L 6 U 2563/03

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 U 2017/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 2563/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Kraftfahrzeug stellt in der gesetzlichen Unfallversicherung dann ein versichertes Arbeitsgerät dar, wenn es hauptsächlich beruflich genutzt wird.

Der Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte ist bei der Beurteilung, ob eine hauptsächliche berufliche Nutzung vorliegt, auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn das Steuerrecht solche Wege der Erwerbssphäre zuordnet.

Das Kraftfahrzeug wird jedenfalls dann nicht hauptsächlich beruflich genutzt, wenn die berufliche Nutzung 50-60% nicht übersteigt.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11. April 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der 1952 geborene als Rechtsanwalt und Steuerberater tätige und in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Beklagten freiwillig versicherte Kläger begehrt die Feststellung des Ereignisses vom 9. Januar 2002 als Arbeitsunfall und die Gewährung von Verletztengeld bis zum 14. April 2002.

Am 9. Januar 2002 fuhr der Kläger mit seinem Wagen zu einer Tankstelle, tankte dort seinen Wagen auf, fuhr ihn in die dortige Waschanlage und rutschte auf dem Weg von seinem Wagen zum Waschkartenautomat aus. Er zog sich dabei eine Humerusschaftspiralfraktur rechts zu, welche vom 9. bis zum 18. Januar 2002 in der Unfall- und Wiederherstellungschirurgie des St. J. F. stationär behandelt wurde (Durchgangsarztbericht von Prof. Dr. Sch. vom 9. Januar 2002 und Befundbericht von Dr. A./A.i.P. T. vom 18. Januar 2002).

In seinem Schreiben vom 10. Januar 2002 teilte der Kläger der Beklagten mit, der Tank- und Waschvorgang habe sich auf dem Weg von seiner Kanzlei zu seiner Wohnung ereignet. Am 25. Januar 2002 ging bei der Beklagten die vom Kläger unterschriebene Unfallanzeige ein. Er gab an, seine regelmäßige Arbeitszeit ende um 16.30 Uhr. In seinem für die Beklagte am 28. Januar 2002 ausgefüllten Fragebogen gab er an, der Unfall habe sich gegen 16.30 Uhr ereignet. Ergänzend gab er auf Nachfrage der Beklagten an, er habe seinen Wagen reinigen wollen, da er total verschmutzt gewesen sei. Unter Beifügung von diversen Anlagen aus seiner Einkommenssteuererklärung für das Jahr 1999 und einer Summen- und Saldenliste für das Jahr 2001 führte er aus, sein Wagen gehöre zum Betriebsvermögen. Außerdem legte er Auszüge seines Fahrtenbuches für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 30. November 2001 sowie vom 2. bis zum 10. Januar 2002 vor und gab an, für den Monat Dezember führe er kein Fahrtenbuch. Aus diesen Auszügen ergibt sich eine Fahrleistung für das Jahr 2001 von 18.596 km. Am 19. Februar 2002 gab der Kläger in einem mit der Beklagten geführten Telefonat an, er habe sein Auto waschen wollen, da er am nächsten Tag einen Kundentermin gehabt habe und sein Auto sehr dreckig gewesen sei. In einem weiteren an diesem Tag geführten Telefonat teilte der Kläger mit, der Inhaber der Tankstelle, bei welcher sich der Unfall ereignet habe, sei einer seiner Mandanten. Immer wenn er zum Tanken gehe, unterhalte er sich mit diesem an der Kasse über den Verfahrensstand. Es sei vorgesehen gewesen, dass sein Mandant während des Waschvorgangs zu ihm komme, um sich über den Verfahrensstand zu informieren. Er habe diesen Umstand bis jetzt noch nicht angegeben, da er davon ausgegangen sei, dass er auf den Wegen von und zur Arbeit generell versichert sei. In seinem Telefax vom 20. Februar 2002 trug der Kläger ergänzend vor, er habe am Nachmittag des Unfalltages vergeblich versucht, seinen Mandanten telefonisch zu erreichen. Außerdem vertrat er die Ansicht, dass für den Fall, dass die Fahrten zwischen Wohnung und Büro bei der Beurteilung als Arbeitsgerät nicht berücksichtigt würden, dann lediglich die reinen Dienstfahrten ins Verhältnis zu den restlichen Privatfahrten zu setzen seien. In seinem Fall wären dies für die Jahre 1999 bis 2001 ca. 55% zu 5-7%. Der ausschließliche dienstliche Gebrauch seines Wagens liege damit auch über 90% im Verhältnis zum Privatgebrauch. Eine andere Beurteilung wäre eine unberechtigte und sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung von weiter auswärts Wohnenden und der Landbevölkerung, die in die Städte zur Arbeit fahren müssten.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 7. März 2002 die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe sich zum Unfallzeitpunkt nicht mehr auf dem direkten Nachhauseweg befunden. Die Reinigung eines Wagens sei grundsätzlich eine Tätigkeit, die dem privaten Bereich zuzuordnen sei. Abweichende Wege seien nur dann versichert, wenn diese mit dem Verwahren, Instandhalten, Befördern und Erneuern eines Arbeitsgerätes oder einer Schutzausrüstung in Verbindung stünden. Als Arbeitsgerät gälten Gegenstände, die hauptsächlich für die betriebliche Arbeit genutzt würden. Eine erhebliche oder überwiegende Nutzung reiche in diesem Fall nicht aus. Bei Fahrzeugen bedeute dies, dass die betriebliche Nutzung 80% oder mehr betragen müsse. Fahrten von und zur Arbeit seien keine betrieblichen Fahrten und damit bei der Prüfung der betrieblichen Nutzung nicht zu berücksichtigen. Aus den vom Kläger übersandten Unterlagen sei zu entnehmen, dass die rein betriebliche Nutzung, ohne Anrechnung der Fahrten von und zur Arbeit seit 1999 unter 60% liege. Es liege keine hauptsächliche betriebliche Nutzung der beiden Geschäftswagen vor. Die Voraussetzungen zur Anerkennung als Arbeitsgerät seien nicht erfüllt. Im Übrigen habe sich der Kläger zum unmittelbaren Unfallzeitpunkt auf dem Weg zwischen Waschstraße und Wertautomat und damit bei einer unversicherten Tätigkeit befunden. Die danach geplante Unterhaltung mit seinem Mandanten ändere nichts an dieser Bewertung.

Hiergegen legte der Kläger am 11. März 2002 Widerspruch ein. Ergänzend trug er vor, das persönliche und direkte Ansprechen des Tankstelleninhabers sei deshalb angezeigt gewesen, weil sich in der Vergangenheit immer wieder gezeigt habe, dass die Zusammenarbeit mit ihm durch seine vollumfängliche Beschäftigung in der Werkstatt und im Büro ständig unterbrochen werde. Nach dem Tankvorgang habe er seinen Wagen auf dem Kundenparkplatz des Tankhofes abgestellt und sei zur Kasse gegangen, um zu bezahlen und seinen Mandanten in dessen Büro aufzusuchen. Dieser habe ihm erklärt, dass er wegen des großen Kundenandrangs im Moment seine Buchhaltungsunterlagen nicht sichten könne, um seine Anfrage beantworten zu können. Daraufhin habe er, um die Zeit des Wartens auf die nachfolgende Besprechung sinnvoll zu nutzen, seinen Wagen solange waschen wollen. Der Kläger vertrat die Ansicht, dass es sich bei dem Warten auf das Arbeitsgespräch, das vom Tankstelleninhaber ausgegangen sei, um eine Ausübung der versicherten Tätigkeit gehandelt habe. Das Autowaschen könne nicht als schädliche Unterbrechung gewertet werden. Im Übrigen sei das Waschen seines Wagens auch deshalb erforderlich gewesen, weil er am nächsten Morgen mit einem Mandanten einen Termin gehabt habe und dieser Mandant beim Anblick des verdreckten und salzverkrusteten Wagens sicherlich negative Äußerungen von sich gegeben hätte. Im Übrigen handle es sich bei seinem Wagen um ein Arbeitsgerät. Dieser Wagen werde von ihm im Winter genutzt. Im Sommer fahre er einen anderen Wagen. Ausweislich der geführten Fahrtenbücher und der vom Finanzamt anerkannten Jahressteuererklärungen habe er seine Fahrzeuge wie folgt genutzt: Winter-Pkw / Sommer-Pkw betrieblich privat Dienstfahrten Wohnung/Arbeitsstelle 1999: 53,20 % / 57,70 % 41,10 % / 35,20 % zusammen: 94,30 % / 92,90 % 5,70 % / 7,10 % 2000: 55,46 % / 50,50 % 39,46 % / 42,33 % zusammen: 94,92 % / 92,83 % 5,08 % / 7,17 % 2001: 54,37 % / 52,54 % 38,96 % / 40,35 % zusammen: 93,33 % / 92,89 % 6,67 % / 7,11 %

Beide Fahrzeuge würden also nachhaltig zu mehr als 90 % betrieblich genutzt. Bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handle es sich eindeutig um betriebliche Fahrten, da sie betrieblich und nicht privat veranlasst seien. Die Steuergesetze und die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ordneten die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der Erwerbssphäre zu und würden auch die steuerliche Abzugsfähigkeit selbst bei Umwegen zum Tanken anerkennen. Es würde dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung widersprechen, wenn der gleiche Sachverhalt bei Gesetzesbereichen, die eigentlich zu Lasten der Bürger geschaffen seien, anders bzw. günstiger beurteilt würden, als bei Gesetzen, die dem Schutz der versicherten Bürger dienen sollten. Zumindest seien die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte neutral zu stellen. Auch bei dieser Sichtweise würde er seine Fahrzeuge zu über 80% betrieblich nutzen, sodass sie Arbeitsgeräte darstellten. Dass seine Fahrzeuge zur Ausübung seiner und damit der versicherten Tätigkeit gebraucht würden, ergebe sich auch aus der Mandantenstruktur seiner Kanzlei. Über 90 % seiner gewerblichen Mandanten hätten ihren Sitz in den Vororten oder Umlandgemeinden sowie im weiteren Bundesgebiet. Seine Klienten würden erwarten, dass man zu ihnen vor Ort komme. Außerdem sei das Tanken nicht Auslöser des Aufsuchens der Tankstelle gewesen. Vielmehr liege die Tankstelle auf dem Weg zwischen Büro und Wohnung und sei deshalb aufgesucht worden, um ein dienstliches Gespräch mit dem Tankstelleninhaber zu führen.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2002 zurück.

Hiergegen erhob der Kläger am 15. Juli 2002 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) und wiederholte im Wesentlichen die in seinem Widerspruchsschreiben vorgetragenen Argumente. Ergänzend führte er aus, dass neben den beiden Fahrzeugen, welche er auch betrieblich nutze, für den privaten Gebrauch noch ein Motorrad sowie der Wagen seiner Lebensgefährtin zur Verfügung stehe. Er legte den von ihm für den Tankstelleninhaber erwirkten Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 16. November 2001 sowie Auszüge aus seinem Fahrtenbuch für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 2. Mai 2001 vor. Unter Vorlage des für die W. Versicherung AG erstellten Berichts von Dr. K. vom 21. Mai 2002 teilte der Kläger mit, die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe am 14. April 2002 geendet.

Das SG wies die Klage mit Urteil vom 11. April 2003 ab. Da die Fahrten zwischen Arbeitsstelle und Kanzlei nicht als Dienstfahrten anzuerkennen seien, werde das Fahrzeug des Klägers nicht hauptsächlich für Betriebszwecke gebraucht und stelle mithin kein Arbeitsgerät dar. Das Waschen des Kraftfahrzeuges sei eine eigenwirtschaftliche und damit unversicherte Tätigkeit.

Gegen das am 4. Juni 2003 mit Übergabe-Einschreiben zur Post aufgegebene Urteil des SG hat der Kläger am 2. Juli 2003 Berufung eingelegt. Der Kläger hat ausgeführt, eine Vernehmung des Tankstelleninhabers sei erforderlich. Der Kläger hat eine Übersicht über die Kraftfahrzeugkosten für die Jahre 2001 und 2002, eine Einnahmen-Überschussrechnung für die Jahre 2001 und 2002 sowie die Einkommenssteuerbescheide vom 20. November 2002 für das Jahr 2001 und vom 29. März 2004 für das Jahr 2002 vorgelegt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11. April 2003 und den Bescheid vom 7. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 9. Januar 2002 als Arbeitsunfall festzustellen und ihm Verletztengeld bis einschließlich 14. April 2002 zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen, weiterhin hilfsweise Beweis zu erheben durch Vernehmung des Zeugen M. K. zu seiner Behauptung, dass er in beruflicher Absicht seine Tankstelle aufgesucht habe und das Warten, das er zur Wagenwäsche genutzt habe, durch das Verhalten des Tankstellenpächters und dessen Tätigkeit an der Kasse veranlasst worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist weiterhin der Ansicht, dass von einem Arbeitsgerät nur ausgegangen werden könne, wenn die private Nutzung und auch die Nutzung für Fahrten zur und von der Arbeitsstelle unwesentlich seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom 9. Januar 2002 als Arbeitsunfall und daher auch keinen Anspruch auf Verletztengeld.

Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII]). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) und das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).

Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII).

Bei dem streitgegenständlichen Ereignis handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Denn es fehlt vorliegend am inneren Zurechnungszusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung des Klägers.

Nach der Rechtsprechung des BSG (zuletzt im Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 2 U 24/03 R -) ist für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zurechnungszusammenhang; vergleiche BSG, Urteil vom 28. Juni 1986 - 2 RU 60/87 - SozR 2200 § 548 Nr. 92; BSG, Urteil vom 5. Mai 1994 - 2 RU 26/93 - SozR 3-2200 § 548 Nr. 19; BSG, Urteil vom 4. Juni 2002 - B 2 U 11/01 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 10, BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 52/02 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 2). Dieser Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zur Zeit des Unfalls ausgeübten Verrichtung (BSG, Urteil vom 28. Juni 1986 - 2 RU 60/87 - SozR 2200 § 548 Nr. 92; BSG, Urteil vom 4. Juni 2002 - B 2 U 11/01 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 10) ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG, Urteil vom 30. April 1985 - 2 RU 24/84 - SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSG, Urteil vom 20. Januar 1987 - 2 RU 27/86 - SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG, Urteil vom 4. Juni 2002 - B 2 U 11/01 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 10).

Bei dem Kläger sind Verrichtungen im Rahmen seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und Steuerberater Teil der bei der Beklagten freiwillig versicherten Tätigkeit und stehen mit ihr in dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang. Dies bedeutet nicht, dass alle im örtlichen und/oder zeitlichen Zusammenhang mit dieser Tätigkeit ausgeübten Verrichtungen versichert sind, weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nur Unfälle "infolge" der versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind (ständige Rechtsprechung: insbesondere BSG, Urteil vom 22. Januar 1976 - 2 RU 109/74 - SozR 2200 § 555 Nr. 1; BSG, Urteil vom 27. Juni 2000 - B 2 U 22/99 R - SozR 3-2200 § 548 Nr. 38; BSG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - B 2 U 6/02 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 11). Typischerweise und in der Regel unversichert sind höchstpersönliche Verrichtungen, wie zum Beispiel das Essen (BSG, Urteil vom 29. Januar 1960 - 2 RU 265/56 - BSGE 11, 267; BSG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - B 2 U 6/02 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 11), oder eigenwirtschaftliche Verrichtungen, wie zum Beispiel das Einkaufen (BSG, Urteil vom 19. Januar 1995 - 2 RU 3/94 - SozR 3-2200 § 548 Nr. 22), weil sie auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit anfallen würden und daher dem privaten - unversicherten - Bereich zuzurechnen sind. Sie führen zu einer Unterbrechung der versicherten Tätigkeit.

Für die wertende Entscheidung, ob die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, kommt der Handlungstendenz des grundsätzlich Versicherten, so wie sie durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird, besondere Bedeutung zu (ständige Rechtsprechung: insbesondere BSG, Urteil vom 30. April 1985 - 2 RU 24/84 - SozR 2200 § 548 Nr. 70; zuletzt BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 23/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 3). Denn aufgrund der Handlungstendenz kann beurteilt werden, ob der Versicherte mit seiner konkreten Verrichtung zur Zeit des Unfalls eine dem Versicherungsschutz unterfallende dienende Tätigkeit ausüben wollte.

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger am 9. Januar 2002 keinen Arbeitsunfall erlitten. Seine versicherte Tätigkeit bestand - seinen Vortrag als wahr unterstellt - darin, ein Mandantengespräch mit dem Inhaber der Tankstelle, auf deren Gelände sich der Unfall ereignete, zu führen. Dieses an sich versicherte Vorhaben musste der Kläger unterbrechen, da der Tankstelleninhaber wegen starken Kundenandrangs seine Unterlagen nicht sichten konnte.

Bei der wertenden Beurteilung dieses Geschehens ist zu beachten, dass die Gründe für eine Unterbrechung der eigentlichen Arbeit vielfältig sein können So kann es sein, dass der Beschäftigte die versicherte Tätigkeit unterbricht, um einer eigenwirtschaftlichen Betätigung nachzugehen. Dann ist er in der Regel nicht versichert, weil seine Handlungstendenz nicht mehr auf die Ausübung seiner versicherten Tätigkeit gerichtet ist. Es kann aber auch sein, dass im Falle eines nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Beschäftigten der Produktionsfluss an einem Montageband stockt und der Beschäftigte deswegen nicht weiterarbeiten kann. Wenn dieser Beschäftigte an seinem Arbeitsplatz verbleibt und darauf wartet, weiter arbeiten zu können, so ist seine Handlungstendenz auf die Ausübung seiner versicherten Tätigkeit gerichtet und das Warten ist der versicherten Tätigkeit zuzurechnen, steht also mit ihr in sachlichem Zusammenhang (BSG, Urteil vom 22. Januar 1976 - 2 RU 101/75 - SozR 2200 § 548 Nr. 15; Krasney in: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3 Gesetzliche Unfallversicherung, Stand: Januar 2004, § 8 RdNr. 67; Keller in: Hauck, Sozialgesetzbuch VII, Stand: August 2004, § 8 RdNr. 41). Dass reines Warten auf einen Einsatz Teil der versicherten Tätigkeit ist, zeigt auch der Vergleich mit Bereitschaftsdienst, der Teil der versicherten Tätigkeit ist, obwohl während eines solchen gegebenenfalls keine produktive Arbeit geleistet wird (BSG, Urteil vom 29. April 1980 - 2 RU 95/79 - SozR 2200 § 548 Nr. 50; BSG, Urteil vom 8. Mai 1980 - 8a RU 86/79 - SozR 2200 § 539 Nr. 67; Krasney in: Brackmann, aaO; Keller, aaO). Geht ein Versicherter während einer Arbeitspause oder während eines Bereitschaftsdienstes einer höchst persönlichen oder eigenwirtschaftlichen Verrichtung nach, so ist er ebenso, wie wenn er dies während der normalen Arbeitszeit tut, in der Regel nicht versichert, weil er seine versicherte Tätigkeit unterbrochen hat. So lag der Fall hier.

Der Kläger verfolgte mit dem Waschen seines Fahrzeugs - jedenfalls im Wesentlichen - eigenwirtschaftliche Interessen. Bei dem beabsichtigten Waschvorgangs handelte es sich nicht um eine vom Versicherungsschutz umfasste so genannte Vorbereitungshandlung.

Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 7. September 2004 - B 2 U 35/03 R -) sind Verrichtungen des täglichen Lebens, die gleichzeitig sowohl den eigenwirtschaftlichen Interessen des Versicherten als auch den betrieblichen Interessen dienen können (zum Beispiel Nahrungsaufnahme; Nahrungsbeschaffung; Ankleiden; Grippeschutzimpfung; Ummelden, Betanken oder Reparatur des für den Arbeitsweg benutzten Kraftfahrzeugs; Schneeräumen in der Garagenausfahrt; vergleiche die Nachweise in BSG, Urteil vom 18. März 1997 - 2 RU 17/96 - SozR 3-2200 § 550 Nr. 16), grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten und nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen und stehen daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (BSG, Urteil vom 18. März 1997 - 2 RU 17/96 - SozR 3-2200 § 550 Nr. 16 m. w. N.), auch wenn sie mittelbar der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis dienen. Das gilt sowohl für den Unfallversicherungsschutz auf Betriebswegen als auch auf Wegen nach oder von dem Ort der Tätigkeit. Dass die Vorbereitungshandlung in den räumlichen und zeitlichen Bereich der versicherten Tätigkeit verlegt wird, ändert nichts an ihrer Zuordnung zum persönlichen Lebensbereich und kann daher grundsätzlich nicht zur Einbeziehung in den Unfallversicherungsschutz führen.

In Bezug auf den Vortrag des Klägers, das Waschen des Autos sei erforderlich gewesen, um am folgenden Morgen ein Gespräch mit einem Mandanten führen zu können, welcher sehr viel Wert auf Sauberkeit lege, gibt der Senat zu bedenken, dass wohl kaum davon ausgegangen werden kann, dass das beabsichtigte Mandantengespräch im oder am Fahrzeug des Klägers hätte geführt werden sollen. Der Senat ist vielmehr davon überzeugt, dass der Kläger auch bei der privaten Nutzung seines Fahrzeuges Wert auf dessen Sauberkeit legt und er daher - jedenfalls auch - aus eigenwirtschaftlichem Interesse seinen Pkw zu waschen beabsichtigte. Nach seinem eigenen Vortrag hat der Kläger die Tankstelle auch nicht in der Absicht angefahren, dort seinen Wagen zu waschen, sondern nur eine "Zwangspause" hierzu genutzt. Das geplante Waschen des Fahrzeugs ist damit als so genannte gemischte Tätigkeit zu werten, bei welcher private Interessen wesentlich überwiegen.

Anders wäre nur zu entscheiden, wenn die betreffende Verrichtung während der Dienstzeit bzw. bei der Zurücklegung des Betriebsweges oder des Weges zum oder vom Ort der Tätigkeit unerwartet notwendig wird, um weiterhin betriebliche Arbeit verrichten bzw. den Weg zurücklegen zu können. So hat das BSG etwa Unfallversicherungsschutz angenommen für das Auftanken eines Kraftfahrzeugs bei unvorhergesehenem Benzinmangel (BSG, Urteil vom 30. Januar 1968 - 2 RU 51/65 - SozR Nr. 63 zu § 543 a. F.; BSG, Urteil vom 14. Dezember 1978 - 2 RU 59/78 - SozR 2200 § 550 Nr. 39; BSG, Urteil vom 24. Januar 1995 - 8 RKnU 1/94 - SozR 3-2200 § 548 Nr. 23) oder beim Beschaffen von Medikamenten, wenn dies dazu diente, trotz einer während der Dienstzeit oder auf einer Geschäftsreise plötzlich aufgetretenen Gesundheitsstörung die betriebliche Tätigkeit fortsetzen zu können (BSG, Urteil vom 26. Juni 1970 - 2 RU 113/68 - USK 70105; BSG, Urteil vom 26. Mai 1977 - 2 RU 97/76 - SozR 2200 § 548 Nr 31; andererseits aber BSG, Urteil vom 26. Juni 2001 - B 2 U 30/00 R - SozR 3-2200 § 548 Nr. 43) bzw. bei unmittelbar vor Dienstantritt aufgetretenen Beschwerden dies erst zu ermöglichen (BSG, Urteil vom 18. März 1997 - 2 RU 17/96 - SozR 3-2200 § 550 Nr. 16). Eine solche Sachlage ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Verschmutzung des Fahrzeugs des Klägers nicht plötzlich oder unerwartet auftrat. Im Übrigen hätte der versicherte Nachhauseweg auch mit einem verschmutzten Pkw ohne Unterbrechung durchgeführt werden können.

Das Waschen des Fahrzeugs stand auch nicht unter dem besonderen Schutz des § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII. Denn bei dem zum Unfallzeitpunkt benutzten Fahrzeug des Klägers handelte es sich nicht um ein Arbeitsgerät im Sinne dieser Vorschrift, dessen Instandhaltung, wozu auch die Reinigung gehört, eine versicherte Tätigkeit gewesen wäre. Zwar kann auch ein Beförderungsmittel, wie beispielsweise ein Fahrzeug, ein Arbeitsgerät im Sinne dieser Vorschrift sein (BSG, Urteil vom 23. Februar 1966 - 2 RU 45/65 - SozR Nr 59 zu § 543a RVO a. F.; BSG, Urteil vom 17. Dezember 1975 - 2 RU 77/75 - SozR 2200 § 549 Nr. 3). Voraussetzung ist indes, dass es seiner Zweckbestimmung nach nicht nur wesentlich, sondern hauptsächlich für die Tätigkeit im Unternehmen gebraucht wird (BSG, Urteil vom 23. Februar 1966 - 2 RU 45/65 - SozR Nr 59 zu § 543a RVO a. F.; BSG, Urteil vom 17. Dezember 1975 - 2 RU 77/75 - SozR 2200 § 549 Nr. 3; BSG, Urteil vom 30. Januar 1985 - 2 RU 59/83 - SozR 2200 § 548 Nr 67). Eine erhebliche oder überwiegende betriebliche Nutzung ist hierzu nicht ausreichend. Vielmehr muss die anderweitige Verwendung gegenüber der betrieblichen Nutzung als nebensächlich erscheinen. Das ist nur dann der Fall, wenn sie innerhalb der Gesamtbetrachtung im Hinblick auf die betriebliche Zweckbestimmung nicht wesentlich ins Gewicht fällt (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. August 2001 - L 17 U 15/01 - m. w. N.). Eine solche hauptsächliche Nutzung des Fahrzeugs für die Tätigkeit als Rechtsanwalt und Steuerberater lässt sich vorliegend jedoch nicht feststellen. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 30. September 1980 - 2 RU 40/80 - SozR 2200 § 549 Nr. 7) ist eine Beurteilung eines Kraftfahrzeugs als Arbeitsgerät jedenfalls nicht auszuschließen, wenn es mindestens zu 80 % betrieblich genutzt wird. Unter Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens kann eine solche hauptsächliche betriebliche Nutzung des Pkw des Klägers nicht bejaht werden. Der Anteil der betrieblichen Nutzung liegt vorliegend - unter Auswertung der vorgelegten Auszüge des Fahrtenbuches des Klägers - nur zwischen 50 und 60 %. So gibt der Kläger selbst an, dass er den von ihm in den Wintermonaten genutzten Wagen beispielsweise im Jahr 2001 mit einem Anteil von 54,37 % für Dienstfahrten, von 38,96 % für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie von 6,67 % für private Fahrten genutzt habe. Bei der Abgrenzung zwischen dienstlichem Anteil einerseits und privatem Anteil andererseits sind die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht dem dienstlichen Anteil zuzuschlagen. Denn das Zurücklegen des Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit ist nicht einer Tätigkeit im Unternehmen gleichzusetzen. Dies folgt schon daraus, dass die gesondert unter Versicherungsschutz gestellten Behandlungen eines Arbeitsgerätes nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII auf die in § 2, 3 und 6 SGB VII genannten Tätigkeiten, nicht aber auf den Versicherungsschutz auf Wegen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII bezogen sind. Dies gilt auch, wenn der Versicherte zum Beispiel wegen der weiten und verkehrsmäßig ungünstigen Entfernung vom Arbeitsort oder als hochgradig Körperbehinderter auf das Fahrzeug zum Aufsuchen der Arbeitsstelle angewiesen ist. Denn es gibt zahlreiche Gegenstände - zum Beispiel Kleidungsstücke -, deren ein Versicherter unbedingt bedarf, um seine Arbeitsstelle aufsuchen und dort seine Arbeit verrichten zu können. Allein deshalb sind diese Gegenstände aber noch kein Arbeitsgerät (BSG, Urteile vom 23. Februar 1966 - 2 RU 45/65 - SozR Nr 59 zu § 543a RVO a. F.; BSG, Urteil vom 17. Dezember 1975 - 2 RU 77/75 - SozR 2200 § 549 Nr. 3; BSG, Urteil vom 27. Juni 1984 - 9b RU 46/82 - NJW 1985, 3040). Mithin nutzte der Kläger sein Winterfahrzeug im Jahr 2001 mit einem Anteil von 54,37 % dienstlich und von 45,63 % privat und damit nicht "hauptsächlich" betrieblich. Dabei lässt es der Senat offen, ob bereits ein geringerer Anteil als 80 % (vergleiche BSG, Urteil vom 30. September 1980 - 2 RU 40/80 - SozR 2200 § 549 Nr. 7) genügt, um eine "hauptsächliche" Nutzung annehmen zu können. Der vorliegende betriebliche Nutzungsanteil zwischen 50 % und 60 % ist nach Überzeugung des Senats jedenfalls nicht ausreichend. Der beabsichtigte Waschvorgang ist somit kein versichertes Instandhalten eines Arbeitsgeräts.

Der Senat sieht in dieser Auslegung des § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Eine nicht sachgerechte Ungleichbehandlung von Versicherten mit wohnortnahem Arbeitsplatz und solchen mit einem wohnortfernen Arbeitsplatz sieht der Senat nicht. Denn der ganz wesentliche Teil des Versicherungsschutzes, nämlich das Zurücklegen des Weges nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) gilt für beide Personengruppen gleichermaßen. Eine Berücksichtigung der Entfernung zwischen Wohnort und Ort der Tätigkeit bei der Auslegung des Begriffs "Arbeitsgerät" ist nicht geboten. Ansonsten würde der Begriff des "Arbeitsgeräts" seine Konturen verlieren und eine Abgrenzung zwischen hauptsächlich betrieblich genutzten und privat genutzten Gegenständen fast unmöglich machen. "Arbeitsgerät" ist schon nach dem Wortlaut ein Gerät, mit dem gearbeitet wird, und daher nur jeder Gegenstand, der als Mittel zur Erledigung der versicherten Tätigkeit geeignet und hierzu hauptsächlich genutzt wird (Ricke, Kasseler Kommentar, Stand: März 2004, § 8, RdNr. 245).

Auch die abweichende steuerrechtliche Behandlung von Fahrzeugen, welche zwischen Wohnung und Dienststätte eingesetzt werden, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht unterliegen unterschiedlichen Strukturprinzipien. Während es bei der steuerrechtlichen Behandlung von Fahrzeugen darum geht, die Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass eine steuerpflichtige Tätigkeit, aus denen Steuern zu entrichten sind, erst möglich wird, von den steuerpflichtigen Einnahmen abzusetzen, geht es im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung darum, Tätigkeiten unter Versicherungsschutz zu stellen, für die im Gegenzug der Unternehmer bzw. freiwillig Versicherte Beiträge entrichtet. Das sich im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung dadurch ergebende Spannungsverhältnis, dass einerseits dem Versicherten Leistungen zustehen sollen, wenn sich betriebsbedingte Gefahren realisieren, aber andererseits die Solidargemeinschaft der Beitragszahler vor einem ausufernden Versicherungsschutz bewahrt werden soll, hat der Gesetzgeber mit einer Umschreibung der in § 2, 3 und 6 SGB VII versicherten Tätigkeiten und der in § 8 und 9 SGB VII zu entschädigenden Versicherungsfälle geregelt.

Das streitgegenständliche Ereignis ist auch nicht als Wegeunfall im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versichert. Denn der Unfall ereignete sich während einer eigenwirtschaftlich bedingten Unterbrechung des Weges zwischen Dienststätte und Wohnung. Insoweit verweist der Senat auf die obigen Ausführungen. Auch kann von einer geringfügigen Unterbrechung nicht ausgegangen werden. Private Handlungen sind nämlich ausnahmsweise nur dann versichert, wenn sie zeitlich nur ganz kurz ohne wesentliche Entfernung von der Stelle der versicherten Tätigkeit eingeschoben oder nebenbei verrichtet werden, wie z. B. Zeitungskauf an einem Kiosk oder Zigarettenziehen aus einem Automaten jeweils im öffentlichen Straßenbereich auf einem versicherten Weg (BSG, Urteil vom 20. Mai 1976 - 8 RU 134/75 - SozR 2200 § 539 Nr. 21).

Dem auf Vernehmung des Tankstelleninhabers als Zeugen gerichteten Beweisantrag brauchte der Senat nicht nachkommen, da der Senat seiner rechtlichen Bewertung den Vortrag des Klägers zugrundelegte.

Da nach alledem das SG die Klage zu Recht abgewiesen hat, war die Berufung zurückzuweisen.

Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Das Senatsurteil weicht nicht von einer Entscheidung des BSG, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG ab. Auch hat die Rechtssache auf Grund des Umstandes, dass der betriebliche Nutzungsanteil des Pkw des Klägers mit 50 % - 60 % nur leicht überwiegend ist, keine grundsätzliche Bedeutung für die Frage, ab welchem betrieblichen Nutzungsanteil von einer "hauptsächlichen" Nutzung im Sinne der Rechtsprechung des BSG auszugehen ist. Im Übrigen ist die Frage, ob bei der Abgrenzung zwischen dienstlichem Anteil einerseits und privatem Anteil andererseits die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle dem dienstlichen oder betrieblichen Anteil zuzuschlagen sind, höchstrichterlich geklärt.
Rechtskraft
Aus
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