Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 20 SO 131/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 15/06
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die vom Beklagten einem Hilfeempfänger (HE) darlehensweise bewilligte Hilfe zur Pflege als Zuschuss zu gewähren war und ob ein Anspruch auf Löschung einer zur Sicherung des Sozialhilfedarlehens bewilligten Höchstbetragssicherungshypothek besteht.
Die Klägerin zu 1) ist die Ehefrau, die Klägerin zu 2) die Tochter des am 00.00.1964 geborenen und am 01.06.2004 verstorbenen Polizeibeamten E (im Folgenden: Hilfeempfänger = HE). Im Jahre 2002 erkrankte dieser an den Folgen eines Gehirnaneurysma und wurde schwerbehindert (Grad der Behinderung von 100) und schwerstpflegebedürftig. Am 02.07.2003 wurde die Klägerin zu 1) von Amtsgericht I (00 XVII 000/00) zu seiner Betreuerin bestellt. Der HE und die Klägerin zu 1) hatten 1994 je zur Hälfte ein 712 qm großes Grundstück mit einem Einfamilienhaus (Wohnfläche ca. 116 qm) geerbt und mit der Klägerin zu 2) bis Juli 2003 gemeinsam bewohnt. Am 01.08.2003 bis zu seinem Tod wohnte der HE in einer Langzeitpflegeeinrichtung, wo er vollstationär gepflegt wurde. Er erhielt deshalb entsprechende Leistungen der Beihilfe und einer privaten Pflegeversicherung nach Pflegestufe III. Die Heimpflegekosten betrugen monatlich ca. 4.500,00 EUR.
Am 07.08.2003 beantragte der HE Hilfe zur Pflege in Form der Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten. Der Beklagte prüfte die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des HE und der Klägerin zu 1) und erstellte unter dem 03.12.2003 eine fachliche Bewertung des Hausgrundstücks. Darin wurde der Sachwert mit 192.964,00 EUR, der Verkehrswert (auf der Grundlage der statistischen Erhebungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte) mit 175.372,00 EUR beziffert.
Durch Bescheid vom 05.02.2004 bewilligte der Beklagte Hilfe zur vollstationären Pflege ab 01.08.2003 in Höhe der täglichen Heimkosten von 145,38 EUR zuzüglich eines monatlichen Barbetrags von 133,20 EUR. Unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens – ohne Hausgrundstück – sowie von Pflegekassenleistungen errechnete er einen monatlichen Eigenanteil des HE von 248,40 EUR, der von ihm direkt an das Heim zu zahlen war. Im Hinblick auf das Hausgrundstück bewilligte der Beklagte die Sozialhilfe nicht als Zuschuss, sondern als Darlehen. Zur Begründung führte er aus, der HE sei zur Hälfte Eigentümer des Hausgrundstückes, seine Ehefrau Eigentümerin der anderen Hälfte. Bei diesem Hausgrundstück handele es sich nicht um geschütztes Vermögen; das Haus werde zwar von den Klägerinnen bewohnt, jedoch sei das Hausgrundstück im Hinblick auf die Grundstücksgröße nicht angemessen, sodass es verwertbares Vermögen darstelle. Zum einzusetzenden Vermögen gehöre das gesamte verwertbare Vermögen; der Einsatz des Hausgrundstückes stelle keine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) dar. Die Verwertung des Hausgrundstücks werde jedoch nicht gefordert, da das Haus weiter von den Klägerinnen bewohnt werde, weshalb die beantragte Hilfe gem. § 89 BSHG als Darlehen gewährt werde. Zur Sicherung des Darlehens wurde der HE aufgefordert, eine Sicherungshypothek über 100.000,00 EUR zu bestellen und hierzu die Eintragungsbewilligung zu erteilen.
Am 17.02.2004 legte der HE Widerspruch ein, soweit der Beklagte die Hilfe nicht als Zuschuss, sondern als Darlehen bewilligt hatte. Er vertrat die Auffassung, das Hausgrundstück sei – auch in Bezug auf die ihm gehörende Miteigentumshälfte – geschütztes Vermögen, da es angemessen sei. Nach den einschlägigen Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes sei für eine bis zu vierköpfige Familie eine Wohnfläche von 130 qm angemessen; die Klägerin wohnten auf nur 116 qm. Am Wochenende werde er regelmäßig nach Hause gebracht, wodurch sich die angemessene Wohnfläche noch um 20 % für seine häusliche Pflege erhöhe; angemessene Wohnfläche seien daher 156 qm. Die ausschließliche Berücksichtigung der Grundstücksgröße von 712 qm als verwertbarer Vermögenseinsatz verletze das sozialhilferechtliche Individualisierungsgebot; 712 qm seien im ländlichen Bereich ortsüblich; im Übrigen dürfe für die Bewertung nur auf den individuellen Miteigentumsanteil des HE (= 356 qm) abgestellt werden; angemessen seien aber nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz eine Grundstücksgröße von 500 qm.
