Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 3 RA 2032/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 RA 22/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Februar 2004 wird zurückgewiesen. Die Klagen gegen den Bescheid vom 8. März 2004 und gegen die Rentenmitteilung zum 1. Juli 2005 sowie auf Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 werden abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des Alterseinkommens des Klägers.
Der am 1927 geborene Kläger war in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) zuletzt als Gruppenleiter im Vamt beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. März 1971 wurde er in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates (Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG –) einbezogen. Ab 1. August 1992 erkannte der beklagte Rentenversicherungsträger dem Kläger das Recht auf eine Regelaltersrente zu (Rentenbescheid vom 14. September 1993). Die so genannten Überführungsbescheide des Zusatzversorgungsträgers gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG vom 5. März 1996 (Leistungszeiträume bis zum 30. Juni 1993) und 1. April 1997, dessen Feststellungen durch Ergänzungsbescheid vom 11. April 2002 auf Leistungszeiträume ab 1. Juli 1993 erweitert worden sind, sind bestandskräftig, nachdem der Kläger das im Ergänzungsbescheid liegende Anerkenntnis angenommen und den gegen den Zusatzversorgungsträger geführten Rechtsstreit S 8 RA 1618/00-15 für erledigt erklärt hat.
Der Kläger erhob gegen die Berechnung der Höhe der Rente Widerspruch. Mit Rentenbescheid vom 15. Mai 1996 stellte die Beklagte die Regelaltersrente von Beginn an neu fest. Danach betrug der monatliche Zahlbetrag der Rente ab dem 1. Juli 1996 2.109,35 DM. Eine Neufeststellung ab 1. Januar 1997 nach Maßgabe des Gesetzes zur Änderung des AAÜG (AAÜG-ÄndG) erfolgte durch Rentenbescheid vom 13. August 1997 (monatlicher Zahlbetrag ab 1. Oktober 1997 = 2.984,30 DM). Weitere Neufeststellungen enthalten die Rentenbescheide vom 22. Februar 2000 (Zeitraum vom 1. August 1992 bis 31. Dezember 1996) und 6. März 2000 (Zeitraum ab 1. Januar 1997; monatlicher Zahlbetrag ab 1. Mai 2000 = 3.078,15 DM). Eine in der Anlage 1 zum Rentenbescheid vom 22. Februar 2000 erfolgte vergleichende Feststellung ergab, dass bis 30. Juni 1993 der sog. weiterzuzahlende Betrag mit 1.785,30 DM höher lag als die Werte der nach dem Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) berechneten Rente und des sog. besitzgeschützten Zahlbetrages. In Ausführung des auf Untätigkeitsklage ergangenen Urteils des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 1. März 2000 (S 13 RA 5072/98) wies die Beklagte die Widersprüche, soweit ihnen nicht bereits durch die Neufeststellungsbescheide abgeholfen worden war, zurück (Widerspruchsbescheid vom 26. April 2000).
Während des hiergegen gerichteten Klageverfahrens stellte die Beklagte die Rente für Zeiträume ab 1. Juli 1993 neu fest (Rentenbescheid vom 17. April 2002). Sie berücksichtigte dabei den in Umsetzung des 2. AAÜG-ÄndG erteilten Ergänzungsbescheid des Zusatzversorgungsträgers vom 11. April 2002. Der monatliche Bruttowert des Rentenrechts betrug danach für die Zeit ab 1. Juli 1993 2.551,02 DM und ab dem 1. Juni 2002 1.749,50 EUR. Eine mit Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2002 verfügte Neufeststellung für den Zeitraum 1. August 1992 bis 30. Juni 1993 unter Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages führte nicht zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis. Die weiterhin vornehmlich auf Gewährung höheren Alterseinkommens ("Vollversorgung") und gegen die Rentenanpassungen seit 1. Juli 2000 gerichtete Klage hat das SG mit Urteil vom 9. Februar 2004 abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klage sei nicht begründet. Die die früheren Rentenbescheide vollständig ersetzenden Rentenbescheide vom 17. April 2002 und 7. Mai 2002 seien rechtmäßig. Eine Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte höhere Rentenleistung bzw. zusätzliche Versorgungsleistung sei nicht ersichtlich. Das Gleiche gelte für den Anspruch auf Vergleichsberechnung und für die gewünschte Dynamisierung nach den Anpassungsfaktoren des Beitrittsgebiets. Auch die Rentenanpassungen ab 2000 seien nicht zu beanstanden.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor: Er erhalte bislang keine ausreichende, den Vorgaben des Grundgesetzes (GG) und des Einigungsvertrages (EV) entsprechende sowie sein schützenswertes Vertrauen auf rechtmäßig in der DDR erworbene Renten- und Versorgungsansprüche respektierende Leistungen, sondern nur eine im Wert erheblich verminderte Versichertenrente. Die Klage richte sich nun auch gegen "einen weiteren Bescheid mit Änderungen zum 1. April und 1. Juli 2004". Der Kläger hat einen Bescheid vom 8. März 2004 und eine Rentenmitteilung zum 1. Juli 2005 überreicht, auf die ebenso verwiesen wird wie auf den vorformulierten "Antrag zur Aufhebung des Beitragsneuregelungsbescheids".
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Februar 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 14. September 1993, 15. Mai 1996, 13. August 1997, 22. Februar 2000 und 6. März 2000, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2000, der Bescheide vom 17. April 2002 und 7. Mai 2002, der Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002, zum 1. Juli 2003 und der Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 sowie unter Aufhebung des Beitragsneuregelungsbescheids vom 8. März 2004 und des Beitragsänderungsbescheides zum 1. Juli 2005 zu verurteilen, ihm ein höheres Alterseinkommen zu gewähren, hilfsweise, das Ruhen oder die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.
Der Kläger stellt hilfsweise eine Reihe von Beweisanträgen. Insoweit und wegen der Begründung der Berufungsanträge im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 17. Januar 2006 verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klagen gegen den Bescheid vom 8. März 2004 und gegen die Rentenmitteilung zum 1. Juli 2005 sowie die Klage auf Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 abzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für richtig und die Bescheide vom 17. April 2002 und 7. Mai 2002 für rechtmäßig.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die den Kläger betreffenden Rentenakten der Beklagten (2 Bände) und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte für die Zeit ab 1. August 1992 keine höheren monatlichen Einzelansprüche aus seinem Stammrecht auf Regelaltersrente als die zuletzt in den Bescheiden vom 7. Mai 2002 (Zeitraum bis 30. Juni 1993) und vom 17. April 2002 (Zeitraum ab 1. Juli 1993) festgesetzten; die Klagen gegen die Rentenanpassungsmitteilungen für die Jahre 2000 bis 2003 sind unzulässig. Soweit dem Vorbringen des Klägers zu entnehmen sein sollte, dass er Leistungen bereits ab dem 1. Juli 1990 begehrt (" den garantierten Zahlbetrag ab 01.07.1990 zu gewähren" (Schriftsatz vom 17. Januar 2006, Seite 4)) ist darauf hinzuweisen, dass sein Stammrecht auf Regelaltersrente erst zum 1. August 1992 entstanden ist und der Kläger bei verständiger Würdigung seines Begehrens (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) höhere Leistungen erst von diesem Zeitpunkt an geltend macht. Die im Berufungsverfahren erhobenen Klagen gegen den Bescheid vom 8. März 2004, gegen die Rentenmitteilung zum 1. Juli 2005 sowie die Klage auf Rentenanpassung zum 1. Juli 2004, über die der Senat erstinstanzlich zu befinden hatte, sind ebenfalls bereits unzulässig.
