Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 1 RA 1982/97 W00-1
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 1208/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. Februar 2003 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 09. Juli 2004 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Verfahren bei dem Landessozialgericht nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) um die Rechtmäßigkeit eines so genannten Entgeltbescheides der Beklagten gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG).
Der am 1931 geborene Kläger ist approbierter Zahnarzt und war zuletzt als Sektorleiter Sto-matologie und Zahntechnik im G der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) beschäftigt; er war in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstleri-schen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG) und in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG) einbezogen. Zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften des Klägers aus den Zusatz-versorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung stellte die Beklagte in ihrer Eigen-schaft als Zusatzversorgungsträger im Sinne von § 8 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG mit Bescheid vom 02. März 1994 die dem Rentenversicherungsträger zu übermittelnden Daten nach dem AAÜG fest. Dabei stellte sie die Zugehörigkeitszeiten des Klägers zu den Zusatzversorgungssystemen, die insoweit tatsächlich erzielten Entgelte und – für die Zugehörigkeitszeiten zum Zusatzver-sorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG vom 01. Juli 1974 bis zum 29. Februar 1988 – die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen Beitragsbemes-sungsgrenze des § 6 Abs. 2 AAÜG in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung fest. Der Bescheid erwuchs nach einem sich anschließenden Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbe-scheid vom 15. August 1994) in Bestandskraft. Ein diesbezüglicher Überprüfungsantrag des Klägers blieb erfolglos (bestandskräftiger Überprüfungsbescheid vom 09. Juni 1996). Für Leis-tungszeiträume ab dem 01. Januar 1997 erteilte die Beklagte dem Kläger den Neufeststellungs-bescheid vom 17. Februar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 1997, in dem sie für Zeiten ab dem 01. Januar 1975 bis zum 21. November 1975 und ab 01. Januar 1977 bis zum 17. August 1987 weiterhin die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze des § 6 Abs. 2 AAÜG – nunmehr in der seit 01. Januar 1997 geltenden Fassung – feststellte.
Im Verlauf des sich anschließenden Klageverfahrens gegen den Bescheid vom 17. Februar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 1997 erteilte die Beklagte den Bescheid vom 24. November 1997, mit dem sie auf den entsprechenden Antrag des Klägers den Feststellungsbescheid vom 02. März 1994 gemäß § 44 SGB X überprüft und die Rück-nahme dieses Bescheides abgelehnt hat. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat nach Abtrennung des Verfahrens gegen den Überprüfungsbescheid vom 24. November 1997 die auf diesen Be-scheid erweiterte Klage (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 03. Dezember 1997) mit Gerichtsbe-scheid vom 19. Februar 2003 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage gegen den gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des insoweit nunmehr abgetrennten Klageverfahrens gewordenen Bescheid vom 24. November 1997 sei unzulässig, soweit der Kläger eine unbegrenzte Berücksichtigung seiner Entgelte begehre. Die Beklagte des hiesigen Verfahrens sei ausschließlich der Zusatzversorgungsträger, der dem Rentenversicherungsträger lediglich Daten zu übermitteln habe. Die Höhe der für die Berechnung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigungsfähigen Entgelte habe demgegenüber allein der Rentenversicherungsträger festzustellen. Im Übrigen habe der Kläger auch gegenüber dem Rentenversicherungsträger keinen Anspruch auf Berücksichtigung höherer Entgelte für die Zeit vor dem 28. April 1999, weil das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinen Entscheidun-gen vom 28. April 1999 (u. a. 1 BvL 22/95, 1 BvL 34/95) zum AAÜG ausgeführt habe, dass die bisher ergangenen, im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichts bereits bestandskräftigen Bescheide von der Entscheidung für die Zeit vor deren Bekanntgabe unbe-rührt bleiben würden. Das BVerfG habe damit auch hinsichtlich des § 44 SGB X eine für die vollziehende Gewalt nicht übersteigbare Grenze gezogen. Der gestellte Überprüfungsantrag ändere aber an der Bestandskraft des Bescheides vom 02. März 1994 nichts.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter; auf seine Schriftsätze vom 24. Ja-nuar 2004, 11. August 2005 und 09. November 2005 wird Bezug genommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09. Juli 2004 hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Überprüfungsbescheid vom 24. November 1997 zurückgewiesen.
