L 12 AS 2896/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 1555/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2896/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschlusses des Sozialgerichts Freiburg vom 19.04.2006 (S 9 AS 1555/06 ER) wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache die Übernahme einer Maklergebühr nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Streit.

Der Kläger beantragte am 06.02.2006 die Übernahme von Maklerkosten, nachdem die Suche des Klägers selbst nach angemessenem Wohnraum in Freiburg über 18 Monate lang erfolglos geblieben sei. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 21.02.2006 ab. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.2006 als unbegründet zurück. Der Kläger habe sich nicht ausreichend lange selbst um den Erhalt angemessenen Wohnraums bemüht.

Am 31.03.2006 - und offenbar noch in Unkenntnis des Widerspruchsbescheides - beantragte der Kläger beim Sozialgericht Freiburg (SG) einstweiligen Rechtsschutz. Dieser bezog sich zunächst zusätzlich zu der Frage der Übernahme von Maklerkosten auch noch auf darauf, dass der Kläger eine Grundmiete von 320 EUR für angemessen hielt, während die Beklagte insofern eine Begrenzung auf 250 EUR vorgenommen hatte.

Das SG hat mit Beschluss vom 19.04.2006 (S 9 AS 1555/06 ER) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Die Rechtsauffassung der Beklagten, der Kläger könne noch für eine Dauer von ca. drei Monaten auf die eigene Wohnungssuche ohne Einschaltung eines Maklers verwiesen werden, sei nicht zu beanstanden. Auch sei die von der Beklagten vorgenommene Begrenzung auf eine monatliche Grundmiete von 250 EUR nicht zu beanstanden.

Am 02.05.2006 hat der Bevollmächtigte des Klägers gegen den Beschluss des SG beim SG Beschwerde eingelegt.

Der Kläger hat am 04.05.2006 eine Wohnung in F. mit einer Warmmiete von 325 EUR monatlich angemietet, welche auch nach Auffassung der Beklagten eine angemessene Wohnung darstellt. Bei der Unterzeichnung des Mietvertrages hat der Kläger eine Maklerkaution in Höhe von 377 EUR (inkl. Mwst.) gezahlt, weil der Mietvertrag sonst - nach seinem Vortrag - nicht zustande gekommen wäre.

Mit Beschluss vom 29.05.2006 (S 9 AS 2118/06 ER-B) hat das SG der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Bevollmächtigte des Klägers wurde mit Berichterstatterverfügung vom 09.06.2006 darauf hingewiesen, dass nach Zahlung der Vermittlungsprovision Zweifel hinsichtlich der Eilbedürftigkeit des Verfahrens bestünden.

Daraufhin hat der Bevollmächtigte mitgeteilt, dass die Vermittlungsprovision dem Kläger von dessen Bekannten Herrn L., der ihn ehrenamtlich unterstütze, geliehen worden sei. Die Eilbedürftigkeit bestehe insoweit fort, da der Kläger auf die weitere Unterstützung des Herrn L. angewiesen und diese gefährdet sei, wenn Herr L. nicht unverzüglich den vorgestreckten Geldbetrag erstattet bekomme. Es könne dem Kläger daher weiterhin nicht zugemutet werden, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.

II. Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, 2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, 3. in den Fällen des § 86 a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.

Soweit ein Fall des Abs. 1 der Vorschrift nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift sieht vor, dass einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig sind, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Vorliegend kommt nur der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht. Eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus. Der Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn bei der im Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, wobei auch wegen der mit der einstweiligen Regelung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache ein strenger Maßstab anzulegen ist (Bundesverwaltungsgericht, Buchholz 310 § 123 Nr. 15).

Das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, also die Erfolgsaussicht in der Hauptsache, kann indes vorliegend offen gelassen werden, weil jedenfalls der ebenfalls erforderliche Anordnungsgrund fehlt. Ein Anordnungsgrund liegt nur dann vor, wenn eine einstweilige Anordnung im Sinne von § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Abwendung - insbesondere grundrechtsrelevanter - wesentlicher Nachteile als nötig erscheint.

Insofern ist nicht zu erkennen, welche wesentlichen Nachteile dem Kläger drohen, wenn der Anspruch auf Übernahme der Maklerkaution erst im Hauptsacheverfahren geklärt wird. Der Vortrag des Klägers, er benötige die weitere ehrenamtliche Unterstützung seines Bekannten Herrn L., ist insoweit für eine andere Entscheidung zu unsubstantiiert. Der Antragsteller hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sowohl den Anordnungsanspruch als auch den Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Da die Maklerprovision aber bereits gezahlt worden ist und der Erhalt einer angemessenen Wohnung hiervon nicht mehr abhängt, geht es vorliegend der Sache nach um einen in der Vergangenheit entstandenen Bedarf, für den grundsätzlich ein Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes zu verneinen ist (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26.10.2005 - L 7 AS 65/05 ER - m.w.N.; juris).

Dem Kläger drohen nach Aktenlage auch keine sonstigen Nachteile; da das Geld ihm von Herrn L. geliehen worden ist, muss er offensichtlich auch keine Zinsen auf den geliehenen Betrag zahlen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung. Hinsichtlich der Übernahme der Maklerkaution beruht die Kostenentscheidung darauf, dass im Beschwerdeverfahren ein Anordnungsgrund nicht vorlag und die Rechtsauffassung des SG, dem Kläger seien jedenfalls noch drei weitere Monate eigener Bemühungen um eine angemessene Wohnung zuzumuten gewesen, nicht zu beanstanden ist. Betreffend den im erstinstanzlichen Antragsverfahren noch geltend gemachten Anspruch auf Zusage der Kostenübernahme einer Wohnung mit einer Grundmiete von mehr als 250 EUR, der sich durch die Unterzeichnung des Mietvertrages am 04.05.2003 erledigt hat, sieht der Senat durch die zwischenzeitlich erfolgte Anmietung der Wohnung die Rechtsauffassung der Beklagten bestätigt, dass angemessener Wohnraum zu den von ihr angenommenen Kosten verfügbar ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved