L 8 AL 2000/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AL 694/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 2000/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Es ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht erforderlich, die Übergangsregelung des
§ 434g Abs. 3 SGB III zur Weitergeltung des § 156 SGB III aF auch auf die Fälle
auszudehnen, in denen zwar der Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld vor dem
01.01.2003 noch nicht entstanden war, aber die mit Bezug von Unterhaltsgeld verbundene (Weiterbildungs-) Maßnahme bereits vor dem 01.01.2003 begonnen hatte.
(rechtskräftig)
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 20. April 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin (noch) Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld hat.

Die am 1965 geborene Klägerin, die zuvor als Schuhverkäuferin beschäftigt war, beantragte am 18.01.2000 bei der Beklagten die Förderung der Teilnahme an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme zur Bürokauffrau vom 21.02.2000 bis 20.02.2003. Mit Bescheid vom 24.02.2000 bewilligte die Beklagte der Klägerin Lehrgangs-, Fahr- und Kinderbetreuungskosten sowie mit Änderungsbescheid vom 06.03.2000 weitere Fahrkosten. Mit Bescheid vom 29.06.2000 wurde ihr von der Beklagten für die Zeit vom 21.02.2000 bis 20.02.2003 auch Unterhaltsgeld aus dem Europäischen Sozialfond (ESF) in Höhe von 630,00 DM monatlich bewilligt. Die Klägerin legte die Abschlussprüfung erfolgreich ab und beendete die Maßnahme mit der mündlichen Prüfung am 05.02.2003.

Am 19.12.2002 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten mit Wirkung zum 06.02.2003 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg). Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.01.2003 mit der Begründung ab, die Anwartschaftszeit sei nicht erfüllt. Die Klägerin habe innerhalb der Rahmenfrist von drei Jahren vor dem 06.02.2003 nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bestehe ebenfalls nicht.

Dagegen legte die Klägerin am 17.02.2003 Widerspruch ein und machte geltend, sie habe Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld. Die insoweit eingetretene Rechtsänderung gelte in ihrem Fall nicht, da es aus Vertrauensschutzgründen geboten sei, § 156 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III) weiterhin anzuwenden und ihr Anschlussunterhaltsgeld zu gewähren. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2003 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Der die Voraussetzungen des Anspruchs auf Anschlussunterhaltsgeld regelnde § 156 SGB III sei mit Wirkung vom 01.01.2003 aufgehoben worden. Nach der Übergangsregelung des § 434g Abs. 3 SGB III sei § 156 SGB III nur dann weiterhin anzuwenden, wenn der Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld vor dem 01.01.2003 entstanden sei. Dies sei aber nicht der Fall, da die Weiterbildungsmaßnahme der Klägerin erst am 20.02.2003 geendet habe und damit erst dann ein Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld entstanden wäre. § 422 SGB III sei hier nicht anwendbar, da die Übergangsregelung des § 434g Abs. 3 SGB III hinsichtlich des Anschlussunterhaltsgeldes etwas anderes bestimme.

Am 28.03.2003 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Ulm (SG), mit der sie einen Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld für die Dauer von drei Monaten ab 06.02.2003 geltend machte. Sie brachte vor, sie habe nach altem Recht unstreitig einen Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld gemäß § 156 SGB III gehabt. Diese Rechtsposition habe ihr durch die zum 01.01.2003 erfolgte Aufhebung dieser Vorschrift nicht entzogen werden dürfen. Die von ihr absolvierte Weiterbildungsmaßnahme habe bereits am 21.02.2000, also lange Zeit vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung, begonnen, sodass ihr Vertrauen in den Fortbestand der bis 31.12.2002 geltenden Regelung der Anwendung des neuen Rechts entgegenstehe. Die Übergangsregelung des § 434g Abs. 3 SGB III verstoße insoweit gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot bzw. den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die gleiche Auffassung vertrete im Übrigen auch der Präsident des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen.

Die Beklagte trat der Klage entgegen und machte geltend, einem Anspruch der Klägerin auf Anschlussunterhaltsgeld stehe zum einen die eindeutige Übergangsregelung des § 434g Abs. 3 SGB III entgegen, die Vertrauensschutz in den Fortbestand des Anspruchs auf Anschlussunterhaltsgeld nur für Personen gewährleiste, die den Anspruch bereits vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung erworben gehabt haben. Zum anderen scheitere der geltend gemachte Anspruch aber auch daran, dass die Klägerin während der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme kein Unterhaltsgeld im Sinne des SGB III bezogen habe. Das ihr zuerkannte Unterhaltsgeld nach § 4 der Richtlinien des ESF habe auch bis 31.12.2002 keinen Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld nach § 156 SGB III begründet.

Mit Urteil vom 20.04.2005 wies das SG die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld. Es sei schon fraglich, ob die Klägerin die Voraussetzungen des bis 31.12.2002 geltenden und am 01.01.2003 ersatzlos weggefallenen § 156 SGB III erfülle, nachdem sie während der in Rede stehenden Weiterbildungsmaßnahme lediglich Unterhaltsgeld aus dem ESF (und kein Unterhaltsgeld nach dem SGB III) bezogen habe. Dies dürfte aber Voraussetzung für die Anwendung des § 156 SGB III gewesen sein. Die Klägerin habe aber jedenfalls deshalb keinen Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld, weil § 156 SGB III ab 01.01.2003 weggefallen sei und ein eventueller Anspruch der Klägerin auf Anschlussunterhaltsgeld erst nach Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme am 06.02.2003 entstanden wäre. Der Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld sei damit nicht - wie in der Übergangsvorschrift des § 434g Abs. 3 SGB III verlangt - vor dem 01.01.2003 entstanden, sodass § 156 SGB III in der bis 31.12.2002 geltenden Fassung im vorliegenden Fall nicht weiter anzuwenden sei. Der ersatzlose Wegfall des Anschlussunterhaltsgeldes sei auch verfassungsgemäß. Die Klägerin genieße keinen Vertrauensschutz. Der Wegfall des Anschlussunterhaltsgeldes stelle einen relativ geringfügigen Eingriff dar, der durch die Übergangsregelung des § 434g Abs. 3 SGB III zusätzlich einen sachgerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Belangen des Einzelnen erfahre. Es liege auch kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip, insbesondere das Rückwirkungsverbot, vor. Eine echte und damit grundsätzlich verbotene Rückwirkung liege nicht vor, da § 156 SGB III erst mit Inkrafttreten des betreffenden Gesetzes zum Wegfall gekommen sei und Rechtsfolgen für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes nicht getroffen worden seien. Eine unechte Rückwirkung bzw. tatbesthandliche Rückanknüpfung - wie hier - sei verfassungsrechtlich regelmäßig zulässig, weil das vom Gesetzgeber verfolgte Gemeinwohlinteresse in der Regel das Vertrauen des Bürgers auf Fortbestand einer ihn begünstigenden Rechtslage überwiege. Dies sei auch im vorliegenden Fall anzunehmen.

Dagegen hat die Klägerin am 18.05.2005 Berufung eingelegt, mit der sie an ihrem Ziel festhält. Im Unterschied zur im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung sei der Bezug von Unterhaltsgeld aus dem ESF dem Bezug von Unterhaltsgeld nach dem SGB III gleichzustellen. Jede andere Auslegung des § 156 SGB III würde gegen höherrangige europäische Vorschriften verstoßen. Ferner habe der Gesetzgeber das Anschlussunterhaltsgeld als beitragsfinanzierte und dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unterfallende Versicherungsleistung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit wegfallen lassen dürfen. Ein dies rechtfertigendes Gemeinwohlinteresse sei - vielleicht abgesehen von haushaltlichen Belangen - nicht ersichtlich. Die Übergangsregelung des § 434g Abs. 3 SGB III verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip, insbesondere das Rückwirkungsverbot bzw. den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Als sie mit der Weiterbildungsmaßnahme begonnen habe, sei sie davon ausgegangen, dass sie Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld gemäß § 156 SGB III habe, soweit sie im Anschluss an die Weiterbildungsmaßnahme arbeitslos sei. In dieses Vertrauen in die Rechtslage habe nicht durch eine Gesetzesänderung eingegriffen werden dürfen. § 156 SGB III sei daher verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass Arbeitslose, deren Weiterbildungsmaßnahme vor dem Erlass des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt begonnen hat, weiterhin Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld gemäß § 156 SGB III haben.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 20. April 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 6. Februar 2003 Anschlussunterhaltsgeld für drei Monate zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die Akte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2003 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld für die Zeit vom 06.02.2003 bis längstens 05.05.2003.

Das SG ist in seiner Entscheidung zu dem zutreffenden Ergebnis gekommen, dass der Klägerin kein Anschlussunterhaltsgeld zusteht, weil die gesetzliche Regelung des § 156 Abs. 1 SGB III, auf die sich die Klägerin stützt, zum Zeitpunkt der hier in Betracht kommenden Entstehung dieses Anspruchs, nämlich dem 06.02.2003, bereits außer Kraft getreten war. Ferner verneinte das SG die Voraussetzungen der Übergangsregelung des § 434g Abs. 3 SGB III und sah in dieser Regelung auch keinen Verstoß gegen Verfassungsrecht, insbesondere das Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der Senat kommt nach eigener Überprüfung zum selben Ergebnis und nimmt zur Begründung seiner eigenen Entscheidung auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).

Grundlage des Begehrens der Klägerin ist der durch Art. 1 Nr. 22 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) mit Wirkung vom 01.01.2003 außer Kraft gesetzte § 156 SGB III. Danach hatten bis 31.12.2002 Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld Arbeitnehmer, die 1. im Anschluss an eine abgeschlossene Maßnahme mit Bezug von Unterhaltsgeld arbeitslos waren, 2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben und 3. nicht einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten geltend machen konnten. Die Dauer des Anspruchs betrug drei Monate (§ 156 Abs. 2 Satz 1 SGB III aF).

