Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 2411/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 1442/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Aus dem bloßen Besitz oder Nutzungsrecht an landwirtschaftlichen Flächen kann nicht auf die Eigenschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer geschlossen werden. Vielmehr müssen diese Flächen zum Zweck der Gewinnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen bearbeitet werden. Hierfür reicht das Mähen des Grases allein nicht aus.Die Verpflichtung aus § 26 LLG, mindestens einmal jährlich das Grundstück zur Sauberhaltung abzumähen, begründet keine Versicherungspflicht als Unternehmer der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege (Abweichung von 10. Senat LSG Baden-Württemberg, zuletzt Urteil vom 19. September 2002 - L 10 U 1518/02).
Die Beklagte wird verurteilt, die Bescheide vom 11. November 1999 und 3. März 2000 zurückzunehmen und dem Kläger die von ihm entrichteten Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Mitglied der Beklagten und deshalb ihr gegenüber beitragsverpflichtet ist.
Die Beklagte erfasste den Kläger wegen eines Grundstücks in S. mit Bescheid vom 11. November 1999 mit Wirkung vom 15. Juni 1999 als land- und forstwirtschaftlichen Unternehmer. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 3. März 2000 den Beitrag für das Geschäftsjahr 1999 (landwirtschaftliche Nutzfläche [LN] 0,21 ha) auf 98,79 DM fest. Gegen diese Bescheide legte der Kläger keine Rechtsmittel ein.
Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 2. März 2001 den Beitrag für das Geschäftsjahr 2000 (LN 0,21 ha) auf 99,13 DM fest. Der Kläger erhob am 2. April 2001 hiergegen Widerspruch und forderte am 18. Juli 2001 die Rückzahlung aller bisher entrichteten Beiträge.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2001 den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger sei als Unternehmer eines nach § 123 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) der Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterliegenden landwirtschaftlichen Unternehmens nach § 150 Abs. 1 SGB VII beitragspflichtig zur gesetzlichen landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Nach § 2 SGB VII seien u. a. die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens in der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Arbeitsunfall versichert. Zu den in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten landwirtschaftlichen Unternehmen zählten nach § 123 Abs. 1 SGB VII insbesondere die Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft. Ein solches liege dann vor, wenn land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet oder gepflegt würden. Darüber hinaus seien auch die Unternehmen der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege vom Gesetzgeber ausdrücklich als versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmen aufgezählt. Da sich im Laufe des Widerspruchsverfahrens keinerlei Anhaltspunkte für die Unrechtmäßigkeit des Beitragsbescheides ergeben hätten, sei festzustellen, dass die Beitragserhebung für das Geschäftsjahr 2000 sowohl dem Grunde wie auch der Höhe nach unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften zu Recht erfolgt sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 10. Oktober 2001 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) u. a. mit der Begründung, er sei als Landschaftsgärtner bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft versichert. Aus dieser unternehmerischen Tätigkeit gelte der Besitz und die Pflege der betreffenden Flächen als repräsentatives Leistungsbeispiel. Beigefügt war der Beitragsbescheid der Gartenbau-BG vom 28. April 2000 für das Umlagejahr 1999. Auf Frage des SG teilte der Kläger mit, die Fläche werde von ihm nur zweimal im Jahr gemäht.
Die Beklagte setzte den Beitrag mit Beitragsbescheid vom 8. März 2002, berichtigt mit Bescheid vom 12. Februar 2003, für das Geschäftsjahr 2001 (LN 0,47 ha) auf 66,90 EUR und mit Beitragsbescheid vom 7. März 2003, berichtigt mit Bescheid vom 7. Juli 2003, für das Geschäftsjahr 2002 (LN 0,52 ha / Ackerland [AL] 0,15 ha) auf 76,64 EUR fest.
Das SG wies durch Urteil vom 13. Februar 2004 die Klage mit der Begründung ab, mit seinen Einwendungen, er sei kein landwirtschaftlicher Unternehmer, könne der Kläger, da der Feststellungsbescheid vom 11. November 1999 bestandskräftig sei, im Rahmen der Anfechtung der Beitragsbescheide nicht mehr gehört werden. Unabhängig davon sei der Beklagten zuzustimmen, dass der Kläger - entsprechend der Begründung im Widerspruchsbescheid - landwirtschaftlicher Unternehmer sei. Das SG verurteilte den Kläger zur Zahlung von Mutwillenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Höhe von 200,00 EUR, weil das Prozessverhalten des Klägers missbräuchlich gewesen sei.
Gegen das ihm am 5. März 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. März 2004 Berufung eingelegt. Er hat den Bescheid des Versorgungsamts Heilbronn vom 21. Dezember 1998 vorgelegt, in welchem u. a. ein hirnorganisches Psychosyndrom als Folge einer Schädigung im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) anerkannt und ab 1. November 1996 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 70 vom Hundert (v. H.) festgestellt wurde. Auf Frage des Senats hat der Kläger mitgeteilt, der Arbeitsumfang betrage zweimal jährliches Mähen per Sense (ca. 2 Stunden) oder mit Wiesenmäher (ca. 30 Minuten). Der Weg zum Grundstück werde von Verwandten oder Bekannten, meist per Fahrrad mit einer Fahrzeit von ca. 40 Minuten, unternommen. Auf weitere Frage des Senats hat er vorgetragen, auf seinen Grundstücken in S., O. und B. stünden nur Mostäpfelbäume, wobei das Obst nicht geerntet werde, sondern liegen bleibe. Die beiden von seiner Mutter geerbten Grundstücke habe er durch mündliche Vereinbarung verpachtet. Diesbezüglich hat der Kläger eine von ihm ausgefüllte Bestätigung vom 19. August 1999 und eine Bescheinigung des Pächters vom 20. Februar 2006 vorgelegt.
Die Beklagte setzte den Beitrag mit Beitragsbescheid vom 5. März 2004, berichtigt durch Berichtigungsbescheid vom 10. März 2004, für das Geschäftsjahr 2003 (LN 0,7 ha / AL 0,15 ha) auf 86,21 EUR fest und berichtigte den Beitrag mit diesem Berichtigungsbescheid vom 10. März 2004 für das Geschäftsjahr 2002 (LN 0,52 ha / AL 0,15 ha) auf 86,04 EUR. Den hiergegen unter dem 29. März 2004 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2004 zurück.
Mit Bescheid vom 30. April 2004 lehnte die Beklagte den unter dem 29. März 2004 gestellten Antrag des Klägers auf Feststellung der Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht ab. Den hiergegen unter dem 11. Mai 2004 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2004 zurück.
Die Beklagte setzte den Beitrag mit Beitragsbescheid vom 11. März 2005 für das Geschäftsjahr 2004 (LN 0,7 ha / AL 0,15 ha) auf 90,89 EUR und mit Bescheid vom 10. März 2006 für das Geschäftsjahr 2005 (LN 0,7 ha / Grünland [GL] 0,1 ha / AL 0,15 ha) auf 98,19 EUR fest.
Mit Bescheid vom 7. April 2006 berichtigte die Beklagte den Beitrag für die Geschäftsjahre 2001 (LN 0,32 ha) auf 61,06 EUR, 2002 (LN 0,55 ha / AL 0,15 ha) auf 77,21 EUR, 2003 (LN 0,55 ha / AL 0,15 ha) auf 77,80 EUR, 2004 (LN 0,55 ha / AL 0,15 ha) auf 81,47 EUR und 2005 (LN 0,55 ha / GL 0,1 ha / AL 0,15 ha) auf 89,14 EUR.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 13. Februar 2004 und den Bescheid vom 2. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2001, die Bescheide vom 8. März 2002, 12. Februar 2003, 7. März 2003, 7. Juli 2003, die Bescheide vom 5. März 2004 und 10. März 2004, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2004, und die Bescheide vom 11. März 2005, 10. März 2006 und 7. April 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Bescheide vom 11. November 1999 und 3. März 2000 zurückzunehmen und ihm die von ihm entrichteten Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen die Bescheide vom 5. März 2004 und 10. März 2004, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2004, sowie gegen die Bescheide vom 11. März 2005, 10. März 2006 und 7. April 2006 abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, der Kläger habe seine von ihm bewirtschafteten Flächen in den letzten Jahren kontinuierlich vergrößert. Er bewirtschafte landwirtschaftliche Nutzflächen von 0,21 ha seit 15. Juni 1999, von 0,41 ha seit 1. Januar 2001, von 0,57 ha seit 24. September 2001, von 0,75 ha seit 25. April 2002 und von 0,85 ha seit 1. Juli 2002. Der Kläger habe angegeben, dass er seine landwirtschaftlichen Flächen zumindest durch zweimaliges jährliches Mähen bewirtschafte. Nach § 123 Abs. 1 SGB VII liege ein landwirtschaftliches Unternehmen - auch - dann vor, wenn land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet oder gepflegt würden. Darüber hinaus seien auch die Unternehmen der dem Ziel des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege vom Gesetzgeber ausdrücklich als versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmen aufgezählt worden. Im Übrigen hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung nur solche landwirtschaftlichen Grundstücke nicht der Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterlägen, deren Bewirtschaftung nachhaltig, also nicht nur für einige Jahre eingestellt und für die von der zuständigen Stelle ein Aussetzen bzw. Erlöschen der Pflegepflicht nach § 27 Landschaft- und Landeskulturgesetz (LLG) ausgesprochen worden sei. Hiervon könne erst gesprochen werden, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück mindestens fünf Jahre brach liege. Eine diesbezügliche Bescheinigung habe der Kläger nicht vorgelegt.
Der Kläger hat seine Gewerbeabmeldung vom 23. Januar 2006 (Landschaftpflege bis 16. November 2005), den Bescheid der Gartenbau-BG vom 14. Juni 2006, in welchem ausgeführt worden ist, dass ihre Zuständigkeit mit Ablauf des 16. November 2005 wegen Aufgabe des gärtnerischen Unternehmens geendet habe, und seine Gewerbeanmeldung vom 20. Juni 2006 (Landschaftpflege ab 1. März 2006) vorgelegt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend ausgeführt, seine Grundstücke nur zweimal jährlich zu mähen, wobei das gemähte Gras liegen bleibe. Heruntergefallene Äste ziehe er von der Wiese und verbringe sie an eine hierfür vorgesehene Stelle. Die Obstbäume würden nicht abgeerntet; das heruntergefallene Obst bleibe liegen.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1.
Die Berufung ist zulässig.
Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG stehen ihr nicht entgegen. Zwar würde mit dem mit der Klage angefochtenen Beitragsbescheid vom 2. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2001, über den das SG entschieden hat und selbst mit den analog § 96 SGG streitgegenständlich gewordenen Beitrags- bzw. Berichtigungsbescheiden vom 8. März 2002, 12. Februar 2003, 7. März 2003, 7. Juli 2003 sowie 5. März 2004 und 10. März 2004, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2004, und vom 11. März 2005, 10. März 2006 und 7. April 2006, die eine Geldleistung betreffen, auch bei Addition, die gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG erforderliche Beschwer von 500,00 EUR nicht erreicht.
Jedoch geht es im vorliegenden Fall nicht nur um Beitragszahlungen, sondern auch um die grundsätzliche und uneingeschränkt berufungsfähige Frage, ob der Kläger überhaupt Mitglied bei der Beklagten und deshalb ihr gegenüber zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet ist. Auch wenn der Aufnahmebescheid vom 11. November 1999 zwischen den Beteiligten gemäß § 77 SGG bindend geworden ist und damit auch die Beitragspflichtigkeit des Klägers feststünde, ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 25. September 2001 - ohne sich auf diese Bindungswirkung zu berufen - grundlegende Ausführungen zur Versicherungspflicht des Klägers in der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung gemacht hat, was auch im Hinblick auf die vom Kläger im Widerspruchsverfahren erhobene Forderung, ihm sämtliche bisher entrichteten Beiträge zu erstatten, erforderlich war. Hiermit hat der Kläger konkludent einen Antrag gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestellt (Steinwedel, Kasseler Kommentar, Rz. 13 zu § 50 SGB X). Dies bedeutet, dass die Beklagte mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 25. September 2001 auch eine Entscheidung gemäß § 44 SGB X getroffen hat und dieser Bescheid analog § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wurde. Dasselbe gilt für den das Geschäftsjahr 1999 betreffenden Beitragsbescheid vom 3. März 2000.
Nach Ansicht des Senats ist im Hinblick auf den mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2001 abgelehnten Überprüfungsantrag kein gesondertes Vorverfahren durchzuführen. Auf ein solches zu bestehen, hielte der Senat für einen prozessunökonomischen und damit unnötigen Formalismus, zumal die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid erschöpfende Ausführungen zu ihrer Rechtsansicht gemacht hat und wesentliche andere oder vertiefende Ausführungen in einem das Vorverfahren abschließenden gesonderten Widerspruchsbescheid hierzu nicht zu erwarten wären. Der Senat ist daher befugt, auch über die Frage der Versicherungspflicht des Klägers und die Beitragspflicht für das Geschäftsjahr 1999 zu entscheiden.
Nicht analog § 96 SGG Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist aber der den Antrag des Klägers auf Feststellung der Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht ablehnende Bescheid vom 30. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2004. Denn die Feststellung der Versicherungsfreiheit bzw. die Befreiung von der Versicherungspflicht richtet sich nach §§ 4 und 5 SGB VII, während es hier um die vorgreifliche Frage geht, ob nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 a SGB VII in Verbindung mit § 123 SGB VII überhaupt Versicherungspflicht besteht.
2.
Die Berufung ist auch begründet.
Der Senat ist der Auffassung, dass der Kläger mit seinen landwirtschaftlichen Grundstücken kein Unternehmen im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Nr. 5 a und 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII betreibt.
Kraft Gesetzes sind u. a. Personen versichert, die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 a SGB VII). Diese Unternehmer sind selbst beitragspflichtig (§ 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).
Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sind für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flussfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege zuständig (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Der Kläger hat zwar zeitweise ein Unternehmen des Gartenbaus betrieben, mit dem er bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft unfallversichert war. Die im vorliegenden Rechtsstreit streitgegenständlichen Flächen stehen hiermit aber, wie die Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, in keinerlei Zusammenhang, sodass kein Hilfs- oder Nebenunternehmen i. S. des § 131 SGB VII vorliegt.
Der Kläger ist kein landwirtschaftlicher Unternehmer. Er wird zwar von der Beklagten - inzwischen - als Eigentümer von 0,55 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche, 0,1 ha Grünlandes und 0,15 ha Ackerlandes geführt. Hieraus allein kann aber nicht auf die Eigenschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer geschlossen werden.
2.1
Der Kläger betreibt kein landwirtschaftliches Unternehmen.
Zwar folgt der Senat den - ein ca. 2 bis 3 ha großes nicht bewirtschaftetes Waldstück betreffenden - Urteilen des 2. Senats des BSG vom 7. Dezember 2004 (- B 2 U 42/03 R und B 2 U 43/02 R - SozR 4-2700 § 182 Nr. 1), wonach wegen der in § 5 SGB VII geregelten Befreiungsmöglichkeit und der in § 123 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII vorgenommenen Präzisierung des Kleingartenbegriffs für die Heranziehung als Unternehmer ein bestimmtes Mindestmaß an Arbeitsaufwand nicht erforderlich ist.
