Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 13 RA 520/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 RA 82/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. Mai 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. November 1972 bis zum 30. Juni 1990 Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVTI) sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.
Der am 1938 geborene Kläger erwarb nach einem Studium an der Ingenieurhochschule M. in der Zeit vom 01. September 1967 bis zum 23. Juni 1972 in der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) das Recht, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen (Ingenieururkunde vom 10. August 1972). Anschließend war er wie folgt beschäftigt: bis zum 31. Oktober 1972 als Programmierer bei dem Volkseigenen Betrieb (VEB) M R, vom 1. November 1972 bis zum 14. Dezember 1986 als Hauptenergetiker und Fachgebietsleiter Technik bei dem VEB Kombinat G R, vom 15. Dezember 1986 bis zum 31. Dezember 1989 als Hauptenergetiker und Abteilungsleiter Energiewirtschaft bei dem VEB Kombinat G B und ab dem 1. Januar 1990 als Hauptenergetiker und Mitarbeiter im Aufbaustab bei dem staatlichen Handelsbetrieb F , der späteren F B GmbH. Mit Schreiben vom 30. Mai 1990 wurde der Arbeitsvertrag des Klägers von der F B GmbH i.G. zum 31. August 1990 gekündigt. Der Kläger gehörte der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) in den Jahren von 1978 bis 1989 an. In ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der DDR war er nicht einbezogen worden. Der Kläger bezieht von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRB)/Rentenversicherungsträger seit 01. Januar 1999 eine Altersrente.
Mit Bescheid vom 4. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2001 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG für die Zeit vom 1. August 1972 bis zum 30. Juni 1990 ab mit der Begründung, dass der Kläger nicht in volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen sei.
Mit der Klage hat der Kläger beantragt, den Bescheid vom 04. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Januar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, einen neuen Bescheid zu erteilen und dabei die von dem Kläger in der DDR rechtmäßig erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Zusatzrente aus der Altersversorgung in vollem Umfang zu berücksichtigen, damit die Berechnung der Rente durch den Rentenversicherungsträger, insbesondere ohne Einschränkungen, die derzeit verfassungswidrig unter Anwendung des AAÜG vorgesehen sind, erfolgen und eine Vollversorgung gewährt werden kann. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat dem Vorbringen den Antrag entnommen, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 01. August 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr.1 der Anlage 1 zum AAÜG anzuerkennen und die in dieser Zeit erzielten Entgelte festzustellen. Diese Klage hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 11. Mai 2004 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die zulässige Klage sei nicht begründet. Die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, den Zeitraum von August 1972 bis Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG anzuerkennen. Die nachträgliche Feststellung der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der DDR für die in den Volkseigenen Betrieben ausgeübten Beschäftigungen sei insbesondere aus dem Grund ausgeschlossen, weil der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt am 30. Juni 1990 nicht mehr in einem VEB, sondern in der F B GmbH gearbeitet habe. Am 30. Juni 1990 hätten die Voraussetzungen vorliegen müssen, die einen Anspruch auf Erteilung der Versorgungszusage begründen würden. An diesem Stichtag habe der Kläger, der in einer GmbH tätig gewesen sei, keinen Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG gehabt.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor: Durch die Anwendung der Systementscheidung des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) und die Verweigerung jeglichen Eigentums-, Bestands- und Vertrauensschutzes sowie das Fehlen einer für diese Fälle unverzichtbaren Härtefallregelung zumindest hinsichtlich der Zuerkennung der Mitgliedschaft in einem zusätzlichen Versorgungssystem gingen ihm wichtige Teile des Wertes des Alterseinkommens verloren, die er als Anwartschaften auf Rente und Zusatzrente in der DDR rechtmäßig erworben und als Eigentum in die Bundesrepublik Deutschland mitgebracht habe bzw. die ihm unter Berücksichtigung der Benachteiligungen durch das abrupte Ende der DDR zumindest nachträglich hätten zuerkannt werden müssen; im Übrigen wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 26. September 2005 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. Mai 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 04. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Januar 2001 zu verpflichten, die Zeit vom 01. November 1972 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der Kläger stellt zudem eine Reihe von Anträgen; auf den Schriftsatz vom 26. September 2005 wird insoweit verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid sowie die ergangenen Bescheide für rechtmäßig.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Die Klage dürfte unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Vortrages des Klägers auch in Hinblick auf die zunächst in der Klageschrift aufgeführten Klageanträge zulässig sein. Die Klage ist aber jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG - ) durchsetzbaren Anspruch gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 AAÜG auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG für den Zeitraum vom 1. November 1972 bis zum 30. Juni 1990. Das AAÜG ist auf den Kläger schon deshalb nicht anwendbar, weil er am 1. August 1991, dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des AAÜG, keinen Versorgungsanspruch im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hatte. Denn der Versorgungsfall (des Alters oder der Invalidität) war bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten. Der Kläger war aber auch am 1. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Denn er hatte – unstreitig – bis zum 30. Juni 1990 eine Versorgungszusage in der DDR nicht erhalten und ihm war auch nicht im Rahmen einer Einzelentscheidung eine Versorgung zugesagt worden. Die Beklagte hat auch in den angefochtenen Bescheiden eine positive Statusentscheidung über die Anwendbarkeit des AAÜG nicht getroffen.
