Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 21 AS 96/05 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AS 59/05 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 6. Juli 2005, durch den der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wurde, geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe (276,81 EUR monatlich) für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 31. Mai 2006 zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Hälfte seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
III. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. H. aus K. bewilligt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe.
Der Antragsteller bezog bis zum 31. Dezember 2004 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) von der Stadt K. Am 4. Oktober 2004 beantragte er Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit ab 1. Januar 2005, die die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 20. November 2004 in Höhe von 622 EUR für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 bewilligte. Dabei berücksichtigte die Antragsgegnerin Kosten für die Unterkunft in Höhe von 236 EUR und für Heizung in Höhe von 41 EUR monatlich.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 3. Dezember 2004 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. November 2004 ein. Zur Begründung führte er aus, die Unterkunfts- und Heizkosten beliefen sich auf monatlich insgesamt 312,54 EUR (Grundmiete 195 EUR zuzüglich Betriebskosten in Höhe von 81,81 EUR sowie Heizkosten in Höhe von 35,79 EUR). Er bewohne eine angemessen große Wohnung von 42 qm, deren Kosten sich ebenfalls im angemessenen Rahmen hielten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2005 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurück. Nach § 22 SGB II würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Die Stadt K. habe sich vor Inkrafttreten des SGB II in der Funktion als kommunaler Sozialhilfeträger intensiv mit der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung auseinandergesetzt. Ein maßgebliches Kriterium sei hierbei die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen gewesen. Zur Bestimmung der Höhe angemessener Unterkunftskosten (ohne Heizkosten) würden als Maßstab der örtliche Mietspiegel, an dessen Stelle oder ergänzend auch die Kosten herangezogen, die den nach Haushalts- und Gemeindegrößen sowie Ausstattung und Bezugsfertigkeit des Wohnraums jeweils unterschiedlichen Höchstbetrag in der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) nicht überstiegen. Nach dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt K. vom 31. August 2004 (Nr. XXXXX und der Anlage 5) würden im Rahmen der Grundsicherung nach § 22 SGB II Leistungen für die Unterkunft für einen Ein-Personen-Haushalt in Höhe von 236 EUR und Heizkosten in Höhe von 41 EUR pauschaliert erbracht. Die Unterkunfts- und Heizkosten seien von der Stadt K. auch im Rahmen der Sozialhilfegewährung bis zum 31. Dezember 2004 pauschaliert erbracht worden. Die monatlichen Aufwendungen des Antragstellers überstiegen den angemessenen Umfang und seien daher hinsichtlich des 277 EUR übersteigenden Betrages nicht bewilligungsfähig.
Der Antragsteller hat am 28. April 2005 beim Sozialgericht Kassel Klage erhoben (S 21 AS 95/05) und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat er ausgeführt, seine Mietwohnung habe eine angemessene Größe und bewege sich kostenmäßig im Rahmen einfachen Wohnraums, so dass die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu bewilligen seien. Die Wohnung des Antragstellers habe 42 qm und koste derzeit 195 EUR Grundmiete, 81,81 EUR "kalte" Betriebskosten und 35,79 EUR Heizkosten, insgesamt 312,60 EUR monatlich. Für die Zeit ab 1. Juni 2005 sei die Nebenkostenvorauszahlung erhöht worden, und zwar auf 95 EUR für die kalten Betriebskosten und auf 50 EUR für die Heizkostenvorauszahlung monatlich. Sein Umzug in die hier streitgegenständliche Wohnung A-Straße in K. im Mai 1998 sei vom Sozialamt der Stadt K. genehmigt worden. Die Pauschalierung der Leistungen für Unterkunft und Heizung sei rechtswidrig, da § 22 SGB II im Gegensatz zum neuen Sozialhilfegesetz (§ 29 SGB XII) keine Pauschalierung von Leistungen für Unterkunft und Heizung vorsehe. Hätte der Gesetzgeber auch im Rahmen des SGB II die Pauschalierung von Unterkunfts- und Heizkosten zulassen wollen, hätte er dies auch entsprechend normiert. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass beide Gesetze und die zitierten gesetzlichen Regelungen neu konzipiert worden und gleichzeitig zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten seien. Eine Stadtverordnetenversammlung könne jedenfalls nicht entgegen der gesetzlichen Regelung des SGB II eine Pauschalierung "beschließen". Darüber hinaus seien die angewandten Pauschalen für Einzelhaushalte völlig aus der Luft gegriffen und spiegelten die tatsächlichen, dem regionalen Wohnungsmarkt entsprechenden Unterkunfts- und Heizkosten im Bereich einfachen Wohnraums keinesfalls wider. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass der Antragsteller über keine Mittel verfüge, die ungedeckten Kosten zu bestreiten. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten.
Mit Bescheid vom 31. Mai 2005 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von 236 EUR für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis zum 31. August 2005 bewilligt. Gegen den Bescheid hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 13. Juni 2005 Widerspruch erhoben.
Mit Beschluss vom 6. Juli 2005 hat das Sozialgericht Kassel den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren lasse sich nicht feststellen, dass die Festsetzung der Unterkunfts- und Heizkosten rechtswidrig wäre. Der Antragsteller habe über die von der Antragsgegnerin bewilligten Beträge hinaus keinen höheren Anspruch glaubhaft gemacht. Für die Bestimmung der sozialhilferechtlich angemessenen Wohnraumfläche könne zum einen auf die für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zurückgegriffen werden, die sich aus dem Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz) und den hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen der Länder ergebe. Danach sei in Hessen für einen Haushalt mit einer Person 45 bis 50 qm, für zwei Personen 60 qm und für drei Personen 75 bis 80 qm als angemessen anzusehen. Vom Wohnstandard her sei einfachster Wohnraum auch in Altbauwohnungen mit einem bescheidenen Ausstattungsstandard angemessen. Zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Unterkunftskosten ohne Heizkosten seien in erster Linie die Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarktes, insbesondere der örtliche Mietspiegel heranzuziehen. Maßgeblich sei das örtliche Mietzinsniveau im unteren Bereich der marktüblichen Mieten. Entsprechend der Rechtsprechung der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte könnten, sofern – wie hier – ein örtlicher Mietspiegel nicht existiere, zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Unterkunftskosten die Werte der Tabelle zu § 8 WoGG, jedenfalls im Eilverfahren als Auslegungshilfe herangezogen werden. Danach seien die von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Unterkunfts- und Heizkosten nicht zu beanstanden. Dem Antragsteller stehe ein Anordnungsanspruch auch nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II auf Übernahme der Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe für die Dauer von sechs Monaten zu. Die Schutzfrist könne dem Antragsteller nicht zugebilligt werden, da er auch im Jahre 2004 von der Stadt K. lediglich die sozialhilferechtlich angemessenen Unterkunftskosten bewilligt bekommen habe und er damit bereits im Jahre 2004 Kenntnis von der sozialhilferechtlichen Unangemessenheit seiner Wohnung gehabt habe.
Gegen den am 13. Juli 2005 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 15. August 2005 Beschwerde erhoben, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (16.8.2005). Zur Begründung hat er ausgeführt, die Stadt K. habe in der Vergangenheit im Rahmen der Pauschalierung der Sozialhilfe die Unterkunftskosten für einen Ein-Personen-Haushalt (ohne Heizkosten) auf 235,20 EUR festgesetzt. Die Antragsgegnerin gewähre derzeit einen Pauschalbetrag für die Unterkunft (ohne Heizkosten) in Höhe von 236 EUR. Mit diesem Betrag könne der Antragsteller sozialhilferechtlich angemessenen Wohnraum nicht anmieten. Die Stadt K. sei von einer Grundmiete von 4,35 EUR zuzüglich Betriebskosten von 1,53 EUR (ohne Heizkosten) pro Quadratmeter Wohnfläche ausgegangen. Die Monatspauschale habe die Stadt K. nur deswegen auf 235,20 EUR festgesetzt, da sie für einen Haushalt dieser Größe eine Wohnfläche von nur 40 qm als sozialhilferechtlich angemessen zugrunde gelegt habe (4,35 EUR + 1,53 EUR = 5,88 EUR x 40 = 235,20 EUR). Unter Zugrundelegung eines Bedarfs von 50 qm Wohnfläche ergäben sich angemessene Unterkunftskosten in Höhe von 294 EUR. Die Unterkunftskosten des Antragstellers seien danach noch als angemessen einzustufen. Im Übrigen sei auf die Artikel in der Hessisch Nassauischen Allgemeinen (HNA) vom 17. Mai 2005 und vom 31. Dezember 2005 zu verweisen, wonach der Wohnungsmarkt in K. hinsichtlich kleiner Wohnungen, die für Alleinstehende in Frage kämen, gerade nicht entspannt, sondern – ganz im Gegenteil – angespannt sei. Nach wie vor habe die Antragsgegnerin nicht dargelegt, dass die von ihr festgesetzten Angemessenheitshöchstgrenzen dem regionalen Wohnungsmarkt gerecht würden. Der Antragsteller sei demnach auch nicht in der Lage, eine billigere Wohnung anzumieten. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller aus einem vorangegangenen Mietverhältnis hohe Mietschulden in Höhe von 5.266 EUR habe. Er habe deshalb in der Vergangenheit eine eidesstattliche Versicherung abgeben müssen und sei deshalb bei der Schufa vermerkt. Da private Vermieter ganz überwiegend und vor Abschluss von Mietverträgen Schufa-Auskünfte einholen würden, habe der Antragsteller keine Chance auf dem privaten Wohnungsmarkt. Bei den drei K. Wohnungsbaugesellschaften habe der Antragsteller ebenfalls keine Chance, da die Mietschulden aus einem alten Mietverhältnis bei der GWH resultierten. Alle drei Wohnungsbaugesellschaften (GWH, GWG und Wohnstadt) hätten dem Antragsteller mitgeteilt, dass von dort Wohnungsangebote nur dann gemacht werden würden, wenn die Altschulden beglichen seien. Gerade dazu sei der Antragsteller aber nicht in der Lage.
Im Übrigen dränge sich der Eindruck auf, die Antragsgegnerin sei an einem Umzug des Antragstellers in eine kostengünstige Wohnung nicht interessiert. Der Antragsteller habe am 18. November 2005 wegen der Anmietung einer neuen Wohnung sowie wegen der Übernahme der Umzugs- und Renovierungskosten bei der Antragsgegnerin vorgesprochen. Mit Bescheiden vom 23. November 2005 sei der Antragsteller aufgefordert worden zu erläutern, warum er gerade zum jetzigen Zeitpunkt umziehen wolle, er erhalte bereits seit über einem Jahr die Pauschalen für Unterkunft und Heizung. Erst am 21. Dezember 2005, als die von der GWG angebotene Wohnung bereits vermietet gewesen sei, habe der Antragsteller ein Schreiben erhalten, wonach Umzugskosten übernommen würden. Zu den Renovierungskosten der alten und in der neuen Wohnung habe die Antragsgegnerin keine Entscheidung getroffen. Die Antragsgegnerin habe damit faktisch die Anmietung einer billigeren Wohnung verhindert.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
1. den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 6. Juli 2005, durch den der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wurde, aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm ab Antragstellung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2005 Leistungen nach dem SGB II für Unterkunft (ohne Heizung) in der tatsächlichen Höhe von 276,81 EUR monatlich zu gewähren.
2. ihm ab 1. Juni 2005 Leistungen nach dem SGB II für Unterkunft (ohne Heizung) in der tatsächlichen Höhe von 290 EUR monatlich bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Entscheidung des Sozialgerichts Kassel sei rechtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen werde von Seiten der Antragsgegnerin keine Notwendigkeit gesehen, die Regelungen der Stadt K. zum BSHG über die Gewährung pauschalierter Unterkunftskosten erneut zu erörtern. Diese von dem Antragsteller angesprochene Thematik sei hier nicht Verfahrensgegenstand. Die damaligen Regelungen hätten darüber hinaus bereits seinerzeit verwaltungsgerichtlichen Überprüfungen – auch hinsichtlich der Höhe angemessener Unterkunftsaufwendungen – standgehalten.
Hinsichtlich der Bemessung der Unterkunftskosten und der Bildung der Pauschalbeträge orientiere sich die Antragsgegnerin bei der Grenze, bis zu welcher Höhe die Kosten als angemessen gelten können, grundsätzlich an den vom Sozialamt der Stadt K. anerkannten und von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem BSHG bestätigten Pauschalbeträgen. Da für K. weder ein Mietspiegel noch andere verwertbare Erkenntnisquellen vorliegen würden, könne eine Orientierung an den Mietobergrenzen des § 8 WoGG grundsätzlich vorgenommen werden. Als angemessener Unterkunftsbedarf könnten daher die im unteren Bereich der durchschnittlichen Mieten angesetzten Kosten angesehen werden. Konkret auf die ab 1. Januar 2001 gültige Tabelle zu § 8 WoGG gelte dies für Wohnungen, die bis zum 31. Dezember 1965 bezugsfertig geworden seien. Für einen Ein-Personen-Haushalt sei damit im Stadtgebiet K. nach Mietstufe 3 eine Mietobergrenze von 225 EUR als angemessene Unterkunftskosten maßgeblich. Von der Antragsgegnerin werde eine Unterkunftspauschale von 236 EUR (aufgerundeter Betrag der Unterkunftspauschale des Sozialamtes der Stadt K.) anerkannt, die diesen Betrag um 11 EUR übersteige. Im Übrigen habe auch das Sozialgericht den mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss vom 6. Juli 2005 angesichts der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung auf die Tabelle zu § 8 WoGG gestützt. Ergänzend weise die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Unterkunftspauschale das Produkt der beiden preisbildenden, aber an sich variablen Faktoren Wohnraumgröße und Quadratmeterpreis sei. Eine Festlegung auf einen bestimmten Quadratmeterpreis oder gar eine statische Kostenmiete erfolge durch die Antragsgegnerin hingegen nicht. Dies wäre auch im Hinblick auf das tatsächlich zu findende Angebotsspektrum nicht sachgerecht. Im Ergebnis könne ein Hilfeempfänger eine Wohnung innehaben oder beziehen, die in einem oder beiden Faktoren abweiche. Es sei gerade das Ziel der Pauschalierung der Unterkunftskosten, die eigenverantwortliche Entscheidung der Hilfebedürftigen zu stärken. Im Bereich der Stadt K. stehe zudem ausreichend finanzierbarer Wohnraum für Alleinstehende zur Verfügung. Nach dem von dem Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. November 2005 vorgelegten Zeitungsbericht der HNA vom 15. Juli 2005 gehe der Haus- und Grundeigentümerverband Kassel von 5.000 bis 6.000 leer stehenden Wohnungen im Stadtgebiet aus. Im gleichen Bericht werde weiter ausgeführt, dass laut Wohnungsamt der Stadt K. ca. 3.500 Wohnungen in K. leer stünden. Nach dem beiliegenden Zeitungsartikel der HNA vom 23. November 2005 gehe auch eine neue Studie von einem deutlichen Leerstand von mindestens 3.100 Wohnungen in K. aus. Die genannten Leerstände, insbesondere bei Wohnungen mit einfacher, aber angemessener Ausstattung im Bereich der Unterkunftspauschale der Antragsgegnerin belegten einen zur Zeit völlig entspannten Wohnungsmarkt. Prognosen für die kommenden Jahre ließen eher noch größere Wohnraumreserven erwarten. Dies führe nach bisherigen Erfahrungswerten der Antragsgegnerin dazu, dass sich Vermieter angesichts ihrer Leerstände verhandlungsbereit zeigten und die Mieten den Pauschalbeträgen so weit wie möglich angleichen würden, um ihre Mieter nicht an Mitbewerber zu verlieren. Bei der Bemessung der Heizkosten habe sich die AFK ebenfalls an der Heizkostenpauschale des Sozialamtes der Stadt K. orientiert. Auszugehen sei von einem Betrag in Höhe von 0,818 EUR (1,60 DM) pro m² Wohnfläche. Dieser Wert ergebe sich aus § 6 Abs. 2 Wohngeldverordnung (WoGV). Mit der Heizkostenpauschale für einen Ein-Personen-Haushalt in Höhe von 41 EUR ließen sich demnach bis zu 50 m² beheizen. Nach Erhebungen der Firma T. AG liege dieser Wert von 0,818 EUR pro m² Wohnfläche über den in K. ermittelten Durchschnittswerten. Trotz des in den vergangenen Jahren gestiegenen Ölpreises seien die nach der T.-Studie ermittelten Heizkosten durch die Pauschalbeträge gedeckt.
Nach Hinweis des Gerichts, dass die Tabellenwerte des § 8 WoGG zur Ermittlung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht anwendbar seien, hat die Antragsgegnerin ausgeführt, die in dem Beschluss des Senats vom 13. Dezember 2005 vorgenommene Abkehr von der bisherigen gefestigten oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung und der Anwendbarkeit der Tabelle zu § 8 WoGG sei für die Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar. Es sei nicht schlüssig, wenn einerseits zur Ermittlung des Unterkunftsbedarfs die Vorschriften des Wohngeldgesetzes nicht herangezogen würden, andererseits die berücksichtigungsfähige Wohnfläche anhand der Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften beantwortet werden könne.
Im Hinblick auf die Feststellung angemessener Unterkunftsaufwendungen im Bereich der Antragsgegnerin sei darauf hinzuweisen, dass die Stadt K. als zuständiger Träger der Leistungen für Unterkunft und Heizung anhand der Tabellenwerte zu § 8 WoGG unter Berücksichtigung der dazu ergangenen ständigen Rechtsprechung und der örtlichen Verhältnisse ermittelt habe. Die dabei erhobenen Beträge seien sodann von der Stadtverordnetenversammlung mit mehrheitlichem Beschluss für die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II für den Bereich der Stadt K. ab 1. Januar 2005 festgesetzt worden. Diese Entscheidung eines demokratisch legitimierten Gremiums sei für die Antragsgegnerin nicht nur zu akzeptieren, sondern auch verbindlich für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II.
Unabhängig von der Frage, ob die Angemessenheit der Unterkunftskosten auf der Grundlage der Tabellenwerte zu § 8 WoGG ermittelt werden könne, sei festzustellen, dass die von der Antragsgegnerin gewährten Pauschalbeträge auch unter Berücksichtigung der vom Senat in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2005 zugrunde gelegten Berechnungsmethode angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II seien. Im Falle des Antragstellers würden von der Antragsgegnerin 236 EUR für die Unterkunft zuzüglich 48,50 EUR für Heizkosten berücksichtigt. Ausgehend von einer angemessenen Wohnfläche von 45 m² für eine Person ergebe sich für den Bereich der Stadt K. ein berücksichtigter Quadratmeterpreis in Höhe von 5,24 EUR. Nach dem Bericht der HNA vom 12. August 2005 weise der P.-Immobilienführer Deutschland 2005 für einfache Wohnungen in K., auf die es hier allein ankomme, Quadratmeterpreise von 3,25 EUR bis 4,25 EUR aus. Der Bericht weise noch einmal auf die dramatischen Leerstände in K. hin, denen man mit Versteigerungen von Mietverträgen über Internet-Auktionshäuser entgegenzuwirken versuche.
Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass er sich ernsthaft und intensiv um eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung bemüht habe und es ihm trotz seiner Bemühungen nicht möglich gewesen sei, eine solche Wohnung zu finden. Er habe erstmals im November 2005 mit der Vorlage des Wohnungsangebotes der GWG einen entsprechenden Nachweis geführt, der zudem bestätige, dass freie Wohnungen innerhalb der von der Antragsgegnerin anerkannten Grenzen auch für den Antragsteller verfügbar seien. Die Antragsgegnerin habe die Zusicherung der Übernahme der Aufwendungen für eine neue Unterkunft erteilt, sofern die Kosten im Rahmen der von ihr gewährten Pauschalbeträge lägen. Auch würden die bei einem Umzug von einer kostenunangemessenen in eine angemessene Wohnung anfallenden Aufwendungen (Umzugskosten, Mietkautionen, ggf. Renovierungskosten) grundsätzlich übernommen. Das sei dem Antragsteller mit Schreiben der zuständigen Sachbearbeitung vom 20. Dezember 2005 auch mitgeteilt worden. Es könne daher keine Rede davon sein, dass die Antragsgegnerin kein Interesse an einem Umzug des Antragstellers in eine kostenangemessene Wohnung habe.