Gegenstand des Verfahrens ist allein die Rentenhöchstwertfestsetzung in den Bescheiden vom 17. April 2002 (Zeitraum ab 1. Juli 1993) und 7. Mai 2002 (Zeitraum 1. August 1992 bis 30. Juni 1993). Mit diesen Bescheiden ist für den gesamten Rentenbezugszeitraum ab 1. August 1992 eine den Kläger begünstigende Neuregelung getroffen worden. Die vorher ergangenen Rentenbescheide sind dadurch in vollem Umfang ersetzt worden. Sie haben sich im Sinne von § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) erledigt. Die Klagen gegen diese Bescheide sind damit mangels Klagebefugnis unzulässig (geworden).
Eine Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Vergleichsberechnung in Anlehnung an § 307b SGB VI ist nicht ersichtlich. Die genannte Vorschrift ist hier nicht anwendbar, weil der Kläger nicht für Dezember 1991 gegen einen Versorgungsträger das Recht hatte, Zahlung von Versorgung zu verlangen. Dieses Recht muss durch bindenden Staatsakt festgestellt sein (vgl. BSG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – B 4 RA 27/02 R = SozR 3-2600 § 307b Nr. 10). An einer solchen Entscheidung fehlt es vorliegend. Der Kläger behauptet auch nicht, bereits zum 1. August 1991 oder für Dezember 1991 einen Versorgungsanspruch im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG gehabt zu haben.
Er hatte allerdings aus bundesrechtlicher Sicht im Dezember 1991 ein Anwartschaftsrecht auf Versorgung. Damit ist für ihn § 4 Abs. 4 AAÜG maßgeblich. Hieraus ergeben sich jedoch keine günstigeren Rentenhöchstwerte als die von der Beklagten festgestellten.
Beginnt eine Rente nach den Vorschriften des SGB VI - wie hier - in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 und hatte der Berechtigte am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist bei Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem wenigstens der Monatsbetrag, der sich als Summe aus Rente und Versorgung auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum 01. Juli 1990 ergibt, höchstens jedoch der jeweilige Höchstbetrag nach § 10 Abs. 1 oder 2 AAÜG, um 6,84 % zu erhöhen und solange zu zahlen, bis die nach den Vorschriften des SGB VI berechnete Rente diesen Betrag erreicht. Mindestens ist der anzupassende Betrag zu leisten. Die Anpassung erfolgt zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert (§ 4 Abs. 4 Satz 1, Satz 3 und Satz 4 AAÜG). Nach der Rechtsprechung des BSG, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, sind nach § 4 Abs. 4 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG drei eigenständige Werte festzusetzen: Der Monatsbetrag der SGB VI-Rente, der weiterzuzahlende Betrag und der geschützte Zahlbetrag nach dem EV. Der im jeweiligen Bezugsmonat höchste ist als maßgeblicher Wert der Rente festzustellen. Bei der Ermittlung des genannten Zahlbetrages ist ein fiktiver Versorgungsfall zum 1. Juli 1990 zugrunde zu legen, für die fiktive Versorgungsrente von dem nach der entsprechenden Versorgungsordnung maßgebenden Versorgungssatz auszugehen und der fiktive Gesamtanspruch aus Zusatzversorgungs- und Sozialversicherungsrente auf 90 % des letzten Nettoverdienstes gemäß § 24 Abs. 3 Buchst. b (für Bestandsrentner) bzw. gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 (für Zugangsrentner) Rentenangleichungsgesetz (RAnglG) vom 28. Juni 1990 (GBl. I S. 495) zu begrenzen (vgl. BSG, Urteile vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 112/00 R = SozR 3-8570 § 4 Nr. 3 und B 4 RA 2/02 R = SozR 3-8570 § 4 Nr. 4; Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 34/03 R = SozR 4-2600 § 307b Nr. 2).