§ 1 Abs. 1 AAÜG ist zwar im Wege verfassungskonformer Auslegung dahin auszulegen, dass den tatsächlich einbezogenen Personen diejenigen gleichzustellen sind, die aus bundesrechtlicher Sicht aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen (fingierten) Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (ständige Rechtsprechung des BSG: vgl. z. B. Urteile vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 und – B 4 RA 3/02 R = SGb 2002, 379 sowie – B 4 RA 18/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 8). Ein derartiger fingierter Anspruch ist aber nur dann zu bejahen, wenn am Stichtag (30. Juni 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in dem betreffenden Versorgungssystem vorgesehen war (ständige Rechtsprechung: vgl. z. B. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 18/03 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 1; Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 4 RA 23/04 R -; und zuletzt BSG, Urteil vom 10. Februar 2005 – B 4 RA 48/04 R = D – spezial 2005, Nr. 10, 8).
Allein maßgebend sind insoweit die Texte der Verordnung über die AVTI in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. 487) und der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) dazu. Die genanten Vorschriften der DDR sind unabhängig von deren Verwaltungs- und Auslegungspraxis alleine nach bundesrechtlichen Kriterien auszulegen (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S. 22; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R = D-spezial 2004, Nr. 35, 8). Von diesen Grundsätzen ausgehend liegt ein fingierter Anspruch auf eine Versorgungszusage nur vor, wenn der Betreffende zum Stichtag am 30. Juni 1990 drei Voraussetzungen erfüllt: Er muss 1. die Berechtigung gehabt haben, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, 2. eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit oder Beschäftigung verrichtet haben und 3. die Beschäftigung oder die Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem diesen Betrieben gleichgestellten Betrieb ausgeübt haben (vgl. hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6; SozR 3-8570 § 1 Nr. 3).
Der Kläger war zwar am 30. Juni 1990 berechtigt, die ihm durch staatlichen Zuerkennungsakt verliehene Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Auch hat er als Hauptenergetiker und Mitarbeiter im Aufbaustab, verantwortlich für Neubauten und von Grundsatzaufgaben der Energiewirtschaft, eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit ausgeübt. Er erfüllte jedoch am 30. Juni 1990 in jedem Fall nicht die betrieblichen Voraussetzungen für eine Versorgungszusage, denn der Kläger war zumindest ab dem 01. Januar 1990 nicht mehr in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens bzw. einem gleichgestellten Betrieb i. S. d. 2. DB versicherungspflichtig beschäftigt. Das steht aufgrund des von dem Kläger selbst vorgelegten Überleitungsvertrages, der zwischen dem VEB Kombinat G B, dem staatlichen Handelsbetrieb F und dem Kläger geschlossen worden ist, fest. Der Überleitungsvertrag nach den §§ 51, 53 Arbeitsgesetzbuch der DDR (AGB-DDR) war eine spezielle Rechtsform der Aufhebung (Auflösung) eines Arbeitsvertrages mit einem Betrieb (= Arbeitgeber) und des gleichzeitigen Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrages mit einem anderen Betrieb (= neuer Arbeitgeber). Er diente der reibungslosen Überleitung des "Werktätigen" in einen anderen Betrieb und des einen Arbeitsverhältnisses in ein anderes und sicherte damit die ununterbrochene Tätigkeit des "Werktätigen" (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 4/04 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 4). Nach § 60 Abs. 1 AGB-DDR hatte der "Werktätige" zwar das Recht, gegen eine Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Überleitungsvertrag bei der Konfliktkommission bzw. der Kammer für Arbeitsrecht des Kreisgerichts Einspruch einzulegen. Mit diesem Einspruch konnte er nach § 60 Abs. 3 AGB-DDR die Rechtsunwirksamkeit der Auflösung