Der Kläger beantragt (vgl. Schriftsätze vom 24. Januar 2004 und 09. November 2005),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. Februar 2003 und den Be-scheid der Beklagten vom 24. November 1997 in der Gestalt des Widerspruchbeschei-des vom 09. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, einen Überfüh-rungsbescheid zu erteilen, in dem für die Zeit ab 01. Juli 1974 bis zum 17. August 1987 keine Absenkung der berücksichtigungsfähigen Entgelte gemäß § 6 Abs. 2 und Abs. 3 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz erfolgt, und den Bescheid vom 02. März 1994 insoweit zu ändern,
hilfsweise, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen bzw. dieses auszusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 09. Juli 2004 abzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung und den Widerspruchsbescheid vom 09. Juli 2004 für rechtmäßig.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
Die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegens-tand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet; die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 24. November 1997 ist bereits unzulässig. Gleiches gilt für die Klage gegen den Wider-spruchsbescheid vom 09. Juli 2004, der gemäß den §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist und über den kraft Klage zu befinden war.
Gegen die Feststellung der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid, es bestehe kein An-spruch des Klägers auf Rücknahme des bestandskräftigen Feststellungsbescheides vom 02. März 1994 gemäß § 44 Abs. 1 und Abs. 2 SGB X, ist die Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG zwar statthaft, aber mangels Klagebefugnis i. S. des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG unzulässig. Nach der genannten Vorschrift muss nach dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt zumindest die Möglichkeit bestehen, dass er in einem subjektiv-öffentlichen Recht, das ihm möglicherweise zusteht, durch den angegriffenen Verwaltungsakt verletzt wor-den sein kann, m. a. W., dass der Kläger überhaupt einen Anspruch auf Rücknahme eines sol-chen "Verwaltungsaktes" haben kann. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist der Verwaltungs-akt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurück-zunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrich-tig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unan-fechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 44 Abs. 2 SGB X).
Die Beklagte hat in dem bestandskräftigen Entgeltbescheid vom 02. März 1994 keinen Verwal-tungsakt über die "Absenkung" der berücksichtigungsfähigen Entgelte (vgl. die Anträge des Klägers in dessen Schriftsätzen vom 24. Januar 2004 und 09. November 2005) verlautbart, dessen Rücknahme der Kläger gemäß § 44 Abs. 1 und Abs. 2 SGB X verlangen könnte. Die in diesem Bescheid erfolgten Hinweise auf die gesetzlich bestimmten kalenderjährlichen Bei-tragsbemessungsgrenzen waren keine Verwaltungsakte, sondern bloße Hinweise auf die später möglichen und im Regelfall eintretenden rentenrechtlichen Folgen der Feststellung der tatsäch-lichen Voraussetzungen der besonderen Beitragsbemessungsgrenze des § 6 Abs. 2 AAÜG in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 – B 4 RA 6/01 R = SozR 3-8570 § 8 Nr. 7 mit weiteren Nachweisen). Die Beklagte hatte damit nur die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen kalenderjähr-lichen Beitragsbemessungsgrenze dieser Vorschrift verbindlich festgestellt. Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat der Versorgungsträger in einem der Rentenfeststellung vorgelagerten, dem Vor-merkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) vergleichbaren Verfahren einzelne Daten verbindlich festzustellen, die für die Fest-stellung der Rangstelle und des Wertes der SGB VI-Rente durch den Rentenversicherungsträ-ger von Bedeutung sein können (vgl. BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 3 S. 16; BSG SozR 3-8570 § 5 Nr. 5 S. 25/26; BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 2 S. 8). Dies sind nur die Daten über die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, die Höhe des aus der vom Versorgungssystem erfassten Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts oder Arbeitsein-kommens, die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze in Betracht kommt und – in den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 3 AAÜG – die Feststellung von Arbeitsausfalltagen. Er hat demgegenüber nicht die Befugnis, dem Rentenversicherungsträger die für die Entscheidung über den Rentenan-spruch maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenzen oder die Höhe der als versichert geltenden Arbeitsentgelte vorzuschreiben.
Falls das Begehren des Klägers indes so zu deuten wäre, dass er sich gegen die Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen kalenderjährlichen Bei-tragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs. 2 AAÜG in dem hier streitigen Leistungszeitraum bis zum 31. Dezember 1996 wendet, wäre die Klage zwar zulässig, aber nicht begründet. Denn die Beklagte hat insoweit mit dem Bescheid vom 02. März 1994 das seinerzeit geltende Recht richtig angewandt und ist auch nicht von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen hätte. Zwar hat das BVerfG die Vorschrift des § 6 Abs. 2 AAÜG in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung für verfassungswidrig erklärt, aber eben nicht ex tunc für nichtig. Es hat ausdrücklich den Umfang der Verfassungswidrigkeit und deren Rechtsfolgen dahingehend bestimmt, dass von Verfassungswegen die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Urteils (28. April 1999) bereits bestandskräftigen Bescheide von der Entscheidung für die Zeit vor ihrer Bekanntgabe unberührt bleiben (vgl. BVerfG – 1 BvL 34/95; 1 BvL 22/95 = SozR 3-8570 § 7 Nr. 1 S. 32 = BVerfGE 100, 138, 195). Damit hat das BVerfG der rückwirkenden Aufhebung von Verwaltungsakten auch nach § 44 SGB X für die Vergangenheit eine für die vollziehende und rechtsprechende Gewalt nicht übersteigbare Grenze gezogen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 – B 4 RA 6/01 R – aaO). Denn die Voraussetzungen für die Rücknahme eines anfänglich rechtswidrigen Verwaltungsaktes im Sinne von § 44 SGB X, insbesondere die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes im Zeitpunkt seines Erlasses, können überhaupt nur dann vorliegen, wenn das BVerfG eine Norm rückwirkend jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes für nichtig erklärt. Dieses war aber bei § 6 Abs. 2 AAÜG in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung nicht der Fall. Dem Gesetzgeber blieb es zwar unbenommen, eine andere Regelung zu treffen, er hat dies jedoch nicht getan. Somit gilt, dass der am 28. April 1999 bestandskräftige Entgeltbescheid vom 02. März 1994 nur mit Wirkung für die Zeit nach dem 30. April 1999 nach § 44 SGB X zurückgenommen werden konnte (vgl. Artikel 11 des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes). Da der Bescheid vom 02. März 1994 im Hinblick auf die für Leistungszeiträume ab dem 01. Januar 1997 erfolgte Neure-gelung in dem – vorliegend nicht streitgegenständlichen – Bescheid vom 17. Februar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 1997 Regelungswirkungen nur noch für Leistungszeiträume bis zum 31. Dezember 1996 entfalten kann, kommt eine Rücknahme somit nicht in Betracht. Auch die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Überführungsbescheides ohne die erfolgte "Absenkung" der berücksichtigungsfähigen Entgelte, ist aus den dargelegten Gründen mangels Klagebefugnis unzulässig. Denn ein Anspruch des Klägers gegen die Be-klagte auf eine derartige Entscheidung ist nach geltendem Bundesrecht schlechterdings nicht gegeben (vgl. BSG a. a. O. mit weiteren Nachweisen). Gleiches gilt für die von dem Kläger in seinem Schriftsatz vom 29. Oktober 2001 unter Nr. 1.1.1 angesprochenen ausschließlich ren-tenversicherungsrechtlichen Regelungen.
Aus dem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14. Mai 2003 (–B 4 RA 65/02 R = SozR 4-8570 § 6 Nr. 1) folgt keine andere Beurteilung. Danach darf weder der Rentenversicherungsträger noch ein Gericht die verfassungswidrige besondere Beitragsbemessungsgrenze aus § 6 Abs. 2 AAÜG in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fas-sung anwenden bzw. seiner Entscheidung zugrunde legen, sofern am 28. April 1999 eine Ren-tenhöchstwertfestsetzung für Bezugszeiten zwischen dem 01. Juli 1993 und dem 31. Dezember 1996 in einem Erstfeststellungsverfahren noch nicht ergangen oder noch nicht unanfechtbar geworden war. Selbst wenn Letzteres zugunsten des Klägers zu unterstellen wäre, ändert dies nichts an der Bestandskraft des Feststellungsbescheides vom 02. März 1994. Diese Bestands-kraft hat aber ausschließlich zur Folge, dass die aufgrund der gesetzlichen Befugnisse des Zu-satzversorgungsträgers festgestellten Daten unanfechtbar werden. Der Rentenversicherungsträ-ger darf diese Daten weder selbst überprüfen noch korrigieren. Allerdings bleibt es ihm unbe-nommen, und er ist hierzu sogar verpflichtet, festzustellen, ob für einen streitigen Zeitraum eine besondere Beitragsbemessungsgrenze den Rangstellenwert bestimmt oder aber für densel-ben Zeitraum eine andere, beispielsweise die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze, maßgeb-lich ist. Hieraus folgend hat er in eigener Kompetenz auch festzustellen, welche Arbeitsver-dienste und in welcher Höhe diese Arbeitsverdienste als versichert anzusehen sind. Ob dem Kläger somit für Zeiträume vor dem 01. Januar 1997 ein höherer Wert seines Rechts auf Re-gelaltersrente zusteht, hängt nicht von den Datenfeststellungen der Beklagten in dem Bescheid vom 02. März 1994 ab, sondern der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die rentenversicherungsrechtlich berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte. Die Bestandskraft des Bescheides vom 02. März 1994 enthebt den Rentenversicherungsträger nicht von dieser Prü-fung.
Gründe für ein Ruhen des Verfahrens bzw. dessen Aussetzung sind nicht ersichtlich. Denn die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind – wie dargelegt - bereits höchstrichterlich geklärt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) um die Rechtmäßigkeit eines so genannten Entgeltbescheides der Beklagten gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG).
Der am 1931 geborene Kläger ist approbierter Zahnarzt und war zuletzt als Sektorleiter Sto-matologie und Zahntechnik im G der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) beschäftigt; er war in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstleri-schen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG) und in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG) einbezogen. Zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften des Klägers aus den Zusatz-versorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung stellte die Beklagte in ihrer Eigen-schaft als Zusatzversorgungsträger im Sinne von § 8 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG mit Bescheid vom 02. März 1994 die dem Rentenversicherungsträger zu übermittelnden Daten nach dem AAÜG fest. Dabei stellte sie die Zugehörigkeitszeiten des Klägers zu den Zusatzversorgungssystemen, die insoweit tatsächlich erzielten Entgelte und – für die Zugehörigkeitszeiten zum Zusatzver-sorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG vom 01. Juli 1974 bis zum 29. Februar 1988 – die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen Beitragsbemes-sungsgrenze des § 6 Abs. 2 AAÜG in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung fest. Der Bescheid erwuchs nach einem sich anschließenden Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbe-scheid vom 15. August 1994) in Bestandskraft. Ein diesbezüglicher Überprüfungsantrag des Klägers blieb erfolglos (bestandskräftiger Überprüfungsbescheid vom 09. Juni 1996). Für Leis-tungszeiträume ab dem 01. Januar 1997 erteilte die Beklagte dem Kläger den Neufeststellungs-bescheid vom 17. Februar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 1997, in dem sie für Zeiten ab dem 01. Januar 1975 bis zum 21. November 1975 und ab 01. Januar 1977 bis zum 17. August 1987 weiterhin die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze des § 6 Abs. 2 AAÜG – nunmehr in der seit 01. Januar 1997 geltenden Fassung – feststellte.
Im Verlauf des sich anschließenden Klageverfahrens gegen den Bescheid vom 17. Februar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 1997 erteilte die Beklagte den Bescheid vom 24. November 1997, mit dem sie auf den entsprechenden Antrag des Klägers den Feststellungsbescheid vom 02. März 1994 gemäß § 44 SGB X überprüft und die Rück-nahme dieses Bescheides abgelehnt hat. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat nach Abtrennung des Verfahrens gegen den Überprüfungsbescheid vom 24. November 1997 die auf diesen Be-scheid erweiterte Klage (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 03. Dezember 1997) mit Gerichtsbe-scheid vom 19. Februar 2003 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage gegen den gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des insoweit nunmehr abgetrennten Klageverfahrens gewordenen Bescheid vom 24. November 1997 sei unzulässig, soweit der Kläger eine unbegrenzte Berücksichtigung seiner Entgelte begehre. Die Beklagte des hiesigen Verfahrens sei ausschließlich der Zusatzversorgungsträger, der dem Rentenversicherungsträger lediglich Daten zu übermitteln habe. Die Höhe der für die Berechnung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigungsfähigen Entgelte habe demgegenüber allein der Rentenversicherungsträger festzustellen. Im Übrigen habe der Kläger auch gegenüber dem Rentenversicherungsträger keinen Anspruch auf Berücksichtigung höherer Entgelte für die Zeit vor dem 28. April 1999, weil das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinen Entscheidun-gen vom 28. April 1999 (u. a. 1 BvL 22/95, 1 BvL 34/95) zum AAÜG ausgeführt habe, dass die bisher ergangenen, im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichts bereits bestandskräftigen Bescheide von der Entscheidung für die Zeit vor deren Bekanntgabe unbe-rührt bleiben würden. Das BVerfG habe damit auch hinsichtlich des § 44 SGB X eine für die vollziehende Gewalt nicht übersteigbare Grenze gezogen. Der gestellte Überprüfungsantrag ändere aber an der Bestandskraft des Bescheides vom 02. März 1994 nichts.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter; auf seine Schriftsätze vom 24. Ja-nuar 2004, 11. August 2005 und 09. November 2005 wird Bezug genommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09. Juli 2004 hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Überprüfungsbescheid vom 24. November 1997 zurückgewiesen.
Der Kläger beantragt (vgl. Schriftsätze vom 24. Januar 2004 und 09. November 2005),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. Februar 2003 und den Be-scheid der Beklagten vom 24. November 1997 in der Gestalt des Widerspruchbeschei-des vom 09. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, einen Überfüh-rungsbescheid zu erteilen, in dem für die Zeit ab 01. Juli 1974 bis zum 17. August 1987 keine Absenkung der berücksichtigungsfähigen Entgelte gemäß § 6 Abs. 2 und Abs. 3 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz erfolgt, und den Bescheid vom 02. März 1994 insoweit zu ändern,
hilfsweise, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen bzw. dieses auszusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 09. Juli 2004 abzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung und den Widerspruchsbescheid vom 09. Juli 2004 für rechtmäßig.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
Die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegens-tand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet; die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 24. November 1997 ist bereits unzulässig. Gleiches gilt für die Klage gegen den Wider-spruchsbescheid vom 09. Juli 2004, der gemäß den §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist und über den kraft Klage zu befinden war.
Gegen die Feststellung der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid, es bestehe kein An-spruch des Klägers auf Rücknahme des bestandskräftigen Feststellungsbescheides vom 02. März 1994 gemäß § 44 Abs. 1 und Abs. 2 SGB X, ist die Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG zwar statthaft, aber mangels Klagebefugnis i. S. des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG unzulässig. Nach der genannten Vorschrift muss nach dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt zumindest die Möglichkeit bestehen, dass er in einem subjektiv-öffentlichen Recht, das ihm möglicherweise zusteht, durch den angegriffenen Verwaltungsakt verletzt wor-den sein kann, m. a. W., dass der Kläger überhaupt einen Anspruch auf Rücknahme eines sol-chen "Verwaltungsaktes" haben kann. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist der Verwaltungs-akt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurück-zunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrich-tig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unan-fechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 44 Abs. 2 SGB X).
Die Beklagte hat in dem bestandskräftigen Entgeltbescheid vom 02. März 1994 keinen Verwal-tungsakt über die "Absenkung" der berücksichtigungsfähigen Entgelte (vgl. die Anträge des Klägers in dessen Schriftsätzen vom 24. Januar 2004 und 09. November 2005) verlautbart, dessen Rücknahme der Kläger gemäß § 44 Abs. 1 und Abs. 2 SGB X verlangen könnte. Die in diesem Bescheid erfolgten Hinweise auf die gesetzlich bestimmten kalenderjährlichen Bei-tragsbemessungsgrenzen waren keine Verwaltungsakte, sondern bloße Hinweise auf die später möglichen und im Regelfall eintretenden rentenrechtlichen Folgen der Feststellung der tatsäch-lichen Voraussetzungen der besonderen Beitragsbemessungsgrenze des § 6 Abs. 2 AAÜG in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 – B 4 RA 6/01 R = SozR 3-8570 § 8 Nr. 7 mit weiteren Nachweisen). Die Beklagte hatte damit nur die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen kalenderjähr-lichen Beitragsbemessungsgrenze dieser Vorschrift verbindlich festgestellt. Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat der Versorgungsträger in einem der Rentenfeststellung vorgelagerten, dem Vor-merkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) vergleichbaren Verfahren einzelne Daten verbindlich festzustellen, die für die Fest-stellung der Rangstelle und des Wertes der SGB VI-Rente durch den Rentenversicherungsträ-ger von Bedeutung sein können (vgl. BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 3 S. 16; BSG SozR 3-8570 § 5 Nr. 5 S. 25/26; BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 2 S. 8). Dies sind nur die Daten über die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, die Höhe des aus der vom Versorgungssystem erfassten Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts oder Arbeitsein-kommens, die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze in Betracht kommt und – in den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 3 AAÜG – die Feststellung von Arbeitsausfalltagen. Er hat demgegenüber nicht die Befugnis, dem Rentenversicherungsträger die für die Entscheidung über den Rentenan-spruch maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenzen oder die Höhe der als versichert geltenden Arbeitsentgelte vorzuschreiben.
Falls das Begehren des Klägers indes so zu deuten wäre, dass er sich gegen die Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen kalenderjährlichen Bei-tragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs. 2 AAÜG in dem hier streitigen Leistungszeitraum bis zum 31. Dezember 1996 wendet, wäre die Klage zwar zulässig, aber nicht begründet. Denn die Beklagte hat insoweit mit dem Bescheid vom 02. März 1994 das seinerzeit geltende Recht richtig angewandt und ist auch nicht von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen hätte. Zwar hat das BVerfG die Vorschrift des § 6 Abs. 2 AAÜG in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung für verfassungswidrig erklärt, aber eben nicht ex tunc für nichtig. Es hat ausdrücklich den Umfang der Verfassungswidrigkeit und deren Rechtsfolgen dahingehend bestimmt, dass von Verfassungswegen die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Urteils (28. April 1999) bereits bestandskräftigen Bescheide von der Entscheidung für die Zeit vor ihrer Bekanntgabe unberührt bleiben (vgl. BVerfG – 1 BvL 34/95; 1 BvL 22/95 = SozR 3-8570 § 7 Nr. 1 S. 32 = BVerfGE 100, 138, 195). Damit hat das BVerfG der rückwirkenden Aufhebung von Verwaltungsakten auch nach § 44 SGB X für die Vergangenheit eine für die vollziehende und rechtsprechende Gewalt nicht übersteigbare Grenze gezogen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 – B 4 RA 6/01 R – aaO). Denn die Voraussetzungen für die Rücknahme eines anfänglich rechtswidrigen Verwaltungsaktes im Sinne von § 44 SGB X, insbesondere die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes im Zeitpunkt seines Erlasses, können überhaupt nur dann vorliegen, wenn das BVerfG eine Norm rückwirkend jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes für nichtig erklärt. Dieses war aber bei § 6 Abs. 2 AAÜG in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung nicht der Fall. Dem Gesetzgeber blieb es zwar unbenommen, eine andere Regelung zu treffen, er hat dies jedoch nicht getan. Somit gilt, dass der am 28. April 1999 bestandskräftige Entgeltbescheid vom 02. März 1994 nur mit Wirkung für die Zeit nach dem 30. April 1999 nach § 44 SGB X zurückgenommen werden konnte (vgl. Artikel 11 des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes). Da der Bescheid vom 02. März 1994 im Hinblick auf die für Leistungszeiträume ab dem 01. Januar 1997 erfolgte Neure-gelung in dem – vorliegend nicht streitgegenständlichen – Bescheid vom 17. Februar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 1997 Regelungswirkungen nur noch für Leistungszeiträume bis zum 31. Dezember 1996 entfalten kann, kommt eine Rücknahme somit nicht in Betracht. Auch die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Überführungsbescheides ohne die erfolgte "Absenkung" der berücksichtigungsfähigen Entgelte, ist aus den dargelegten Gründen mangels Klagebefugnis unzulässig. Denn ein Anspruch des Klägers gegen die Be-klagte auf eine derartige Entscheidung ist nach geltendem Bundesrecht schlechterdings nicht gegeben (vgl. BSG a. a. O. mit weiteren Nachweisen). Gleiches gilt für die von dem Kläger in seinem Schriftsatz vom 29. Oktober 2001 unter Nr. 1.1.1 angesprochenen ausschließlich ren-tenversicherungsrechtlichen Regelungen.
Aus dem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14. Mai 2003 (–B 4 RA 65/02 R = SozR 4-8570 § 6 Nr. 1) folgt keine andere Beurteilung. Danach darf weder der Rentenversicherungsträger noch ein Gericht die verfassungswidrige besondere Beitragsbemessungsgrenze aus § 6 Abs. 2 AAÜG in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fas-sung anwenden bzw. seiner Entscheidung zugrunde legen, sofern am 28. April 1999 eine Ren-tenhöchstwertfestsetzung für Bezugszeiten zwischen dem 01. Juli 1993 und dem 31. Dezember 1996 in einem Erstfeststellungsverfahren noch nicht ergangen oder noch nicht unanfechtbar geworden war. Selbst wenn Letzteres zugunsten des Klägers zu unterstellen wäre, ändert dies nichts an der Bestandskraft des Feststellungsbescheides vom 02. März 1994. Diese Bestands-kraft hat aber ausschließlich zur Folge, dass die aufgrund der gesetzlichen Befugnisse des Zu-satzversorgungsträgers festgestellten Daten unanfechtbar werden. Der Rentenversicherungsträ-ger darf diese Daten weder selbst überprüfen noch korrigieren. Allerdings bleibt es ihm unbe-nommen, und er ist hierzu sogar verpflichtet, festzustellen, ob für einen streitigen Zeitraum eine besondere Beitragsbemessungsgrenze den Rangstellenwert bestimmt oder aber für densel-ben Zeitraum eine andere, beispielsweise die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze, maßgeb-lich ist. Hieraus folgend hat er in eigener Kompetenz auch festzustellen, welche Arbeitsver-dienste und in welcher Höhe diese Arbeitsverdienste als versichert anzusehen sind. Ob dem Kläger somit für Zeiträume vor dem 01. Januar 1997 ein höherer Wert seines Rechts auf Re-gelaltersrente zusteht, hängt nicht von den Datenfeststellungen der Beklagten in dem Bescheid vom 02. März 1994 ab, sondern der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die rentenversicherungsrechtlich berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte. Die Bestandskraft des Bescheides vom 02. März 1994 enthebt den Rentenversicherungsträger nicht von dieser Prü-fung.
Gründe für ein Ruhen des Verfahrens bzw. dessen Aussetzung sind nicht ersichtlich. Denn die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind – wie dargelegt - bereits höchstrichterlich geklärt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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