erhoben hat, sind diese Klagen bereits unzulässig. Denn aus dem Vorbringen des Klägers und dem Sachstand ergibt sich nicht einmal die Möglichkeit, dass der Kläger durch die Rentenanpassungsmitteilungen und den Bei-tragsänderungsbescheid zum 01. April 2004 in seinen Rechten hätte verletzt sein können. Ge-genstand der mit der Klage angegriffenen Bescheide war – allein - die Rücknahme bzw. Ände-rung der Höchstwertfestsetzungen seiner Rechte auf EU-Rente bzw. Regelaltersrente. Die im Verlauf des Verfahrens bzw. teilweise bereits vor seiner Anhängigkeit ergangenen Rentenan-passungsmitteilungen haben diese Höchstwerte der Stammrechte auf Rente im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG weder abgeändert noch ersetzt. Sie setzen diese Höchstwerte lediglich als Grund-lage für die Anpassungsentscheidung voraus (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R = SozR 4-2600 § 260 Nr. 1). Auch die erstmals im Berufungsverfahren beanstandete Entscheidung der Beklagten hinsichtlich der Beitragsansprüche des Pflegeversicherungsträgers bildet einen selbstständigen Streitgegenstand, der dem Senat mit der Berufung ebenfalls nicht angefallen ist; auch insoweit fehlt es somit an der funktionalen Zuständigkeit des Landessozi-algerichts (vgl. § 29 SGG).
Den hilfsweise gestellten Beweisanträgen des Klägers, die sich im Wesentlichen auf sozialpoli-tische Erwägungen beziehen, war nicht zu entsprechen. Denn der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist geklärt. Für eine Ruhens- bzw. Aussetzungsanordnung bestand ebenfalls kein Anlass, weil die entscheidungserheblichen Rechtsfragen – wie dargelegt – höchstrichterlich geklärt sind.
Die – gemischte – Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger (nur) mit seinem Begehren auf Feststellung einer Vergleichsrente nach § 307b SGB VI n. F. für die Zeit ab 01. Mai 1999 – wie im Bescheid der Beklagten vom 24. August 2005 ver-lautbart – hat durchdringen können.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der am 1927 geborene Kläger war in der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) zuletzt als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Volkseigenen Betrieb (VEB) M B be-schäftigt. Er war aufgrund seiner Tätigkeiten seit dem 1. März 1971 bis zum 29. Februar 1988 in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates (Zusatzver-sorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG - ) einbezogen worden; seit dem 1. März 1988 war er Invalidenrentner und erhielt eine Invalidenrente aus der Sozialpflichtversicherung der DDR und eine Invalidenversorgung aus dem Zusatzversorgungssystem; der Wert der Gesamtversorgung belief sich zum 1. Juli 1990 auf 1.127 DM und zum 31. Dezember 1991 auf 1.229 DM.
In ihrer Funktion als Zusatzversorgungsträger gemäß § 8 Abs. 4 AAÜG stellte die Beklagte mit bestandskräftigen Bescheiden vom 20. Januar 1994 und 27. März 1997 Zugehörigkeitszeiten des Klägers zum Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 AAÜG vom 1. September 1964 bis zum 29. Februar 1988 fest, ferner für Bezugszeiten bis zum 31. Dezember 1996 die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungs-grenzen des § 6 Abs. 2 AAÜG in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung.
Nach einer pauschalen Umwertung (Bescheid vom 21. Dezember 1992) stellte die Beklagte den Wert des Rechts des Klägers auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) unter Zugrundele-gung der gesamten Versicherungsbiographie erstmals mit Bescheid vom 12. Juni 1995 für die Zeit ab 1. Juli 1990 neu fest (Zahlbetrag ab 1. August 1995 = monatlich 1.470,98 DM). Dieser Bescheid erwuchs ebenso in Bestandskraft wie die Neufeststellungsbescheide vom 25. Sep-tember 1995 und vom 14. Dezember 1995 (Zahlbetrag ab 1. Februar 1996 = monatlich 1.534,61 DM; 46,0937 persönliche Entgeltpunkte(EP)-Ost); Der Wert des neu festgestellten Rentenrechts überstieg ab 1. Januar 1993 den weiter zu zahlenden Betrag für Dezember 1991, erhöht um 6,84 v. H. (1.313,06 DM), mit 1.365,96 DM. Mit dem Bescheid vom 14. Dezember 1995 hatte die Beklagte dem Widerspruch des Klägers (Schreiben vom 11. Juli 1995) in vollem Umfang abgeholfen.