durch eine Aufhebungsentscheidung herbeiführen. Der Kläger hat hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht, sondern sich ausweislich seiner Unterschrift mit dem Überleitungsvertrag einverstanden erklärt. Damit war der Kläger ab dem 01. Januar 1990 schon nicht mehr in einem Unternehmen beschäftigt, welches den Begriff VEB in seinem Namen führte. Ausweislich des Kündigungsschreibens vom 30. Mai 1990 firmierte der Arbeitgeber des Klägers zu diesem Zeitpunkt bereits als F B GmbH i. G. Damit hatte er am 30. Juni 1990 seine ingenieurtechnische Tätigkeit jedenfalls nicht in einem VEB ausgeübt. Zudem handelte es sich bei dem staatlichen Handelsbetrieb F bzw. der FB GmbH i. G. nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Hauptzweck dieser Betriebe nicht in der industriellen Fertigung (Fabrikation, Herstellung, Produktion) von Sachgütern, sondern in dem Vertrieb von F bestand; das lässt bereits der Name der Betriebe unschwer erkennen. Auch der Verweis des Überleitungsvertrages auf den Rahmenkollektivvertrag für die Werktätigen des Sozialistischen Binnenhandels in der DDR verdeutlicht, dass der Schwerpunkt der Beschäftigungsbetriebe des Klägers ab dem 1. Januar 1990 im Bereich des Handels lag.
Andere Rechtsgrundlagen, auf die der Kläger sein Begehren stützen könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere verstößt es entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht gegen Verfassungsrecht, dass der Bundesgesetzgeber an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR und deren Differenzierungen angeknüpft hat. Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Grundgesetz (GG) gebietet es nicht, von den historischen Gegebenheiten in der DDR, aus denen sich Ungleichheiten ergeben könnten, abzusehen und sie rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Die Begünstigung der damals Einbezogenen hat der Bundesgesetzgeber als ein Teilergebnis der Verhandlungen im Einigungsvertrag angesichts der historischen Bedingungen hinnehmen dürfen (vgl. BVerfGE 100, 138, 190 = SozR 3-8570 § 7 Nr. 1). Zu einer "Totalrevision" des aus der DDR stammenden Versorgungsrechts war er über die mit der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vorgenommene Modifikation von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hinaus nicht verpflichtet (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2; Urteil vom 18. Juni 2003 – B 4 RA 1/03 R -). Zwischenzeitlich hat auch das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Auslegung der Texte der Zusatzversorgungsordnungen durch die Fachgerichte, insbesondere durch das BSG, nicht willkürlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 – 1 BvR 1557/01 – nicht veröffentlicht; Beschluss vom 8. September 2004 – 1 BvR 1503/04 – nicht veröffentlicht).
Den Beweisanträgen des Klägers, die sich im Wesentlichen auf sozialpolitische Erwägungen beziehen, musste nicht entsprochen werden. Denn der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist geklärt. Weil keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Vorschriften bestehen, musste der Senat den Rechtsstreit auch nicht, wie vom Kläger angeregt, nach Artikel 100 Abs. 1 GG aussetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen oder das Verfahren ruhend stellen. Auch dem Antrag, die DRB/Rentenversicherungsträger beizuladen, war nicht zu entsprechen. Denn aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Funktionstrennung in den Kompetenz- u. Aufgabenbereichen der Beklagten und der DRB/Rentenversicherungsträger (vgl. BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996 – 4 RA 80/95 = D-spezial 1997, Nr. 9, 8) scheidet eine Beeinflussung der berechtigten Interessen (i. S. d. § 75 Abs. 1 SGG) der DRB/Rentenversicherungsträger durch eine Entscheidung in dieser Sache von vornherein aus.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. November 1972 bis zum 30. Juni 1990 Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVTI) sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.
Der am 1938 geborene Kläger erwarb nach einem Studium an der Ingenieurhochschule M. in der Zeit vom 01. September 1967 bis zum 23. Juni 1972 in der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) das Recht, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen (Ingenieururkunde vom 10. August 1972). Anschließend war er wie folgt beschäftigt: bis zum 31. Oktober 1972 als Programmierer bei dem Volkseigenen Betrieb (VEB) M R, vom 1. November 1972 bis zum 14. Dezember 1986 als Hauptenergetiker und Fachgebietsleiter Technik bei dem VEB Kombinat G R, vom 15. Dezember 1986 bis zum 31. Dezember 1989 als Hauptenergetiker und Abteilungsleiter Energiewirtschaft bei dem VEB Kombinat G B und ab dem 1. Januar 1990 als Hauptenergetiker und Mitarbeiter im Aufbaustab bei dem staatlichen Handelsbetrieb F , der späteren F B GmbH. Mit Schreiben vom 30. Mai 1990 wurde der Arbeitsvertrag des Klägers von der F B GmbH i.G. zum 31. August 1990 gekündigt. Der Kläger gehörte der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) in den Jahren von 1978 bis 1989 an. In ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der DDR war er nicht einbezogen worden. Der Kläger bezieht von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRB)/Rentenversicherungsträger seit 01. Januar 1999 eine Altersrente.
Mit Bescheid vom 4. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2001 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG für die Zeit vom 1. August 1972 bis zum 30. Juni 1990 ab mit der Begründung, dass der Kläger nicht in volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen sei.
Mit der Klage hat der Kläger beantragt, den Bescheid vom 04. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Januar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, einen neuen Bescheid zu erteilen und dabei die von dem Kläger in der DDR rechtmäßig erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Zusatzrente aus der Altersversorgung in vollem Umfang zu berücksichtigen, damit die Berechnung der Rente durch den Rentenversicherungsträger, insbesondere ohne Einschränkungen, die derzeit verfassungswidrig unter Anwendung des AAÜG vorgesehen sind, erfolgen und eine Vollversorgung gewährt werden kann. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat dem Vorbringen den Antrag entnommen, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 01. August 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr.1 der Anlage 1 zum AAÜG anzuerkennen und die in dieser Zeit erzielten Entgelte festzustellen. Diese Klage hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 11. Mai 2004 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die zulässige Klage sei nicht begründet. Die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, den Zeitraum von August 1972 bis Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG anzuerkennen. Die nachträgliche Feststellung der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der DDR für die in den Volkseigenen Betrieben ausgeübten Beschäftigungen sei insbesondere aus dem Grund ausgeschlossen, weil der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt am 30. Juni 1990 nicht mehr in einem VEB, sondern in der F B GmbH gearbeitet habe. Am 30. Juni 1990 hätten die Voraussetzungen vorliegen müssen, die einen Anspruch auf Erteilung der Versorgungszusage begründen würden. An diesem Stichtag habe der Kläger, der in einer GmbH tätig gewesen sei, keinen Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG gehabt.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor: Durch die Anwendung der Systementscheidung des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) und die Verweigerung jeglichen Eigentums-, Bestands- und Vertrauensschutzes sowie das Fehlen einer für diese Fälle unverzichtbaren Härtefallregelung zumindest hinsichtlich der Zuerkennung der Mitgliedschaft in einem zusätzlichen Versorgungssystem gingen ihm wichtige Teile des Wertes des Alterseinkommens verloren, die er als Anwartschaften auf Rente und Zusatzrente in der DDR rechtmäßig erworben und als Eigentum in die Bundesrepublik Deutschland mitgebracht habe bzw. die ihm unter Berücksichtigung der Benachteiligungen durch das abrupte Ende der DDR zumindest nachträglich hätten zuerkannt werden müssen; im Übrigen wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 26. September 2005 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. Mai 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 04. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Januar 2001 zu verpflichten, die Zeit vom 01. November 1972 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der Kläger stellt zudem eine Reihe von Anträgen; auf den Schriftsatz vom 26. September 2005 wird insoweit verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid sowie die ergangenen Bescheide für rechtmäßig.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Die Klage dürfte unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Vortrages des Klägers auch in Hinblick auf die zunächst in der Klageschrift aufgeführten Klageanträge zulässig sein. Die Klage ist aber jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG - ) durchsetzbaren Anspruch gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 AAÜG auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG für den Zeitraum vom 1. November 1972 bis zum 30. Juni 1990. Das AAÜG ist auf den Kläger schon deshalb nicht anwendbar, weil er am 1. August 1991, dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des AAÜG, keinen Versorgungsanspruch im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hatte. Denn der Versorgungsfall (des Alters oder der Invalidität) war bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten. Der Kläger war aber auch am 1. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Denn er hatte – unstreitig – bis zum 30. Juni 1990 eine Versorgungszusage in der DDR nicht erhalten und ihm war auch nicht im Rahmen einer Einzelentscheidung eine Versorgung zugesagt worden. Die Beklagte hat auch in den angefochtenen Bescheiden eine positive Statusentscheidung über die Anwendbarkeit des AAÜG nicht getroffen.
