L 3 AS 3109/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 3109/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Soweit der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme von Kosten für die Wohnungsrenovierung, den Umzug und eine Mietkautionen sowie der tatsächlich entstehenden Kosten für Unterkunft und Heizung erstrebt, fehlt es an einem hierfür erforderlichen Anordnungsanspruch.

So liegen die Voraussetzungen für eine Übernahme der Mietkaution bereits deshalb nicht vor, weil der Antragsteller die für eine solche Übernahme nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erforderliche vorherige Zusicherung der Antragsgegnerin (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, RdNr. 82 ff. Zu § 22) nicht eingeholt hat.

Die vom Antragsteller geltend gemachten Renovierungskosten für seine frühere Wohnung waren - sofern man sie als Kosten der Unterkunft i. S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ansieht - mangels Umzugsbedarfs nicht notwendig und daher nicht angemessen.

Was die monatliche Kaltmiete in Höhe von EUR 570,00 für die seit dem 01.05.2006 angemietete Wohnung betrifft, ist diese schon deshalb unangemessen, weil die Wohnfläche von 115 qm den bei 85 bis 90 qm liegenden Raumbedarf der vierköpfigen Familie des Antragstellers (vgl. Eicher/Spellbrink, a. a. O., Rdnr. 43 zu § 22) überschreitet und auch im Fall der Geburt eines weiteren Kindes die um 10 bis 15 qm zu erhöhende angemessene Wohnungsgröße überschritte. Die vom Antragsgegner mit Änderungsbescheid vom 30.06.2006 - über die in seinem Schreiben vom 15.05.2006 an das Sozialgericht als angemessen bezeichnete Kaltmiete von EUR 335,00 hinaus - anerkannten monatlichen Kosten für Unterkunft und Heizung entsprechen einer Kaltmiete von EUR 455,00. Bezogen auf eine Wohnungsgröße von 90 qm entspricht dies einem monatlichen Mietzins von EUR 5,05 je qm, der nach dem Mietspiegel der Stadt Reutlingen (der Wohnungsgemeinde des Antragstellers und seiner Familie) für eine - angemessene - Wohnung mittlerer Ausstattung in einfacher Lage zu Grunde zu legen ist.

Dass angesichts der vom Antragsgegner nicht übernommenen Mietkaution sowie der auf die angemessene Miete beschränkten Leistungserbringung für die Unterkunft des Antragstellers und seiner Familie zwischenzeitlich nicht unerhebliche Rückstände aufgelaufen sind und seitens des Vermieters die Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen worden ist, vermag einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur darlehensweisen Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 5 SGB II (in der Fassung des Art. 1 Nr. 6 lit. c des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.03.2006 [BGBl I S. 558], das nach seinem Art. 5 Abs. 1 insoweit am 01.04.2006 in Kraft getreten ist) ebenfalls nicht zu begründen. Denn eine Schuldenübernahme zur Sicherung der nach den oben gemachten Ausführungen unangemessenen Unterkunft ist nicht i. S. des § 22 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB II gerechtfertigt.

2. Zutreffend hat das Sozialgericht auch die vom Antragsteller darüber hinaus begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die gem. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. mit § 39 Nr. 1 SGB II kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Bescheide des Antragsgegners vom 24.04.2006 abgelehnt. Insoweit ergibt die gebotene Abwägung (§ 86b Abs. 1 Satz 1 SGG), dass das kraft Gesetzes bestehende öffentliche Vollzugsinteresse das gegenläufige private Aussetzungsinteresse des Antragstellers und seiner Familie überwiegt. Denn die Minderung der Regelleistung des Antragstellers - die bereits mit Bescheid vom 01.03.2006 für die Zeit vom 01.04.2006 bis zum 30.06.2006 um 30 v. H. abgesenkt worden war - um weitere 30 v. H. (dreimal 10 v. H.) und seiner Ehefrau um 20 v. H. (zweimal 10 v. H.) jeweils für die Zeit vom 01.05.2006 bis zum 31.07.2006 ist bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Sozialgericht in den Gründen des angegriffenen Beschlusses vom 06.06.2006 ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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