Als Anfang Mai 2004 noch Rechnungen der Pflegeeinrichtung in Höhe ca. 20.000,00 EUR offen standen und das Heim auf deren Zahlung drängte, erteilte die Klägerin zu 1) für sich und in ihrer Funktion als Betreuerin zugleich für den HE am 19.05.2004 die Bewilligung zur Eintragung der geforderten Sicherungshypothek. Durch Beschluss des Amtsgerichts I vom 27.05.2004 wurde die von der Klägerin zu 1) als Betreuerin des HE erklärte notarielle Eintragungsbewilligung genehmigt. Am 18.06.2004 wurde eine Höchstbetragssicherungshypothek über 100.000,00 EUR zu Gunsten des Beklagten in das Grundbuch eingetragen. Ende Juni 2004 zahlte der Beklagte daraufhin 14.580,20 EUR ungedeckter Heimkosten für den Zeitraum 01.08.2003 bis 31.05.2004 an die Pflegeeinrichtung.
Durch Widerspruchsbescheid vom 30.11.2005 wies der Landschaftsverband Rheinland (LVR) als überörtlicher Träger der Sozialhilfe den Widerspruch zurück mit der Begründung, der allein streitbefangene Anspruch auf Hilfe zur Pflege als Zuschuss statt als Darlehen sei nicht vererblich und könne deshalb von der Klägerin zu 1) nicht geltend gemacht werden.
Am 16.12.2005 haben die Klägerinnen Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 05.02.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2005 und Erteilung einer Löschungsbewilligung bezüglich der eingetragenen Höchstbetragssicherungshypothek erhoben. Sie vertreten die Auffassung, sie seien mit dem Tod des HE dessen Rechtsnachfolger geworden und hätten als solche ein besonderes Feststellungsinteresse, dass die darlehensweise erfolgte Hilfe unter Gestellung einer Sicherungshypothek rechtswidrig gewesen sei. Das Hausgrundstück sei angemessenes Schonvermögen gewesen. Der Beklagte sei ungerechtfertigt bereichert, da die darlehensweise Hilfe rechtswidrig gewesen sei; der Beklagte habe nur 14.580,20 EUR ungedeckte Heimpflegekosten zahlen müssen, weshalb die Hypothek unverhältnismäßig sei. Die Weigerung, die Löschungsbewilligung zu erteilen, sei ein Verstoß gegen Treu und Glauben und ermessenswidrig; denn am 03.05.2004 habe der Beklagte schriftlich erklärt, dass er umgehend die erforderliche Löschungsbewilligung erteilen werde, wenn dem Widerspruch abgeholfen werde und demzufolge die Übernahme der ungedeckten Heimkosten ohne Rückzahlungsverpflichtung möglich sei.
Die Klägerinnen beantragen,
1. den Bescheid des Beklagten vom 05.02.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides Landschaftsverbandes Rheinland vom 30.11.2005 aufzuheben, soweit dadurch Hilfe zur Pflege nur als Darlehen statt als Zuschuss bewilligt worden ist,
2. den Beklagten zu verurteilen, ihnen eine Löschungsbewilligung über die im Grundbuch von G, Blatt 0000, Abteilung 000. unter laufender Nr. 0 am Grundstück Sstr. 00, 00000 I, eingetragene Höchstbetragssicherungshypothek in Höhe von 100.000,00 EUR zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, die Klägerinnen seien nicht berechtigt, den Zuschuss auf zuschussweise statt darlehensweise Sozialhilfe geltend zu machen, da dieser nicht auf sie übergegangen sei. Unabhängig davon sei der Anspruch auch nicht begründet, da sowohl die Wohnfläche (116 qm) als auch die Grundstücksgröße (712 qm) die maßgeblichen Angemessenheitsgrenzen von 110 bzw. 500 qm überschritten hätten, weshalb von einer sozialhilferechtlichen Unangemessenheit des Hausgrundstücks auszugehen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und des LVR, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig.
Die auf Anregung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung erfolgte Umstellung des Feststellungsbegehrens (vgl. Klageschrift und Antrag zu 1. im Schriftsatz vom 28.02.2006) auf ein Anfechtungs-/Verpflichtungsbegehren ist sachdienlich. Für eine Feststellungsklage fehlt es am erforderlichen Feststellungsinteresse, da das Begehren durch eine Anfechtungsklage gegen den Bescheid, durch den die – unstreitig notwendige – Hilfe zur Pflege nur als Darlehen anstatt als Zuschuss bewilligt worden ist, verfolgt werden kann. Die Klage ist fristgerecht erhoben, da sie innerhalb der Monatsfrist nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2005 am 16.12.2005 bei Gericht eingegangen ist. Die Klägerinnen sind klagebefugt, weil der Widerspruchsbescheid ihnen gegenüber ergangen ist und sie beschwert. Bezüglich des Klageantrags zu 2. ist die Klage als allgemeine Leistungsklage zulässig. Die Klage richtet sich auch gegen den richtigen Beklagten. Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz BSHG (ab 01.01.2005: § 99 Abs. 2, 1. Halbsatz Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII) können die Länder bestimmen, dass und inwieweit die überörtlichen Träger der Sozialhilfe örtliche Träger der Sozialhilfe sowie diesen zugehörige Gemeinden und Gemeindeverbände zur Durchführung von Aufgaben nach diesem Buch heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können. Von dieser Ermächtigung hat das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) durch die Landesausführungs- gesetze zum BSHG vom 15.06.1999 (GVBl. NRW S.386) und zum SGB XII vom 16.12.2004 (GVBl. NRW S. 816) Gebrauch gemacht. Nach § 3 Abs. 1 dieser Gesetze können die überörtlichen Träger örtliche Träger und kreisangehörige Gemeinden zur Durchführung der ihnen als Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben durch Satzung heranziehen; diese entscheiden dann in eigenem Namen. Der LVR als der für die Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen zuständige überörtliche Träger der Sozialhilfe (vgl. § 100 Abs. 1 Nr. 1, 39 Abs. 1 Satz 1, 68 Abs. 2 Satz 1 BSHG; ab 01.01.2005: § 97 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1a) der Ausführungsverordnung zum SGB XII des Landes NRW vom 16.12.2004) hat durch § 1 Nr. 3a) seiner Sozialhilfe-Satzungen vom 18.12.2003 (GVBl. NRW S. 25) und vom 14.01.2005 (GVBl. NRW S. 20) den beklagten Kreis I zur Erfüllung seiner Aufgabe "Hilfe zur Pflege" herangezogen. In § 2 dieser Sozialhilfesatzungen hat der LVR bestimmt, dass die örtlichen Träger der Sozialhilfe die ihnen nach § 1 übertragenen Aufgaben im eigenen Namen durchführen und die Ansprüche des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe geltend machen und durchsetzen. Da der LVR von seinem in § 3 Satz 1 dieser Sozialhilfesatzungen bestimmten Recht, selbst tätig zu werden, keinen Gebrauch gemacht hat, ist der Kreis I in Prozessstandschaft für den LVR der richtige Beklagte.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Der Beklagte hat als vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe herangezogener örtlicher Träger der Sozialhilfe über den Antrag auf Hilfe zur Pflege im eigenen Namen den Bescheid vom 05.02.2004 erlassen (vgl. dazu die Ausführungen im vorstehenden Absatz). Der LVR selbst war für den Erlass des Widerspruchsbescheides zuständig; dies ergibt sich aus § 85 Abs. 2 Sozialgerichts- gesetz (SGG) i.V.m. § 99 Abs. 2, 2. Halbsatz SGB XII (bis 31.12.2004: § 96 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BSHG).
Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Gewährung der Hilfe zur Pflege des HE als Zuschuss anstatt als Darlehen und entsprechende Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Die Kammer braucht nicht zu entscheiden, ob das Hausgrundstück angemessen im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG war und/oder sein Einsatz eine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 oder § 89 BSHG darstellt(e). Selbst wenn dies zu bejahen wäre, können die Klägerinnen wegen des Todes des HE nicht die Umwandlung des Darlehens in einen nicht zurückzuzahlenden Zuschuss verlangen, weil ein solcher weitergehender Anspruch, hätte ihn der HE gehabt, nicht vererblich ist (so: OVG Lüneburg, Urteil vom 28.07.1993 – 4 L 3368/92 = FEVS 44, 403 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 10.05.1979 – 5 C 79/77 = BVerwGE 58, 68 = FEVS 27, 353 = NJW 1980, 386).
Eine Sonderrechtsnachfolge (§ 56 Abs. 1 SGB I), wonach Ansprüche auf Geldleistungen – hier: Hilfe zur Pflege §§ 68 ff BSHG – nacheinander den Ehegatten, den Kindern, den Eltern, dem Haushaltsführer zustehen, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm im Wesentlichen unterhalten worden sind, findet nicht statt, weil sie ihrer Zielsetzung nach mit dem Wesen der Sozialhilfe und den diese prägenden Grundsätze nicht vereinbar ist (BVerwG a.a.O.). Zwar gelten nach § 37 SGB I die Vorschriften des Dritten Abschnitts dieses Gesetzbuches, d.h. auch § 56, für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzes, zu denen auch das BSHG gehörte (vgl. Artikel II § 15 des Gesetzes vom 11.12.1975 – BGBl. I S. 3015), jedoch nur, soweit sich aus seinen besonderen Teilen nichts Abweichendes ergibt. Dieser Vorbehalt erfasst nicht nur Abweichungen, die sich in der Gestalt ausdrücklicher Vorschriften aus einem der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches ergeben, sondern auch solche, die nach den geltenden Strukturprinzipien eines Sozialleistungsbereichs zwingend sind (BVerwG a.a.O.). Die Sozialhilfe ist eine von einer gegenwärtigen konkreten Notlage ausgelöste, aus allgemeinen Steuermitteln finanzierte öffentliche Nothilfe. Dies gilt auch für die Hilfe zur Pflege; auch diese Leistung richtet sich nach dem Bedarf, der bei dem Pflegebedürftigen persönlich entstanden ist und durch andere – vorrangig einzusetzende – Mittel nicht gedeckt werden kann. Wegen dieses Bedarfsdeckungsprinzips mit seinem Bezug zum einzelnen Hilfesuchenden kann Sozialhilfe grundsätzlich nicht für die Vergangenheit gewährt werden, weil sich eine Notlage in der Vergangenheit (grundsätzlich) nicht durch eine Leistung in der Gegenwart überwinden lässt. Dem entspricht es, dass die Sonderrechtsnachfolge in einen Anspruch auf Sozialhilfe ausgeschlossen ist. Entsprechendes gilt für den Erbenanspruch nach § 58 SGB I (BVerwG a.a.O.).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BVerwG vom 05.05.1994 – 5 C 43/91 (BVerwGE 96, 18 = FEVS 45, 221 = NJW 1994, 2842). In dieser Entscheidung hat das BVerwG eine Ausnahme vom Grundsatz der Nichtvererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen für die Fälle gemacht, in denen der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mit Hilfe eines in Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat. So liegt es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Vielmehr hat der HE seinen Bedarf aus eigenem Einkommen und Vermögen gedeckt, u.a. auch dadurch, dass er einen Teil der Heimkosten durch ein vom Beklagten gewährtes Darlehen bezahlt hat, welches durch eine vom HE bewilligte Höchstbetragssicherungshypothek abgesichert worden ist. Hat aber – wie hier – der Hilfesuchende den Bedarf aus eigenem Einkommen oder Vermögen gedeckt, kommt ein Anspruchsübergang nicht in Betracht, selbst wenn der Hilfesuchende zum Einsatz des Einkommens/Vermögens sozialhilferechtlich nicht verpflichtet war. Die Vorschriften über nicht einzusetzendes Einkommen und Schonver- mögen dienen allein dem Schutz des Sozialhilfeberechtigten, nicht aber dem seiner Erben (BVerwG, Urteil vom 05.05.1994 a.a.O.).
Haben nach alledem die Klägerinnen keinen Anspruch auf Umwandlung des Darlehens in einen Zuschuss auf Hilfe zur Pflege, so können sie auch nicht vom Beklagten die Bewilligung zu Löschung der eingetragenen Höchstbetragssicherungshypothek verlangen. Zwischen der Sicherungshypothek und der gesicherten Forderung besteht eine strenge Akzessorietät. Die Sicherungshypothek besteht nur, wenn und soweit die gesicherte Forderung besteht (vgl. dazu §§ 1184, 1191 BGB). Die Klägerinnen können die begehrte Löschungsbewilligung auch nicht in Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben verlangen. Zwar hat der Beklagte im Schreiben vom 03.05.2004 den Bevollmächtigten der Klägerinnen mitgeteilt, dass er umgehend die erforderliche Löschungsbewilligung erteilen werde, falls dem Widerspruch abgeholfen werde und demzufolge die Übernahme der ungedeckten Heimkosten ohne Rückzahlungsverpflichtung möglich sei. Diese Zusicherung wurde jedoch gegenüber dem Bevollmächtigten des HE noch zu dessen Lebzeiten abgegeben. Indem der Beklagte auch heute noch die Löschungsbewilligung ablehnt, steht dies nicht in Widerspruch zu seiner Erklärung vom 03.05.2004. Denn dem Widerspruch ist bis heute nicht abgeholfen worden, weil ihm aus den obigen dargelegten materiell rechtlichen Gründen gegenüber den Erben nicht abgeholfen werden kann; demzufolge ist auch weiterhin die Übernahme der ungedeckten Heimkosten ohne Rückzahlungsverpflichtung nicht möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die vom Beklagten einem Hilfeempfänger (HE) darlehensweise bewilligte Hilfe zur Pflege als Zuschuss zu gewähren war und ob ein Anspruch auf Löschung einer zur Sicherung des Sozialhilfedarlehens bewilligten Höchstbetragssicherungshypothek besteht.
Die Klägerin zu 1) ist die Ehefrau, die Klägerin zu 2) die Tochter des am 00.00.1964 geborenen und am 01.06.2004 verstorbenen Polizeibeamten E (im Folgenden: Hilfeempfänger = HE). Im Jahre 2002 erkrankte dieser an den Folgen eines Gehirnaneurysma und wurde schwerbehindert (Grad der Behinderung von 100) und schwerstpflegebedürftig. Am 02.07.2003 wurde die Klägerin zu 1) von Amtsgericht I (00 XVII 000/00) zu seiner Betreuerin bestellt. Der HE und die Klägerin zu 1) hatten 1994 je zur Hälfte ein 712 qm großes Grundstück mit einem Einfamilienhaus (Wohnfläche ca. 116 qm) geerbt und mit der Klägerin zu 2) bis Juli 2003 gemeinsam bewohnt. Am 01.08.2003 bis zu seinem Tod wohnte der HE in einer Langzeitpflegeeinrichtung, wo er vollstationär gepflegt wurde. Er erhielt deshalb entsprechende Leistungen der Beihilfe und einer privaten Pflegeversicherung nach Pflegestufe III. Die Heimpflegekosten betrugen monatlich ca. 4.500,00 EUR.
Am 07.08.2003 beantragte der HE Hilfe zur Pflege in Form der Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten. Der Beklagte prüfte die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des HE und der Klägerin zu 1) und erstellte unter dem 03.12.2003 eine fachliche Bewertung des Hausgrundstücks. Darin wurde der Sachwert mit 192.964,00 EUR, der Verkehrswert (auf der Grundlage der statistischen Erhebungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte) mit 175.372,00 EUR beziffert.
Durch Bescheid vom 05.02.2004 bewilligte der Beklagte Hilfe zur vollstationären Pflege ab 01.08.2003 in Höhe der täglichen Heimkosten von 145,38 EUR zuzüglich eines monatlichen Barbetrags von 133,20 EUR. Unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens – ohne Hausgrundstück – sowie von Pflegekassenleistungen errechnete er einen monatlichen Eigenanteil des HE von 248,40 EUR, der von ihm direkt an das Heim zu zahlen war. Im Hinblick auf das Hausgrundstück bewilligte der Beklagte die Sozialhilfe nicht als Zuschuss, sondern als Darlehen. Zur Begründung führte er aus, der HE sei zur Hälfte Eigentümer des Hausgrundstückes, seine Ehefrau Eigentümerin der anderen Hälfte. Bei diesem Hausgrundstück handele es sich nicht um geschütztes Vermögen; das Haus werde zwar von den Klägerinnen bewohnt, jedoch sei das Hausgrundstück im Hinblick auf die Grundstücksgröße nicht angemessen, sodass es verwertbares Vermögen darstelle. Zum einzusetzenden Vermögen gehöre das gesamte verwertbare Vermögen; der Einsatz des Hausgrundstückes stelle keine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) dar. Die Verwertung des Hausgrundstücks werde jedoch nicht gefordert, da das Haus weiter von den Klägerinnen bewohnt werde, weshalb die beantragte Hilfe gem. § 89 BSHG als Darlehen gewährt werde. Zur Sicherung des Darlehens wurde der HE aufgefordert, eine Sicherungshypothek über 100.000,00 EUR zu bestellen und hierzu die Eintragungsbewilligung zu erteilen.
Am 17.02.2004 legte der HE Widerspruch ein, soweit der Beklagte die Hilfe nicht als Zuschuss, sondern als Darlehen bewilligt hatte. Er vertrat die Auffassung, das Hausgrundstück sei – auch in Bezug auf die ihm gehörende Miteigentumshälfte – geschütztes Vermögen, da es angemessen sei. Nach den einschlägigen Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes sei für eine bis zu vierköpfige Familie eine Wohnfläche von 130 qm angemessen; die Klägerin wohnten auf nur 116 qm. Am Wochenende werde er regelmäßig nach Hause gebracht, wodurch sich die angemessene Wohnfläche noch um 20 % für seine häusliche Pflege erhöhe; angemessene Wohnfläche seien daher 156 qm. Die ausschließliche Berücksichtigung der Grundstücksgröße von 712 qm als verwertbarer Vermögenseinsatz verletze das sozialhilferechtliche Individualisierungsgebot; 712 qm seien im ländlichen Bereich ortsüblich; im Übrigen dürfe für die Bewertung nur auf den individuellen Miteigentumsanteil des HE (= 356 qm) abgestellt werden; angemessen seien aber nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz eine Grundstücksgröße von 500 qm.
Als Anfang Mai 2004 noch Rechnungen der Pflegeeinrichtung in Höhe ca. 20.000,00 EUR offen standen und das Heim auf deren Zahlung drängte, erteilte die Klägerin zu 1) für sich und in ihrer Funktion als Betreuerin zugleich für den HE am 19.05.2004 die Bewilligung zur Eintragung der geforderten Sicherungshypothek. Durch Beschluss des Amtsgerichts I vom 27.05.2004 wurde die von der Klägerin zu 1) als Betreuerin des HE erklärte notarielle Eintragungsbewilligung genehmigt. Am 18.06.2004 wurde eine Höchstbetragssicherungshypothek über 100.000,00 EUR zu Gunsten des Beklagten in das Grundbuch eingetragen. Ende Juni 2004 zahlte der Beklagte daraufhin 14.580,20 EUR ungedeckter Heimkosten für den Zeitraum 01.08.2003 bis 31.05.2004 an die Pflegeeinrichtung.
Durch Widerspruchsbescheid vom 30.11.2005 wies der Landschaftsverband Rheinland (LVR) als überörtlicher Träger der Sozialhilfe den Widerspruch zurück mit der Begründung, der allein streitbefangene Anspruch auf Hilfe zur Pflege als Zuschuss statt als Darlehen sei nicht vererblich und könne deshalb von der Klägerin zu 1) nicht geltend gemacht werden.
Am 16.12.2005 haben die Klägerinnen Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 05.02.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2005 und Erteilung einer Löschungsbewilligung bezüglich der eingetragenen Höchstbetragssicherungshypothek erhoben. Sie vertreten die Auffassung, sie seien mit dem Tod des HE dessen Rechtsnachfolger geworden und hätten als solche ein besonderes Feststellungsinteresse, dass die darlehensweise erfolgte Hilfe unter Gestellung einer Sicherungshypothek rechtswidrig gewesen sei. Das Hausgrundstück sei angemessenes Schonvermögen gewesen. Der Beklagte sei ungerechtfertigt bereichert, da die darlehensweise Hilfe rechtswidrig gewesen sei; der Beklagte habe nur 14.580,20 EUR ungedeckte Heimpflegekosten zahlen müssen, weshalb die Hypothek unverhältnismäßig sei. Die Weigerung, die Löschungsbewilligung zu erteilen, sei ein Verstoß gegen Treu und Glauben und ermessenswidrig; denn am 03.05.2004 habe der Beklagte schriftlich erklärt, dass er umgehend die erforderliche Löschungsbewilligung erteilen werde, wenn dem Widerspruch abgeholfen werde und demzufolge die Übernahme der ungedeckten Heimkosten ohne Rückzahlungsverpflichtung möglich sei.
Die Klägerinnen beantragen,
1. den Bescheid des Beklagten vom 05.02.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides Landschaftsverbandes Rheinland vom 30.11.2005 aufzuheben, soweit dadurch Hilfe zur Pflege nur als Darlehen statt als Zuschuss bewilligt worden ist,
2. den Beklagten zu verurteilen, ihnen eine Löschungsbewilligung über die im Grundbuch von G, Blatt 0000, Abteilung 000. unter laufender Nr. 0 am Grundstück Sstr. 00, 00000 I, eingetragene Höchstbetragssicherungshypothek in Höhe von 100.000,00 EUR zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, die Klägerinnen seien nicht berechtigt, den Zuschuss auf zuschussweise statt darlehensweise Sozialhilfe geltend zu machen, da dieser nicht auf sie übergegangen sei. Unabhängig davon sei der Anspruch auch nicht begründet, da sowohl die Wohnfläche (116 qm) als auch die Grundstücksgröße (712 qm) die maßgeblichen Angemessenheitsgrenzen von 110 bzw. 500 qm überschritten hätten, weshalb von einer sozialhilferechtlichen Unangemessenheit des Hausgrundstücks auszugehen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und des LVR, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig.
Die auf Anregung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung erfolgte Umstellung des Feststellungsbegehrens (vgl. Klageschrift und Antrag zu 1. im Schriftsatz vom 28.02.2006) auf ein Anfechtungs-/Verpflichtungsbegehren ist sachdienlich. Für eine Feststellungsklage fehlt es am erforderlichen Feststellungsinteresse, da das Begehren durch eine Anfechtungsklage gegen den Bescheid, durch den die – unstreitig notwendige – Hilfe zur Pflege nur als Darlehen anstatt als Zuschuss bewilligt worden ist, verfolgt werden kann. Die Klage ist fristgerecht erhoben, da sie innerhalb der Monatsfrist nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2005 am 16.12.2005 bei Gericht eingegangen ist. Die Klägerinnen sind klagebefugt, weil der Widerspruchsbescheid ihnen gegenüber ergangen ist und sie beschwert. Bezüglich des Klageantrags zu 2. ist die Klage als allgemeine Leistungsklage zulässig. Die Klage richtet sich auch gegen den richtigen Beklagten. Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz BSHG (ab 01.01.2005: § 99 Abs. 2, 1. Halbsatz Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII) können die Länder bestimmen, dass und inwieweit die überörtlichen Träger der Sozialhilfe örtliche Träger der Sozialhilfe sowie diesen zugehörige Gemeinden und Gemeindeverbände zur Durchführung von Aufgaben nach diesem Buch heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können. Von dieser Ermächtigung hat das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) durch die Landesausführungs- gesetze zum BSHG vom 15.06.1999 (GVBl. NRW S.386) und zum SGB XII vom 16.12.2004 (GVBl. NRW S. 816) Gebrauch gemacht. Nach § 3 Abs. 1 dieser Gesetze können die überörtlichen Träger örtliche Träger und kreisangehörige Gemeinden zur Durchführung der ihnen als Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben durch Satzung heranziehen; diese entscheiden dann in eigenem Namen. Der LVR als der für die Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen zuständige überörtliche Träger der Sozialhilfe (vgl. § 100 Abs. 1 Nr. 1, 39 Abs. 1 Satz 1, 68 Abs. 2 Satz 1 BSHG; ab 01.01.2005: § 97 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1a) der Ausführungsverordnung zum SGB XII des Landes NRW vom 16.12.2004) hat durch § 1 Nr. 3a) seiner Sozialhilfe-Satzungen vom 18.12.2003 (GVBl. NRW S. 25) und vom 14.01.2005 (GVBl. NRW S. 20) den beklagten Kreis I zur Erfüllung seiner Aufgabe "Hilfe zur Pflege" herangezogen. In § 2 dieser Sozialhilfesatzungen hat der LVR bestimmt, dass die örtlichen Träger der Sozialhilfe die ihnen nach § 1 übertragenen Aufgaben im eigenen Namen durchführen und die Ansprüche des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe geltend machen und durchsetzen. Da der LVR von seinem in § 3 Satz 1 dieser Sozialhilfesatzungen bestimmten Recht, selbst tätig zu werden, keinen Gebrauch gemacht hat, ist der Kreis I in Prozessstandschaft für den LVR der richtige Beklagte.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Der Beklagte hat als vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe herangezogener örtlicher Träger der Sozialhilfe über den Antrag auf Hilfe zur Pflege im eigenen Namen den Bescheid vom 05.02.2004 erlassen (vgl. dazu die Ausführungen im vorstehenden Absatz). Der LVR selbst war für den Erlass des Widerspruchsbescheides zuständig; dies ergibt sich aus § 85 Abs. 2 Sozialgerichts- gesetz (SGG) i.V.m. § 99 Abs. 2, 2. Halbsatz SGB XII (bis 31.12.2004: § 96 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BSHG).
Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Gewährung der Hilfe zur Pflege des HE als Zuschuss anstatt als Darlehen und entsprechende Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Die Kammer braucht nicht zu entscheiden, ob das Hausgrundstück angemessen im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG war und/oder sein Einsatz eine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 oder § 89 BSHG darstellt(e). Selbst wenn dies zu bejahen wäre, können die Klägerinnen wegen des Todes des HE nicht die Umwandlung des Darlehens in einen nicht zurückzuzahlenden Zuschuss verlangen, weil ein solcher weitergehender Anspruch, hätte ihn der HE gehabt, nicht vererblich ist (so: OVG Lüneburg, Urteil vom 28.07.1993 – 4 L 3368/92 = FEVS 44, 403 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 10.05.1979 – 5 C 79/77 = BVerwGE 58, 68 = FEVS 27, 353 = NJW 1980, 386).
