Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 11 AS 91/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung, in welcher Höhe zukünftiges Einkommen auf die an ihn erbrachten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende angerechnet werden darf.
Der am 00.00.1953 geborene Kläger bezieht seit dem 01.01.2005 Arbeitslosengeld II (Alg II) ohne Anrechnung von Einkommen. Nachdem er gegenüber der Beklagten angegeben hatte, er erziele Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit, folgte eine Auseinandersetzung mit der Beklagten darüber, ob titulierter Unterhalt für die studierende Tochter C vom Einkommen abzusetzen sei.
Der Kläger hat im Laufe dieser Auseinandersetzung am 04.11.2005 Klage erhoben.
Er führt aus, die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass Zahlungen aufgrund einer titulierten Unterhaltsforderung nicht von Einkommen abzusetzen seien. Eine gegenteilige Feststellung durch das Gericht sei aus Gründen seiner Planungssicherheit sowie eines großen öffentlichen Interesses an der Klärung der Streitfrage geboten.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass von seinem Einkommen die Zahlungen an seine Tochter C aufgrund titulierter Unterhaltsforderungen abzusetzen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage mangels einer konkreten Betroffenheit des Klägers, der weiterhin Leistungen ohne Anrechnung von Einkommen erhält, für unzulässig.
Hinsichtlich der wesentlichen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist bereits unzulässig. Sie ist nach dem eindeutig erklärten Willen des Klägers als Feststellungsklage i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufzufassen. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit einer Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklärt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Hieran fehlt es jedoch. Der Kläger, der ausweislich der beigezogenen Verwaltungsakte nach wie vor Leistungen ohne Anrechung des von ihm erzielten Einkommens erhält, möchte lediglich eine abstrakte Rechtsfrage durch das Gericht geklärt sehen, ohne dass hierdurch gegenwärtige Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch erkennbar sind. An der Klärung abstrakter Rechtsfragen besteht indes nur dann ein Feststellungsinteresse, wenn hierdurch der Streit zwischen den Beteiligten insgesamt bereinigt wird (aus neuerer Zeit LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.01.2003, L 9 KR 66/00 m.w.N.). Hiervon kann jedoch schon deswegen nicht die Rede sein, weil erstens - wie dargelegt - konkrete Leistungsansprüche nicht im Streit stehen und zweitens die Höhe der Leistungsansprüche des Klägers von vielfältigen anderen Faktoren abhängig ist.
Auch das Argument des Klägers, er sei als Selbständiger auf eine gewisse Planungssicherheit angewiesen, greift nicht durch. Als erwerbsfähigem Hilfebedürftigem obliegt es dem Kläger nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) ohnehin, seine Arbeitskraft zur Beschaffung seines Lebensunterhaltes einzusetzen. Sollte er sich durch eine - derzeit offenbar nicht beabsichtigte - Einkommensanrechnung in seinen Rechten verletzt sehen, so steht es ihm offen, sich im Wege von Widerspruch und Klage hiergegen zu wehren. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm die Inanspruchnahme regulären Rechtsschutzes nicht zumutbar wäre und er deswegen vorgreiflichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen könnte. Im Übrigen erscheint es der Kammer auch fraglich, inwieweit sich aus der begehrten Feststellung tatsächlich eine gesteigerte Planungssicherheit ergeben soll: Selbst wenn die Leistungen des Klägers an seine Tochter in direkter oder analoger Anwendung von § 11 Abs. 2 SGB II einkommensmindernd zu berücksichtigen sein sollten, käme dieser Betrag ja gerade nicht dem dem Kläger wirtschaftlich zugute (denn berücksichtigungsfähig wären die Leistungen an die Tocher natürlich nur, solange der Kläger sie tatsächlich erbringt). Mit anderen Worten: Ob dem Kläger ein bestimmter Betrag deswegen nicht zugute kommt, weil er vorrangig an seine Tochter abgeführt werden muss oder weil "bereits" die Einkommensberücksichtigung nach § 11 SGB II einsetzt, läuft wirtschaftlich aus dasselbe Ergebnis hinaus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung, in welcher Höhe zukünftiges Einkommen auf die an ihn erbrachten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende angerechnet werden darf.
Der am 00.00.1953 geborene Kläger bezieht seit dem 01.01.2005 Arbeitslosengeld II (Alg II) ohne Anrechnung von Einkommen. Nachdem er gegenüber der Beklagten angegeben hatte, er erziele Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit, folgte eine Auseinandersetzung mit der Beklagten darüber, ob titulierter Unterhalt für die studierende Tochter C vom Einkommen abzusetzen sei.
Der Kläger hat im Laufe dieser Auseinandersetzung am 04.11.2005 Klage erhoben.
Er führt aus, die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass Zahlungen aufgrund einer titulierten Unterhaltsforderung nicht von Einkommen abzusetzen seien. Eine gegenteilige Feststellung durch das Gericht sei aus Gründen seiner Planungssicherheit sowie eines großen öffentlichen Interesses an der Klärung der Streitfrage geboten.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass von seinem Einkommen die Zahlungen an seine Tochter C aufgrund titulierter Unterhaltsforderungen abzusetzen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage mangels einer konkreten Betroffenheit des Klägers, der weiterhin Leistungen ohne Anrechnung von Einkommen erhält, für unzulässig.
Hinsichtlich der wesentlichen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist bereits unzulässig. Sie ist nach dem eindeutig erklärten Willen des Klägers als Feststellungsklage i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufzufassen. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit einer Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklärt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Hieran fehlt es jedoch. Der Kläger, der ausweislich der beigezogenen Verwaltungsakte nach wie vor Leistungen ohne Anrechung des von ihm erzielten Einkommens erhält, möchte lediglich eine abstrakte Rechtsfrage durch das Gericht geklärt sehen, ohne dass hierdurch gegenwärtige Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch erkennbar sind. An der Klärung abstrakter Rechtsfragen besteht indes nur dann ein Feststellungsinteresse, wenn hierdurch der Streit zwischen den Beteiligten insgesamt bereinigt wird (aus neuerer Zeit LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.01.2003, L 9 KR 66/00 m.w.N.). Hiervon kann jedoch schon deswegen nicht die Rede sein, weil erstens - wie dargelegt - konkrete Leistungsansprüche nicht im Streit stehen und zweitens die Höhe der Leistungsansprüche des Klägers von vielfältigen anderen Faktoren abhängig ist.
Auch das Argument des Klägers, er sei als Selbständiger auf eine gewisse Planungssicherheit angewiesen, greift nicht durch. Als erwerbsfähigem Hilfebedürftigem obliegt es dem Kläger nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) ohnehin, seine Arbeitskraft zur Beschaffung seines Lebensunterhaltes einzusetzen. Sollte er sich durch eine - derzeit offenbar nicht beabsichtigte - Einkommensanrechnung in seinen Rechten verletzt sehen, so steht es ihm offen, sich im Wege von Widerspruch und Klage hiergegen zu wehren. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm die Inanspruchnahme regulären Rechtsschutzes nicht zumutbar wäre und er deswegen vorgreiflichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen könnte. Im Übrigen erscheint es der Kammer auch fraglich, inwieweit sich aus der begehrten Feststellung tatsächlich eine gesteigerte Planungssicherheit ergeben soll: Selbst wenn die Leistungen des Klägers an seine Tochter in direkter oder analoger Anwendung von § 11 Abs. 2 SGB II einkommensmindernd zu berücksichtigen sein sollten, käme dieser Betrag ja gerade nicht dem dem Kläger wirtschaftlich zugute (denn berücksichtigungsfähig wären die Leistungen an die Tocher natürlich nur, solange der Kläger sie tatsächlich erbringt). Mit anderen Worten: Ob dem Kläger ein bestimmter Betrag deswegen nicht zugute kommt, weil er vorrangig an seine Tochter abgeführt werden muss oder weil "bereits" die Einkommensberücksichtigung nach § 11 SGB II einsetzt, läuft wirtschaftlich aus dasselbe Ergebnis hinaus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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