Zur Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten hat die Antragsgegnerin eine Übersicht aus dem Datenbestand der Wohnstadt Stadtentwicklungs- und Wohnungsbaugesellschaft Hessen mbH vorgelegt. Diese umfasst 739 Wohnungen mit einer Wohnfläche bis zu 50 m². Dabei handele es sich um Wohnungen einfacher bis mittlerer Ausstattung und Lage. Die Auswertung der Datensätze belege nachdrücklich, dass eine Vielzahl von Wohnungen innerhalb des von der Antragsgegnerin berücksichtigten Kostenrahmens vorhanden sei. So würden allein 405 Wohnungen der Wohnstadt innerhalb der von der Antragsgegnerin gewährten Unterkunftspauschale von 236 EUR für einen Ein-Personen-Haushalt liegen. Auch die übrigen ausgewerteten Wohnungen lägen hinsichtlich des Quadratmeterpreises für Grundmiete und Betriebskosten im Durchschnitt im von der Antragsgegnerin vorgegebenen Rahmen. Derartige Wohnungen seien derzeit bei der Wohnstadt auch frei verfügbar. Dies belegten die beiliegenden Wohnungsangebote.
Dem Antragsteller sei die Anmietung der ihm von der GWG angebotenen Wohnung durchaus möglich gewesen. Am 30. November 2005 sei ihm die mündliche Zusicherung zu den Aufwendungen der neuen Unterkunft erteilt worden. Hinsichtlich der weiteren beantragten Leistungen habe ohne eine Bedarfsfeststellung noch keine Aussage getroffen werden können. Nach Auskunft der GWG sei die im Exposee angegebene Wohnung noch bis zum 16. Dezember 2005 frei verfügbar gewesen. Eine Anmietung durch den Antragsteller sei nach der am 30. November 2005 erteilten Zusicherung damit möglich und zumutbar gewesen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 31. Mai 2006 hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 S. 3 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Da der Antragsteller die von der Antragsgegnerin nicht übernommenen Unterkunftskosten mangels anderweitiger finanzieller Mittel nur aus dem Regelsatz bestreiten kann, ist die besondere Eilbedürftigkeit zu bejahen.
Der Antragsteller hat für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 31. Mai 2006 auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Laufende Leistungen für die Unterkunft werden nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II i.V.m. §§ 7, 9, 19 S. 1 Nr. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt, sofern sie angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten [teilweises Untervermieten] oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken; in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Der Anspruch des Antragstellers auf Bewilligung der Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe ist ungeachtet der Frage ihrer Angemessenheit für den genannten Zeitraum zu bejahen. Der Antragsteller hat vorgetragen und belegt, dass er sich um eine Wohnung zu dem von der Antragsgegnerin als angemessen und bewilligungsfähig erachteten Betrag bemüht hat. Mit Schreiben vom 18. November 2005 hat der Antragsteller ein entsprechendes Wohnungsangebot der GWG der Stadt K. GmbH vorgelegt und die Übernahme der Kosten der Unterkunft sowie der Mietkaution, der Auszugs- und Einzugsrenovierung, der Umzugskosten und für Einrichtungsgegenstände beantragt. Obwohl der Antragsteller darauf hingewiesen habe, dass die GWG aufgrund der zahlreichen anderen Interessenten die Wohnung nur bis zum 30. November 2005 reservieren könne, hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf seine fernmündliche Nachfrage am 30. November 2005 lediglich eine Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft erteilt. Die Wohnung der GWG war am 16. Dezember 2005 noch verfügbar und wurde dann anderweitig vermietet. Erst mit Bescheid vom 20. Dezember 2005 hat die Antragsgegnerin die Anträge auf Beihilfen für die Mietkaution und die Umzugskosten beschieden und darüber hinaus ausgeführt, die übrigen Anträge seien an den Außendienst zur Stellungnahme weitergereicht worden. In dieser Situation hatte der Antragsteller nur die Wahl, entweder den Mietvertrag abzuschließen ohne zu wissen, ob und ggf. in welcher Höhe ihm Beihilfen im Zusammenhang mit dem Umzug bewilligt werden, oder von dem Abschluss des Mietvertrages abzusehen. Das Eingehen eines neuen Mietverhältnisses war dem Antragsteller in Anbetracht der Ungewissheit, ob die mit dem Umzug zusammenhängenden Kosten von der Antragsgegnerin übernommen werden, nicht zumutbar. Von der Antragsgegnerin durfte und musste erwartet werden, dass sie zeitnah nicht nur eine Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft erteilt, sondern darüber hinaus auch über alle weiteren mit der Anmietung der neuen Unterkunft zusammenhängenden Anträge entscheidet. Dies gilt insbesondere, wenn – wie hier – der Leistungsträger den Hilfesuchenden zur Senkung der Aufwendungen für die Unterkunft aufgefordert hat. Dem Antragsteller war es daher aufgrund der Bearbeitungspraxis der Antragsgegnerin (Entscheidung vom 30. November 2005 allein zur Angemessenheit der Höhe der Unterkunftskosten) nicht zuzumuten, die Aufwendungen durch einen Wohnungswechsel zu senken (§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II). Die Antragsgegnerin hat daher die Unterkunftskosten des Antragstellers für einen vorübergehenden Zeitraum in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, um dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, erneut eine kostenangemessene Wohnung zu finden. Dem Senat erscheint unter Berücksichtigung des Zeitlaufs der Regelhöchstzeitraum von sechs Monaten zur Senkung der Aufwendungen für die Unterkunft angemessen.
Soweit der Antragsteller Hilfeleistungen für die Zeit ab 1. Juni 2006 begehrt, fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, da insoweit keine den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigende gegenwärtige Notlage vorliegt.
Für die übrige Zeit ab Antragstellung (28. April 2005) bis zum 30. November 2005 hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Ein Anspruch auf Bewilligung der Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe ergibt sich zunächst nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, der Sozialhilfeträger habe den Umzug des Antragstellers in die jetzt von ihm bewohnte Wohnung im Mai 1998 genehmigt. Aus dem Sozialhilfebescheid der Stadt K. vom 17. Mai 2004 ergibt sich nämlich, dass bei der Bewilligung der Hilfe zum Lebensunterhalt ab 1. Juni 2004 lediglich angemessene Mietaufwendungen in Höhe von 235,20 EUR berücksichtigt wurden. Eine eventuelle frühere Zusage des Sozialhilfeträgers, die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, war durch die spätere Begrenzung auf die angemessenen Unterkunftskosten überholt.
Die Unterkunftskosten sind auch nicht nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II für einen vorübergehenden Zeitraum (für die Zeit bis zum 30. Juni 2005) in voller Höhe zu übernehmen. § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG (Regelsatzverordnung) bestimmte wie § 22 Abs. 1 SGB II, dass laufende Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt werden. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 11 Abs. 1 BSHG zu berücksichtigen sind, so lange anzuerkennen, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Nach dem Bescheid der Stadt K. vom 17. Mai 2004 hatte der Antragsteller nur einen Anspruch auf Übernahme der sozialhilferechtlich angemessenen Kosten. Bei dieser Sachlage kommt die Übergangsfrist des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II nicht zur Anwendung (a.M. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. Mai 2005 – L 6 B 52/05 AS ER –). Dass den bisherigen Sozialhilfeempfängern, die nach den Bestimmungen des BSHG Anspruch nur auf den angemessenen Teil der Unterkunftskosten hatten, nunmehr nach neuem Recht eine Privilegierung zuteil werden sollte, kann weder dem Wortlaut und der Systematik der Vorschriften noch den Begründungen des Gesetzgebers entnommen werden. Es trifft auch nicht zu, dass die Nichteinräumung der Übergangsfrist des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II zu einer von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht gedeckten Ungleichbehandlung von ehemaligen Sozialhilfe- und Arbeitslosenhilfeempfängern führen würde (vgl. LSG Schleswig-Holstein s.o.). Der Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG ist nur bei einer Ungleichbehandlung, d.h. bei einer unterschiedlichen Behandlung zweier vergleichbarer Sachverhalte, betroffen (Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 6. Aufl. 2002, Art. 3 Rdnr. 4 m.w.N.). Eine derartige Ungleichbehandlung ist hier nicht erkennbar. Zum einen haben auch ehemalige Empfänger von Arbeitslosenhilfe zum Teil ergänzende Leistungen der Sozialhilfe bezogen. Für diesen Teil der Empfänger von Arbeitslosenhilfe scheidet eine Ungleichbehandlung von vornherein aus. Aber auch für die übrigen Empfänger von Arbeitslosenhilfe ergibt sich keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber ehemaligen Sozialhilfeempfängern. Anders als das BSHG sah das Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in den die Arbeitslosenhilfe betreffenden Vorschriften (§§ 190 ff.) keine Leistungen für die Unterkunft vor. Dieser Personenkreis muss daher, wenn er ab 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II beantragt und eine hilferechtlich unangemessen teure Wohnung bewohnt, erstmals unter Fristsetzung des zuständigen Leistungsträgers zur Kostensenkung aufgefordert werden. Ehemalige Sozialhilfeempfänger, die eine unangemessen teure Wohnung bewohnten, wurden dagegen bereits in der Vergangenheit zur Kostensenkung aufgefordert. Kamen sie dieser Aufforderung nicht nach, bewilligte der Leistungsträger Unterkunftskosten nur noch in angemessener Höhe. Es handelt sich insoweit also um wesentlich unterschiedliche Sachverhalte, die auch unterschiedlich zu entscheiden sind.
Ein Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, er habe noch Mietrückstände in Höhe von 5266 EUR aus einem früheren Mietverhältnis, er habe eine eidesstattliche Versicherung abgegeben und sei bei der Schufa vermerkt, so dass er keine andere Unterkunft finden könne. Diese Begründung ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben ein Angebot der GWG zum Abschluss eines Mietvertrages hatte. Im Übrigen liegen dem Senat keine Erkenntnisse darüber vor, dass Schufa-Anfragen in allen Fällen vor Abschluss eines Mietvertrages durchgeführt werden. Mietrückstände aus einem früheren Mietverhältnis und die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung entbinden den Antragsteller daher nicht von vornherein von der Verpflichtung, kostenangemessenen Wohnraum zu suchen.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Übernahme der Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe ergibt sich schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass das SGB II anders als das SGB XII die Festsetzung von Unterkunftskostenpauschalen nicht zulasse. Zwar enthält § 27 Nr. 1 SGB II eine Verordnungsermächtigung zur Pauschalierung der Kosten für Unterkunft und Heizung, von der das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bisher keinen Gebrauch gemacht hat (Kalhorn in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: November 2004, § 27 Rdnr. 4) und voraussichtlich auch nicht machen wird, weil die individuelle Situation vor Ort viel besser bewertet werden könne (Gerenkamp in: Mergler/Zink, SGB II, Stand: Juli 2005, § 27 Rdnr. 1). Eine Pauschalierung der berücksichtigungsfähigen Kosten für die Unterkunft ist damit ausgeschlossen (Kalhorn s.o. § 27 Rdnr. 5). Daraus folgt allerdings nicht, dass die Antragsgegnerin in jedem Fall die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe übernehmen müsste. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II verpflichtet den Leistungsträger vom Sonderfall des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II abgesehen nur zur Übernahme der angemessenen Unterkunftskosten.
Der Antragsteller hat für die Zeit vom 28. April 2005 bis zum 30. November 2005 nur Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten in angemessener Höhe.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für eine Unterkunft (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II) ist – im Hinblick auf die Aufgabe der Hilfe zum Lebensunterhalt, nur den notwendigen Bedarf sicherzustellen – nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage eine Mietpreisspanne zu ermitteln. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro m² zu ermitteln ("Produkttheorie"). Dabei muss gewährleistet sein, dass nach der Struktur des örtlichen Wohnungsbestandes die Hilfeempfänger tatsächlich die Möglichkeit haben, mit den als angemessen bestimmten Beträgen eine bedarfsgerechte und menschenwürdige Unterkunft anmieten zu können. Ist bzw. war dem Leistungsempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret nicht verfügbar und zugänglich, sind die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen (Beschluss des Senats vom 13. Dezember 2005 – L 9 AS 48/05 ER – juris m.w.N.).
Danach ist es zunächst Sache des Leistungsträgers, die Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft unter Berücksichtigung des vorhandenen Wohnraums im unteren Bereich zu ermitteln. Dabei kann sich der Leistungsträger auf örtliche Mietspiegel stützen oder andere Erkenntnisquellen verwenden, z.B. Mietpreisübersichten des Verbandes Deutscher Makler oder anderer privater Organisationen, Auswertungen der Wohnungsangebote in den lokalen Zeitungen, Erkenntnisse des Wohnungsamtes oder andere nachvollziehbar dokumentierte Erfahrungswerte. Ergibt sich danach, dass die Unterkunftskosten des Hilfeempfängers als angemessen einzustufen sind, sind diese in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Überschreiten die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, ist es Sache des Hilfeempfängers, im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er sich ernsthaft und intensiv um eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung bemüht hat und es ihm trotz seiner Bemühungen nicht möglich gewesen ist, eine solche Wohnung zu finden. Hat der Hilfeempfänger ausreichende erfolglose Bemühungen dargelegt und glaubhaft gemacht, sind die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsträger zur Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft keine Ermittlungen anstellt (zur Amtsermittlungspflicht vgl. § 20 SGB X) oder die Ermittlungen des Leistungsträgers die Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht zulassen.
Der Unterkunftsbedarf im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende und im Sozialhilferecht ist allein nach den Vorschriften des SGB II bzw. des SGB XII und nicht nach denen des Wohngeldgesetzes zu beurteilen. Die Wohngeldtabelle nach § 8 WoGG kann daher nicht als Orientierungshilfe herangezogen werden, auch nicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Auch im Eilverfahren kann daher nicht unter Verzicht auf Ermittlungen zur Angemessenheit der Mietaufwendungen lediglich auf die Tabellenwerte zu § 8 WoGG zurückgegriffen werden. Die Anwendung der Werte der Tabelle zu § 8 WoGG ist nur dann unbedenklich, wenn der örtliche Wohnungsmarkt damit hinreichend abgebildet wird. Dann ergibt sich der angemessene Unterkunftskostenbetrag aber nicht aus dem Tabellenwert, sondern aus den Erkenntnissen über den örtlichen Wohnungsmarkt (Beschluss des Senats vom 13. Dezember 2005, s.o., m.w.N.).
Soweit die Antragsgegnerin insoweit eine Abkehr der Rechtsprechung des Senats gegenüber der gefestigten oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung beanstandet, trifft es zwar zu, dass der Senat von der Rechtsprechung eines Teils der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe abgewichen ist; er befindet sich aber in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. November 1986 – 5 C 2/85 – BVerwGE 75, 166; Urteil vom 7. Mai 1987 – 5 C 36/85 – BVerwGE 77, 232; Urteil vom 31. August 2004 – 5 C 8/04 – NJW 2005, 310; Urteil vom 28. April 2005 – 5 C 15/04 –).
Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, die auf der Grundlage der Tabellenwerte zu § 8 WoGG ermittelten Unterkunftsaufwendungen seien von der Stadtverordnetenversammlung mit mehrheitlichem Beschluss für die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II für den Bereich der Stadt K. ab 1. Januar 2005 festgesetzt worden; diese Entscheidung eines demokratisch legitimierten Gremiums sei für die Antragsgegnerin nicht nur zu akzeptieren, sondern auch verbindlich für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II, ist darauf hinzuweisen, dass Gemeinden und Gemeindeverbände zugleich Träger öffentlicher Gewalt und Teil der vollziehenden Gewalt im Sinne der Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG, d.h. in den staatlichen Aufbau integriert sind (vgl. Pieroth in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 28 Rdnr. 10 m.w.N.). Die Stadtverordnetenversammlung ist daher wie die Antragsgegnerin an Recht und Gesetz gebunden und hat die bundesgesetzlichen Vorgaben des § 22 SGB II zur Frage des Umfangs der Leistungen für Unterkunft und Heizung zu beachten. Eine eigene Rechtsetzungskompetenz kommt ihr nicht zu.
Nach den genannten Maßstäben und unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen sind die ihrer Bewilligung zu Grunde gelegten 236 EUR nicht zu beanstanden.
Die absoluten Aufwendungen für die Unterkunft werden wesentlich durch die Wohnfläche der Unterkunft geprägt. Dabei kann die berücksichtigungsfähige Wohnfläche anhand der Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften (§ 5 Wohnungsbindungsgesetz i.V.m. § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz entsprechend) beantwortet werden. Nach Nr. 4.2.1 der Richtlinien zur Sozialen Wohnraumförderung vom 20. Februar 2003 (StAnz. S. 1346), geändert durch die Richtlinien vom 19. Januar 2004 (StAnz. S. 628), ist eine Wohnungsgröße für eine Person bis 45 m², für zwei Personen bis 60 m² und für jede weitere Person 12 m² angemessen (Beschluss des Senats vom 13. Dezember 2005, s.o., m.w.N.). Die 42 m² große Wohnung des Antragstellers überschreitet diese Grenze nicht.
Unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnfläche von 45 m² und den von der Antragsgegnerin für noch angemessen und damit bewilligungsfähig gehaltenen Mietaufwendungen von 236 EUR ergibt sich eine Kaltmiete einschließlich Nebenkosten in Höhe von 5,25 EUR pro m². Die Antragsgegnerin hat zur Bestimmung der Aufwendungen für eine sozialhilferechtlich angemessene Wohnung zahlreiche Unterlagen vorgelegt, die belegen, dass es auf dem örtlichen Wohnungsmarkt (Stadt K.) bereits zu diesem Betrag zumutbare und geeignete Unterkünfte in ausreichender Zahl gibt, ohne dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass derartige Unterkünfte dem Antragsteller nicht verfügbar und zugänglich sind bzw. gewesen sind.
Zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten hat die Antragsgegnerin eine Übersicht aus dem Datenbestand der Wohnstadt Stadtentwicklungs- und Wohnungsbaugesellschaft Hessen mbH vorgelegt. Diese umfasst 739 Wohnungen mit einer Wohnfläche bis zu 50 m². Es handele sich dabei um Wohnungen einfacher bis mittlerer Ausstattung und Lage. Aus der Übersicht ergibt sich, dass eine Vielzahl von Wohnungen innerhalb des von der Antragsgegnerin berücksichtigten Kostenrahmens vorhanden ist. Die Aufwendungen von 405 Wohnungen der Wohnstadt überschreiten die von der Antragsgegnerin anerkannten Unterkunftskosten von 236 EUR für einen Ein-Personen-Haushalt nicht. Wohnungen im von der Antragsgegnerin vorgegebenen Kostenrahmen werden von der Wohnstadt auch angeboten. Entsprechende Wohnungsangebote (HNA vom 14.1.2006) hat die Antragsgegnerin vorgelegt. Damit steht, auch wenn von einem entspannten Wohnungsmarkt im Bereich kleiner Wohnungen für Einzelpersonen nicht die Rede sein kann, jedenfalls im Rahmen der summarischen Prüfung im Eilverfahren zur Überzeugung des Senats fest, dass zu einem Mietpreis einschließlich Nebenkosten in Höhe von 236 EUR im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin Wohnraum zu finden ist.
Dass entsprechender Wohnraum speziell dem Antragsteller nicht zugänglich gewesen ist, kann nach seinem Vortrag und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht angenommen werden. Der Antragsteller hat weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass es ihm in der Zeit vom 28. April 2005 bis zum 30. November 2005 nicht möglich gewesen ist, eine angemessene Unterkunft im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin zu finden. Er hat erstmals im November 2005 ein Wohnungsangebot der GWG vorgelegt, das aber eine intensive Suche einer i.S.d. § 22 Abs. 1 SGB II angemessenen Wohnung in dem genannten Zeitraum nicht belegen kann.
Fehlt es damit an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, bedarf die Frage des Vorliegens eines Anordnungsgrundes keiner Erörterung mehr.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Es entspricht nach dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten der Billigkeit, der Antragsgegnerin die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers aufzuerlegen.
