S 11 AS 92/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 11 AS 92/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 24.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2005 verurteilt, der Klägerin und dem Kläger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ab dem 01.08.2005 als Beihilfe anstatt als Darlehen zu gewähren. Die Beklagte hat die Kosten der Klägerin und des Klägers zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob der Klägerin und dem Kläger angesichts der Größe des von ihnen bewohnten Hausgrundstücks die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Beihilfe oder lediglich als Darlehen zustehen.

Die Klägerin (geboren am 00.00.1950) und der Kläger (geboren am 00.00.1948) bewohnen ein in ihrem Eigentum stehendes Hausgrundstück; die Wohnfläche beträgt 105 qm, die Gesamtfläche 1380 qm; weiteres Vermögen neben dem Hausgrundstück ist nicht vorhanden. Nachdem die Beklagte Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zunächst als Beihilfe gewährt hatte, bewilligte sie mit Bescheid vom 24.08.2005 die Leistungen ab dem 01.08.2005 nur noch darlehensweise und führte zur Begründung aus, das Hausgrundstück sei unangemessen groß, da es den maßgeblichen Grenzwert von 800 qm Gesamtgröße überschreite. Ihren am 13.09.2005 eingelegten Widerspruch begründeten Klägerin und Kläger damit, sie seien bereit, auf 580 qm im rückwärtigen Bereich des Grundstücks zu verzichten; dieser Grundstücksteil sei jedoch nicht von der Straße aus zugänglich und die Nachbarn seien nicht am Ankauf interessiert. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 29.09.2005 mit der Begründung zurück, das Hausgrundstück stelle wegen Überschreitung der maximal angemessenen Gesamtgröße kein geschütztes Vermögen dar und sein Verkehrswert liege auch nach Abzug der derzeitigen Belastungen bei 133.680,49 Euro und somit über dem ermittelten Vermögensfreibetrag i.H.v. 23.700.- Euro.

Hiergegen richtet sich die am 07.11.2005 erhobene Klage.

Klägerin und Kläger sind der Wertberechnung durch die Beklagte entgegengetreten und haben einen Lageplan des Grundstücks vorgelegt.

Die Klägerin und der Kläger beantragen,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 24.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2005 zu verurteilen, ihnen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ab dem 01.08.2005 als Beihilfe anstatt als Darlehen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält es - analog dem Verfahren bei unangemessenen Kraftfahrzeugen - für zumutbar, ein unangemessen großes Hausgrundstück zu veräußern, um sodann vom Veräußerungserlös ein angemessen großes zu erwerben. Der hierzu benötigte Teil des Erlöses sei als Schonvermögen anzusehen.

Das Gericht hat eine Auskunft der Beklagten zu den Kosten einer Teilungsvermessung eingeholt sowie die Richtwertliste des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis I (Stand 01.01.2005) beigezogen. Hinsichtlich der wesentlichen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Entscheidungen sind rechtswidrig i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Klägerin und der Kläger haben Anspruch auf Leistungen in Form der Beihilfe.

Streitig ist nach dem eindeutigen Klageantrag die Leistungsgewährung im Zeitraum ab dem 01.08.2005. Der vorangehende Bescheid vom 08.08.2005, mit dem die Leistungen für Juli 2005 vorläufig darlehensweise gewährt worden sind, ist nicht angefochten.

Dass grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht, ist nicht streitig. Der Beklagte darf die Leistungsgewährung auch nicht auf ein Darlehen nach § 9 Abs. 4 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) beschränken. Der Tatbestand der Darlehensgewährung nach § 9 Abs. 4 SGB II wäre nur dann erfüllt, wenn das Hausgrundstück zu berücksichtigendes Vermögen im Sinne dieser Vorschrift ist. Hieran fehlt es jedoch, denn das Hausgrundstück bleibt nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 SGB II insgesamt unberücksichtigt.

Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ist ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe als Vermögen nicht zu berücksichtigen. Den Begriff der Angemessenheit definiert das Gesetz (bis auf den Hinweis auf die während des Leistungsbezugs maßgeblichen Lebensumstände, § 12 Abs. 3 Satz 2 SGB II) nicht näher. Da das Gesetz anders als in § 90 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) nicht von einem angemessenen Hausgrundstück spricht, ist der Verkehrswert des Grundstücks nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift bei der Frage der Angemessenheit nicht zu berücksichtigen (Zeitler, in: Mergler/Zink, SGB II/SGB XII, § 12 SGB II, Rn 90; Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 12, Rn. 70). Dies entspricht auch der Intention der Vorschrift, die angemessen große (nicht: angemessen wertvolle) Wohnung als Lebensmittelpunkt zu schützen (Brühl, in: LPK-SGB II, § 12, Rn. 43).

Die angemessene Größe der Wohnfläche wird von der Beklagten nicht angezweifelt und ist angesichts des hier weitgehend für einschlägig gehaltenen Grenzwerts von 130 qm (vgl. hierzu die Nachweise bei Brühl, a.a.O., Rn. 44) auch zu bejahen. Soweit die Beklagte aus der Überschreitung des entsprechenden Grenzwerts für die Grundstücksgröße (800 qm in ländlichen Gebieten, vgl. auch hierzu die Nachweise bei Brühl, a.a.O., Rn. 45) automatisch auf die Unangemessenheit des Hausgrundstücks schließt, folgt das Gericht dem nicht.