Eine Sonderrechtsnachfolge (§ 56 Abs. 1 SGB I), wonach Ansprüche auf Geldleistungen – hier: Hilfe zur Pflege §§ 68 ff BSHG – nacheinander den Ehegatten, den Kindern, den Eltern, dem Haushaltsführer zustehen, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm im Wesentlichen unterhalten worden sind, findet nicht statt, weil sie ihrer Zielsetzung nach mit dem Wesen der Sozialhilfe und den diese prägenden Grundsätze nicht vereinbar ist (BVerwG a.a.O.). Zwar gelten nach § 37 SGB I die Vorschriften des Dritten Abschnitts dieses Gesetzbuches, d.h. auch § 56, für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzes, zu denen auch das BSHG gehörte (vgl. Artikel II § 15 des Gesetzes vom 11.12.1975 – BGBl. I S. 3015), jedoch nur, soweit sich aus seinen besonderen Teilen nichts Abweichendes ergibt. Dieser Vorbehalt erfasst nicht nur Abweichungen, die sich in der Gestalt ausdrücklicher Vorschriften aus einem der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches ergeben, sondern auch solche, die nach den geltenden Strukturprinzipien eines Sozialleistungsbereichs zwingend sind (BVerwG a.a.O.). Die Sozialhilfe ist eine von einer gegenwärtigen konkreten Notlage ausgelöste, aus allgemeinen Steuermitteln finanzierte öffentliche Nothilfe. Dies gilt auch für die Hilfe zur Pflege; auch diese Leistung richtet sich nach dem Bedarf, der bei dem Pflegebedürftigen persönlich entstanden ist und durch andere – vorrangig einzusetzende – Mittel nicht gedeckt werden kann. Wegen dieses Bedarfsdeckungsprinzips mit seinem Bezug zum einzelnen Hilfesuchenden kann Sozialhilfe grundsätzlich nicht für die Vergangenheit gewährt werden, weil sich eine Notlage in der Vergangenheit (grundsätzlich) nicht durch eine Leistung in der Gegenwart überwinden lässt. Dem entspricht es, dass die Sonderrechtsnachfolge in einen Anspruch auf Sozialhilfe ausgeschlossen ist. Entsprechendes gilt für den Erbenanspruch nach § 58 SGB I (BVerwG a.a.O.).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BVerwG vom 05.05.1994 – 5 C 43/91 (BVerwGE 96, 18 = FEVS 45, 221 = NJW 1994, 2842). In dieser Entscheidung hat das BVerwG eine Ausnahme vom Grundsatz der Nichtvererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen für die Fälle gemacht, in denen der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mit Hilfe eines in Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat. So liegt es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Vielmehr hat der HE seinen Bedarf aus eigenem Einkommen und Vermögen gedeckt, u.a. auch dadurch, dass er einen Teil der Heimkosten durch ein vom Beklagten gewährtes Darlehen bezahlt hat, welches durch eine vom HE bewilligte Höchstbetragssicherungshypothek abgesichert worden ist. Hat aber – wie hier – der Hilfesuchende den Bedarf aus eigenem Einkommen oder Vermögen gedeckt, kommt ein Anspruchsübergang nicht in Betracht, selbst wenn der Hilfesuchende zum Einsatz des Einkommens/Vermögens sozialhilferechtlich nicht verpflichtet war. Die Vorschriften über nicht einzusetzendes Einkommen und Schonver- mögen dienen allein dem Schutz des Sozialhilfeberechtigten, nicht aber dem seiner Erben (BVerwG, Urteil vom 05.05.1994 a.a.O.).
Haben nach alledem die Klägerinnen keinen Anspruch auf Umwandlung des Darlehens in einen Zuschuss auf Hilfe zur Pflege, so können sie auch nicht vom Beklagten die Bewilligung zu Löschung der eingetragenen Höchstbetragssicherungshypothek verlangen. Zwischen der Sicherungshypothek und der gesicherten Forderung besteht eine strenge Akzessorietät. Die Sicherungshypothek besteht nur, wenn und soweit die gesicherte Forderung besteht (vgl. dazu §§ 1184, 1191 BGB). Die Klägerinnen können die begehrte Löschungsbewilligung auch nicht in Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben verlangen. Zwar hat der Beklagte im Schreiben vom 03.05.2004 den Bevollmächtigten der Klägerinnen mitgeteilt, dass er umgehend die erforderliche Löschungsbewilligung erteilen werde, falls dem Widerspruch abgeholfen werde und demzufolge die Übernahme der ungedeckten Heimkosten ohne Rückzahlungsverpflichtung möglich sei. Diese Zusicherung wurde jedoch gegenüber dem Bevollmächtigten des HE noch zu dessen Lebzeiten abgegeben. Indem der Beklagte auch heute noch die Löschungsbewilligung ablehnt, steht dies nicht in Widerspruch zu seiner Erklärung vom 03.05.2004. Denn dem Widerspruch ist bis heute nicht abgeholfen worden, weil ihm aus den obigen dargelegten materiell rechtlichen Gründen gegenüber den Erben nicht abgeholfen werden kann; demzufolge ist auch weiterhin die Übernahme der ungedeckten Heimkosten ohne Rückzahlungsverpflichtung nicht möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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