Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 59 AS 7522/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1306/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.
Für die Erteilung der begehrten Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) besteht schon deshalb kein Raum, weil bei Würdigung des Vorbringens des Antragstellers ein Anordnungsgrund nicht erkennbar ist. Danach ist eine Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur dann geboten, wenn dem An-tragsteller unter Berücksichtigung auch der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn das Sozialgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass das von dem Antragsteller für die Zeit ab 01. Juli 2005 begehrte Einstiegsgeld gemäß § 29 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) einen finanziellen Anreiz für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit schaffen soll (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, § 29, Rdnr. 17). Im Vor-dergrund steht also nicht die Behebung einer existenziellen Notlage, wie sie etwa das Arbeits-losengeld II gemäß §§ 19 ff. SGB II zum Gegenstand hat. Auch der Kläger erhält zur Deckung seines notwendigen Lebensbedarfs Arbeitslosengeld II in einer monatlichen Höhe von 930,- EUR (vgl. Bescheid vom 06. Juni 2005). Dass darüber hinaus die vorläufige Gewährung von Einstiegsgeld im Rahmen der von dem Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung nötig erscheinen würde, um wesentliche Nachteile abzuwenden, wird von ihm auch in der Begründung seiner Beschwerde nicht behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht (§ 202 SGG i. V. m. § 294 Zivilprozessordnung – ZPO –). Denn die Unklarheiten in Bezug auf die Auslegung des Regelungsgehaltes des Bescheides vom 26. April 2005 über die Dauer der Gewährung des Einstiegsgeldes sowie die vom dem Antragsteller behauptete Nichtbearbeitung des von ihm (hilfsweise) gestellten Antrages auf Weitergewährung des Einstiegsgeldes über den 30. Juni 2005 hinaus führen lediglich dazu, dass der Antragsteller ab Juli 2005 bislang kein Einstiegsgeld erhalten hat und erhält. Eine existenzielle Notlage ist damit aber nicht dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.
Für die Erteilung der begehrten Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) besteht schon deshalb kein Raum, weil bei Würdigung des Vorbringens des Antragstellers ein Anordnungsgrund nicht erkennbar ist. Danach ist eine Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur dann geboten, wenn dem An-tragsteller unter Berücksichtigung auch der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn das Sozialgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass das von dem Antragsteller für die Zeit ab 01. Juli 2005 begehrte Einstiegsgeld gemäß § 29 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) einen finanziellen Anreiz für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit schaffen soll (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, § 29, Rdnr. 17). Im Vor-dergrund steht also nicht die Behebung einer existenziellen Notlage, wie sie etwa das Arbeits-losengeld II gemäß §§ 19 ff. SGB II zum Gegenstand hat. Auch der Kläger erhält zur Deckung seines notwendigen Lebensbedarfs Arbeitslosengeld II in einer monatlichen Höhe von 930,- EUR (vgl. Bescheid vom 06. Juni 2005). Dass darüber hinaus die vorläufige Gewährung von Einstiegsgeld im Rahmen der von dem Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung nötig erscheinen würde, um wesentliche Nachteile abzuwenden, wird von ihm auch in der Begründung seiner Beschwerde nicht behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht (§ 202 SGG i. V. m. § 294 Zivilprozessordnung – ZPO –). Denn die Unklarheiten in Bezug auf die Auslegung des Regelungsgehaltes des Bescheides vom 26. April 2005 über die Dauer der Gewährung des Einstiegsgeldes sowie die vom dem Antragsteller behauptete Nichtbearbeitung des von ihm (hilfsweise) gestellten Antrages auf Weitergewährung des Einstiegsgeldes über den 30. Juni 2005 hinaus führen lediglich dazu, dass der Antragsteller ab Juli 2005 bislang kein Einstiegsgeld erhalten hat und erhält. Eine existenzielle Notlage ist damit aber nicht dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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