Dem Antragsteller war für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. H. zu bewilligen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a SGG i.V.m. §§ 114 Zivilprozessordnung – ZPO –).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Hälfte seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
III. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. H. aus K. bewilligt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe.
Der Antragsteller bezog bis zum 31. Dezember 2004 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) von der Stadt K. Am 4. Oktober 2004 beantragte er Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit ab 1. Januar 2005, die die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 20. November 2004 in Höhe von 622 EUR für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 bewilligte. Dabei berücksichtigte die Antragsgegnerin Kosten für die Unterkunft in Höhe von 236 EUR und für Heizung in Höhe von 41 EUR monatlich.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 3. Dezember 2004 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. November 2004 ein. Zur Begründung führte er aus, die Unterkunfts- und Heizkosten beliefen sich auf monatlich insgesamt 312,54 EUR (Grundmiete 195 EUR zuzüglich Betriebskosten in Höhe von 81,81 EUR sowie Heizkosten in Höhe von 35,79 EUR). Er bewohne eine angemessen große Wohnung von 42 qm, deren Kosten sich ebenfalls im angemessenen Rahmen hielten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2005 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurück. Nach § 22 SGB II würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Die Stadt K. habe sich vor Inkrafttreten des SGB II in der Funktion als kommunaler Sozialhilfeträger intensiv mit der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung auseinandergesetzt. Ein maßgebliches Kriterium sei hierbei die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen gewesen. Zur Bestimmung der Höhe angemessener Unterkunftskosten (ohne Heizkosten) würden als Maßstab der örtliche Mietspiegel, an dessen Stelle oder ergänzend auch die Kosten herangezogen, die den nach Haushalts- und Gemeindegrößen sowie Ausstattung und Bezugsfertigkeit des Wohnraums jeweils unterschiedlichen Höchstbetrag in der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) nicht überstiegen. Nach dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt K. vom 31. August 2004 (Nr. XXXXX und der Anlage 5) würden im Rahmen der Grundsicherung nach § 22 SGB II Leistungen für die Unterkunft für einen Ein-Personen-Haushalt in Höhe von 236 EUR und Heizkosten in Höhe von 41 EUR pauschaliert erbracht. Die Unterkunfts- und Heizkosten seien von der Stadt K. auch im Rahmen der Sozialhilfegewährung bis zum 31. Dezember 2004 pauschaliert erbracht worden. Die monatlichen Aufwendungen des Antragstellers überstiegen den angemessenen Umfang und seien daher hinsichtlich des 277 EUR übersteigenden Betrages nicht bewilligungsfähig.
Der Antragsteller hat am 28. April 2005 beim Sozialgericht Kassel Klage erhoben (S 21 AS 95/05) und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat er ausgeführt, seine Mietwohnung habe eine angemessene Größe und bewege sich kostenmäßig im Rahmen einfachen Wohnraums, so dass die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu bewilligen seien. Die Wohnung des Antragstellers habe 42 qm und koste derzeit 195 EUR Grundmiete, 81,81 EUR "kalte" Betriebskosten und 35,79 EUR Heizkosten, insgesamt 312,60 EUR monatlich. Für die Zeit ab 1. Juni 2005 sei die Nebenkostenvorauszahlung erhöht worden, und zwar auf 95 EUR für die kalten Betriebskosten und auf 50 EUR für die Heizkostenvorauszahlung monatlich. Sein Umzug in die hier streitgegenständliche Wohnung A-Straße in K. im Mai 1998 sei vom Sozialamt der Stadt K. genehmigt worden. Die Pauschalierung der Leistungen für Unterkunft und Heizung sei rechtswidrig, da § 22 SGB II im Gegensatz zum neuen Sozialhilfegesetz (§ 29 SGB XII) keine Pauschalierung von Leistungen für Unterkunft und Heizung vorsehe. Hätte der Gesetzgeber auch im Rahmen des SGB II die Pauschalierung von Unterkunfts- und Heizkosten zulassen wollen, hätte er dies auch entsprechend normiert. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass beide Gesetze und die zitierten gesetzlichen Regelungen neu konzipiert worden und gleichzeitig zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten seien. Eine Stadtverordnetenversammlung könne jedenfalls nicht entgegen der gesetzlichen Regelung des SGB II eine Pauschalierung "beschließen". Darüber hinaus seien die angewandten Pauschalen für Einzelhaushalte völlig aus der Luft gegriffen und spiegelten die tatsächlichen, dem regionalen Wohnungsmarkt entsprechenden Unterkunfts- und Heizkosten im Bereich einfachen Wohnraums keinesfalls wider. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass der Antragsteller über keine Mittel verfüge, die ungedeckten Kosten zu bestreiten. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten.
Mit Bescheid vom 31. Mai 2005 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von 236 EUR für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis zum 31. August 2005 bewilligt. Gegen den Bescheid hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 13. Juni 2005 Widerspruch erhoben.
Mit Beschluss vom 6. Juli 2005 hat das Sozialgericht Kassel den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren lasse sich nicht feststellen, dass die Festsetzung der Unterkunfts- und Heizkosten rechtswidrig wäre. Der Antragsteller habe über die von der Antragsgegnerin bewilligten Beträge hinaus keinen höheren Anspruch glaubhaft gemacht. Für die Bestimmung der sozialhilferechtlich angemessenen Wohnraumfläche könne zum einen auf die für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zurückgegriffen werden, die sich aus dem Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz) und den hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen der Länder ergebe. Danach sei in Hessen für einen Haushalt mit einer Person 45 bis 50 qm, für zwei Personen 60 qm und für drei Personen 75 bis 80 qm als angemessen anzusehen. Vom Wohnstandard her sei einfachster Wohnraum auch in Altbauwohnungen mit einem bescheidenen Ausstattungsstandard angemessen. Zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Unterkunftskosten ohne Heizkosten seien in erster Linie die Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarktes, insbesondere der örtliche Mietspiegel heranzuziehen. Maßgeblich sei das örtliche Mietzinsniveau im unteren Bereich der marktüblichen Mieten. Entsprechend der Rechtsprechung der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte könnten, sofern – wie hier – ein örtlicher Mietspiegel nicht existiere, zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Unterkunftskosten die Werte der Tabelle zu § 8 WoGG, jedenfalls im Eilverfahren als Auslegungshilfe herangezogen werden. Danach seien die von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Unterkunfts- und Heizkosten nicht zu beanstanden. Dem Antragsteller stehe ein Anordnungsanspruch auch nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II auf Übernahme der Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe für die Dauer von sechs Monaten zu. Die Schutzfrist könne dem Antragsteller nicht zugebilligt werden, da er auch im Jahre 2004 von der Stadt K. lediglich die sozialhilferechtlich angemessenen Unterkunftskosten bewilligt bekommen habe und er damit bereits im Jahre 2004 Kenntnis von der sozialhilferechtlichen Unangemessenheit seiner Wohnung gehabt habe.
Gegen den am 13. Juli 2005 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 15. August 2005 Beschwerde erhoben, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (16.8.2005). Zur Begründung hat er ausgeführt, die Stadt K. habe in der Vergangenheit im Rahmen der Pauschalierung der Sozialhilfe die Unterkunftskosten für einen Ein-Personen-Haushalt (ohne Heizkosten) auf 235,20 EUR festgesetzt. Die Antragsgegnerin gewähre derzeit einen Pauschalbetrag für die Unterkunft (ohne Heizkosten) in Höhe von 236 EUR. Mit diesem Betrag könne der Antragsteller sozialhilferechtlich angemessenen Wohnraum nicht anmieten. Die Stadt K. sei von einer Grundmiete von 4,35 EUR zuzüglich Betriebskosten von 1,53 EUR (ohne Heizkosten) pro Quadratmeter Wohnfläche ausgegangen. Die Monatspauschale habe die Stadt K. nur deswegen auf 235,20 EUR festgesetzt, da sie für einen Haushalt dieser Größe eine Wohnfläche von nur 40 qm als sozialhilferechtlich angemessen zugrunde gelegt habe (4,35 EUR + 1,53 EUR = 5,88 EUR x 40 = 235,20 EUR). Unter Zugrundelegung eines Bedarfs von 50 qm Wohnfläche ergäben sich angemessene Unterkunftskosten in Höhe von 294 EUR. Die Unterkunftskosten des Antragstellers seien danach noch als angemessen einzustufen. Im Übrigen sei auf die Artikel in der Hessisch Nassauischen Allgemeinen (HNA) vom 17. Mai 2005 und vom 31. Dezember 2005 zu verweisen, wonach der Wohnungsmarkt in K. hinsichtlich kleiner Wohnungen, die für Alleinstehende in Frage kämen, gerade nicht entspannt, sondern – ganz im Gegenteil – angespannt sei. Nach wie vor habe die Antragsgegnerin nicht dargelegt, dass die von ihr festgesetzten Angemessenheitshöchstgrenzen dem regionalen Wohnungsmarkt gerecht würden. Der Antragsteller sei demnach auch nicht in der Lage, eine billigere Wohnung anzumieten. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller aus einem vorangegangenen Mietverhältnis hohe Mietschulden in Höhe von 5.266 EUR habe. Er habe deshalb in der Vergangenheit eine eidesstattliche Versicherung abgeben müssen und sei deshalb bei der Schufa vermerkt. Da private Vermieter ganz überwiegend und vor Abschluss von Mietverträgen Schufa-Auskünfte einholen würden, habe der Antragsteller keine Chance auf dem privaten Wohnungsmarkt. Bei den drei K. Wohnungsbaugesellschaften habe der Antragsteller ebenfalls keine Chance, da die Mietschulden aus einem alten Mietverhältnis bei der GWH resultierten. Alle drei Wohnungsbaugesellschaften (GWH, GWG und Wohnstadt) hätten dem Antragsteller mitgeteilt, dass von dort Wohnungsangebote nur dann gemacht werden würden, wenn die Altschulden beglichen seien. Gerade dazu sei der Antragsteller aber nicht in der Lage.
Im Übrigen dränge sich der Eindruck auf, die Antragsgegnerin sei an einem Umzug des Antragstellers in eine kostengünstige Wohnung nicht interessiert. Der Antragsteller habe am 18. November 2005 wegen der Anmietung einer neuen Wohnung sowie wegen der Übernahme der Umzugs- und Renovierungskosten bei der Antragsgegnerin vorgesprochen. Mit Bescheiden vom 23. November 2005 sei der Antragsteller aufgefordert worden zu erläutern, warum er gerade zum jetzigen Zeitpunkt umziehen wolle, er erhalte bereits seit über einem Jahr die Pauschalen für Unterkunft und Heizung. Erst am 21. Dezember 2005, als die von der GWG angebotene Wohnung bereits vermietet gewesen sei, habe der Antragsteller ein Schreiben erhalten, wonach Umzugskosten übernommen würden. Zu den Renovierungskosten der alten und in der neuen Wohnung habe die Antragsgegnerin keine Entscheidung getroffen. Die Antragsgegnerin habe damit faktisch die Anmietung einer billigeren Wohnung verhindert.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
1. den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 6. Juli 2005, durch den der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wurde, aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm ab Antragstellung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2005 Leistungen nach dem SGB II für Unterkunft (ohne Heizung) in der tatsächlichen Höhe von 276,81 EUR monatlich zu gewähren.
2. ihm ab 1. Juni 2005 Leistungen nach dem SGB II für Unterkunft (ohne Heizung) in der tatsächlichen Höhe von 290 EUR monatlich bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Entscheidung des Sozialgerichts Kassel sei rechtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen werde von Seiten der Antragsgegnerin keine Notwendigkeit gesehen, die Regelungen der Stadt K. zum BSHG über die Gewährung pauschalierter Unterkunftskosten erneut zu erörtern. Diese von dem Antragsteller angesprochene Thematik sei hier nicht Verfahrensgegenstand. Die damaligen Regelungen hätten darüber hinaus bereits seinerzeit verwaltungsgerichtlichen Überprüfungen – auch hinsichtlich der Höhe angemessener Unterkunftsaufwendungen – standgehalten.
Hinsichtlich der Bemessung der Unterkunftskosten und der Bildung der Pauschalbeträge orientiere sich die Antragsgegnerin bei der Grenze, bis zu welcher Höhe die Kosten als angemessen gelten können, grundsätzlich an den vom Sozialamt der Stadt K. anerkannten und von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem BSHG bestätigten Pauschalbeträgen. Da für K. weder ein Mietspiegel noch andere verwertbare Erkenntnisquellen vorliegen würden, könne eine Orientierung an den Mietobergrenzen des § 8 WoGG grundsätzlich vorgenommen werden. Als angemessener Unterkunftsbedarf könnten daher die im unteren Bereich der durchschnittlichen Mieten angesetzten Kosten angesehen werden. Konkret auf die ab 1. Januar 2001 gültige Tabelle zu § 8 WoGG gelte dies für Wohnungen, die bis zum 31. Dezember 1965 bezugsfertig geworden seien. Für einen Ein-Personen-Haushalt sei damit im Stadtgebiet K. nach Mietstufe 3 eine Mietobergrenze von 225 EUR als angemessene Unterkunftskosten maßgeblich. Von der Antragsgegnerin werde eine Unterkunftspauschale von 236 EUR (aufgerundeter Betrag der Unterkunftspauschale des Sozialamtes der Stadt K.) anerkannt, die diesen Betrag um 11 EUR übersteige. Im Übrigen habe auch das Sozialgericht den mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss vom 6. Juli 2005 angesichts der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung auf die Tabelle zu § 8 WoGG gestützt. Ergänzend weise die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Unterkunftspauschale das Produkt der beiden preisbildenden, aber an sich variablen Faktoren Wohnraumgröße und Quadratmeterpreis sei. Eine Festlegung auf einen bestimmten Quadratmeterpreis oder gar eine statische Kostenmiete erfolge durch die Antragsgegnerin hingegen nicht. Dies wäre auch im Hinblick auf das tatsächlich zu findende Angebotsspektrum nicht sachgerecht. Im Ergebnis könne ein Hilfeempfänger eine Wohnung innehaben oder beziehen, die in einem oder beiden Faktoren abweiche. Es sei gerade das Ziel der Pauschalierung der Unterkunftskosten, die eigenverantwortliche Entscheidung der Hilfebedürftigen zu stärken. Im Bereich der Stadt K. stehe zudem ausreichend finanzierbarer Wohnraum für Alleinstehende zur Verfügung. Nach dem von dem Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. November 2005 vorgelegten Zeitungsbericht der HNA vom 15. Juli 2005 gehe der Haus- und Grundeigentümerverband Kassel von 5.000 bis 6.000 leer stehenden Wohnungen im Stadtgebiet aus. Im gleichen Bericht werde weiter ausgeführt, dass laut Wohnungsamt der Stadt K. ca. 3.500 Wohnungen in K. leer stünden. Nach dem beiliegenden Zeitungsartikel der HNA vom 23. November 2005 gehe auch eine neue Studie von einem deutlichen Leerstand von mindestens 3.100 Wohnungen in K. aus. Die genannten Leerstände, insbesondere bei Wohnungen mit einfacher, aber angemessener Ausstattung im Bereich der Unterkunftspauschale der Antragsgegnerin belegten einen zur Zeit völlig entspannten Wohnungsmarkt. Prognosen für die kommenden Jahre ließen eher noch größere Wohnraumreserven erwarten. Dies führe nach bisherigen Erfahrungswerten der Antragsgegnerin dazu, dass sich Vermieter angesichts ihrer Leerstände verhandlungsbereit zeigten und die Mieten den Pauschalbeträgen so weit wie möglich angleichen würden, um ihre Mieter nicht an Mitbewerber zu verlieren. Bei der Bemessung der Heizkosten habe sich die AFK ebenfalls an der Heizkostenpauschale des Sozialamtes der Stadt K. orientiert. Auszugehen sei von einem Betrag in Höhe von 0,818 EUR (1,60 DM) pro m² Wohnfläche. Dieser Wert ergebe sich aus § 6 Abs. 2 Wohngeldverordnung (WoGV). Mit der Heizkostenpauschale für einen Ein-Personen-Haushalt in Höhe von 41 EUR ließen sich demnach bis zu 50 m² beheizen. Nach Erhebungen der Firma T. AG liege dieser Wert von 0,818 EUR pro m² Wohnfläche über den in K. ermittelten Durchschnittswerten. Trotz des in den vergangenen Jahren gestiegenen Ölpreises seien die nach der T.-Studie ermittelten Heizkosten durch die Pauschalbeträge gedeckt.
Nach Hinweis des Gerichts, dass die Tabellenwerte des § 8 WoGG zur Ermittlung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht anwendbar seien, hat die Antragsgegnerin ausgeführt, die in dem Beschluss des Senats vom 13. Dezember 2005 vorgenommene Abkehr von der bisherigen gefestigten oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung und der Anwendbarkeit der Tabelle zu § 8 WoGG sei für die Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar. Es sei nicht schlüssig, wenn einerseits zur Ermittlung des Unterkunftsbedarfs die Vorschriften des Wohngeldgesetzes nicht herangezogen würden, andererseits die berücksichtigungsfähige Wohnfläche anhand der Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften beantwortet werden könne.
Im Hinblick auf die Feststellung angemessener Unterkunftsaufwendungen im Bereich der Antragsgegnerin sei darauf hinzuweisen, dass die Stadt K. als zuständiger Träger der Leistungen für Unterkunft und Heizung anhand der Tabellenwerte zu § 8 WoGG unter Berücksichtigung der dazu ergangenen ständigen Rechtsprechung und der örtlichen Verhältnisse ermittelt habe. Die dabei erhobenen Beträge seien sodann von der Stadtverordnetenversammlung mit mehrheitlichem Beschluss für die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II für den Bereich der Stadt K. ab 1. Januar 2005 festgesetzt worden. Diese Entscheidung eines demokratisch legitimierten Gremiums sei für die Antragsgegnerin nicht nur zu akzeptieren, sondern auch verbindlich für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II.
Unabhängig von der Frage, ob die Angemessenheit der Unterkunftskosten auf der Grundlage der Tabellenwerte zu § 8 WoGG ermittelt werden könne, sei festzustellen, dass die von der Antragsgegnerin gewährten Pauschalbeträge auch unter Berücksichtigung der vom Senat in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2005 zugrunde gelegten Berechnungsmethode angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II seien. Im Falle des Antragstellers würden von der Antragsgegnerin 236 EUR für die Unterkunft zuzüglich 48,50 EUR für Heizkosten berücksichtigt. Ausgehend von einer angemessenen Wohnfläche von 45 m² für eine Person ergebe sich für den Bereich der Stadt K. ein berücksichtigter Quadratmeterpreis in Höhe von 5,24 EUR. Nach dem Bericht der HNA vom 12. August 2005 weise der P.-Immobilienführer Deutschland 2005 für einfache Wohnungen in K., auf die es hier allein ankomme, Quadratmeterpreise von 3,25 EUR bis 4,25 EUR aus. Der Bericht weise noch einmal auf die dramatischen Leerstände in K. hin, denen man mit Versteigerungen von Mietverträgen über Internet-Auktionshäuser entgegenzuwirken versuche.
Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass er sich ernsthaft und intensiv um eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung bemüht habe und es ihm trotz seiner Bemühungen nicht möglich gewesen sei, eine solche Wohnung zu finden. Er habe erstmals im November 2005 mit der Vorlage des Wohnungsangebotes der GWG einen entsprechenden Nachweis geführt, der zudem bestätige, dass freie Wohnungen innerhalb der von der Antragsgegnerin anerkannten Grenzen auch für den Antragsteller verfügbar seien. Die Antragsgegnerin habe die Zusicherung der Übernahme der Aufwendungen für eine neue Unterkunft erteilt, sofern die Kosten im Rahmen der von ihr gewährten Pauschalbeträge lägen. Auch würden die bei einem Umzug von einer kostenunangemessenen in eine angemessene Wohnung anfallenden Aufwendungen (Umzugskosten, Mietkautionen, ggf. Renovierungskosten) grundsätzlich übernommen. Das sei dem Antragsteller mit Schreiben der zuständigen Sachbearbeitung vom 20. Dezember 2005 auch mitgeteilt worden. Es könne daher keine Rede davon sein, dass die Antragsgegnerin kein Interesse an einem Umzug des Antragstellers in eine kostenangemessene Wohnung habe.
