L 18 B 1336/05 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 65 AS 10606/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1336/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. November 2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Nachdem die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 8. Dezember 2005 die darlehensweise Übernahme der Stromkosten erklärt hat, besteht kein eiliges Regelungsbedürfnis im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mehr. Auf die gerichtliche Aufforderung, das Verfahren deswegen für erledigt zu erklären, hat die Antragstellerin nicht reagiert.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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