Mit Bescheid vom 16. Februar 1996 gewährte die Beklagte dem Kläger anstelle der bisherigen EU-Rente für die Zeit ab 1. September 1992 Regelaltersrente (monatlicher Zahlbetrag ab 1. April 1996 = 1.534,61 DM; 46,0937 EP). Für Bezugszeiten ab dem 1. Januar 1997 stellte die Beklagte die Regelaltersrente mit Bescheid vom 30. Mai 1997 neu fest (monatlicher Zahlbetrag ab 1. Juli 1997 = 2.031,04 DM; 59,2945 EP). Gegen diese Bescheide legte der Kläger keinen Widerspruch ein.
Im April 2002 beantragte der Kläger die "Umwandlung und Dynamisierung" seiner "bestehen-den Rente in eine Vergleichsrente auf der Grundlage der Arbeitsentgelte der letzten 20 Kalen-derjahre vor dem Ende meiner versicherungspflichtigen Tätigkeit". Mit Bescheid vom 7. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2002 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab mit der Begründung, dass eine Neufeststellung der EU-Rente gemäß § 307b Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) in der Fassung des Zweiten AAÜG-Änderungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG; im Folgenden: neuer Fassung – n.F. -) nicht in Betracht komme, weil diese Rente am 1. Mai 1999 nicht mehr zu zahlen gewesen sei. Die Re-gelaltersrente sei schon aufgrund des 1. AAÜG-ÄndG laufend aufgrund "unbegrenzter" Ent-geltbeträge gezahlt worden.
Im Klageverfahren hat der Kläger zuletzt beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der ange-fochtenen Bescheide zu verurteilen, die bis zum 14. Dezember 1995 erteilten Rentenbescheide zu ändern und die EU-Rente für die Zeit ab 1. Januar 1992 gemäß § 307b SGB VI n. F. neu festzustellen sowie die Regelaltersrente unter Änderung des Bescheides vom 30. Mai 1997 unter Berücksichtigung der neu festgestellten EU-Rente sowie unter Zugrundelegung der tat-sächlich erzielten Arbeitsentgelte bis zur allgemeinen Bemessungsgrenze bereits ab dem 1. Juli 1993 neu festzustellen und ihm entsprechend höhere Renten zu zahlen. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat diese Klage mit Urteil vom 12. März 2004 abgewiesen. Zur Begründung ist ausge-führt: Die zulässige Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe keine Anspruch auf Festset-zung einer Vergleichsrente gemäß 307b Abs. 1 und Abs. 3 SGB VI n. F. Diese für den Kläger erst mit Wirkung vom 1. Mai 1999 in Kraft getretene Vorschrift sei schon deshalb nicht an-wendbar, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt keine EU-Rente mehr bezogen habe, sondern bereits Regelaltersrente. Dies gelte auch für die Regelaltersrente, weil diese Rente keine Be-standsrente im Sinne von § 307b SGB VI n. F. sei, auf die der Kläger bereits am 31. Dezember 1991 Anspruch gehabt habe. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung seiner tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze für Leistungszeiträume vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1996, da sämtliche ihm erteilten Überführungs- und Rentenbescheide am 28. April 1999 bereits bindend gewesen seien. Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des 1. AAÜG-ÄndG sei gemäß Artikel 13 Abs. 7 des 2. AAÜG-ÄndG nur für Personen, für die am 28. April 1999 ein Überführungsbe-scheid eines Versorgungsträgers noch nicht bindend gewesen sei, bereits mit Wirkung vom 1. Juli 1993 in Kraft getreten. Da auch alle erteilten Rentenbescheide an diesem Tag bindend ge-wesen seien, könne der Kläger auch keine Rechte aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14. Mai 2003 (- B 4 RA 65/02 R -) herleiten.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter; auf seine Schriftsätze vom 26. Mai 2004, 31. Januar 2005,13. Mai 2005 und 14. Dezember 2005 nebst Anlagen wird Bezug ge-nommen.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 24. August 2005 die Regelaltersrente des Klägers für Be-zugszeiten ab 1. Mai 1999 unter Anwendung von § 307b SGB VI n. F. neu festgestellt (Zahlbe-trag ab 1. Oktober 2005 = monatlich 1.507,07 EUR); als höchsten Vergleichswert gemäß § 307 b SGB VI n. F. hat die Beklagte dabei den Wert der Vergleichsrente festgesetzt (78,8951 EP für die Zeit ab 1. Mai 1999; 78,9951 EP für die Zeit ab 1. Juli 1999; 79,1951 EP für die Zeit ab 1. Juli 2000).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. März 2004 und den Bescheid der Beklag-ten vom 7. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Änderung sämtlicher seit dem 12. Juni 1995 erteilten Rentenbescheide sowie Änderung des Bescheides über die Bei-tragsänderungen zum 01. April 2004 und der Entscheidungen über eine Rentenanpas-sung für die Jahre 2000 bis 2005 ihm für die Zeit ab 01. Juli 1990 höhere Rentenleis-tungen zu gewähren, hilfsweise, das Ruhen des Verfahrens bzw. dessen Aussetzung an-zuordnen.
Der Kläger stellt hilfsweise eine Reihe von Beweisanträgen; auf den Schriftsatz vom 14. Dezember 2005 wird insoweit und auch wegen der Begründung der Berufungsan-träge im Einzelnen unter den Nummern B. 2.1.1 bis B.2.1.4 verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 24. August 2005 sowie die mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2005 erstmals erhobenen Klagen gegen den Bescheid zum 01. April 2004 und die Rentenanpassungsentscheidungen in den Jah-ren 2000 bis 2005 abzuweisen.
Sie bezieht sich hinsichtlich des Bescheides vom 24. August 2005 auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26. Oktober 2004 (- B 4 RA 27/04 R = SozR 4-2600 § 307b Nr. 5). Weitergehende Ansprüche des Klägers auf Neuberechnung seiner Renten würden nicht bestehen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Rentenakten der Beklagten (2 Bände) und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers und seine Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 24. August 2005, der gemäß den §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist und über den der Senat kraft Klage zu befinden hatte, sind nicht begründet. Die im Berufungsverfahren erhobenen Klagen gegen den Bescheid über die Beitragsänderungen zum 01. April 2004 und gegen die Rentenanpassungsentscheidungen für die Jahre 2000 bis 2005, über die ebenfalls erstinstanzlich zu entscheiden war, sind bereits un-zulässig.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren sich ausgehend von seinem im April 2002 gestellten Überprüfungsantrag weiterhin gegen die Rentenbescheide vom 21. Dezember 1992, 12. Juni 1995 und 25. September 1995 wendet und deren Rücknahme durch die Beklagte begehrt, ist die Anfechtungsklage zwar statthaft, aber mangels Klagebefugnis unzulässig. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG ist die Klage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes beschwert zu sein. Hierfür muss nach dem vom Kläger behaupteten Sach-verhalt zumindest die Möglichkeit bestehen, in einem subjektiv-öffentlichen Recht, das es in der Rechtsordnung wirklich gibt und das dem Kläger möglicherweise zusteht, durch den Ver-waltungsakt verletzt worden zu sein (vgl. BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 2). Da die Bescheide vom 21. Dezember 1992, 12. Juni 1995 und 25. September 1995 durch den EU-Rentenbescheid vom 14. Dezember 1995 in vollem Umfang ersetzt worden sind und sich im Sinne von § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) erle-digt haben, liegen insoweit keine Verwaltungsakte mehr vor, auf deren Rücknahme der Kläger einen Anspruch haben könnte. Die Anfechtungsklage ist auch unzulässig, soweit der Kläger nunmehr auch die Überprüfung der vor dem 1. Januar 1992 ergangenen Rentenwertfestsetzun-gen begehrt; denn insoweit fehlt es bereits an einer anfechtbaren Überprüfungsentscheidung der Beklagten. Soweit sich der Kläger im Überprüfungsverfahren hingegen gegen den Be-scheid vom 14. Dezember 1995 und die Regelaltersrentenbescheide vom 16. Februar 1996 (Bezugszeiträume vom 01. September 1992 bis zum 31. Dezember 1996) und 30. März 1997 (Bezugszeiträume ab 01. Januar 1997 bis zum 30. April 1999) gewandt hat, ist die Klage zuläs-sig; Gleiches gilt für die Klage gegen den im Verlauf des Berufungsverfahrens erteilten Be-scheid vom 24. August 2005. Diese Klagen sind jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte für die Zeit ab 01. Januar 1992 (EU-Rente) bzw. 01. Sep-tember 1992 (Regelaltersrente) keine höheren monatlichen Einzelansprüche aus seinen Stamm-rechten auf EU-Rente bzw. Regelaltersrente; höhere monatliche Einzelansprüche als die in den Bescheiden vom 14. Dezember 1995, 16. Februar 1996, 30. März 1997 und 24. August 1995 festgesetzten stehen ihm nicht zu. Für die Zeit vor dem 01. Mai 1999 gilt dies schon deshalb, weil die dem Kläger erteilten Rentenbescheide ebenso wie die Feststellungsbescheide des Zu-satzversorgungsträgers vom 20. Januar 1994 und 27. März 1997 am 28. April 1999 bestands-kräftig waren. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinen Entscheidungen zu § 6 Abs. 2 AAÜG in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung und zu § 307b Abs. 1 SGB VI in der Fassung vor Inkrafttreten des 2. AAÜG-ÄndG (im Folgenden: alter Fassung –a.F.-; - 1 BvL 34/95 –; - 1 BvL 22/95 – und – 1 BvL 22/95 = SozR 3-8570 § 6 Nr. 3; - 1 BvR 1926/96 – und – 1 BvR 485/97 = SozR 3-2600 § 307 b Nr. 6) ausdrücklich den Umfang der Unvereinbarkeit von § 6 Abs. 2 AAÜG in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung und von § 307b SGB VI a.F. dahingehend bestimmt, dass von Verfassungs wegen die im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung bereits bestandskräftigen Bescheide – vorliegend sämtli-che dem Kläger bis zum 30. Mai 1997 erteilten Rentenbescheide – von der Entscheidung für die Zeit vor ihrer Bekanntgabe unberührt bleiben. Der Bundesgesetzgeber hat eine hiervon abweichende Regelung nicht getroffen (vgl. Art. 13 Abs. 5 und Abs. 7 des 2. AAÜG-ÄndG). Die bis einschließlich 30. Mai 1997 erteilten bestandskräftigen Rentenbescheide der Beklagten für Bezugszeiten bis zum 30. April 1999 bleiben somit unberührt (vgl. zum Ganzen auch: BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 – B 4 RA 6/01 R = SozR 3-8570 § 8 Nr. 7). Einer Ge-währung höherer Rentenleistungen im Überprüfungsverfahren vor dem 1. Januar 1998 steht im Übrigen ohnehin die Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X entgegen.
Für die Zeit ab 01. Mai 1999 hat die Beklagte die monatlichen Einzelansprüche des Klägers aus seinem Recht auf Regelaltersrente unter Anwendung von § 307b SGB VI n. F. beanstan-dungsfrei festgesetzt.
Bestand am 31. Dezember 1991 – wie hier – Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebietes, ist die Rente nach den Vorschriften des SGB VI neu zu berechnen, wobei es allein auf das Bestehen einer Leistungsberechtigung am 31. Dezember 1991 unab-hängig davon ankommt, ob zunächst ein Recht auf EU-Rente bestand, das – wie hier – ab 01. September 1992 durch ein Recht auf Regelaltersrente ersetzt worden war (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 4 RA 27/04 R = SozR 4-2600 § 307b Nr. 5). Für die Zeit vom 01. Januar 1992 an ist zusätzlich eine Vergleichsrente zu ermitteln. Die höhere der beiden Renten ist zu leisten (vgl. § 307b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB VI n. F.). Nach § 307b Abs. 4 SGB VI n. F. ist die danach maßgebende Rente mit dem um 6,84 von Hundert erhöhten Monatsbetrag der am 31. Dezember 1991 überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozial-pflichtversicherung (weiterzuzahlender Betrag) und dem nach dem Einigungsvertrag (EV) be-sitzgeschützten Zahlbetrag, der sich für den 01. Juli 1990 nach den Vorschriften des im Bei-trittsgebiet geltenden Rentenrechts und den maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems ergeben hätte, zu vergleichen. Die höchste Rente ist zu leisten. Bei der Ermittlung des Betrages der überführten Leistung einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversicherung ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine vor Angleichung höhere Rente so lange ge-leistet wird, bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt. Gemäß § 307b Abs. 5 Satz 1 SGB VI n. F. ist der besitzgeschützte Zahlbetrag zum 01. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert anzupassen. Der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzge-schützte Zahlbetrag werden nur so lange gezahlt, bis der Monatsbetrag die Rente nach § 307b Abs. 1 Satz 3 SGB VI n. F. erreicht (§ 307b Abs. 6 SGB VI n. F.).
Nach den genannten Vorschriften ergibt sich somit für zusatzversorgte Bestandsrentner des Beitrittsgebiets – wie den Kläger – der monatliche Wert des Rechts auf Rente aufgrund eines Vergleichs zwischen vier jeweils eigenständig festzusetzenden Geldwerten; der höchste dieser Werte ist in dem jeweiligen Rentenbezugsmonat maßgeblich (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 24/01 R = SozR 3-2600 § 307b Nr. 9). Zu vergleichen sind nach der Recht-sprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, für die nach Maßgabe des § 307b SGB VI n. F. zu regelnden Rentenbezugszeiträume ab 01. Mai 1999 folgende Werte: - der Wert der SGB VI – Rente auf der Grundlage der individuellen Versicherungsbiographie, - der Wert der Vergleichsrente nach § 307b Abs. 3 SGB VI n. F., - der "weiterzuzahlende Betrag" auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitritts- gebiet gegebenen Gesamtanspruchs aus der Sozialpflichtversicherung und Zusatzversor- gung, einmal erhöht um 6,84 v.H., - und der durch den EV "besitzgeschützte Zahlbetrag" in Höhe des für Juli 1990 nach dem EV anzusetzenden Gesamtanspruchs aus Sozialpflichtversicherung und Versorgung, der nach § 307b Abs. 5 SGB VI n. F. seit 01. Januar 1992 zu dynamisieren ist.
Die Beklagte hat § 307b SGB VI n. F. in dem Bescheid vom 24. August 2005 beanstandungs-frei umgesetzt und den gesetzlichen Vorgaben folgend für alle Kalendermonate ab dem 01. Mai 1999 die Zahlbeträge der Vergleichsrente – als der gemäß § 307b Abs. 1 Satz 3 SGB VI n. F. höheren und deshalb "zu leistenden" Rente nach dem SGB VI –, des weiterzuzahlenden Betrages (= 1.313,06 DM) und des besitzgeschützten Betrages (1.127,- DM), der nach Maßga-be des § 307b Abs. 5 SGB VI n. F. an der Dynamisierung teilnimmt, verglichen und den je-weils höchsten Betrag - die Vergleichsrente - an den Kläger ausgezahlt (vgl. § 307b Abs. 6 Satz 1 SGB VI n. F.). Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Vergleichswerte des so genannten weiterzuzahlenden Betrages und des nach dem EV besitzgeschützten Zahlbetrages zum 01. Juli 1990 vom Kläger erstmals mit seinem Schriftsatz vom 14. Dezember 2005 beanstandet worden sind und damit einer inhaltlichen Prüfung durch den Senat bereits entgegensteht, dass der Klä-ger seinen Überprüfungsantrag vom April 2002 von vornherein nur auf die Berechnung einer Vergleichsrente nach § 307b Abs. 1 Satz 2 SGB VI n. F. erstreckt hatte (vgl. Schreiben des Klägers vom 24. April 2002).
Für den Monatsbetrag der Vergleichsrente sind persönliche EP (Ost) zu ermitteln, indem die Anzahl der bei der Rentenneuberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtli-chen Zeiten mit den durchschnittlichen EP pro Monat, höchstens jedoch mit dem Wert 0,15 vervielfältigt wird, wobei bei der Anzahl der berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrecht-lichen Zeiten Kalendermonate, die ausschließlich Zeiten der Erziehung eines Kindes sind, au-ßer Betracht bleiben (§ 307b Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VI n. F.). Die Ermittlung der durch-schnittlichen EP pro Monat erfolgt nach Maßgabe von § 307b Abs. 3 Nr. 3 SGB VI n. F. Die gesetzliche Neuregelung folgt damit den Vorgaben des BVerfG in dessen Urteil vom 28. April 1999 (- 1 BvR 1926/96 und 485/97 -), wonach es mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar war, dass bei der Neuberechnung von Bestandsrenten aus Zei-ten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der DDR für die Er-mittlung der persönlichen EP (Ost) nach § 307b SGB VI a. F. ausschließlich die während der gesamten Versicherungszeit bezogenen tatsächlichen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt wurden. Dies stellte eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den sonstigen Bestandsrentnern in der DDR dar, für die ein – in der Regel günstigerer – 20-Jahreszeitraum (vgl. § 307a SGB VI) maßgeblich war und ist. Die nunmehr in § 307b Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 SGB VI n. F. geregelte Vergleichsrente schafft diese ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ab, indem sie verhindert, dass einzelne früher zusatzversorgte Bestands-rentner bei der Überleitung des SGB VI auf das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebietes schlechter gestellt werden als die Bestandsrentner ohne Zusatz- oder Sonderversorgung.
Eine Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers, die durchschnittlichen EP pro Monat mit 47 Arbeitsjahren (= 564 Kalendermonaten) anstelle der von der Beklagten eingestellten 551 Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten zu vervielfältigen, ist nicht ersichtlich. § 307b Abs. 3 Nr. 1 SGB VI n. F. sieht eine Ermittlung der persönlichen EP (Ost) im Wege der Ver-vielfältigung der Anzahl der bei der Rentenneuberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit "rentenrechtlichen Zeiten", nicht aber der der DDR-Rente zugrunde liegenden Arbeitsjah-re, mit den durchschnittlichen EP pro Monat vor. Abgesehen davon, dass der DDR-Rentenleistung des Klägers nur 43 Arbeitsjahre zugrunde lagen, können rentenrechtliche Zei-ten nur solche im Sinne von § 54 Abs. 1 SGB VI sein. Dies ergibt sich auch durch einen Ver-gleich von § 307b Abs. 3 Nr. 1 SGB VI n. F. mit § 307a Abs. 1 Satz 2 SGB VI, der bei den nicht zusatzversorgten Bestandsrentnern des Beitrittsgebiets für die Ermittlung der für den Monatsbetrag der Rente maßgebenden persönlichen EP (Ost) eine Vervielfältigung der durch-schnittlichen EP je Arbeitsjahr mit der Anzahl an Arbeitsjahren anordnet. Das BVerfG (vgl. aaO) hat zwar § 307b Abs. 1 SGB VI a. F. beanstandet, soweit bei der Neuberechnung von Bestandsrenten bei Zugehörigkeit zu einem Sonder- bzw. Zusatzversorgungssystem für die Ermittlung der persönlichen EP die während der gesamten Versicherungszeit bezogenen Ar-beitsentgelte zugrunde gelegt werden, während für die sonstigen Bestandsrentner im Beitritts-gebiet nach § 307a Abs. 2 Satz 2 SGB VI ein 20-Jahreszeitraum maßgeblich ist. Dem Urteil des BVerfG ist dagegen nicht zu entnehmen, dass bei den zusatzversorgten Bestandsrentnern der Durchschnittswert der kalenderjährlich in den letzten 20 Jahren der Versicherungsbiogra-phie vor Rentenbeginn erzielten EP auf sämtliche Arbeitsjahre nach DDR-Recht zu übertragen ist, selbst wenn diese keine rentenrechtlichen Zeiten im Sinne des SGB VI sein sollten. Bereits das BSG hatte bei seiner verfassungskonformen Auslegung der Vorgaben des BVerfG (vgl. Urteil vom 03. August 1999 – B 4 RA 50/97 R = SozR 3-2600 § 307 b Nr. 7) entschieden, dass der Durchschnittswert der im Rahmen der Vergleichsberechnung ermittelten EP entsprechend § 307a Abs. 1 Satz 2 SGB VI für jedes Jahr des Versicherungslebens, (nur und) soweit dieses mit "rentenrechtlichen Zeiten" belegt ist, in die Rentenformel einzustellen ist, höchstens bis zum Wert von 1,8 EP pro Kalenderjahr. Der Bundesgesetzgeber hat im Rahmen seines Gestal-tungsspielraumes an diese Auslegung angeknüpft und die Vorgaben des BVerfG verfassungs-konform umgesetzt (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 24/01 R = SozR 3 – 2600 § 307b Nr. 9). Ein weitergehender bundesrechtlicher Anspruch des Klägers ist nicht gegeben. Der Regelung des § 307b SGB VI n. F. ist die DDR-rechtliche Rentenwertermittlung aus Zei-ten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit (Arbeitsjahre) fremd. Es war auch unter Berück-sichtigung der verfassungsrechtlich geschützten Grundrechte des Klägers aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht geboten, bei der Ermittlung des Wertes der Vergleichsrente nach § 307b Abs. 3 SGB VI n. F. auf die Anzahl der DDR-rechtlich be-rücksichtigten Arbeitsjahre abzustellen. Bereits die Regelung des § 307a SGB VI stellt nicht auf sämtliche nach DDR-Recht zu berücksichtigenden Arbeitsjahre ab, sondern nur auf Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und die Zurechnungsjahre wegen Invalidität vom Ren-tenbeginn bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres des Versicherten (vgl. § 307a Abs. 3 SGB VI). Unberücksichtigt bleiben in der DDR-Rente enthaltene Zurechnungsjahre wegen der Ge-burt von Kindern bzw. aufgrund langjähriger versicherungspflichtiger Tätigkeit. § 307b SGB VI n. F. honoriert diese Zeiten durch EP-Zuschläge nach Maßgabe des Abs. 3 Nr. 4 und Nr. 5. Derartige Zuschläge sind auch bei der Vergleichsrente des Klägers beanstandungsfrei in An-satz gebracht worden, und zwar für die zwei Kinder im Umfang von 1,5 EP für die Zeit bis zum 30. Juni 1998, für die Zeit vom 01. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 im Umfang von 1,7 EP, für die Zeit vom 01. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 im Umfang von 1,8 EP und für die Zeit ab 01. Juli 2000 im Umfang von 2 EP. Im Übrigen wird der sich aus der so genannten Systement-scheidung ergebende "Nachteil", dass gegebenenfalls DDR-Arbeitsjahre nicht in vollem Um-fang berücksichtigt werden, durch die Schutzfunktion des nach dem EV bestandsgeschützten Zahlbetrages ausgeglichen. Dieser nach § 307b Abs. 5 SGB VI n. F. entsprechend den Anpas-sungsvorschriften für den aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs. 7, 68 SGB VI) zu dynamisierende Zahlbetrag richtet sich nach dem für Juli 1990 anzusetzenden Gesamtanspruch aus Sozial-pflichtversicherung und Zusatzversorgung und schreibt damit den Wert des DDR-Rentenrechts des Klägers fort, in das auch dessen sämtliche Arbeitsjahre nach DDR-Recht eingeflossen sind. Durch die Dynamisierung wird gewährleistet, dass sich dieser besitzgeschützte Zahlbetrag nicht inflationsbedingt fortlaufend verringert. In dieses Renteneigentum des Klägers ist aber ebenso wenig eingegriffen worden wie in den weiterzuzahlenden Betrag auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebebiet gegebenen Gesamtanspruchs aus der Sozial-pflichtversicherung und Zusatzversorgung, einmal erhöht um 6,84 v. H.
Die Beklagte hat bei der Ermittlung der durchschnittlichen EP pro Monat für die Vergleichs-rente zutreffend die Summe der Arbeitsentgelte des Klägers im maßgebenden 20-Jahreszeitraum vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung in Ansatz gebracht, die Summe dieser Arbeitsentgelte mit 240 vervielfältigt und durch die Anzahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung geteilt und sodann durch das Gesamtdurchschnittseinkommen aus der Anlage 12 zum SGB VI und durch 12 geteilt (§ 307b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 SGB VI n. F.). Für Zeiten vor dem 01. März 1971 hat die Beklagte dabei die Arbeitsentgelte des Klägers bis zu höchstens 600 Mark (M) der DDR für jeden belegten Kalendermonat berücksichtigt (§ 307b Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 SGB VI n. F.). Die Berücksichtigung von Entgelten bis 600 M für belegungsfähige Kalendermonate vor dem 01. März 1971 ergibt sich daraus, dass die Vergleichsrente nach § 307b SGB VI n. F. le-diglich eine generelle Schlechtdarstellung des von dieser Vorschrift erfassten Personenkreises an Bestandsrentnern gegenüber dem von § 307a SGB VI erfassten Personenkreis verhindern soll. Für den letztgenannten Personenkreis sind vor dem 01. März 1971 – dem Tag, an dem die allgemein zugängliche Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) in der DDR eingeführt worden war – aber keine Arbeitsentgelte über 600 Mark monatlich rentensteigernd zu berück-sichtigen. Denn Zeiten der Zugehörigkeit zur FZR, die gemäß § 307a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1b SGB VI für die Berechnung der persönlichen EP heranzuziehen sind, können vor dem 01. März 1971 nicht angefallen sein. Aus den genannten Gründen sind auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in § 307b Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 SGB VI n. F. für Zeiten vor dem 01. März 1971 angeordnete Begrenzung der zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte auf bis zu höchstens 600 M für jeden belegten Kalendermonat nicht ersichtlich (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2004 – B 4 RA 11/03 R – veröffentlicht in juris). Insbesondere ist eine Besserstellung zusatz-versorgter Bestandsrentner durch die Einstellung von monatlichen Entgelten oberhalb von 600 M für Zeiten vor dem 01. März 1971 mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht geboten. Gleiches gilt für eine Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages vom Juli 1990 bereits ab 01. Juli 1990, wie sie der Kläger erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht hat (vgl. Nr. 1.1. seines unter B 2. formulierten Sachantrages).