Zur Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten hat die Antragsgegnerin eine Übersicht aus dem Datenbestand der Wohnstadt Stadtentwicklungs- und Wohnungsbaugesellschaft Hessen mbH vorgelegt. Diese umfasst 739 Wohnungen mit einer Wohnfläche bis zu 50 m². Dabei handele es sich um Wohnungen einfacher bis mittlerer Ausstattung und Lage. Die Auswertung der Datensätze belege nachdrücklich, dass eine Vielzahl von Wohnungen innerhalb des von der Antragsgegnerin berücksichtigten Kostenrahmens vorhanden sei. So würden allein 405 Wohnungen der Wohnstadt innerhalb der von der Antragsgegnerin gewährten Unterkunftspauschale von 236 EUR für einen Ein-Personen-Haushalt liegen. Auch die übrigen ausgewerteten Wohnungen lägen hinsichtlich des Quadratmeterpreises für Grundmiete und Betriebskosten im Durchschnitt im von der Antragsgegnerin vorgegebenen Rahmen. Derartige Wohnungen seien derzeit bei der Wohnstadt auch frei verfügbar. Dies belegten die beiliegenden Wohnungsangebote.
Dem Antragsteller sei die Anmietung der ihm von der GWG angebotenen Wohnung durchaus möglich gewesen. Am 30. November 2005 sei ihm die mündliche Zusicherung zu den Aufwendungen der neuen Unterkunft erteilt worden. Hinsichtlich der weiteren beantragten Leistungen habe ohne eine Bedarfsfeststellung noch keine Aussage getroffen werden können. Nach Auskunft der GWG sei die im Exposee angegebene Wohnung noch bis zum 16. Dezember 2005 frei verfügbar gewesen. Eine Anmietung durch den Antragsteller sei nach der am 30. November 2005 erteilten Zusicherung damit möglich und zumutbar gewesen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 31. Mai 2006 hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 S. 3 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Da der Antragsteller die von der Antragsgegnerin nicht übernommenen Unterkunftskosten mangels anderweitiger finanzieller Mittel nur aus dem Regelsatz bestreiten kann, ist die besondere Eilbedürftigkeit zu bejahen.
Der Antragsteller hat für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 31. Mai 2006 auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Laufende Leistungen für die Unterkunft werden nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II i.V.m. §§ 7, 9, 19 S. 1 Nr. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt, sofern sie angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten [teilweises Untervermieten] oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken; in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Der Anspruch des Antragstellers auf Bewilligung der Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe ist ungeachtet der Frage ihrer Angemessenheit für den genannten Zeitraum zu bejahen. Der Antragsteller hat vorgetragen und belegt, dass er sich um eine Wohnung zu dem von der Antragsgegnerin als angemessen und bewilligungsfähig erachteten Betrag bemüht hat. Mit Schreiben vom 18. November 2005 hat der Antragsteller ein entsprechendes Wohnungsangebot der GWG der Stadt K. GmbH vorgelegt und die Übernahme der Kosten der Unterkunft sowie der Mietkaution, der Auszugs- und Einzugsrenovierung, der Umzugskosten und für Einrichtungsgegenstände beantragt. Obwohl der Antragsteller darauf hingewiesen habe, dass die GWG aufgrund der zahlreichen anderen Interessenten die Wohnung nur bis zum 30. November 2005 reservieren könne, hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf seine fernmündliche Nachfrage am 30. November 2005 lediglich eine Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft erteilt. Die Wohnung der GWG war am 16. Dezember 2005 noch verfügbar und wurde dann anderweitig vermietet. Erst mit Bescheid vom 20. Dezember 2005 hat die Antragsgegnerin die Anträge auf Beihilfen für die Mietkaution und die Umzugskosten beschieden und darüber hinaus ausgeführt, die übrigen Anträge seien an den Außendienst zur Stellungnahme weitergereicht worden. In dieser Situation hatte der Antragsteller nur die Wahl, entweder den Mietvertrag abzuschließen ohne zu wissen, ob und ggf. in welcher Höhe ihm Beihilfen im Zusammenhang mit dem Umzug bewilligt werden, oder von dem Abschluss des Mietvertrages abzusehen. Das Eingehen eines neuen Mietverhältnisses war dem Antragsteller in Anbetracht der Ungewissheit, ob die mit dem Umzug zusammenhängenden Kosten von der Antragsgegnerin übernommen werden, nicht zumutbar. Von der Antragsgegnerin durfte und musste erwartet werden, dass sie zeitnah nicht nur eine Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft erteilt, sondern darüber hinaus auch über alle weiteren mit der Anmietung der neuen Unterkunft zusammenhängenden Anträge entscheidet. Dies gilt insbesondere, wenn – wie hier – der Leistungsträger den Hilfesuchenden zur Senkung der Aufwendungen für die Unterkunft aufgefordert hat. Dem Antragsteller war es daher aufgrund der Bearbeitungspraxis der Antragsgegnerin (Entscheidung vom 30. November 2005 allein zur Angemessenheit der Höhe der Unterkunftskosten) nicht zuzumuten, die Aufwendungen durch einen Wohnungswechsel zu senken (§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II). Die Antragsgegnerin hat daher die Unterkunftskosten des Antragstellers für einen vorübergehenden Zeitraum in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, um dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, erneut eine kostenangemessene Wohnung zu finden. Dem Senat erscheint unter Berücksichtigung des Zeitlaufs der Regelhöchstzeitraum von sechs Monaten zur Senkung der Aufwendungen für die Unterkunft angemessen.
Soweit der Antragsteller Hilfeleistungen für die Zeit ab 1. Juni 2006 begehrt, fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, da insoweit keine den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigende gegenwärtige Notlage vorliegt.
Für die übrige Zeit ab Antragstellung (28. April 2005) bis zum 30. November 2005 hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Ein Anspruch auf Bewilligung der Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe ergibt sich zunächst nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, der Sozialhilfeträger habe den Umzug des Antragstellers in die jetzt von ihm bewohnte Wohnung im Mai 1998 genehmigt. Aus dem Sozialhilfebescheid der Stadt K. vom 17. Mai 2004 ergibt sich nämlich, dass bei der Bewilligung der Hilfe zum Lebensunterhalt ab 1. Juni 2004 lediglich angemessene Mietaufwendungen in Höhe von 235,20 EUR berücksichtigt wurden. Eine eventuelle frühere Zusage des Sozialhilfeträgers, die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, war durch die spätere Begrenzung auf die angemessenen Unterkunftskosten überholt.
Die Unterkunftskosten sind auch nicht nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II für einen vorübergehenden Zeitraum (für die Zeit bis zum 30. Juni 2005) in voller Höhe zu übernehmen. § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG (Regelsatzverordnung) bestimmte wie § 22 Abs. 1 SGB II, dass laufende Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt werden. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 11 Abs. 1 BSHG zu berücksichtigen sind, so lange anzuerkennen, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Nach dem Bescheid der Stadt K. vom 17. Mai 2004 hatte der Antragsteller nur einen Anspruch auf Übernahme der sozialhilferechtlich angemessenen Kosten. Bei dieser Sachlage kommt die Übergangsfrist des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II nicht zur Anwendung (a.M. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. Mai 2005 – L 6 B 52/05 AS ER –). Dass den bisherigen Sozialhilfeempfängern, die nach den Bestimmungen des BSHG Anspruch nur auf den angemessenen Teil der Unterkunftskosten hatten, nunmehr nach neuem Recht eine Privilegierung zuteil werden sollte, kann weder dem Wortlaut und der Systematik der Vorschriften noch den Begründungen des Gesetzgebers entnommen werden. Es trifft auch nicht zu, dass die Nichteinräumung der Übergangsfrist des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II zu einer von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht gedeckten Ungleichbehandlung von ehemaligen Sozialhilfe- und Arbeitslosenhilfeempfängern führen würde (vgl. LSG Schleswig-Holstein s.o.). Der Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG ist nur bei einer Ungleichbehandlung, d.h. bei einer unterschiedlichen Behandlung zweier vergleichbarer Sachverhalte, betroffen (Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 6. Aufl. 2002, Art. 3 Rdnr. 4 m.w.N.). Eine derartige Ungleichbehandlung ist hier nicht erkennbar. Zum einen haben auch ehemalige Empfänger von Arbeitslosenhilfe zum Teil ergänzende Leistungen der Sozialhilfe bezogen. Für diesen Teil der Empfänger von Arbeitslosenhilfe scheidet eine Ungleichbehandlung von vornherein aus. Aber auch für die übrigen Empfänger von Arbeitslosenhilfe ergibt sich keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber ehemaligen Sozialhilfeempfängern. Anders als das BSHG sah das Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in den die Arbeitslosenhilfe betreffenden Vorschriften (§§ 190 ff.) keine Leistungen für die Unterkunft vor. Dieser Personenkreis muss daher, wenn er ab 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II beantragt und eine hilferechtlich unangemessen teure Wohnung bewohnt, erstmals unter Fristsetzung des zuständigen Leistungsträgers zur Kostensenkung aufgefordert werden. Ehemalige Sozialhilfeempfänger, die eine unangemessen teure Wohnung bewohnten, wurden dagegen bereits in der Vergangenheit zur Kostensenkung aufgefordert. Kamen sie dieser Aufforderung nicht nach, bewilligte der Leistungsträger Unterkunftskosten nur noch in angemessener Höhe. Es handelt sich insoweit also um wesentlich unterschiedliche Sachverhalte, die auch unterschiedlich zu entscheiden sind.
