Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 63 AS 1115/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 464/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. April 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Antragstellers sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Dem Antrag war in Anwendung des § 86b Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht stattzugeben.
Nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Anordnungsanspruch – die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie der Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung – sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs 4 SGG iVm § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz; im Beschwerdeverfahren kommt es hiernach auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an.
Die danach zu treffende Entscheidung kann nach den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aufgestellten Maßstäben (Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - 3. Kammer des Ersten Senats) sowohl auf eine Folgenabwägung ((vorläufige und möglicherweise teilweise) Zuerkennung/aktuelle Versagung des Anspruchs) – 1. Alternative - als auch auf eine Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - 2. Alternative - gestützt werden, wobei Art 19 Abs 4 Grundgesetz (GG) besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens stellt. Soll die Entscheidung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientiert werden, ist das erkennende Gericht verpflichtet, die Sach- und Rechts¬lage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen, insbesondere dann, wenn das einstweilige Verfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht, wie dies im Streit um laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose regelmäßig der Fall ist, da der elementare Lebensbedarf für die kaum je absehbare Dauer des Hauptsache¬ver¬fahrens bei ablehnender Entscheidung nicht gedeckt ist. Ist eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist anhand der Folgenabwägung zu entscheiden, die daran ausgerichtet ist, eine Verletzung grundgesetzlicher Gewährleistungen zu verhindern, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert.
Vorliegend kann der Senat im einstweiligen Verfahren die Sach- und Rechtslage zwar nicht mit letzter Gewissheit durchdringen, jedoch ist die danach anzustellende Folgenabwägung (Leistung/Nichtleistung) nicht zugunsten des Antragstellers zu treffen.
Soweit der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes höhere Leistungen als 87,15 EUR monatlich (Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Mai 2006 für den Leistungszeitraum von Juni bis November 2006) zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) mit der Begründung begehrt, das Einkommen seiner Mitbewohnerin sei nicht anzurechnen, ist ein solcher (Anordnungs-)Anspruch aus den zutreffenden Erwägungen des Sozialgerichts zum Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft – eheähnlichen Partnerschaft - nicht glaubhaft gemacht. Insoweit nimmt der Senat nach eigener Prüfung auf den angefochtenen Beschluss vom 21. April 2006 (Seite 3 bis 5) Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (entsprechende Anwendung von § 153 Abs 2 SGG; vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 8. Aufl, RdNr 5 d zu § 142). Eben so wenig greift der im Beschwerdeverfahren zusätzlich geltend gemachte Gesichtspunkt der Verfassungswidrigkeit der Höhe der Regelleistungen. Der Senat hat keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Gesetzgeber bei Bestimmung der Höhe der Regelleistungen in § 20 Abs 2 und 3 SGB II seiner Verpflichtung aus Art 1 Abs 1 Grundgesetz (GG) iVm Art 20 Abs 1 und 3 GG zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein des Hilfebedürftigen nachgekommen ist; insoweit wird auf die hierzu ergangene Entscheidung des Senats – Urteil vom 09. Mai 2006 – zum Aktenzeichen L 10 AS 1093/05 (abrufbar auf der Internetseite des Gerichts- www.lsg.berlin.brandenburg.de) Bezug genommen.
Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG aaO) bei nicht vollständiger Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren durchzuführende Folgenabwägung führt im vorliegenden Fall nicht zu einer für den Antragsteller günstigen Entscheidung.
Die grundrechtlichen Belange des Antragstellers wiegen nicht so schwer, dass ihm der beantragte Rechtsschutz zur Wahrung seiner Rechte gewährt werden müsste. So bezieht der Antragsteller im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende derzeit Leistungen iHv 87,15 EUR, daneben hat er ein Einkommen aus seiner Hauswartstätigkeit iHv 115,00 EUR netto sowie seit April 2006 (bis voraussichtlich Dezember 2006) aus einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung iHv 198,00 EUR, also insgesamt ca 400,00 EUR monatlich. Zudem besteht für den Antragsteller auf Grund des Bezugs von Leistungen der Grundsicherung Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Damit ist sein elementarster Lebensbedarf für die Dauer des Hauptsache¬ver¬fahrens gedeckt, denn auch nach der Rechtsprechung des BVerfG (aaO) bestehen keine Bedenken, selbst bei einer für den Rechtsschutzsuchenden günstigen Folgenabwägung die Höhe der Leistungen auf das unabdingbar Notwendige zu beschränken. Ein Maßstab dafür ist aus § 31 Abs 3 Satz 3 SGB II zu gewinnen, wonach bei einer Kürzung der Regelleistung um mehr als 30 vH ergänzende Sachleistungen zu erwägen sind. 70 vH der Regelleistung für einen Alleinstehenden iHv 345,00 EUR (so wie vom Antragsteller in der Hauptsache begehrt) ergeben 241,50 EUR, zusammen mit dem auf ihn entfallenden Mietanteil iHv 134,22 EUR (536,85 EUR: 4 Personen in der Haushaltsgemeinschaft) liegt der unabdingbar notwendige Bedarf daher noch unter den dem Antragsteller derzeit zur Verfügung stehenden Mitteln.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Dem Antrag war in Anwendung des § 86b Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht stattzugeben.
Nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Anordnungsanspruch – die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie der Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung – sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs 4 SGG iVm § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz; im Beschwerdeverfahren kommt es hiernach auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an.
Die danach zu treffende Entscheidung kann nach den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aufgestellten Maßstäben (Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - 3. Kammer des Ersten Senats) sowohl auf eine Folgenabwägung ((vorläufige und möglicherweise teilweise) Zuerkennung/aktuelle Versagung des Anspruchs) – 1. Alternative - als auch auf eine Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - 2. Alternative - gestützt werden, wobei Art 19 Abs 4 Grundgesetz (GG) besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens stellt. Soll die Entscheidung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientiert werden, ist das erkennende Gericht verpflichtet, die Sach- und Rechts¬lage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen, insbesondere dann, wenn das einstweilige Verfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht, wie dies im Streit um laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose regelmäßig der Fall ist, da der elementare Lebensbedarf für die kaum je absehbare Dauer des Hauptsache¬ver¬fahrens bei ablehnender Entscheidung nicht gedeckt ist. Ist eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist anhand der Folgenabwägung zu entscheiden, die daran ausgerichtet ist, eine Verletzung grundgesetzlicher Gewährleistungen zu verhindern, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert.
Vorliegend kann der Senat im einstweiligen Verfahren die Sach- und Rechtslage zwar nicht mit letzter Gewissheit durchdringen, jedoch ist die danach anzustellende Folgenabwägung (Leistung/Nichtleistung) nicht zugunsten des Antragstellers zu treffen.
Soweit der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes höhere Leistungen als 87,15 EUR monatlich (Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Mai 2006 für den Leistungszeitraum von Juni bis November 2006) zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) mit der Begründung begehrt, das Einkommen seiner Mitbewohnerin sei nicht anzurechnen, ist ein solcher (Anordnungs-)Anspruch aus den zutreffenden Erwägungen des Sozialgerichts zum Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft – eheähnlichen Partnerschaft - nicht glaubhaft gemacht. Insoweit nimmt der Senat nach eigener Prüfung auf den angefochtenen Beschluss vom 21. April 2006 (Seite 3 bis 5) Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (entsprechende Anwendung von § 153 Abs 2 SGG; vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 8. Aufl, RdNr 5 d zu § 142). Eben so wenig greift der im Beschwerdeverfahren zusätzlich geltend gemachte Gesichtspunkt der Verfassungswidrigkeit der Höhe der Regelleistungen. Der Senat hat keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Gesetzgeber bei Bestimmung der Höhe der Regelleistungen in § 20 Abs 2 und 3 SGB II seiner Verpflichtung aus Art 1 Abs 1 Grundgesetz (GG) iVm Art 20 Abs 1 und 3 GG zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein des Hilfebedürftigen nachgekommen ist; insoweit wird auf die hierzu ergangene Entscheidung des Senats – Urteil vom 09. Mai 2006 – zum Aktenzeichen L 10 AS 1093/05 (abrufbar auf der Internetseite des Gerichts- www.lsg.berlin.brandenburg.de) Bezug genommen.
Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG aaO) bei nicht vollständiger Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren durchzuführende Folgenabwägung führt im vorliegenden Fall nicht zu einer für den Antragsteller günstigen Entscheidung.
Die grundrechtlichen Belange des Antragstellers wiegen nicht so schwer, dass ihm der beantragte Rechtsschutz zur Wahrung seiner Rechte gewährt werden müsste. So bezieht der Antragsteller im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende derzeit Leistungen iHv 87,15 EUR, daneben hat er ein Einkommen aus seiner Hauswartstätigkeit iHv 115,00 EUR netto sowie seit April 2006 (bis voraussichtlich Dezember 2006) aus einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung iHv 198,00 EUR, also insgesamt ca 400,00 EUR monatlich. Zudem besteht für den Antragsteller auf Grund des Bezugs von Leistungen der Grundsicherung Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Damit ist sein elementarster Lebensbedarf für die Dauer des Hauptsache¬ver¬fahrens gedeckt, denn auch nach der Rechtsprechung des BVerfG (aaO) bestehen keine Bedenken, selbst bei einer für den Rechtsschutzsuchenden günstigen Folgenabwägung die Höhe der Leistungen auf das unabdingbar Notwendige zu beschränken. Ein Maßstab dafür ist aus § 31 Abs 3 Satz 3 SGB II zu gewinnen, wonach bei einer Kürzung der Regelleistung um mehr als 30 vH ergänzende Sachleistungen zu erwägen sind. 70 vH der Regelleistung für einen Alleinstehenden iHv 345,00 EUR (so wie vom Antragsteller in der Hauptsache begehrt) ergeben 241,50 EUR, zusammen mit dem auf ihn entfallenden Mietanteil iHv 134,22 EUR (536,85 EUR: 4 Personen in der Haushaltsgemeinschaft) liegt der unabdingbar notwendige Bedarf daher noch unter den dem Antragsteller derzeit zur Verfügung stehenden Mitteln.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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