Die Beklagte hatte bereits im Bescheid vom 22. Februar 2000 (Bezugszeiten ab 1. August 1992) den sog. weiterzuzahlenden Betrag mit 1.785,30 DM festgestellt. Sie hat diesen Betrag zutreffend unter Zugrundelegung des durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommens der zusammenhängenden zehn günstigsten Jahre von 2.211,- Mark der DDR (M) und eines entsprechenden Nettoeinkommens von 1.829,- M (vgl. Beitragsnachweiskarte der zusätzlichen Altersversorgung) berechnet, aus dem sich ein fiktiver Gesamtanspruch zum 1. Juli 1990 von 1.646,10 M ergibt (90 % von 1.829,- M). Nach Maßgabe der 1. und 2. Rentenanpassungsverordnung errechnet sich hieraus ein weiterzuzahlender Betrag zum 31. Dezember 1991 von 1.785,30 DM (1.671,- DM Gesamtversorgung zzgl. 6,84 %). Als höchsten der drei Vergleichswerte hat die Beklagte diesen Wert richtig als maßgeblichen Wert der Rente für Bezugszeiten bis Juni 1993 festgestellt. Seit Juli 1993 ist maßgeblich der ab diesem Zeitraum schließlich mit 2.551,02 DM festgestellte – höhere – Monatsbetrag der SGB VI-Rente.
Der Kläger kann höhere monatliche Einzelansprüche auch nicht aus einer günstigeren Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages herleiten. Nach geltendem Recht (§ 4 Abs. 4 Satz 4 AAÜG) ist die Dynamisierung entsprechend den Anpassungsvorschriften für den aktuellen Rentenwert vorzunehmen (§ 63 Abs. 7, § 68 SGB VI). Gegen die Verfassungsmäßigkeit bestehen entgegen der Auffassung des Klägers keine Bedenken. Die Vorschrift ist auf Grund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in der Entscheidung vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3) und der verfassungskonformen Auslegung durch das BSG im Urteil vom 3. August 1999 (BSGE 84, 180 = SozR 3-2600 § 307b Nr. 8) normiert worden (vgl. BT-Drucks. 14/5640, S. 13/14). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Rentenwert für Bezugszeiten bis Ende Juni 1993 in Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 6 Abs. 2 AAÜG festgestellt hat. Dies ist verfassungsgemäß, weil das BVerfG die (damalige) gesetzliche Regelung erst seit dem 1. Juli 1993 für mit dem GG unvereinbar erklärt hat (Entscheidungsformel des Urteils des BVerfG vom 28. April 1999 – 1 BvL 22, 34/95 = BVerfGE 100, 59, 60).
Die Klagen gegen die Rentenanpassungen bzw. auf eine (höhere) Rentenanpassung zum 1. Juli des jeweiligen Jahres sind unzulässig (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R = SozR 4-8570 § 4 Nr. 1), weil die insoweit ergangenen Bescheide nicht die vorliegend streitgegenständlichen Entscheidungen über die Rentenhöhe im Sinne von § 96 SGG abändern oder ersetzen. Sie setzen die Rentenhöchstwerte lediglich als Grundlage für die Anpassungsentscheidung voraus (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R -). Auch der erstmals im Berufungsverfahren beanstandete Bescheid der Beklagten vom 8. März 2004 zur geänderten Höhe der einzubehaltenden Beitragsanteile zur Kranken- und zur Pflegeversicherung, die Mitteilung der Beklagten zum geänderten Krankenversicherungsbeitrag zum 1. Juli 2005 sowie das Rentenanpassungsbegehren zum 1. Juli 2004 bilden selbstständige Streitgegenstände. Diese sind dem Senat mit der Berufung nicht angefallen; es fehlt insoweit bereits an der funktionalen Zuständigkeit des Landessozialgerichts (vgl. § 29 SGG) für eine Sachentscheidung.
Den hilfsweise gestellten Beweisanträgen des Klägers, die sich im Wesentlichen auf sozialpolitische Erwägungen beziehen, war nicht zu entsprechen. Denn der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist geklärt. Für eine Ruhens- bzw. Aussetzungsanordnung bestand ebenfalls kein Anlass, weil die entscheidungserheblichen Rechtsfragen – wie dargelegt – höchstrichterlich geklärt sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des Alterseinkommens des Klägers.
Der am 1927 geborene Kläger war in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) zuletzt als Gruppenleiter im Vamt beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. März 1971 wurde er in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates (Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG –) einbezogen. Ab 1. August 1992 erkannte der beklagte Rentenversicherungsträger dem Kläger das Recht auf eine Regelaltersrente zu (Rentenbescheid vom 14. September 1993). Die so genannten Überführungsbescheide des Zusatzversorgungsträgers gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG vom 5. März 1996 (Leistungszeiträume bis zum 30. Juni 1993) und 1. April 1997, dessen Feststellungen durch Ergänzungsbescheid vom 11. April 2002 auf Leistungszeiträume ab 1. Juli 1993 erweitert worden sind, sind bestandskräftig, nachdem der Kläger das im Ergänzungsbescheid liegende Anerkenntnis angenommen und den gegen den Zusatzversorgungsträger geführten Rechtsstreit S 8 RA 1618/00-15 für erledigt erklärt hat.
Der Kläger erhob gegen die Berechnung der Höhe der Rente Widerspruch. Mit Rentenbescheid vom 15. Mai 1996 stellte die Beklagte die Regelaltersrente von Beginn an neu fest. Danach betrug der monatliche Zahlbetrag der Rente ab dem 1. Juli 1996 2.109,35 DM. Eine Neufeststellung ab 1. Januar 1997 nach Maßgabe des Gesetzes zur Änderung des AAÜG (AAÜG-ÄndG) erfolgte durch Rentenbescheid vom 13. August 1997 (monatlicher Zahlbetrag ab 1. Oktober 1997 = 2.984,30 DM). Weitere Neufeststellungen enthalten die Rentenbescheide vom 22. Februar 2000 (Zeitraum vom 1. August 1992 bis 31. Dezember 1996) und 6. März 2000 (Zeitraum ab 1. Januar 1997; monatlicher Zahlbetrag ab 1. Mai 2000 = 3.078,15 DM). Eine in der Anlage 1 zum Rentenbescheid vom 22. Februar 2000 erfolgte vergleichende Feststellung ergab, dass bis 30. Juni 1993 der sog. weiterzuzahlende Betrag mit 1.785,30 DM höher lag als die Werte der nach dem Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) berechneten Rente und des sog. besitzgeschützten Zahlbetrages. In Ausführung des auf Untätigkeitsklage ergangenen Urteils des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 1. März 2000 (S 13 RA 5072/98) wies die Beklagte die Widersprüche, soweit ihnen nicht bereits durch die Neufeststellungsbescheide abgeholfen worden war, zurück (Widerspruchsbescheid vom 26. April 2000).