Ein Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, er habe noch Mietrückstände in Höhe von 5266 EUR aus einem früheren Mietverhältnis, er habe eine eidesstattliche Versicherung abgegeben und sei bei der Schufa vermerkt, so dass er keine andere Unterkunft finden könne. Diese Begründung ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben ein Angebot der GWG zum Abschluss eines Mietvertrages hatte. Im Übrigen liegen dem Senat keine Erkenntnisse darüber vor, dass Schufa-Anfragen in allen Fällen vor Abschluss eines Mietvertrages durchgeführt werden. Mietrückstände aus einem früheren Mietverhältnis und die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung entbinden den Antragsteller daher nicht von vornherein von der Verpflichtung, kostenangemessenen Wohnraum zu suchen.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Übernahme der Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe ergibt sich schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass das SGB II anders als das SGB XII die Festsetzung von Unterkunftskostenpauschalen nicht zulasse. Zwar enthält § 27 Nr. 1 SGB II eine Verordnungsermächtigung zur Pauschalierung der Kosten für Unterkunft und Heizung, von der das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bisher keinen Gebrauch gemacht hat (Kalhorn in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: November 2004, § 27 Rdnr. 4) und voraussichtlich auch nicht machen wird, weil die individuelle Situation vor Ort viel besser bewertet werden könne (Gerenkamp in: Mergler/Zink, SGB II, Stand: Juli 2005, § 27 Rdnr. 1). Eine Pauschalierung der berücksichtigungsfähigen Kosten für die Unterkunft ist damit ausgeschlossen (Kalhorn s.o. § 27 Rdnr. 5). Daraus folgt allerdings nicht, dass die Antragsgegnerin in jedem Fall die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe übernehmen müsste. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II verpflichtet den Leistungsträger vom Sonderfall des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II abgesehen nur zur Übernahme der angemessenen Unterkunftskosten.
Der Antragsteller hat für die Zeit vom 28. April 2005 bis zum 30. November 2005 nur Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten in angemessener Höhe.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für eine Unterkunft (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II) ist – im Hinblick auf die Aufgabe der Hilfe zum Lebensunterhalt, nur den notwendigen Bedarf sicherzustellen – nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage eine Mietpreisspanne zu ermitteln. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro m² zu ermitteln ("Produkttheorie"). Dabei muss gewährleistet sein, dass nach der Struktur des örtlichen Wohnungsbestandes die Hilfeempfänger tatsächlich die Möglichkeit haben, mit den als angemessen bestimmten Beträgen eine bedarfsgerechte und menschenwürdige Unterkunft anmieten zu können. Ist bzw. war dem Leistungsempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret nicht verfügbar und zugänglich, sind die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen (Beschluss des Senats vom 13. Dezember 2005 – L 9 AS 48/05 ER – juris m.w.N.).
Danach ist es zunächst Sache des Leistungsträgers, die Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft unter Berücksichtigung des vorhandenen Wohnraums im unteren Bereich zu ermitteln. Dabei kann sich der Leistungsträger auf örtliche Mietspiegel stützen oder andere Erkenntnisquellen verwenden, z.B. Mietpreisübersichten des Verbandes Deutscher Makler oder anderer privater Organisationen, Auswertungen der Wohnungsangebote in den lokalen Zeitungen, Erkenntnisse des Wohnungsamtes oder andere nachvollziehbar dokumentierte Erfahrungswerte. Ergibt sich danach, dass die Unterkunftskosten des Hilfeempfängers als angemessen einzustufen sind, sind diese in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Überschreiten die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, ist es Sache des Hilfeempfängers, im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er sich ernsthaft und intensiv um eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung bemüht hat und es ihm trotz seiner Bemühungen nicht möglich gewesen ist, eine solche Wohnung zu finden. Hat der Hilfeempfänger ausreichende erfolglose Bemühungen dargelegt und glaubhaft gemacht, sind die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsträger zur Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft keine Ermittlungen anstellt (zur Amtsermittlungspflicht vgl. § 20 SGB X) oder die Ermittlungen des Leistungsträgers die Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht zulassen.
Der Unterkunftsbedarf im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende und im Sozialhilferecht ist allein nach den Vorschriften des SGB II bzw. des SGB XII und nicht nach denen des Wohngeldgesetzes zu beurteilen. Die Wohngeldtabelle nach § 8 WoGG kann daher nicht als Orientierungshilfe herangezogen werden, auch nicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Auch im Eilverfahren kann daher nicht unter Verzicht auf Ermittlungen zur Angemessenheit der Mietaufwendungen lediglich auf die Tabellenwerte zu § 8 WoGG zurückgegriffen werden. Die Anwendung der Werte der Tabelle zu § 8 WoGG ist nur dann unbedenklich, wenn der örtliche Wohnungsmarkt damit hinreichend abgebildet wird. Dann ergibt sich der angemessene Unterkunftskostenbetrag aber nicht aus dem Tabellenwert, sondern aus den Erkenntnissen über den örtlichen Wohnungsmarkt (Beschluss des Senats vom 13. Dezember 2005, s.o., m.w.N.).
Soweit die Antragsgegnerin insoweit eine Abkehr der Rechtsprechung des Senats gegenüber der gefestigten oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung beanstandet, trifft es zwar zu, dass der Senat von der Rechtsprechung eines Teils der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe abgewichen ist; er befindet sich aber in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. November 1986 – 5 C 2/85 – BVerwGE 75, 166; Urteil vom 7. Mai 1987 – 5 C 36/85 – BVerwGE 77, 232; Urteil vom 31. August 2004 – 5 C 8/04 – NJW 2005, 310; Urteil vom 28. April 2005 – 5 C 15/04 –).
Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, die auf der Grundlage der Tabellenwerte zu § 8 WoGG ermittelten Unterkunftsaufwendungen seien von der Stadtverordnetenversammlung mit mehrheitlichem Beschluss für die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II für den Bereich der Stadt K. ab 1. Januar 2005 festgesetzt worden; diese Entscheidung eines demokratisch legitimierten Gremiums sei für die Antragsgegnerin nicht nur zu akzeptieren, sondern auch verbindlich für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II, ist darauf hinzuweisen, dass Gemeinden und Gemeindeverbände zugleich Träger öffentlicher Gewalt und Teil der vollziehenden Gewalt im Sinne der Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG, d.h. in den staatlichen Aufbau integriert sind (vgl. Pieroth in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 28 Rdnr. 10 m.w.N.). Die Stadtverordnetenversammlung ist daher wie die Antragsgegnerin an Recht und Gesetz gebunden und hat die bundesgesetzlichen Vorgaben des § 22 SGB II zur Frage des Umfangs der Leistungen für Unterkunft und Heizung zu beachten. Eine eigene Rechtsetzungskompetenz kommt ihr nicht zu.
Nach den genannten Maßstäben und unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen sind die ihrer Bewilligung zu Grunde gelegten 236 EUR nicht zu beanstanden.
Die absoluten Aufwendungen für die Unterkunft werden wesentlich durch die Wohnfläche der Unterkunft geprägt. Dabei kann die berücksichtigungsfähige Wohnfläche anhand der Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften (§ 5 Wohnungsbindungsgesetz i.V.m. § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz entsprechend) beantwortet werden. Nach Nr. 4.2.1 der Richtlinien zur Sozialen Wohnraumförderung vom 20. Februar 2003 (StAnz. S. 1346), geändert durch die Richtlinien vom 19. Januar 2004 (StAnz. S. 628), ist eine Wohnungsgröße für eine Person bis 45 m², für zwei Personen bis 60 m² und für jede weitere Person 12 m² angemessen (Beschluss des Senats vom 13. Dezember 2005, s.o., m.w.N.). Die 42 m² große Wohnung des Antragstellers überschreitet diese Grenze nicht.
Unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnfläche von 45 m² und den von der Antragsgegnerin für noch angemessen und damit bewilligungsfähig gehaltenen Mietaufwendungen von 236 EUR ergibt sich eine Kaltmiete einschließlich Nebenkosten in Höhe von 5,25 EUR pro m². Die Antragsgegnerin hat zur Bestimmung der Aufwendungen für eine sozialhilferechtlich angemessene Wohnung zahlreiche Unterlagen vorgelegt, die belegen, dass es auf dem örtlichen Wohnungsmarkt (Stadt K.) bereits zu diesem Betrag zumutbare und geeignete Unterkünfte in ausreichender Zahl gibt, ohne dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass derartige Unterkünfte dem Antragsteller nicht verfügbar und zugänglich sind bzw. gewesen sind.
Zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten hat die Antragsgegnerin eine Übersicht aus dem Datenbestand der Wohnstadt Stadtentwicklungs- und Wohnungsbaugesellschaft Hessen mbH vorgelegt. Diese umfasst 739 Wohnungen mit einer Wohnfläche bis zu 50 m². Es handele sich dabei um Wohnungen einfacher bis mittlerer Ausstattung und Lage. Aus der Übersicht ergibt sich, dass eine Vielzahl von Wohnungen innerhalb des von der Antragsgegnerin berücksichtigten Kostenrahmens vorhanden ist. Die Aufwendungen von 405 Wohnungen der Wohnstadt überschreiten die von der Antragsgegnerin anerkannten Unterkunftskosten von 236 EUR für einen Ein-Personen-Haushalt nicht. Wohnungen im von der Antragsgegnerin vorgegebenen Kostenrahmen werden von der Wohnstadt auch angeboten. Entsprechende Wohnungsangebote (HNA vom 14.1.2006) hat die Antragsgegnerin vorgelegt. Damit steht, auch wenn von einem entspannten Wohnungsmarkt im Bereich kleiner Wohnungen für Einzelpersonen nicht die Rede sein kann, jedenfalls im Rahmen der summarischen Prüfung im Eilverfahren zur Überzeugung des Senats fest, dass zu einem Mietpreis einschließlich Nebenkosten in Höhe von 236 EUR im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin Wohnraum zu finden ist.
Dass entsprechender Wohnraum speziell dem Antragsteller nicht zugänglich gewesen ist, kann nach seinem Vortrag und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht angenommen werden. Der Antragsteller hat weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass es ihm in der Zeit vom 28. April 2005 bis zum 30. November 2005 nicht möglich gewesen ist, eine angemessene Unterkunft im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin zu finden. Er hat erstmals im November 2005 ein Wohnungsangebot der GWG vorgelegt, das aber eine intensive Suche einer i.S.d. § 22 Abs. 1 SGB II angemessenen Wohnung in dem genannten Zeitraum nicht belegen kann.
Fehlt es damit an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, bedarf die Frage des Vorliegens eines Anordnungsgrundes keiner Erörterung mehr.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Es entspricht nach dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten der Billigkeit, der Antragsgegnerin die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers aufzuerlegen.
Dem Antragsteller war für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. H. zu bewilligen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a SGG i.V.m. §§ 114 Zivilprozessordnung – ZPO –).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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