Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 65 AS 8824/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 67/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Januar 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Berlin zurückverwiesen.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, die sich gegen die beteiligtenfähige (vgl. BSG, Beschluss vom 13. Januar 2006 – B 11 b AS 3/06 B –) Arbeitsgemeinschaft JobCenter S richtet, ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung begründet (§ 159 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – analog).
Das erstinstanzliche Verfahren leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Das Sozialgericht (SG) hat den Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (§ 62 SGG). Zur Wahrung dieses verfahrensrechtlichen Grundrechts (Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz) wäre bei einem nicht rechtskundig Vertretenen wie dem Antragsteller zumindest ein richterlicher Hinweis dazu geboten gewesen, dass bislang eine – förmliche – Klageerhebung nicht erfolgt sei, verbunden mit der Anfrage, ob der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes oder aber der Schriftsatz des Antragstellers vom 20. Oktober 2005 als Klage gewertet und behandelt werden solle. Nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Antragsteller die Kürzungsentscheidungen der Antragsgegnerin mit allen rechtlich zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen von Anfang an angreifen wollte und auch weiterhin angreift. Ausgehend von einer Klageerhebung in der Hauptsache wird das SG nunmehr über den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in der Sache zu entscheiden haben.
Wegen der Dringlichkeit der Sache konnte die Vorsitzende nach § 155 Abs. 2 SGG alleine entscheiden.
Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, die sich gegen die beteiligtenfähige (vgl. BSG, Beschluss vom 13. Januar 2006 – B 11 b AS 3/06 B –) Arbeitsgemeinschaft JobCenter S richtet, ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung begründet (§ 159 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – analog).
Das erstinstanzliche Verfahren leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Das Sozialgericht (SG) hat den Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (§ 62 SGG). Zur Wahrung dieses verfahrensrechtlichen Grundrechts (Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz) wäre bei einem nicht rechtskundig Vertretenen wie dem Antragsteller zumindest ein richterlicher Hinweis dazu geboten gewesen, dass bislang eine – förmliche – Klageerhebung nicht erfolgt sei, verbunden mit der Anfrage, ob der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes oder aber der Schriftsatz des Antragstellers vom 20. Oktober 2005 als Klage gewertet und behandelt werden solle. Nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Antragsteller die Kürzungsentscheidungen der Antragsgegnerin mit allen rechtlich zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen von Anfang an angreifen wollte und auch weiterhin angreift. Ausgehend von einer Klageerhebung in der Hauptsache wird das SG nunmehr über den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in der Sache zu entscheiden haben.
Wegen der Dringlichkeit der Sache konnte die Vorsitzende nach § 155 Abs. 2 SGG alleine entscheiden.
Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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