§ 1 Abs. 1 AAÜG ist zwar im Wege verfassungskonformer Auslegung dahin auszulegen, dass den tatsächlich einbezogenen Personen diejenigen gleichzustellen sind, die aus bundesrechtlicher Sicht aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen (fingierten) Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (ständige Rechtsprechung des BSG: vgl. z. B. Urteile vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 und – B 4 RA 3/02 R = SGb 2002, 379 sowie – B 4 RA 18/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 8). Ein derartiger fingierter Anspruch ist aber nur dann zu bejahen, wenn am Stichtag (30. Juni 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in dem betreffenden Versorgungssystem vorgesehen war (ständige Rechtsprechung: vgl. z. B. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 18/03 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 1; Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 4 RA 23/04 R -; und zuletzt BSG, Urteil vom 10. Februar 2005 – B 4 RA 48/04 R = D – spezial 2005, Nr. 10, 8).
Allein maßgebend sind insoweit die Texte der Verordnung über die AVTI in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. 487) und der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) dazu. Die genanten Vorschriften der DDR sind unabhängig von deren Verwaltungs- und Auslegungspraxis alleine nach bundesrechtlichen Kriterien auszulegen (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S. 22; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R = D-spezial 2004, Nr. 35, 8). Von diesen Grundsätzen ausgehend liegt ein fingierter Anspruch auf eine Versorgungszusage nur vor, wenn der Betreffende zum Stichtag am 30. Juni 1990 drei Voraussetzungen erfüllt: Er muss 1. die Berechtigung gehabt haben, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, 2. eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit oder Beschäftigung verrichtet haben und 3. die Beschäftigung oder die Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem diesen Betrieben gleichgestellten Betrieb ausgeübt haben (vgl. hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6; SozR 3-8570 § 1 Nr. 3).
Der Kläger war zwar am 30. Juni 1990 berechtigt, die ihm durch staatlichen Zuerkennungsakt verliehene Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Auch hat er als Hauptenergetiker und Mitarbeiter im Aufbaustab, verantwortlich für Neubauten und von Grundsatzaufgaben der Energiewirtschaft, eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit ausgeübt. Er erfüllte jedoch am 30. Juni 1990 in jedem Fall nicht die betrieblichen Voraussetzungen für eine Versorgungszusage, denn der Kläger war zumindest ab dem 01. Januar 1990 nicht mehr in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens bzw. einem gleichgestellten Betrieb i. S. d. 2. DB versicherungspflichtig beschäftigt. Das steht aufgrund des von dem Kläger selbst vorgelegten Überleitungsvertrages, der zwischen dem VEB Kombinat G B, dem staatlichen Handelsbetrieb F und dem Kläger geschlossen worden ist, fest. Der Überleitungsvertrag nach den §§ 51, 53 Arbeitsgesetzbuch der DDR (AGB-DDR) war eine spezielle Rechtsform der Aufhebung (Auflösung) eines Arbeitsvertrages mit einem Betrieb (= Arbeitgeber) und des gleichzeitigen Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrages mit einem anderen Betrieb (= neuer Arbeitgeber). Er diente der reibungslosen Überleitung des "Werktätigen" in einen anderen Betrieb und des einen Arbeitsverhältnisses in ein anderes und sicherte damit die ununterbrochene Tätigkeit des "Werktätigen" (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 4/04 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 4). Nach § 60 Abs. 1 AGB-DDR hatte der "Werktätige" zwar das Recht, gegen eine Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Überleitungsvertrag bei der Konfliktkommission bzw. der Kammer für Arbeitsrecht des Kreisgerichts Einspruch einzulegen. Mit diesem Einspruch konnte er nach § 60 Abs. 3 