Diesen Entscheidungen ist aber nach Meinung des Senats nicht zu entnehmen, dass allein aus dem bloßen Besitz- oder Nutzungsrecht an landwirtschaftlichen Flächen auf die Eigenschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer geschlossen werden kann. Ansonsten hätte es der dortigen Ausführungen, wegen der die Forstwirtschaft prägenden langen Bewirtschaftungszeiträume bestehe die widerlegbare Vermutung, dass bei bestehenden Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen eine forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer gegeben sei, nicht bedurft. Das BSG sah sich sogar dazu veranlasst, auf die zum Fehlen einer vergleichbaren Vermutung bei landwirtschaftlichen Nutzflächen ergangene Entscheidung des 10. Senats des BSG vom 23. September 2004 (- B 10 LW 13/02 R - SozR 4-5868 § 1 Nr. 5) hinzuweisen.
Im Übrigen hat der 2. Senat des BSG in seinem Urteil vom 7. Dezember 2004 eingangs selbst ausgeführt, die Annahme eines Unternehmens setze voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfüge, der zum Zweck der Gewinnung von (Forst)Erzeugnissen bearbeitet werde. Wegen der in § 5 SGB VII vorgesehenen Befreiungsmöglichkeit für Besitzer kleiner Flächen seien auch Klein(wald)besitzer versicherungs- und beitragspflichtig, wenn sie sich (forst)wirtschaftlich betätigten. Der 2. Senat des BSG hat damit an seine in ständiger Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 28. September 1999 - B 2 U 40/98 R - SozR 3-2200 § 776 Nr. 5; BSG, Beschluss vom 12. Juni 1989 - 2 BU 175/88 - HVBG-Info 1989, 2026; BSG, Urteil vom 1. Februar 1979 - 2 RU 29/77 -) entwickelte Definition des (forstwirtschaftlichen) Unternehmens angeknüpft.
Nach Überzeugung des Senats ist es daher auch in Kenntnis der Urteile des 2. Senats des BSG vom 7. Dezember 2004 weiterhin erforderlich, dass der Besitz- oder Nutzungsberechtigte landwirtschaftlicher Flächen diese zum Zweck der Gewinnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen bearbeitet und sich damit landwirtschaftlich betätigt. Der Senat folgt damit dem Urteil des 10. Senat des BSG vom 23. September 2004 (- B 10 LW 13/02 R - SozR 4-5868 § 1 Nr. 5), wonach objektiv zu Tage treten müsse, dass landwirtschaftliche Arbeiten auf der betreffenden Fläche vorgenommen würden und deshalb aus dem bloßen Besitz- oder Nutzungsrecht an landwirtschaftlichen Flächen nicht auf die Eigenschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer geschlossen werden könne. Diese zur landwirtschaftlichen Alterssicherung ergangene Entscheidung des 10. Senats ist auch auf den Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung übertragbar. Zwar enthält das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) im Gegensatz zum SGB VII differenzierte Regelungen zum Begriff des Landwirts und des Unternehmens. So ist nach § 1 Abs. 2 ALG Landwirt, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße im Sinne des § 1 Abs. 5 ALG erreicht. Nach § 1 Abs. 4 Satz 2 ALG gehören zur Bodenbewirtschaftung diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer u. a. zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt. Gerade diese Definition hat das BSG aber auch für den Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung übernommen (BSG, Urteil vom 11. November 2003 - B 2 U 51/02 R -; BSG, Urteil vom 31. Januar 1989 - 2 RU 30/88 - SozR 2200 § 778 Nr 2). Diese Definition ist nach Ansicht des Senats unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung - zumindest im Bereich der Sozialversicherung - auch weiterhin zu übernehmen. Den Urteilen des 2. Senats des BSG vom 7. Dezember 2004 ist eine andere Sichtweise nicht zu entnehmen. Ansonsten hätte sich dessen Hinweis auf das Urteil des 10. Senats des BSG vom 23. September 2004, ohne hierzu nähere Ausführungen gemacht zu haben, verboten.
Für die Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung ist daher die Entfaltung einer landwirtschaftlichen Aktivität, die dem jeweiligen Unternehmer zuzurechnen ist, erforderlich (siehe auch BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994 - 4 RLw 4/93 - SozR 3-5850 § 1 Nr. 1). Für die Eigenschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer ist Voraussetzung, dass Land bewirtschaftet, also Bodenwirtschaft betrieben wird. Diese umfasst Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die dazu bestimmt sind, Bodengewächse überwiegend planmäßig aufzuziehen und abzuernten (BSG, Urteil vom 11. November 2003 - B 2 U 51/02 R -; BSG, Urteil vom 31. Januar 1989 - 2 RU 30/88 - SozR 2200 § 778 Nr 2). Die vom BSG entwickelten Grundsätze zum Unternehmen in der Forstwirtschaft, nach denen das Nichtbearbeiten forstwirtschaftlicher Grundstücke die Unternehmereigenschaft nicht ausschließt, diese vielmehr schon aufgrund des Eigentums an forstwirtschaftlichen Grundstücken vermutet wird (BSG, Urteile vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 42/03 R sowie B 2 U 43/02 R - SozR 4-2700 § 182 Nr. 1), sind nach Auffassung des Senats auf landwirtschaftliche Flächen nicht anwendbar. Denn anders als im Wald, wo das Produkt Holz auch ohne Bewirtschaftungsmaßnahmen erzeugt wird, bedarf es beim Feldanbau des Pflügens, Säens und Erntens als regelmäßigem unternehmerischen Einsatz.
Solche landwirtschaftliche Tätigkeiten verrichtet der Kläger nicht. Seinen glaubhaften Angaben zufolge, von denen auch die Beklagte aufgrund ihrer Feststellungen ausgeht, mäht der Kläger seine Grundstücke nur zweimal jährlich, wobei das gemähte Gras liegen bleibt. Heruntergefallene Äste zieht er von der Wiese und verbringt sie an eine hierfür vorgesehene Stelle. Die Obstbäume werden nicht geerntet; das heruntergefallene Obst bleibt liegen. Bei diesen Aktivitäten handelt sich nach Überzeugung des Senats nicht um solche unternehmerischer Art. Der Kläger bearbeitet den Boden nicht mit dem Zweck der Gewinnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und betätigt sich damit nicht landwirtschaftlich. Es wird kein Land bewirtschaftet, also keine Bodenwirtschaft betrieben. Es liegen keine Tätigkeiten vor, die dazu bestimmt sind, Bodengewächse überwiegend planmäßig aufzuziehen und abzuernten (so auch Graeff, Hauck/Noftz, Rz. 4a zu § 123; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, Nr. 270, S. 2, allerdings mit unzutreffendem Hinweis auf BSG, Beschluss vom 25. Oktober 1989 - B 2 BU 99/89 - HVBG-Info 1990, 411, mit welchem in dem gelegentlichen Mähen einer Wiese der für eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung erforderliche Mindestarbeitsaufwand verneint, aber ausdrücklich offen gelassen wurde, ob hierin für sich allein eine landwirtschaftliche unternehmerische Tätigkeit zu sehen ist). Somit hat der Kläger seine Grundstücke noch nie landwirtschaftlich genutzt und wird sie auch nicht landwirtschaftlich nutzen.
2.2
Der Kläger betreibt auch kein Unternehmen im Sinne der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege.