Ob die einzelnen Voraussetzungen der genannten Vorschrift erfüllt gewesen wären, kann dahingestellt bleiben, da § 156 SGB III zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns des Anschlussunterhaltsgeldes - dies ist im vorliegenden Fall nach dem am 05.02.2003 erfolgten Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme der Klägerin der 06.02.2003 - nicht mehr in Kraft war. Ein früherer Entstehungszeitpunkt und damit ein früherer Anspruchsbeginn der Leistung wird auch von der Klägerin selbst nicht geltend gemacht. Die Klägerin bringt auch nicht vor, dass die Beklagte die einschlägige Übergangsregelung des § 434g Abs. 3 SGB III unrichtig angewandt hat und ihr bei zutreffender Auslegung dieser Vorschrift ein Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld zustehen würde. Diese Übergangsregelung setzt nämlich voraus, dass der Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld vor dem 1. Januar 2003 entstanden ist. Dies ist aber unstreitig nicht der Fall.

Die Klägerin stützt ihr Begehren vielmehr darauf, dass die Übergangsregelung des § 434g Abs. 3 SGB III ihr unter Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes den ihr ab 06.02.2003 zustehenden Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld genommen hat. Dieser Argumentation vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die gesetzliche Regelung des § 156 SGB III aF ist nicht rückwirkend, sondern durch das bereits erwähnte Gesetz vom 23.12.2002 ab 01.01.2003, also mit Wirkung für die Zukunft, aufgehoben worden. Ob hier eine unechte Rückwirkung bzw. tatbesthandliche Rückanknüpfung zu bejahen ist, braucht nicht entschieden zu werden. Dafür könnte sprechen, dass der zum 01.01.2003 aufgehobene § 156 SGB III aF zum Teil an Voraussetzungen anknüpfte, die der Entstehung des Anspruchs auf Anschlussunterhaltsgeld notwendigerweise zeitlich vorausgehen mussten. Dies ergibt sich aus § 156 Abs. 1 Nr. 1 SGB III aF, wonach der Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld u.a. eine abgeschlossene (Weiterbildungs-)Maßnahme mit Bezug von Unterhaltsgeld voraussetzte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es - wie die Klägerin geltend macht - aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten war, die übergangsweise Weitergeltung des § 156 SGB III aF auch auf die Fälle auszudehnen, in denen zwar der Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld noch nicht entstanden war, aber - wie hier - die mit Bezug von Unterhaltsgeld verbundene (Weiterbildungs-) Maßnahme bereits vor dem 01.01.2003 begonnen hatte. Während der Zeit der von der Beklagten geförderten Weiterbildungsmaßnahme (21.02.2000 bis 05.02.2003) hatte die Klägerin in Bezug auf einen Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld nämlich noch keine gesicherte Rechtsposition inne. Sie hatte lediglich eine - verfassungsrechtlich nicht geschützte - Aussicht auf Anschlussunterhaltsgeld, sofern die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs erfüllt waren. Dass es sich lediglich um eine bloße Aussicht auf Anschlussunterhaltsgeld gehandelt hat, zeigt sich insbesondere auch daran, dass § 156 Abs. 1 Nr. 1 SGB III aF voraussetzte, dass der betreffende Arbeitnehmer nach Abschluss der Maßnahme arbeitslos ist. Ob Arbeitslosigkeit nach Abschluss der Maßnahme vorliegen wird, war jedoch ungewiss; der Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld war somit von einer (weiteren) Bedingung abhängig, die auch noch erst nach abgeschlossener Maßnahme eintreten konnte. Ein Anspruch der Klägerin auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage in Form der Weitergeltung des § 156 SGB III aF scheidet daher schon deshalb aus. Auf die Frage, ob die Aufhebung des § 156 SGB III aF ab 01.01.2003 unter Berücksichtigung der Übergangsregelung des § 434g Abs. 3 SGB III durch das Gemeinwohlinteresse gerechtfertigt war, kommt es damit letztlich nicht mehr an.

Im Übrigen ist die Übergangsregelung des § 434g Abs. 3 SGB III selbst dann verfassungsgemäß, wenn davon ausgegangen werden müsste, dass eine so genannte unechte Rückwirkung vorliegt und das Anschlussunterhaltsgeld des § 156 SGB III a.F. außerdem zum Schutzbereich des Eigentumsrecht nach Art 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gehörte. Denn mit der Abschaffung dieser Leistung hätte der Gesetzgeber seine Befugnis zur Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht überschritten. Er ist grundsätzlich befugt, in das Leistungsgefüge des Sozialrechts ordnend einzugreifen (vgl. BVerfGE 72, 9 (18 f.); 97, 378 (385 ff.); 100, 1 (37 f.)). Das Eigentumsrecht der Leistungsberechtigten wird dabei nicht verletzt, wenn der Eingriff durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (BVerfG 14.03.2001 - 1 BvR 2402/97 -). Dies ist hier der Fall. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des SG und der vom SG Dresden im Gerichtsbescheid vom 11.09.2003 (S 10 AL 606/03) vertretenen Auffassung an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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