Die im Hinblick auf den Bezug von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung von der Beklagten getroffenen Anrechnungsentscheidungen in den Bescheiden vom 14. Dezember 1995, 16. Februar 1996, 30. März 1997 und 24. August 2005 sind nicht Gegenstand des vorlie-genden Verfahrens; der Kläger hat sich gegen diese Anrechnungsentscheidungen weder mit seinem Überprüfungsantrag noch nachfolgend im gerichtlichen Verfahren gewandt. Gleiches gilt für den Teilwert der Rentenrechte des Klägers aus den EP, die sich aus den von 1954 bis 1957 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten ergeben; der diesbezüglich vom Kläger gestellte Überprüfungsantrag ist von der Beklagten noch zu bescheiden (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 18. November 2005).
Die Beklagte hat dadurch, dass sie in den Bescheiden vom 14. Dezember 1995, 15. Februar 1996, 30. Mai 1997 und 24. August 2005 für die dort geregelten Bezugszeiträume jeweils mo-natliche Rentenhöchstbeträge festgesetzt hat, auch nicht gegen das Verbot des vorzeitigen Ver-fahrensabschlusses verstoßen. Danach darf ein die Rente endgültig bewilligender Bescheid erst ergehen, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend erklärt ist und die Rentenhöhe endgültig feststeht (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 4 RA 95/94 – nicht veröffentlicht). Dies war hier der Fall, weil die so genannten Überführungsbescheide des Zusatzversorgungsträgers in Bestandskraft erwachsen sind.
Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2005 erstmals Klagen gegen die Renten-anpassungen für die Jahre 2000 bis 2005 sowie gegen den Bescheid über die Beitragsänderun-gen zur gesetzlichen Pflegeversicherung zum 01. April 2004 erhoben hat, sind diese Klagen bereits unzulässig. Denn aus dem Vorbringen des Klägers und dem Sachstand ergibt sich nicht einmal die Möglichkeit, dass der Kläger durch die Rentenanpassungsmitteilungen und den Bei-tragsänderungsbescheid zum 01. April 2004 in seinen Rechten hätte verletzt sein können. Ge-genstand der mit der Klage angegriffenen Bescheide war – allein - die Rücknahme bzw. Ände-rung der Höchstwertfestsetzungen seiner Rechte auf EU-Rente bzw. Regelaltersrente. Die im Verlauf des Verfahrens bzw. teilweise bereits vor seiner Anhängigkeit ergangenen Rentenan-passungsmitteilungen haben diese Höchstwerte der Stammrechte auf Rente im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG weder abgeändert noch ersetzt. Sie setzen diese Höchstwerte lediglich als Grund-lage für die Anpassungsentscheidung voraus (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R = SozR 4-2600 § 260 Nr. 1). Auch die erstmals im Berufungsverfahren beanstandete Entscheidung der Beklagten hinsichtlich der Beitragsansprüche des Pflegeversicherungsträgers bildet einen selbstständigen Streitgegenstand, der dem Senat mit der Berufung ebenfalls nicht angefallen ist; auch insoweit fehlt es somit an der funktionalen Zuständigkeit des Landessozi-algerichts (vgl. § 29 SGG).
Den hilfsweise gestellten Beweisanträgen des Klägers, die sich im Wesentlichen auf sozialpoli-tische Erwägungen beziehen, war nicht zu entsprechen. Denn der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist geklärt. Für eine Ruhens- bzw. Aussetzungsanordnung bestand ebenfalls kein Anlass, weil die entscheidungserheblichen Rechtsfragen – wie dargelegt – höchstrichterlich geklärt sind.
Die – gemischte – Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger (nur) mit seinem Begehren auf Feststellung einer Vergleichsrente nach § 307b SGB VI n. F. für die Zeit ab 01. Mai 1999 – wie im Bescheid der Beklagten vom 24. August 2005 ver-lautbart – hat durchdringen können.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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