Diesen Zielen dienende Unternehmen der Landschaftspflege sind keine landwirtschaftlichen Unternehmen im strengen Sinn, nach Art der ausgeübten Bodenbearbeitung ihnen aber verwandt. Daher sind sie ausdrücklich in § 776 Abs. 1 Nr. 1 Reichsverordnung [RVO] und § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII aufgenommen worden (Ricke in Kasseler Kommentar, Rz. 20 zu § 123 SGB VII). Diese Ausweitung erfolgte mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" mit Wirkung zum 1. Juli 1988. Sie stand im Zusammenhang mit den durch die EG geförderten Maßnahmen zum Abbau der landwirtschaftlichen Überproduktion und zur umweltverträglichen landwirtschaftlichen Bodennutzung. Grund hierfür war, dass die Teilnahme an zeitlich befristeten Maßnahmen, insbesondere an der Flächenstilllegung, für den teilnehmenden Landwirt keine Auswirkung im sozialrechtlichen Bereich und im Hinblick auf die für die Landwirtschaft in anderen Rechtsgebieten geltenden Rechtsvorschriften haben sollte (vergleiche BT-Drucksache 11/2456, Seite 2). Daraus lässt sich ableiten, dass insbesondere die von Bund und Ländern durch verschiedene gesetzgeberische Initiativen geförderte Flächenstilllegung in der Landwirtschaft Landschaftspflege im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ist, wenn damit gleichzeitig die Ziele "Abbau der Überproduktion sowie Natur- und Umweltschutz" durch nach genauerer Maßgabe der Stilllegungsprogramme durchgeführte Pflegemaßnahmen zur Verhinderung von Wildwuchs, Verbuschung, Bodenerosion oder von Auswaschung von Nitrat aus dem Boden usw. verwirklicht werden sollen (siehe dazu BSG, Urteil vom 5. Mai 1998 - B 2 U 30/97 R - SozR 3-2200 § 723 Nr. 3). Daher ist die Einbeziehung der Unternehmen im Sinne der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege in die landwirtschaftliche Unfallversicherung nach Überzeugung des Senats im Wesentlichen auf die Pflege dieser stillgelegten Produktionsflächen zu beschränken und sie nicht auf Pflegemaßnahmen zu erstrecken, die unabhängig von solchen Stilllegungsprogrammen schon vor dieser Änderung durchgeführt wurden (Graeff in Hauck/Noftz, Rz. 4a zu § 123 SGB VII). Die Ansicht des Senats korrespondiert auch mit der Regelung des § 1 Abs. 4 Satz 3 ALG, wonach der Bodenbewirtschaftung auch eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege "stillgelegter" Flächen zugerechnet wird.
Hierunter fällt der Kläger aber nach Auffassung des Senats mit dem bloßen Abmähen seiner von ihm landwirtschaftlich nie genutzten Grundstücksflächen nicht. Denn die unterbliebene Nutzung beruht nicht auf einer Stilllegungsmaßnahme des Bundes oder der Länder.
Die sich aus § 26 LLG ergebende Verpflichtung des Grundstückseigentümers, das Grundstück zur Sauberhaltung mindestens einmal jährlich abzumähen, begründet deshalb nach Auffassung des Senats und entgegen der ständigen Rechtsprechung des 10. Senats des LSG Baden-Württemberg (zuletzt im Urteil vom 19. September 2002 - L 10 U 1518/02 - m. w. N.) keine Unternehmereigenschaft des Grundstückseigentümers im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Es handelt sich insoweit nämlich um eine sich aus Artikel 14 Abs. 2 Grundgesetz (GG) ergebende Verpflichtung des Eigentümers, die hier gesetzlich konkretisiert worden ist (Inhalts- und Schrankenbestimmung - vergleiche VGH Mannheim, Urteil vom 6. November 2003 - 10 S 2619/00 -). Dies vermag aber noch keine Unternehmereigenschaft im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu begründen. Im Übrigen knüpft § 26 LLG die jährliche Mähpflicht an landwirtschaftlich nutzbare (nicht: genutzte) Grundstücke an. Allein die Mähpflicht vermag mithin nicht, eine Fläche von einem landwirtschaftlich nutzbaren in ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück umzuwidmen. Soweit in der Literatur (etwa Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Rz. 9 zu § 123 SGB VII, unter Berufung auf Wiedlitz, SdL 1989, 341 ff.) die Auffassung vertreten wird, dass die Regelung des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII alle nicht genutzten landwirtschaftlichen Flächen, auf denen aufgrund des Natur- und Umweltschutzes landschaftspflegerische Maßnahmen durchgeführt würden, erfasse, vermag der Senat dies gerade im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte - Stillegung landwirtschaftlicher Überproduktionen - und den Gesetzeszweck - Aufrechterhaltung des Schutzes der gesetzlichen Unfallversicherung bei der zweckgebundenen Bearbeitung stillgelegter landwirtschaftlicher Flächen - nicht nachzuvollziehen. Denn die Neuregelung trägt dem erweiterten Berufsbild der landwirtschaftlichen Unternehmen Rechnung und soll vor allem einen Beitrag zur Drosselung der Überproduktion dadurch leisten, dass den landwirtschaftlichen Unternehmen ein Anreiz zur Stilllegung ihrer Flächen geboten wird, indem ihnen ihrem bisherigen Berufsbild nahestehende Einkommensquellen erschlossen werden (Wiedlitz, SdL 1989, 341 ff.). Dies passt nicht auf den Kläger.
Nach alledem besteht für den Kläger keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Aufnahmebescheid und die Beitrags- und Berichtigungsbescheide sind daher rechtswidrig. Die Beitragsbescheide für die Geschäftsjahre 2000 bis 2005 waren daher aufzuheben und die Beklagte war zu verurteilen, den Aufnahmebescheid und den Beitragsbescheid für das Geschäftsjahr 1999 zurückzunehmen.
2.3
Deshalb hat der Kläger auch einen Anspruch auf Erstattung der von ihm entrichteten Beiträge.
Denn zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat (§ 26 Abs. 2 Halbsatz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch ([SGB IV]).
Da die Beitragsbescheide rechtswidrig sind und deshalb die Bescheide für die Geschäftsjahre 2000 bis 2005 vom Senat aufzuheben waren bzw. für das Geschäftsjahr 1999 die Beklagte zu verpflichten war, den Bescheid zurückzunehmen, hat er seine Beiträge zu Unrecht entrichtet. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte dem Kläger Leistungen erbracht oder zu erbringen hat, hat der Senat nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Denn, wenn ein versicherter Unternehmer in seiner Eigenschaft als Versicherter klagt, liegt ein Fall des § 197a SGG nicht vor (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. März 2006 - L 10 U 585/04 - und Beschluss vom 4. Mai 2005 - L 2 U 5059/04 ER-B -; Sächsisches LSG, Beschlüsse vom 22. November 2005 - L 2 B 206/05 U, L 6 B 195/05 U-LW und L 2 B 207/05 U-LW -).
Mit der Aufhebung des sozialgerichtlichen Urteils entfällt auch die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von Mutwillenskosten gemäß § 192 SGG. Abgesehen davon hätte der Senat diese Verurteilung im Hinblick auf die umfassend eingelegte Berufung des Klägers auch dann überprüft, wenn die Beklagte obsiegt hätte. Zum Einen wäre nämlich zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger nach dem von ihm vorgelegten Bescheid des Versorgungsamtes Heilbronn vom 21. Dezember 1996 - auch wegen eines hirnorganischen Psychosyndroms - Versorgung nach dem OEG nach einer MdE um 70 v. H. bezieht. Ein aus dieser Schädigungsfolge resultierender Mangel an Einsichtsfähigkeit könnte ihm nicht gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG angelastet werden. Zum Anderen kann im Hinblick auf das Urteil des 10. Senats des BSG vom 23. September 2004 (- B 10 LW 13/02 R - SozR 4-5868 § 1 Nr. 5) von einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung im Sinne des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG nicht die Rede sein.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Mitglied der Beklagten und deshalb ihr gegenüber beitragsverpflichtet ist.
