L 16 R 539/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 27 RA 4673/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 539/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. April 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist, ob die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01. Dezember 1999 bis zum 30. September 2003 statt der bewilligten kleinen Witwerrente (WR) große WR unter Berücksichtigung eines günstigeren Rentenartfaktors zu gewähren hat.

Der am 1958 geborene Kläger ist der Witwer der am 1999 verstorbenen A G (im Folgenden: Versicherte). Er war zuletzt als Beamter tätig und wurde zum 01. April 1998 aus gesundheitlichen Gründen wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt (Bescheinigung der D T vom 02. August 1999). Auf seinen Antrag vom Januar 2000 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 14. Juni 2000 für die Zeit ab 01. Dezember 1999 kleine WR. In Anlage 10 des Bescheides heißt es u. a., dass zunächst nur kleine WR gewährt werde, da noch nicht über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit entschieden worden sei. Sobald die Entscheidung vorliege, werde die Beklagte prüfen, ob eine große WR gewährt werden könne. Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch begehrte der Kläger die rückwirkende Bewilligung großer WR anstelle der gewährten kleinen WR. Mit Bescheiden vom 10. August 2000 und 13. Februar 2001 stellte die Beklagte die kleine WR für die Zeit vom Rentenbeginn an neu fest. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 30. April 2001). Seit dem 01. Oktober 2003 erhält der Kläger von der Beklagten große WR wegen Vollendung seines 45. Lebensjahres (Bescheide vom 25. August 2003 und 15. Oktober 2003).

Im Klageverfahren hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Juni 2000 und der Bescheide vom 10. August 2000 sowie vom 13. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2001 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01. Dezember 1999 bis zum 30. September 2003 statt der bewilligten kleinen WR große WR zu gewähren und dabei einen Rentenfaktor von 3/10 statt 0,25 zugrunde zu legen. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat diese Klage mit Urteil vom 20. April 2005 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, soweit für die in Rede stehenden Zeiträume große WR geltend gemacht werde. Denn über die Gewährung großer WR habe die Beklagte insoweit noch keine Verwaltungsentscheidung getroffen, wie sich aus der Anlage 10 des Bescheides vom 14. Juni 2000 entnehmen lasse. Die Beklagte habe überdies gemäß § 67 Nr. 5 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) nach Ablauf des Sterbevierteljahres zutreffend einen Rentenartfaktor von 0,25 zugrunde gelegt.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter; auf seinen Schriftsatz vom 16. Juni 2005 wird Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. April 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 14. Juni 2000 in der Fassung der Bescheide vom 10. August 2000 und 13. Februar 2001 sowie in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01. Dezember 1999 bis zum 30. September 2003 große Witwerrente zu gewähren und dabei einen Rentenartfaktor von 3/10 anstatt von 0,25 zugrunde zu legen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen.

Die Rentenakten der Beklagten für die Versicherte (2 Bände) und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

II.

Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen können, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG). Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Die bei verständiger Würdigung seines Begehrens (vgl. § 123 SGG) erstinstanzlich erhobene und mit der Berufung weitergeführte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage auf Gewährung von großer WR für die Zeit vom 01. Dezember 1999 bis zum 30. September 2003 unter Zugrundelegung eines Rentenartfaktors von 3/10 ist hinsichtlich der begehrten Verurteilung der Beklagten zur Gewährung großer WR bereits unzulässig, im Übrigen (Rentenartfaktor) unbegründet.

Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden keine Verwaltungsentscheidung über die Gewährung großer WR für die Zeit vom 01. Dezember 1999 bis zum 30. September 2003 verlautbart. Sie hat vielmehr in diesen Bescheiden nur eine Regelung über die Bewilligung kleiner WR getroffen und in Anlage 10 des Bescheides vom 14. Juni 2000 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung über die Gewährung großer WR für den vorliegend in Rede stehenden Zeitraum erst dann erfolgen werde, wenn über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit entschieden worden sei. Bislang hat die Beklagte eine derartige Verwaltungsentscheidung für die Zeit vom 01. Dezember 1999 bis zum 30. September 2003 aber trotz des Abschlusses des Klageverfahrens auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei dem SG Stuttgart (- S 18 RA 5388/87 -; Urteil vom 18. Mai 2001) bzw. bei dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (-L 13 RA 2837/01 -; Beschluss vom 09. Juli 2002) nicht getroffen. Solange diese nicht vorliegt, ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage i. S. von § 54 Abs. 4 SGG unzulässig. Denn sie setzt voraus, dass die in Anspruch genommene Verwaltungsbehörde die begehrte Leistung durch Verwaltungsakt abgelehnt hat (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, Rz. 38 mit weiteren Nachweisen).

Soweit die erhobene Klage zulässig ist, nämlich hinsichtlich der begehrten Gewährung von (kleiner) WR unter Zugrundelegung eines günstigeren Rentenartfaktors als 0,25, ist sie unbegründet. Die Beklagte hat bei der Berechnung der kleinen WR nach Ablauf des Sterbevierteljahres, d. h. für die Zeit ab 01. März 2000, in Anwendung von § 67 Nr. 5 SGB VI zutreffend einen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte (EP) von 0,25 zugrunde gelegt. Eine Rechtsgrundlage für den vom Kläger begehrten höheren Rentenartfaktor in Höhe von 3/10 ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger vorträgt, eine kleine WR müsse sich mindestens auf 3/10 des früheren Jahresverdienstes belaufen, verkennt er, dass sich die Berechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausschließlich nach Maßgabe der Vorschriften des SGB VI richtet. Danach ergibt sich der Wert eines Rechts auf Rente als Produkt aus der Summe aller EP, dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert, die jeweils mit ihrem Wert, den sie bei Rentenbeginn bzw. bei Beginn des einschlägigen Bezugszeitraums haben, in die Rentenformel einzusetzen sind. Unerheblich und unbeachtlich sind hierbei die Rechtsvorschriften über die Festsetzung von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen. Die augenscheinlich vom Kläger in Bezug genommene, bereits am 1. Januar 1997 außer Kraft getretene Vorschrift des § 590 Reichsversicherungsordnung regelte die Höhe einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; sie war und ist für die Berechnung einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung schlechterdings irrelevant.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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