Wie der Konflikt zwischen Haus- und Grundstücksgröße zu lösen ist, gibt das Gesetz nicht vor. Angesichts des Wortlauts abzulehnen ist jedenfalls die in der Literatur vertretene Auffassung, es komme maßgeblich auf die Größe der Wohneinheit an (so Brühl, a.a.O.). Festzuhalten ist allerdings, dass der Hilfebedürftige nicht zur vollständigen Veräußerung eines Hausgrundstücks gezwungen sein darf, wenn das Grundstück mit einem "an sich" angemessenen Wohnhaus bebaut ist, denn § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II soll gerade die eigene Wohnung als Lebensmittelpunkt schützen und will es dem Hilfebedürftigen im Zweifel nicht auferlegen, dass er sein Hausgrundstück insgesamt veräußern muss, um es wirtschaftlich gleichsam gegen ein angemessenes einzutauschen (Mecke, a.a.O., Rn. 73; Brühl, a.a.O., Rn. 43; vgl. auch SG Berlin, Urteil vom 30.01.2004, S 58 AL 490/03, info also 2004, 164 ff. zur arbeitsförderungsrechtlichen Rechtslage bis zum 31.12.2004). Die Kammer entnimmt dies nicht allein "ideellen" Erwägungen zum Schutz eines bisherigen Lebensmittelpunktes, sondern stützt ihr Ergebnis auch auf den Gegenschluss aus § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SGB II. Hieraus ergibt sich, dass die Auffassung der Beklagten, der Erlös aus der Veräußerung eines unangemessenen Hausgrundstücks sei in Höhe der zum Erwerb eines angemessenen Grundstücks benötigten Aufwendungen als Schonvermögen anzusehen, nicht mit dem SGB II in Einklang steht. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SGB II schützt Vermögen, das nachweislich zur baldigen Beschaffung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, nur insoweit, als das Hausgrundstück zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen bestimmt ist und dieser Zweck durch Einsatz oder Verwertung des Vermögens gefährdet würde. Eine weite Auslegung dieses bewußt eng gefassten Ausnahmetatbestands scheidet aus. Die Vorschrift ist vor dem Hintergrund der Vorgängervorschriften über die Berücksichtigung eines Hausgrundstücks beim Bezug von Arbeitslosenhilfe (Alhi) auszulegen. Während hier nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 der einschlägigen Verordnung (Alhi-VO) 1974 noch das zum alsbaldigen Erwerb angemessenen Wohnraums bestimmte Vermögen geschützt war, verengte bereits § 1 Abs. 3 Nr. 5 Alhi-VO 2002 den Schontatbestand auf Vermögen, das zur Erhaltung (nicht: zum Erwerb) von Wohnraum verwendet werden sollte. All dem liegt die gesetzgeberische Wertung zugrunde, wonach die Bezieher von Fürsorgeleistungen ihr Vermögen vorrangig zum Lebensunterhalt und nicht zum Erwerb von Immobilien einsetzen sollen. Für Fälle wie den vorliegenden bedeutet dies aber zugleich, dass der Veräußerungserlös, soweit er den Freibetrag (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II) übersteigt, nicht als Schonvermögen anzusehen wäre und der Hilfebedürftige Gefahr liefe, auf den vorrangigen Einsatz dieses Vermögens verwiesen zu werden, ohne dass ihm sein Einwand weiterhelfen könnte, er wolle sich hiervon ein angemessenes Hausgrundstück anschaffen. Dies aber führt dazu, dass der Hilfebedürftige vor der Neuinvestition des Veräußerungserlöses in ein Hausgrundstück von angemessener Größe keinen Leistungsanspruch hat und die Neuinvestition des Geldes selbst möglicherweise den Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 4 Nr. 1 SGB II verwirklicht sowie - was erheblich schwerer wiegt - einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II auslöst. Angesichts des oben dargestellten Normzwecks von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 SGB II erscheint es zumindest gut vertretbar, wenn der Leistungsträger dem Hilfebedürftigen entgegenhält, es käme im Anwendungsbereich der §§ 31, 34 SGB II nicht darauf an, ob die Bedürftigkeit durch den Erwerb von Schonvermögen herbeigeführt worden ist.

Die Klägerin und der Kläger sind auch nicht auf eine Beleihung des Grundstücks als Form der Verwertung (§ 9 Abs. 4 SGB II) verweisbar, denn auf diese Weise könnte lediglich ein Vermögenszuwachs erzielt werden, der unter dem von der Beklagten angenommenen Vermögensfreibetrag von 23.700.- Euro (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F.) läge. Die Beklagte legt ihrer Wertberechnung einen qm-Preis von 6,20 Euro für die rückwärtigen 400 qm des Grundstücks sowie von 11 Euro für die daran angrenzenden 356 qm zugrunde. Nach dieser Rechnung hätte die aus den 580 rückwärtigen qm bestehende Fläche also einen Verkehrswert von 4.460.- Euro. Diese Werte erscheinen auch angesichts der Richtwertliste des Gutachterausschusses für Grundstückswerte imn Kreis I angemessen, denn es handelt sich ausschließlich um Hinterland, dessen Wert sich nur auf einen Bruchteil (maximal 10 %) des Wertes von Bauland beläuft.

Erst recht kann die Beklagte die Klägerin und den Kläger auch nicht auf eine Abtrennung und Veräußerung der rückwärtigen 580 qm verweisen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich die Kosten einer Teilungsvermessung ausweislich der eingeholten Auskunft auf 3.264.- Euro und somit auf beinahe drei Viertel des Verkehrswertes des abzutrennenden Grundstücks belaufen würden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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