Während des hiergegen gerichteten Klageverfahrens stellte die Beklagte die Rente für Zeiträume ab 1. Juli 1993 neu fest (Rentenbescheid vom 17. April 2002). Sie berücksichtigte dabei den in Umsetzung des 2. AAÜG-ÄndG erteilten Ergänzungsbescheid des Zusatzversorgungsträgers vom 11. April 2002. Der monatliche Bruttowert des Rentenrechts betrug danach für die Zeit ab 1. Juli 1993 2.551,02 DM und ab dem 1. Juni 2002 1.749,50 EUR. Eine mit Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2002 verfügte Neufeststellung für den Zeitraum 1. August 1992 bis 30. Juni 1993 unter Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages führte nicht zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis. Die weiterhin vornehmlich auf Gewährung höheren Alterseinkommens ("Vollversorgung") und gegen die Rentenanpassungen seit 1. Juli 2000 gerichtete Klage hat das SG mit Urteil vom 9. Februar 2004 abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klage sei nicht begründet. Die die früheren Rentenbescheide vollständig ersetzenden Rentenbescheide vom 17. April 2002 und 7. Mai 2002 seien rechtmäßig. Eine Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte höhere Rentenleistung bzw. zusätzliche Versorgungsleistung sei nicht ersichtlich. Das Gleiche gelte für den Anspruch auf Vergleichsberechnung und für die gewünschte Dynamisierung nach den Anpassungsfaktoren des Beitrittsgebiets. Auch die Rentenanpassungen ab 2000 seien nicht zu beanstanden.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor: Er erhalte bislang keine ausreichende, den Vorgaben des Grundgesetzes (GG) und des Einigungsvertrages (EV) entsprechende sowie sein schützenswertes Vertrauen auf rechtmäßig in der DDR erworbene Renten- und Versorgungsansprüche respektierende Leistungen, sondern nur eine im Wert erheblich verminderte Versichertenrente. Die Klage richte sich nun auch gegen "einen weiteren Bescheid mit Änderungen zum 1. April und 1. Juli 2004". Der Kläger hat einen Bescheid vom 8. März 2004 und eine Rentenmitteilung zum 1. Juli 2005 überreicht, auf die ebenso verwiesen wird wie auf den vorformulierten "Antrag zur Aufhebung des Beitragsneuregelungsbescheids".
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Februar 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 14. September 1993, 15. Mai 1996, 13. August 1997, 22. Februar 2000 und 6. März 2000, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2000, der Bescheide vom 17. April 2002 und 7. Mai 2002, der Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002, zum 1. Juli 2003 und der Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 sowie unter Aufhebung des Beitragsneuregelungsbescheids vom 8. März 2004 und des Beitragsänderungsbescheides zum 1. Juli 2005 zu verurteilen, ihm ein höheres Alterseinkommen zu gewähren, hilfsweise, das Ruhen oder die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.
Der Kläger stellt hilfsweise eine Reihe von Beweisanträgen. Insoweit und wegen der Begründung der Berufungsanträge im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 17. Januar 2006 verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klagen gegen den Bescheid vom 8. März 2004 und gegen die Rentenmitteilung zum 1. Juli 2005 sowie die Klage auf Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 abzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für richtig und die Bescheide vom 17. April 2002 und 7. Mai 2002 für rechtmäßig.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die den Kläger betreffenden Rentenakten der Beklagten (2 Bände) und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte für die Zeit ab 1. August 1992 keine höheren monatlichen Einzelansprüche aus seinem Stammrecht auf Regelaltersrente als die zuletzt in den Bescheiden vom 7. Mai 2002 (Zeitraum bis 30. Juni 1993) und vom 17. April 2002 (Zeitraum ab 1. Juli 1993) festgesetzten; die Klagen gegen die Rentenanpassungsmitteilungen für die Jahre 2000 bis 2003 sind unzulässig. Soweit dem Vorbringen des Klägers zu entnehmen sein sollte, dass er Leistungen bereits ab dem 1. Juli 1990 begehrt (" den garantierten Zahlbetrag ab 01.07.1990 zu gewähren" (Schriftsatz vom 17. Januar 2006, Seite 4)) ist darauf hinzuweisen, dass sein Stammrecht auf Regelaltersrente erst zum 1. August 1992 entstanden ist und der Kläger bei verständiger Würdigung seines Begehrens (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) höhere Leistungen erst von diesem Zeitpunkt an geltend macht. Die im Berufungsverfahren erhobenen Klagen gegen den Bescheid vom 8. März 2004, gegen die Rentenmitteilung zum 1. Juli 2005 sowie die Klage auf Rentenanpassung zum 1. Juli 2004, über die der Senat erstinstanzlich zu befinden hatte, sind ebenfalls bereits unzulässig.
Gegenstand des Verfahrens ist allein die Rentenhöchstwertfestsetzung in den Bescheiden vom 17. April 2002 (Zeitraum ab 1. Juli 1993) und 7. Mai 2002 (Zeitraum 1. August 1992 bis 30. Juni 1993). Mit diesen Bescheiden ist für den gesamten Rentenbezugszeitraum ab 1. August 1992 eine den Kläger begünstigende Neuregelung getroffen worden. Die vorher ergangenen Rentenbescheide sind dadurch in vollem Umfang ersetzt worden. Sie haben sich im Sinne von § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) erledigt. Die Klagen gegen diese Bescheide sind damit mangels Klagebefugnis unzulässig (geworden).
Eine Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Vergleichsberechnung in Anlehnung an § 307b SGB VI ist nicht ersichtlich. Die genannte Vorschrift ist hier nicht anwendbar, weil der Kläger nicht für Dezember 1991 gegen einen Versorgungsträger das Recht hatte, Zahlung von Versorgung zu verlangen. Dieses Recht muss durch bindenden Staatsakt festgestellt sein (vgl. BSG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – B 4 RA 27/02 R = SozR 3-2600 § 307b Nr. 10). An einer solchen Entscheidung fehlt es vorliegend. Der Kläger behauptet auch nicht, bereits zum 1. August 1991 oder für Dezember 1991 einen Versorgungsanspruch im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG gehabt zu haben.
Er hatte allerdings aus bundesrechtlicher Sicht im Dezember 1991 ein Anwartschaftsrecht auf Versorgung. Damit ist für ihn § 4 Abs. 4 AAÜG maßgeblich. Hieraus ergeben sich jedoch keine günstigeren Rentenhöchstwerte als die von der Beklagten festgestellten.
Beginnt eine Rente nach den Vorschriften des SGB VI - wie hier - in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 und hatte der Berechtigte am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist bei Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem wenigstens der Monatsbetrag, der sich als Summe aus Rente und Versorgung auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum 01. Juli 1990 ergibt, höchstens jedoch der jeweilige Höchstbetrag nach § 10 Abs. 1 oder 2 AAÜG, um 6,84 % zu erhöhen und solange zu zahlen, bis die nach den Vorschriften des SGB VI berechnete Rente diesen Betrag erreicht. Mindestens ist der anzupassende Betrag zu leisten. Die Anpassung erfolgt zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert (§ 4 Abs. 4 Satz 1, Satz 3 und Satz 4 AAÜG). Nach der Rechtsprechung des BSG, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, sind nach § 4 Abs. 4 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG drei eigenständige Werte festzusetzen: Der Monatsbetrag der SGB VI-Rente, der weiterzuzahlende Betrag und der geschützte Zahlbetrag nach dem EV. Der im jeweiligen Bezugsmonat höchste ist als maßgeblicher Wert der Rente festzustellen. Bei der Ermittlung des genannten Zahlbetrages ist ein fiktiver Versorgungsfall zum 1. Juli 1990 zugrunde zu legen, für die fiktive Versorgungsrente von dem nach der entsprechenden Versorgungsordnung maßgebenden Versorgungssatz auszugehen und der fiktive Gesamtanspruch aus Zusatzversorgungs- und Sozialversicherungsrente auf 90 % des letzten Nettoverdienstes gemäß § 24 Abs. 3 Buchst. b (für Bestandsrentner) bzw. gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 (für Zugangsrentner) Rentenangleichungsgesetz (RAnglG) vom 28. Juni 1990 (GBl. I S. 495) zu begrenzen (vgl. BSG, Urteile vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 112/00 R = SozR 3-8570 § 4 Nr. 3 und B 4 RA 2/02 R = SozR 3-8570 § 4 Nr. 4; Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 34/03 R = SozR 4-2600 § 307b Nr. 2).
Die Beklagte hatte bereits im Bescheid vom 22. Februar 2000 (Bezugszeiten ab 1. August 1992) den sog. weiterzuzahlenden Betrag mit 1.785,30 DM festgestellt. Sie hat diesen Betrag zutreffend unter Zugrundelegung des durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommens der zusammenhängenden zehn günstigsten Jahre von 2.211,- Mark der DDR (M) und eines entsprechenden Nettoeinkommens von 1.829,- M (vgl. Beitragsnachweiskarte der zusätzlichen Altersversorgung) berechnet, aus dem sich ein fiktiver Gesamtanspruch zum 1. Juli 1990 von 1.646,10 M ergibt (90 % von 1.829,- M). Nach Maßgabe der 1. und 2. Rentenanpassungsverordnung errechnet sich hieraus ein weiterzuzahlender Betrag zum 31. Dezember 1991 von 1.785,30 DM (1.671,- DM Gesamtversorgung zzgl. 6,84 %). Als höchsten der drei Vergleichswerte hat die Beklagte diesen Wert richtig als maßgeblichen Wert der Rente für Bezugszeiten bis Juni 1993 festgestellt. Seit Juli 1993 ist maßgeblich der ab diesem Zeitraum schließlich mit 2.551,02 DM festgestellte – höhere – Monatsbetrag der SGB VI-Rente.
Der Kläger kann höhere monatliche Einzelansprüche auch nicht aus einer günstigeren Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages herleiten. Nach geltendem Recht (§ 4 Abs. 4 Satz 4 AAÜG) ist die Dynamisierung entsprechend den Anpassungsvorschriften für den aktuellen Rentenwert vorzunehmen (§ 63 Abs. 7, § 68 SGB VI). Gegen die Verfassungsmäßigkeit bestehen entgegen der Auffassung des Klägers keine Bedenken. Die Vorschrift ist auf Grund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in der Entscheidung vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3) und der verfassungskonformen Auslegung durch das BSG im Urteil vom 3. August 1999 (BSGE 84, 180 = SozR 3-2600 § 307b Nr. 8) normiert worden (vgl. BT-Drucks. 14/5640, S. 13/14). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Rentenwert für Bezugszeiten bis Ende Juni 1993 in Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 6 Abs. 2 AAÜG festgestellt hat. Dies ist verfassungsgemäß, weil das BVerfG die (damalige) gesetzliche Regelung erst seit dem 1. Juli 1993 für mit dem GG unvereinbar erklärt hat (Entscheidungsformel des Urteils des BVerfG vom 28. April 1999 – 1 BvL 22, 34/95 = BVerfGE 100, 59, 60).
Die Klagen gegen die Rentenanpassungen bzw. auf eine (höhere) Rentenanpassung zum 1. Juli des jeweiligen Jahres sind unzulässig (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R = SozR 4-8570 § 4 Nr. 1), weil die insoweit ergangenen Bescheide nicht die vorliegend streitgegenständlichen Entscheidungen über die Rentenhöhe im Sinne von § 96 SGG abändern oder ersetzen. Sie setzen die Rentenhöchstwerte lediglich als Grundlage für die Anpassungsentscheidung voraus (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R -). Auch der erstmals im Berufungsverfahren beanstandete Bescheid der Beklagten vom 8. März 2004 zur geänderten Höhe der einzubehaltenden Beitragsanteile zur Kranken- und zur Pflegeversicherung, die Mitteilung der Beklagten zum geänderten Krankenversicherungsbeitrag zum 1. Juli 2005 sowie das Rentenanpassungsbegehren zum 1. Juli 2004 bilden selbstständige Streitgegenstände. Diese sind dem Senat mit der Berufung nicht angefallen; es fehlt insoweit bereits an der funktionalen Zuständigkeit des Landessozialgerichts (vgl. § 29 SGG) für eine Sachentscheidung.
Den hilfsweise gestellten Beweisanträgen des Klägers, die sich im Wesentlichen auf sozialpolitische Erwägungen beziehen, war nicht zu entsprechen. Denn der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist geklärt. Für eine Ruhens- bzw. Aussetzungsanordnung bestand ebenfalls kein Anlass, weil die entscheidungserheblichen Rechtsfragen – wie dargelegt – höchstrichterlich geklärt sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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