Die Beklagte erfasste den Kläger wegen eines Grundstücks in S. mit Bescheid vom 11. November 1999 mit Wirkung vom 15. Juni 1999 als land- und forstwirtschaftlichen Unternehmer. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 3. März 2000 den Beitrag für das Geschäftsjahr 1999 (landwirtschaftliche Nutzfläche [LN] 0,21 ha) auf 98,79 DM fest. Gegen diese Bescheide legte der Kläger keine Rechtsmittel ein.
Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 2. März 2001 den Beitrag für das Geschäftsjahr 2000 (LN 0,21 ha) auf 99,13 DM fest. Der Kläger erhob am 2. April 2001 hiergegen Widerspruch und forderte am 18. Juli 2001 die Rückzahlung aller bisher entrichteten Beiträge.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2001 den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger sei als Unternehmer eines nach § 123 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) der Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterliegenden landwirtschaftlichen Unternehmens nach § 150 Abs. 1 SGB VII beitragspflichtig zur gesetzlichen landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Nach § 2 SGB VII seien u. a. die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens in der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Arbeitsunfall versichert. Zu den in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten landwirtschaftlichen Unternehmen zählten nach § 123 Abs. 1 SGB VII insbesondere die Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft. Ein solches liege dann vor, wenn land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet oder gepflegt würden. Darüber hinaus seien auch die Unternehmen der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege vom Gesetzgeber ausdrücklich als versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmen aufgezählt. Da sich im Laufe des Widerspruchsverfahrens keinerlei Anhaltspunkte für die Unrechtmäßigkeit des Beitragsbescheides ergeben hätten, sei festzustellen, dass die Beitragserhebung für das Geschäftsjahr 2000 sowohl dem Grunde wie auch der Höhe nach unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften zu Recht erfolgt sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 10. Oktober 2001 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) u. a. mit der Begründung, er sei als Landschaftsgärtner bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft versichert. Aus dieser unternehmerischen Tätigkeit gelte der Besitz und die Pflege der betreffenden Flächen als repräsentatives Leistungsbeispiel. Beigefügt war der Beitragsbescheid der Gartenbau-BG vom 28. April 2000 für das Umlagejahr 1999. Auf Frage des SG teilte der Kläger mit, die Fläche werde von ihm nur zweimal im Jahr gemäht.
Die Beklagte setzte den Beitrag mit Beitragsbescheid vom 8. März 2002, berichtigt mit Bescheid vom 12. Februar 2003, für das Geschäftsjahr 2001 (LN 0,47 ha) auf 66,90 EUR und mit Beitragsbescheid vom 7. März 2003, berichtigt mit Bescheid vom 7. Juli 2003, für das Geschäftsjahr 2002 (LN 0,52 ha / Ackerland [AL] 0,15 ha) auf 76,64 EUR fest.
Das SG wies durch Urteil vom 13. Februar 2004 die Klage mit der Begründung ab, mit seinen Einwendungen, er sei kein landwirtschaftlicher Unternehmer, könne der Kläger, da der Feststellungsbescheid vom 11. November 1999 bestandskräftig sei, im Rahmen der Anfechtung der Beitragsbescheide nicht mehr gehört werden. Unabhängig davon sei der Beklagten zuzustimmen, dass der Kläger - entsprechend der Begründung im Widerspruchsbescheid - landwirtschaftlicher Unternehmer sei. Das SG verurteilte den Kläger zur Zahlung von Mutwillenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Höhe von 200,00 EUR, weil das Prozessverhalten des Klägers missbräuchlich gewesen sei.
Gegen das ihm am 5. März 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. März 2004 Berufung eingelegt. Er hat den Bescheid des Versorgungsamts Heilbronn vom 21. Dezember 1998 vorgelegt, in welchem u. a. ein hirnorganisches Psychosyndrom als Folge einer Schädigung im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) anerkannt und ab 1. November 1996 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 70 vom Hundert (v. H.) festgestellt wurde. Auf Frage des Senats hat der Kläger mitgeteilt, der Arbeitsumfang betrage zweimal jährliches Mähen per Sense (ca. 2 Stunden) oder mit Wiesenmäher (ca. 30 Minuten). Der Weg zum Grundstück werde von Verwandten oder Bekannten, meist per Fahrrad mit einer Fahrzeit von ca. 40 Minuten, unternommen. Auf weitere Frage des Senats hat er vorgetragen, auf seinen Grundstücken in S., O. und B. stünden nur Mostäpfelbäume, wobei das Obst nicht geerntet werde, sondern liegen bleibe. Die beiden von seiner Mutter geerbten Grundstücke habe er durch mündliche Vereinbarung verpachtet. Diesbezüglich hat der Kläger eine von ihm ausgefüllte Bestätigung vom 19. August 1999 und eine Bescheinigung des Pächters vom 20. Februar 2006 vorgelegt.
Die Beklagte setzte den Beitrag mit Beitragsbescheid vom 5. März 2004, berichtigt durch Berichtigungsbescheid vom 10. März 2004, für das Geschäftsjahr 2003 (LN 0,7 ha / AL 0,15 ha) auf 86,21 EUR fest und berichtigte den Beitrag mit diesem Berichtigungsbescheid vom 10. März 2004 für das Geschäftsjahr 2002 (LN 0,52 ha / AL 0,15 ha) auf 86,04 EUR. Den hiergegen unter dem 29. März 2004 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2004 zurück.
Mit Bescheid vom 30. April 2004 lehnte die Beklagte den unter dem 29. März 2004 gestellten Antrag des Klägers auf Feststellung der Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht ab. Den hiergegen unter dem 11. Mai 2004 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2004 zurück.
Die Beklagte setzte den Beitrag mit Beitragsbescheid vom 11. März 2005 für das Geschäftsjahr 2004 (LN 0,7 ha / AL 0,15 ha) auf 90,89 EUR und mit Bescheid vom 10. März 2006 für das Geschäftsjahr 2005 (LN 0,7 ha / Grünland [GL] 0,1 ha / AL 0,15 ha) auf 98,19 EUR fest.
