Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 55 AS 10821/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1415/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozial- gerichts Berlin vom 28. November 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.
Der Antrag auf Erlass der begehrten Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist bereits unzulässig; im Übrigen fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Der Antragsteller begehrt die gerichtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Unterlassung einer angekündigten Verfahrenshandlung (Hausbesuch) in dem von ihm angestrengten Verwaltungsverfahren auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt insoweit aber der Grundsatz, dass behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen angefochten werden können (vgl. unter Rückgriff auf § 44a Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung BSG, Urteil vom 14. Dezember 1988 – 9/4b RV 55/86 = SozR 1500 § 144 Nr. 39; BSG, Urteil vom 10. Dezember 1992 – 11 Rar 71/91 – veröffentlicht in juris). Es kann somit von vornherein kein isolierter Rechtsbehelf gegen den von der Antragsgegnerin angekündigten Hausbesuch bzw. auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zu dessen Unterlassung gegeben sein.
Dahinstehen kann dabei, ob bei drohenden Grundrechtsverletzungen (auch) eine selbständige Anfechtung von Verfahrenshandlungen verfassungsrechtlich geboten sein muss (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 14. Dezember 1988 – 9/4b RV 55/86 – mit weiteren Nachweisen). Denn es ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich, dass eine Verletzung des Rechts des Antragstellers auf Unverletzlichkeit seiner Wohnung gemäß Art. 13 Grundgesetz drohen würde. Die Antragsgegnerin hatte lediglich unter Hinweis auf die Mitwirkungspflichten des Antragstellers nach § 60 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) einen Hausbesuch angekündigt. Ein gewaltsamer Zutritt zu der Wohnung des Antragstellers ohne dessen Einverständnis ist nicht zu besorgen. Aus diesem Grunde fehlt es ohnehin auch an einem Anordnungsgrund, nämlich der Eilbedürftigkeit für den Erlass der begehrten gerichtlichen Anordnung.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.
Der Antrag auf Erlass der begehrten Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist bereits unzulässig; im Übrigen fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Der Antragsteller begehrt die gerichtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Unterlassung einer angekündigten Verfahrenshandlung (Hausbesuch) in dem von ihm angestrengten Verwaltungsverfahren auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt insoweit aber der Grundsatz, dass behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen angefochten werden können (vgl. unter Rückgriff auf § 44a Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung BSG, Urteil vom 14. Dezember 1988 – 9/4b RV 55/86 = SozR 1500 § 144 Nr. 39; BSG, Urteil vom 10. Dezember 1992 – 11 Rar 71/91 – veröffentlicht in juris). Es kann somit von vornherein kein isolierter Rechtsbehelf gegen den von der Antragsgegnerin angekündigten Hausbesuch bzw. auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zu dessen Unterlassung gegeben sein.
Dahinstehen kann dabei, ob bei drohenden Grundrechtsverletzungen (auch) eine selbständige Anfechtung von Verfahrenshandlungen verfassungsrechtlich geboten sein muss (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 14. Dezember 1988 – 9/4b RV 55/86 – mit weiteren Nachweisen). Denn es ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich, dass eine Verletzung des Rechts des Antragstellers auf Unverletzlichkeit seiner Wohnung gemäß Art. 13 Grundgesetz drohen würde. Die Antragsgegnerin hatte lediglich unter Hinweis auf die Mitwirkungspflichten des Antragstellers nach § 60 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) einen Hausbesuch angekündigt. Ein gewaltsamer Zutritt zu der Wohnung des Antragstellers ohne dessen Einverständnis ist nicht zu besorgen. Aus diesem Grunde fehlt es ohnehin auch an einem Anordnungsgrund, nämlich der Eilbedürftigkeit für den Erlass der begehrten gerichtlichen Anordnung.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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