AGB-DDR die Rechtsunwirksamkeit der Auflösung durch eine Aufhebungsentscheidung herbeiführen. Der Kläger hat hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht, sondern sich ausweislich seiner Unterschrift mit dem Überleitungsvertrag einverstanden erklärt. Damit war der Kläger ab dem 01. Januar 1990 schon nicht mehr in einem Unternehmen beschäftigt, welches den Begriff VEB in seinem Namen führte. Ausweislich des Kündigungsschreibens vom 30. Mai 1990 firmierte der Arbeitgeber des Klägers zu diesem Zeitpunkt bereits als F B GmbH i. G. Damit hatte er am 30. Juni 1990 seine ingenieurtechnische Tätigkeit jedenfalls nicht in einem VEB ausgeübt. Zudem handelte es sich bei dem staatlichen Handelsbetrieb F bzw. der FB GmbH i. G. nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Hauptzweck dieser Betriebe nicht in der industriellen Fertigung (Fabrikation, Herstellung, Produktion) von Sachgütern, sondern in dem Vertrieb von F bestand; das lässt bereits der Name der Betriebe unschwer erkennen. Auch der Verweis des Überleitungsvertrages auf den Rahmenkollektivvertrag für die Werktätigen des Sozialistischen Binnenhandels in der DDR verdeutlicht, dass der Schwerpunkt der Beschäftigungsbetriebe des Klägers ab dem 1. Januar 1990 im Bereich des Handels lag.
Andere Rechtsgrundlagen, auf die der Kläger sein Begehren stützen könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere verstößt es entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht gegen Verfassungsrecht, dass der Bundesgesetzgeber an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR und deren Differenzierungen angeknüpft hat. Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Grundgesetz (GG) gebietet es nicht, von den historischen Gegebenheiten in der DDR, aus denen sich Ungleichheiten ergeben könnten, abzusehen und sie rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Die Begünstigung der damals Einbezogenen hat der Bundesgesetzgeber als ein Teilergebnis der Verhandlungen im Einigungsvertrag angesichts der historischen Bedingungen hinnehmen dürfen (vgl. BVerfGE 100, 138, 190 = SozR 3-8570 § 7 Nr. 1). Zu einer "Totalrevision" des aus der DDR stammenden Versorgungsrechts war er über die mit der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vorgenommene Modifikation von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hinaus nicht verpflichtet (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2; Urteil vom 18. Juni 2003 – B 4 RA 1/03 R -). Zwischenzeitlich hat auch das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Auslegung der Texte der Zusatzversorgungsordnungen durch die Fachgerichte, insbesondere durch das BSG, nicht willkürlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 – 1 BvR 1557/01 – nicht veröffentlicht; Beschluss vom 8. September 2004 – 1 BvR 1503/04 – nicht veröffentlicht).
Den Beweisanträgen des Klägers, die sich im Wesentlichen auf sozialpolitische Erwägungen beziehen, musste nicht entsprochen werden. Denn der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist geklärt. Weil keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Vorschriften bestehen, musste der Senat den Rechtsstreit auch nicht, wie vom Kläger angeregt, nach Artikel 100 Abs. 1 GG aussetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen oder das Verfahren ruhend stellen. Auch dem Antrag, die DRB/Rentenversicherungsträger beizuladen, war nicht zu entsprechen. Denn aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Funktionstrennung in den Kompetenz- u. Aufgabenbereichen der Beklagten und der DRB/Rentenversicherungsträger (vgl. BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996 – 4 RA 80/95 = D-spezial 1997, Nr. 9, 8) scheidet eine Beeinflussung der berechtigten Interessen (i. S. d. § 75 Abs. 1 SGG) der DRB/Rentenversicherungsträger durch eine Entscheidung in dieser Sache von vornherein aus.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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