Mit Bescheid vom 7. April 2006 berichtigte die Beklagte den Beitrag für die Geschäftsjahre 2001 (LN 0,32 ha) auf 61,06 EUR, 2002 (LN 0,55 ha / AL 0,15 ha) auf 77,21 EUR, 2003 (LN 0,55 ha / AL 0,15 ha) auf 77,80 EUR, 2004 (LN 0,55 ha / AL 0,15 ha) auf 81,47 EUR und 2005 (LN 0,55 ha / GL 0,1 ha / AL 0,15 ha) auf 89,14 EUR.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 13. Februar 2004 und den Bescheid vom 2. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2001, die Bescheide vom 8. März 2002, 12. Februar 2003, 7. März 2003, 7. Juli 2003, die Bescheide vom 5. März 2004 und 10. März 2004, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2004, und die Bescheide vom 11. März 2005, 10. März 2006 und 7. April 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Bescheide vom 11. November 1999 und 3. März 2000 zurückzunehmen und ihm die von ihm entrichteten Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen die Bescheide vom 5. März 2004 und 10. März 2004, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2004, sowie gegen die Bescheide vom 11. März 2005, 10. März 2006 und 7. April 2006 abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, der Kläger habe seine von ihm bewirtschafteten Flächen in den letzten Jahren kontinuierlich vergrößert. Er bewirtschafte landwirtschaftliche Nutzflächen von 0,21 ha seit 15. Juni 1999, von 0,41 ha seit 1. Januar 2001, von 0,57 ha seit 24. September 2001, von 0,75 ha seit 25. April 2002 und von 0,85 ha seit 1. Juli 2002. Der Kläger habe angegeben, dass er seine landwirtschaftlichen Flächen zumindest durch zweimaliges jährliches Mähen bewirtschafte. Nach § 123 Abs. 1 SGB VII liege ein landwirtschaftliches Unternehmen - auch - dann vor, wenn land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet oder gepflegt würden. Darüber hinaus seien auch die Unternehmen der dem Ziel des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege vom Gesetzgeber ausdrücklich als versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmen aufgezählt worden. Im Übrigen hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung nur solche landwirtschaftlichen Grundstücke nicht der Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterlägen, deren Bewirtschaftung nachhaltig, also nicht nur für einige Jahre eingestellt und für die von der zuständigen Stelle ein Aussetzen bzw. Erlöschen der Pflegepflicht nach § 27 Landschaft- und Landeskulturgesetz (LLG) ausgesprochen worden sei. Hiervon könne erst gesprochen werden, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück mindestens fünf Jahre brach liege. Eine diesbezügliche Bescheinigung habe der Kläger nicht vorgelegt.
Der Kläger hat seine Gewerbeabmeldung vom 23. Januar 2006 (Landschaftpflege bis 16. November 2005), den Bescheid der Gartenbau-BG vom 14. Juni 2006, in welchem ausgeführt worden ist, dass ihre Zuständigkeit mit Ablauf des 16. November 2005 wegen Aufgabe des gärtnerischen Unternehmens geendet habe, und seine Gewerbeanmeldung vom 20. Juni 2006 (Landschaftpflege ab 1. März 2006) vorgelegt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend ausgeführt, seine Grundstücke nur zweimal jährlich zu mähen, wobei das gemähte Gras liegen bleibe. Heruntergefallene Äste ziehe er von der Wiese und verbringe sie an eine hierfür vorgesehene Stelle. Die Obstbäume würden nicht abgeerntet; das heruntergefallene Obst bleibe liegen.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1.
Die Berufung ist zulässig.
Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG stehen ihr nicht entgegen. Zwar würde mit dem mit der Klage angefochtenen Beitragsbescheid vom 2. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2001, über den das SG entschieden hat und selbst mit den analog § 96 SGG streitgegenständlich gewordenen Beitrags- bzw. Berichtigungsbescheiden vom 8. März 2002, 12. Februar 2003, 7. März 2003, 7. Juli 2003 sowie 5. März 2004 und 10. März 2004, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2004, und vom 11. März 2005, 10. März 2006 und 7. April 2006, die eine Geldleistung betreffen, auch bei Addition, die gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG erforderliche Beschwer von 500,00 EUR nicht erreicht.
Jedoch geht es im vorliegenden Fall nicht nur um Beitragszahlungen, sondern auch um die grundsätzliche und uneingeschränkt berufungsfähige Frage, ob der Kläger überhaupt Mitglied bei der Beklagten und deshalb ihr gegenüber zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet ist. Auch wenn der Aufnahmebescheid vom 11. November 1999 zwischen den Beteiligten gemäß § 77 SGG bindend geworden ist und damit auch die Beitragspflichtigkeit des Klägers feststünde, ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 25. September 2001 - ohne sich auf diese Bindungswirkung zu berufen - grundlegende Ausführungen zur Versicherungspflicht des Klägers in der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung gemacht hat, was auch im Hinblick auf die vom Kläger im Widerspruchsverfahren erhobene Forderung, ihm sämtliche bisher entrichteten Beiträge zu erstatten, erforderlich war. Hiermit hat der Kläger konkludent einen Antrag gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestellt (Steinwedel, Kasseler Kommentar, Rz. 13 zu § 50 SGB X). Dies bedeutet, dass die Beklagte mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 25. September 2001 auch eine Entscheidung gemäß § 44 SGB X getroffen hat und dieser Bescheid analog § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wurde. Dasselbe gilt für den das Geschäftsjahr 1999 betreffenden Beitragsbescheid vom 3. März 2000.
Nach Ansicht des Senats ist im Hinblick auf den mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2001 abgelehnten Überprüfungsantrag kein gesondertes Vorverfahren durchzuführen. Auf ein solches zu bestehen, hielte der Senat für einen prozessunökonomischen und damit unnötigen Formalismus, zumal die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid erschöpfende Ausführungen zu ihrer Rechtsansicht gemacht hat und wesentliche andere oder vertiefende Ausführungen in einem das Vorverfahren abschließenden gesonderten Widerspruchsbescheid hierzu nicht zu erwarten wären. Der Senat ist daher befugt, auch über die Frage der Versicherungspflicht des Klägers und die Beitragspflicht für das Geschäftsjahr 1999 zu entscheiden.
Nicht analog § 96 SGG Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist aber der den Antrag des Klägers auf Feststellung der Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht ablehnende Bescheid vom 30. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2004. Denn die Feststellung der Versicherungsfreiheit bzw. die Befreiung von der Versicherungspflicht richtet sich nach §§ 4 und 5 SGB VII, während es hier um die vorgreifliche Frage geht, ob nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 a SGB VII in Verbindung mit § 123 SGB VII überhaupt Versicherungspflicht besteht.
2.
Die Berufung ist auch begründet.
Der Senat ist der Auffassung, dass der Kläger mit seinen landwirtschaftlichen Grundstücken kein Unternehmen im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Nr. 5 a und 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII betreibt.
Kraft Gesetzes sind u. a. Personen versichert, die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 a SGB VII). Diese Unternehmer sind selbst beitragspflichtig (§ 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).
Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sind für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flussfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege zuständig (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Der Kläger hat zwar zeitweise ein Unternehmen des Gartenbaus betrieben, mit dem er bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft unfallversichert war. Die im vorliegenden Rechtsstreit streitgegenständlichen Flächen stehen hiermit aber, wie die Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, in keinerlei Zusammenhang, sodass kein Hilfs- oder Nebenunternehmen i. S. des § 131 SGB VII vorliegt.
Der Kläger ist kein landwirtschaftlicher Unternehmer. Er wird zwar von der Beklagten - inzwischen - als Eigentümer von 0,55 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche, 0,1 ha Grünlandes und 0,15 ha Ackerlandes geführt. Hieraus allein kann aber nicht auf die Eigenschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer geschlossen werden.
2.1
Der Kläger betreibt kein landwirtschaftliches Unternehmen.
Zwar folgt der Senat den - ein ca. 2 bis 3 ha großes nicht bewirtschaftetes Waldstück betreffenden - Urteilen des 2. Senats des BSG vom 7. Dezember 2004 (- B 2 U 42/03 R und B 2 U 43/02 R - SozR 4-2700 § 182 Nr. 1), wonach wegen der in § 5 SGB VII geregelten Befreiungsmöglichkeit und der in § 123 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII vorgenommenen Präzisierung des Kleingartenbegriffs für die Heranziehung als Unternehmer ein bestimmtes Mindestmaß an Arbeitsaufwand nicht erforderlich ist.
Diesen Entscheidungen ist aber nach Meinung des Senats nicht zu entnehmen, dass allein aus dem bloßen Besitz- oder Nutzungsrecht an landwirtschaftlichen Flächen auf die Eigenschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer geschlossen werden kann. Ansonsten hätte es der dortigen Ausführungen, wegen der die Forstwirtschaft prägenden langen Bewirtschaftungszeiträume bestehe die widerlegbare Vermutung, dass bei bestehenden Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen eine forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer gegeben sei, nicht bedurft. Das BSG sah sich sogar dazu veranlasst, auf die zum Fehlen einer vergleichbaren Vermutung bei landwirtschaftlichen Nutzflächen ergangene Entscheidung des 10. Senats des BSG vom 23. September 2004 (- B 10 LW 13/02 R - SozR 4-5868 § 1 Nr. 5) hinzuweisen.
Im Übrigen hat der 2. Senat des BSG in seinem Urteil vom 7. Dezember 2004 eingangs selbst ausgeführt, die Annahme eines Unternehmens setze voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfüge, der zum Zweck der Gewinnung von (Forst)Erzeugnissen bearbeitet werde. Wegen der in § 5 SGB VII vorgesehenen Befreiungsmöglichkeit für Besitzer kleiner Flächen seien auch Klein(wald)besitzer versicherungs- und beitragspflichtig, wenn sie sich (forst)wirtschaftlich betätigten. Der 2. Senat des BSG hat damit an seine in ständiger Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 28. September 1999 - B 2 U 40/98 R - SozR 3-2200 § 776 Nr. 5; BSG, Beschluss vom 12. Juni 1989 - 2 BU 175/88 - HVBG-Info 1989, 2026; BSG, Urteil vom 1. Februar 1979 - 2 RU 29/77 -) entwickelte Definition des (forstwirtschaftlichen) Unternehmens angeknüpft.
Nach Überzeugung des Senats ist es daher auch in Kenntnis der Urteile des 2. Senats des BSG vom 7. Dezember 2004 weiterhin erforderlich, dass der Besitz- oder Nutzungsberechtigte landwirtschaftlicher Flächen diese zum Zweck der Gewinnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen bearbeitet und sich damit landwirtschaftlich betätigt. Der Senat folgt damit dem Urteil des 10. Senat des BSG vom 23. September 2004 (- B 10 LW 13/02 R - SozR 4-5868 § 1 Nr. 5), wonach objektiv zu Tage treten müsse, dass landwirtschaftliche Arbeiten auf der betreffenden Fläche vorgenommen würden und deshalb aus dem bloßen Besitz- oder Nutzungsrecht an landwirtschaftlichen Flächen nicht auf die Eigenschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer geschlossen werden könne. Diese zur landwirtschaftlichen Alterssicherung ergangene Entscheidung des 10. Senats ist auch auf den Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung übertragbar. Zwar enthält das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) im Gegensatz zum SGB VII differenzierte Regelungen zum Begriff des Landwirts und des Unternehmens. So ist nach § 1 Abs. 2 ALG Landwirt, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße im Sinne des § 1 Abs. 5 ALG erreicht. Nach § 1 Abs. 4 Satz 2 ALG gehören zur Bodenbewirtschaftung diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer u. a. zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt. Gerade diese Definition hat das BSG aber auch für den Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung übernommen (BSG, Urteil vom 11. November 2003 - B 2 U 51/02 R -; BSG, Urteil vom 31. Januar 1989 - 2 RU 30/88 - SozR 2200 § 778 Nr 2). Diese Definition ist nach Ansicht des Senats unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung - zumindest im Bereich der Sozialversicherung - auch weiterhin zu übernehmen. Den Urteilen des 2. Senats des BSG vom 7. Dezember 2004 ist eine andere Sichtweise nicht zu entnehmen. Ansonsten hätte sich dessen Hinweis auf das Urteil des 10. Senats des BSG vom 23. September 2004, ohne hierzu nähere Ausführungen gemacht zu haben, verboten.
Für die Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung ist daher die Entfaltung einer landwirtschaftlichen Aktivität, die dem jeweiligen Unternehmer zuzurechnen ist, erforderlich (siehe auch BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994 - 4 RLw 4/93 - SozR 3-5850 § 1 Nr. 1). Für die Eigenschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer ist Voraussetzung, dass Land bewirtschaftet, also Bodenwirtschaft betrieben wird. Diese umfasst Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die dazu bestimmt sind, Bodengewächse überwiegend planmäßig aufzuziehen und abzuernten (BSG, Urteil vom 11. November 2003 - B 2 U 51/02 R -; BSG, Urteil vom 31. Januar 1989 - 2 RU 30/88 - SozR 2200 § 778 Nr 2). Die vom BSG entwickelten Grundsätze zum Unternehmen in der Forstwirtschaft, nach denen das Nichtbearbeiten forstwirtschaftlicher Grundstücke die Unternehmereigenschaft nicht ausschließt, diese vielmehr schon aufgrund des Eigentums an forstwirtschaftlichen Grundstücken vermutet wird (BSG, Urteile vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 42/03 R sowie B 2 U 43/02 R - SozR 4-2700 § 182 Nr. 1), sind nach Auffassung des Senats auf landwirtschaftliche Flächen nicht anwendbar. Denn anders als im Wald, wo das Produkt Holz auch ohne Bewirtschaftungsmaßnahmen erzeugt wird, bedarf es beim Feldanbau des Pflügens, Säens und Erntens als regelmäßigem unternehmerischen Einsatz.
Solche landwirtschaftliche Tätigkeiten verrichtet der Kläger nicht. Seinen glaubhaften Angaben zufolge, von denen auch die Beklagte aufgrund ihrer Feststellungen ausgeht, mäht der Kläger seine Grundstücke nur zweimal jährlich, wobei das gemähte Gras liegen bleibt. Heruntergefallene Äste zieht er von der Wiese und verbringt sie an eine hierfür vorgesehene Stelle. Die Obstbäume werden nicht geerntet; das heruntergefallene Obst bleibt liegen. Bei diesen Aktivitäten handelt sich nach Überzeugung des Senats nicht um solche unternehmerischer Art. Der Kläger bearbeitet den Boden nicht mit dem Zweck der Gewinnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und betätigt sich damit nicht landwirtschaftlich. Es wird kein Land bewirtschaftet, also keine Bodenwirtschaft betrieben. Es liegen keine Tätigkeiten vor, die dazu bestimmt sind, Bodengewächse überwiegend planmäßig aufzuziehen und abzuernten (so auch Graeff, Hauck/Noftz, Rz. 4a zu § 123; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, Nr. 270, S. 2, allerdings mit unzutreffendem Hinweis auf BSG, Beschluss vom 25. Oktober 1989 - B 2 BU 99/89 - HVBG-Info 1990, 411, mit welchem in dem gelegentlichen Mähen einer Wiese der für eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung erforderliche Mindestarbeitsaufwand verneint, aber ausdrücklich offen gelassen wurde, ob hierin für sich allein eine landwirtschaftliche unternehmerische Tätigkeit zu sehen ist). Somit hat der Kläger seine Grundstücke noch nie landwirtschaftlich genutzt und wird sie auch nicht landwirtschaftlich nutzen.
2.2
Der Kläger betreibt auch kein Unternehmen im Sinne der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege.
Diesen Zielen dienende Unternehmen der Landschaftspflege sind keine landwirtschaftlichen Unternehmen im strengen Sinn, nach Art der ausgeübten Bodenbearbeitung ihnen aber verwandt. Daher sind sie ausdrücklich in § 776 Abs. 1 Nr. 1 Reichsverordnung [RVO] und § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII aufgenommen worden (Ricke in Kasseler Kommentar, Rz. 20 zu § 123 SGB VII). Diese Ausweitung erfolgte mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" mit Wirkung zum 1. Juli 1988. Sie stand im Zusammenhang mit den durch die EG geförderten Maßnahmen zum Abbau der landwirtschaftlichen Überproduktion und zur umweltverträglichen landwirtschaftlichen Bodennutzung. Grund hierfür war, dass die Teilnahme an zeitlich befristeten Maßnahmen, insbesondere an der Flächenstilllegung, für den teilnehmenden Landwirt keine Auswirkung im sozialrechtlichen Bereich und im Hinblick auf die für die Landwirtschaft in anderen Rechtsgebieten geltenden Rechtsvorschriften haben sollte (vergleiche BT-Drucksache 11/2456, Seite 2). Daraus lässt sich ableiten, dass insbesondere die von Bund und Ländern durch verschiedene gesetzgeberische Initiativen geförderte Flächenstilllegung in der Landwirtschaft Landschaftspflege im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ist, wenn damit gleichzeitig die Ziele "Abbau der Überproduktion sowie Natur- und Umweltschutz" durch nach genauerer Maßgabe der Stilllegungsprogramme durchgeführte Pflegemaßnahmen zur Verhinderung von Wildwuchs, Verbuschung, Bodenerosion oder von Auswaschung von Nitrat aus dem Boden usw. verwirklicht werden sollen (siehe dazu BSG, Urteil vom 5. Mai 1998 - B 2 U 30/97 R - SozR 3-2200 § 723 Nr. 3). Daher ist die Einbeziehung der Unternehmen im Sinne der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege in die landwirtschaftliche Unfallversicherung nach Überzeugung des Senats im Wesentlichen auf die Pflege dieser stillgelegten Produktionsflächen zu beschränken und sie nicht auf Pflegemaßnahmen zu erstrecken, die unabhängig von solchen Stilllegungsprogrammen schon vor dieser Änderung durchgeführt wurden (Graeff in Hauck/Noftz, Rz. 4a zu § 123 SGB VII). Die Ansicht des Senats korrespondiert auch mit der Regelung des § 1 Abs. 4 Satz 3 ALG, wonach der Bodenbewirtschaftung auch eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege "stillgelegter" Flächen zugerechnet wird.
Hierunter fällt der Kläger aber nach Auffassung des Senats mit dem bloßen Abmähen seiner von ihm landwirtschaftlich nie genutzten Grundstücksflächen nicht. Denn die unterbliebene Nutzung beruht nicht auf einer Stilllegungsmaßnahme des Bundes oder der Länder.
Die sich aus § 26 LLG ergebende Verpflichtung des Grundstückseigentümers, das Grundstück zur Sauberhaltung mindestens einmal jährlich abzumähen, begründet deshalb nach Auffassung des Senats und entgegen der ständigen Rechtsprechung des 10. Senats des LSG Baden-Württemberg (zuletzt im Urteil vom 19. September 2002 - L 10 U 1518/02 - m. w. N.) keine Unternehmereigenschaft des Grundstückseigentümers im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Es handelt sich insoweit nämlich um eine sich aus Artikel 14 Abs. 2 Grundgesetz (GG) ergebende Verpflichtung des Eigentümers, die hier gesetzlich konkretisiert worden ist (Inhalts- und Schrankenbestimmung - vergleiche VGH Mannheim, Urteil vom 6. November 2003 - 10 S 2619/00 -). Dies vermag aber noch keine Unternehmereigenschaft im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu begründen. Im Übrigen knüpft § 26 LLG die jährliche Mähpflicht an landwirtschaftlich nutzbare (nicht: genutzte) Grundstücke an. Allein die Mähpflicht vermag mithin nicht, eine Fläche von einem landwirtschaftlich nutzbaren in ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück umzuwidmen. Soweit in der Literatur (etwa Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Rz. 9 zu § 123 SGB VII, unter Berufung auf Wiedlitz, SdL 1989, 341 ff.) die Auffassung vertreten wird, dass die Regelung des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII alle nicht genutzten landwirtschaftlichen Flächen, auf denen aufgrund des Natur- und Umweltschutzes landschaftspflegerische Maßnahmen durchgeführt würden, erfasse, vermag der Senat dies gerade im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte - Stillegung landwirtschaftlicher Überproduktionen - und den Gesetzeszweck - Aufrechterhaltung des Schutzes der gesetzlichen Unfallversicherung bei der zweckgebundenen Bearbeitung stillgelegter landwirtschaftlicher Flächen - nicht nachzuvollziehen. Denn die Neuregelung trägt dem erweiterten Berufsbild der landwirtschaftlichen Unternehmen Rechnung und soll vor allem einen Beitrag zur Drosselung der Überproduktion dadurch leisten, dass den landwirtschaftlichen Unternehmen ein Anreiz zur Stilllegung ihrer Flächen geboten wird, indem ihnen ihrem bisherigen Berufsbild nahestehende Einkommensquellen erschlossen werden (Wiedlitz, SdL 1989, 341 ff.). Dies passt nicht auf den Kläger.
Nach alledem besteht für den Kläger keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Aufnahmebescheid und die Beitrags- und Berichtigungsbescheide sind daher rechtswidrig. Die Beitragsbescheide für die Geschäftsjahre 2000 bis 2005 waren daher aufzuheben und die Beklagte war zu verurteilen, den Aufnahmebescheid und den Beitragsbescheid für das Geschäftsjahr 1999 zurückzunehmen.
2.3
Deshalb hat der Kläger auch einen Anspruch auf Erstattung der von ihm entrichteten Beiträge.
Denn zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat (§ 26 Abs. 2 Halbsatz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch ([SGB IV]).
Da die Beitragsbescheide rechtswidrig sind und deshalb die Bescheide für die Geschäftsjahre 2000 bis 2005 vom Senat aufzuheben waren bzw. für das Geschäftsjahr 1999 die Beklagte zu verpflichten war, den Bescheid zurückzunehmen, hat er seine Beiträge zu Unrecht entrichtet. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte dem Kläger Leistungen erbracht oder zu erbringen hat, hat der Senat nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Denn, wenn ein versicherter Unternehmer in seiner Eigenschaft als Versicherter klagt, liegt ein Fall des § 197a SGG nicht vor (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. März 2006 - L 10 U 585/04 - und Beschluss vom 4. Mai 2005 - L 2 U 5059/04 ER-B -; Sächsisches LSG, Beschlüsse vom 22. November 2005 - L 2 B 206/05 U, L 6 B 195/05 U-LW und L 2 B 207/05 U-LW -).
Mit der Aufhebung des sozialgerichtlichen Urteils entfällt auch die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von Mutwillenskosten gemäß § 192 SGG. Abgesehen davon hätte der Senat diese Verurteilung im Hinblick auf die umfassend eingelegte Berufung des Klägers auch dann überprüft, wenn die Beklagte obsiegt hätte. Zum Einen wäre nämlich zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger nach dem von ihm vorgelegten Bescheid des Versorgungsamtes Heilbronn vom 21. Dezember 1996 - auch wegen eines hirnorganischen Psychosyndroms - Versorgung nach dem OEG nach einer MdE um 70 v. H. bezieht. Ein aus dieser Schädigungsfolge resultierender Mangel an Einsichtsfähigkeit könnte ihm nicht gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG angelastet werden. Zum Anderen kann im Hinblick auf das Urteil des 10. Senats des BSG vom 23. September 2004 (- B 10 LW 13/02 R - SozR 4-5868 § 1 Nr. 5) von einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung im Sinne des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG nicht die Rede sein.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved