Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
25
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 25 AL 40/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1.Der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 12.11.2004 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 14.01.2005 in Form des Widerspruchsbescheids vom 25.01.2005 wird abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, die noch ausstehenden Versicherungsansprüche gemäß dem Abhilfebescheid vom 01.12.2004 anzuerkennen. 2.Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Versicherungsbeginn.
Der Kläger stand in einem Beschäftigungsverhältnis, das mit Kündigung vom 17.08.2004 zum 31.12.2004 gekündigt wurde. Der Kläger meldete sich am 17.08.2004 dann auch bei der Beklagte. Mit Schreiben vom 28.09.2004 unterbreitete die Beklagte dem Kläger sogar ein Arbeitsangebot bei der Firma U N F-und J als Sales engineer. Am 11.10.2004 fand ein Termin vor dem Arbeitsgericht statt; bei dem das Arbeitsverhältnis des Klägers zu seinem ehemaligen Arbeitgeber bereits zum 30.09.2004 beendet wurde. Am 25.10.2004 meldete sich der Kläger dann arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 12.11.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger dann zwar Arbeitslosengeld, aber erst für die Zeit ab dem 25.10.2004. Hiergegen legte der Kläger mit Datum vom 17.11.2004 Widerspruch ein. Mit Abhilfebescheid vom 02.12.2004 wurde dem Widerspruch zunächst in vollem Umfange entsprochen. Nach dem Abhilfebescheid erhielt der Kläger jedoch keinen geänderten Bewilligungsbescheid sondern lediglich korrigierte Leistungsnachweise. Nach entsprechenden Eingaben erließ die Beklagte dann einen Änderungsbescheid vom 14.01.2005, der den Abhilfebescheid aufhob und den Ausgangsbewilligungsbescheid wieder aufleben ließ. Hiergegen legte der Kläger erneut Widerspruch ein, den die Widerspruchsstelle mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2005 als unbegründet zurückwies. Der Kläger habe sich erst am 25.10.2004 arbeitslos gemeldet; erst ab diesem Zeitpunkt stehe dem Kläger daher ein Anspruch auf Leistungen zu.
Mit seiner Klage vom 30.01.2005, beim Sozialgericht Düsseldorf eingegangen am 02.02.2005, verfolgt der Kläger weiterhin sein Begehren, Leistungen bereits ab dem 01.10.2004 zu erhalten.
Der Kläger behauptet, er habe mit dem Sachbearbeiter Herrn T gesprochen, der ihm erklärt habe, alle notwendigen Schritte für die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld seien erfüllt. Ihm habe Herrn T auch erklärt, die Meldung am 17.08.2004 reiche aus. Dies habe auch Herr M so bestätigt.
Er ist der Ansicht, er habe sich am bereits am 17.08.2004 bei der Beklagte arbeitslos gemeldet und alle notwendigen Unterlagen beigebracht. Es dürfe nicht zwischen arbeitssuchend Meldung und Arbeitslosmeldung unterschieden werden. Die Meldung gemäß § 37b SGB III und die Meldung gemäß § 122 SGB III seien inhaltsgleich in den Augen des nicht geschulten Versicherten. Der Laie könne den Unterschied nicht erkennen und könne daher auch nicht erkennen, dass eine zweite Meldung als arbeitslos überhaupt erforderlich sei. Daher enthalte die Meldung am 17.08.2004 auch die Arbeitslosmeldung. Die Beklagte habe auch ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung verletzt. Es müsse daher mindestens ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruch angenommen werden.
Der Kläger beantragt,
der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 12.11.2004 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 14.01.2005 in Form des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2005 wird abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, die noch ausstehenden Versicherungsansprüche gemäß dem Abhilfebescheid vom 01.12.2004 anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Mitarbeiter T habe den Kläger darauf hingewiesen, der Kläger habe sich mit der Vorstellung vom 17.08.2004 lediglich arbeitssuchend im Sinne von § 37b SGB III gemeldet, er sein aber ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß die Arbeitslosmeldung wegen der drei Monatsfrist noch nicht erfolgt und daher später nachzuholen sei.
Sie ist der Ansicht, im Gespräch vom 17.08.2004 läge folglich keine Arbeitslosmeldung. Der Kläger habe sich nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2004 dann erst am 25.10.2004 arbeitslos gemeldet. Ein sozialrechtlichen Herstellungsanspruch sei nicht zu begründen, da keine Beratungspflicht verletzen worden sei, der Kläger sei anlässlich der Arbeitssuchemeldung auf das Erfordernis der persönlichen Arbeitslosmeldung hingewiesen worden.
Die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (Kd.-Nr. 000A000000) lag vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte sowie den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben worden. Sie ist im Übrigen auch zulässig und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne von § 54 IV SGG statthaft.
II. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Bescheide sind daher aufzuheben.
1. Dem Kläger steht auch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.10.2004 bis 24.10.2004 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zu. Die Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosengeld im Sinne des § 117 Absatz 1 SGB III sind erfüllt.
a. Durch den arbeitsgerichtlichen Vergleich, mit dem das Beschäftigungsverhältnis des Klägers bereits zum 30.09.2004 beendet wurde, trat die Arbeitslosigkeit im Sinne des § 117 Absatz 1 Nummer 1 SGB III in Verbindung mit § 118 Absatz 1 SGB III am 01.10.2004 ein.
b. Der Kläger hat auch unstreitig die Anwartschaftszeit gemäß § 123 SGB III erfüllt.
c. Auch hat der Kläger sich im Sinne des § 117 Absatz 1 Nummer 2 SGB III in Verbindung mit § 122 Absatz 1 Satz 2 SGB III nicht erst - wie von der Beklagten unterstellt - am 25.10.2004 erstmalig persönlich arbeitslos gemeldet, sondern bereits bei seiner ersten persönlichen Vorsprache am 17.08.2004. Die persönliche Arbeitslosmeldung nach §§ 117 Abs. 1 Nr. 2, 122 Abs. 1 S. 1 SGB III ist die bloße (persönliche) Anzeige der Tatsache der bereits bestehenden oder drohenden Beschäftigungslosigkeit. Eine persönliche Arbeitslosmeldung ist jedenfalls immer dann anzunehmen, wenn durch persönliches Erscheinen des Arbeitslosen das Leistungsverlangen oder das Vermittlungsbegehren bekundet wird. Diese Anforderung erfüllt die persönliche Vorsprache des Klägers am 17.08.2004. Die Beklagte kann sich nach Ansicht der Kammer auch nicht mit Erfolg auf § 122 Absatz 1 Satz 2 SGB III berufen. Mit dieser Vorschrift erlaubt der Gesetzgeber eine ausdrücklich vorgezogene Arbeitslosmeldung, zu deren Zeitpunkt die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten sein muss. Dabei ist eine Meldung nach dem Wortlaut zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist. Es ist zwar zutreffend, dass der Kläger im persönlichen Gespräch mit der Beklagten vom 17.08.2004 eine Kündigung des Arbeitgebers zu Grunde legen musste, die ein Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2004 vorsah. Diese Situation zu Grunde gelegt, lag die Vorsprache des Klägers am 17.08.2004 außerhalb des Drei – Monats - Zeitraums, den § 122 Absatz 1 Satz 2 SGB III als längst möglichen Zeitraum für eine vorgezogene Arbeitslosmeldung vorsieht. Bei einem Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2004 wäre der frühest mögliche Zeitpunkt für eine Arbeitslosmeldung innerhalb des Drei - Monats - Zeitraums der 01.10.2004 gewesen.
Nach Auffassung der Kammer ist aber der von § 122 Absatz 1 Satz 2 SGB III vorgesehene Drei - Monats - Zeitraum aus verfassungsrechtlichen Überlegungen in Anlehnung an die Regelung des § 37b SGB III auf einen Zeitraum von maximal sieben Monaten auszudehnen. Die persönliche Vorsprache des Klägers am 17.8.2004 ist daher auch als fristgemäße persönliche Arbeitslosmeldung auszulegen.
Sinn und Zweck der Möglichkeit einer vorgezogenen Arbeitslosmeldung ist die möglichst frühzeitige Einbindung der Agenturen für Arbeit in den Arbeitsvermittlungsprozess. Eben jenen Zweck verfolgt auch die hiervon abzugrenzen persönliche arbeitssuchend Meldung im Sinne von § 37b SGB III. Beiden Normen liegt in ihrer Zielrichtung im Umkehrschluss auch die Erfüllung des Anspruchs des von der Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmers auf möglichst frühzeitige Arbeitsvermittlung zu Grunde, um möglichst nahtlos nach Beendigung des einen Beschäftigungsverhältnisses in ein weiteres Beschäftigungsverhältnis vermittelt zu werden. Dieser Anspruch ist nach Ansicht der Kammer verfassungsrechtlich gesicherte Ausfluss aus Artikel 14 GG. Beim Anspruch auf Arbeitslosengeld handelt es sich nicht um eine steuerfinanzierte Leistung, sondern um eine echte Versicherungsleistung. Der Arbeitnehmer erwirtschaftet sich seine Ansprüche – neben dem Leistungsbezug auch die Arbeitsvermittlung - durch die Abführung seiner Sozialversicherungsbeiträge, die namentlich auch den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung beinhalten. Der Gesetzgeber sieht in § 37b Satz 1 SGB III eine unverzüglich Meldeobliegenheit des von der Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmers vor, sobald er sichere Kenntnis von der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses erhält. Diese Meldeobliegenheit richtet sich bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen regelmäßig nach der Kündigung. Die Kündigungsfrist unbefristete Arbeitsverhältnis regelt, soweit arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich nichts anderes zwischen den Arbeitsvertragsparteien gilt, § 622 BGB. Die längste hier vorgesehene Kündigungsfrist beträgt bei über zwanzigjährigen Beschäftigungsverhältnissen sieben Monate.
Konnten sich Arbeitnehmer nach dem ursprünglich geltenden Recht vor der Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos melden, wenn der Eintritt der Arbeitslosigkeit innerhalb der nächsten zwei Monate zu erwarten war, ist dieser Zeitraum in der hier anzuwendenden Fassung des § 122 Absatz 1 Satz 2 SGB III vom 23. April 2004, gültig ab 1. Mai 2004 auf drei Monate angehoben worden. Dies dient der Angleichung an die Regelung über die Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitssuche nach § 37b SGB III (hierauf weist zutreffend hin: Niesel - Brand, Kommentar zum SGB III, § 122 SGB III, Rdn. 3). Diese drei Monatsfrist sieht § 37b SGB III in Satz 2 jedoch nur für befristete Arbeitsverhältnisse vor. Der Gesetzgeber hat daher die Angleichung des § 122 Absatz 1 Satz 2 SGB III an § 37b SGB III nur lückenhaft vollzogen und daher gesetzeswidrig und in Verletzung der verfassungsrechtlich garantierten Ansprüche gemäß Artikel 14 GG, die ein Arbeitnehmer im Rahmen dieses Versicherungsverhältnisses erarbeitet hat, umgesetzt.
Da beide Vorschriften dasselbe Ziel verfolgen und auch beide Meldungen tatsächlicher Natur sind, da sie jeweils persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit vorzunehmen sind, war die maximale Frist des § 37b Satz 1 SGB III von sieben Monaten auch auf § 122 Absatz 1 Satz 2 SGB III aus verfassungsrechtlichen Überlegungen heraus zu übertragen.
Nach alldem war der Klage stattzugeben.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Versicherungsbeginn.
Der Kläger stand in einem Beschäftigungsverhältnis, das mit Kündigung vom 17.08.2004 zum 31.12.2004 gekündigt wurde. Der Kläger meldete sich am 17.08.2004 dann auch bei der Beklagte. Mit Schreiben vom 28.09.2004 unterbreitete die Beklagte dem Kläger sogar ein Arbeitsangebot bei der Firma U N F-und J als Sales engineer. Am 11.10.2004 fand ein Termin vor dem Arbeitsgericht statt; bei dem das Arbeitsverhältnis des Klägers zu seinem ehemaligen Arbeitgeber bereits zum 30.09.2004 beendet wurde. Am 25.10.2004 meldete sich der Kläger dann arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 12.11.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger dann zwar Arbeitslosengeld, aber erst für die Zeit ab dem 25.10.2004. Hiergegen legte der Kläger mit Datum vom 17.11.2004 Widerspruch ein. Mit Abhilfebescheid vom 02.12.2004 wurde dem Widerspruch zunächst in vollem Umfange entsprochen. Nach dem Abhilfebescheid erhielt der Kläger jedoch keinen geänderten Bewilligungsbescheid sondern lediglich korrigierte Leistungsnachweise. Nach entsprechenden Eingaben erließ die Beklagte dann einen Änderungsbescheid vom 14.01.2005, der den Abhilfebescheid aufhob und den Ausgangsbewilligungsbescheid wieder aufleben ließ. Hiergegen legte der Kläger erneut Widerspruch ein, den die Widerspruchsstelle mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2005 als unbegründet zurückwies. Der Kläger habe sich erst am 25.10.2004 arbeitslos gemeldet; erst ab diesem Zeitpunkt stehe dem Kläger daher ein Anspruch auf Leistungen zu.
Mit seiner Klage vom 30.01.2005, beim Sozialgericht Düsseldorf eingegangen am 02.02.2005, verfolgt der Kläger weiterhin sein Begehren, Leistungen bereits ab dem 01.10.2004 zu erhalten.
Der Kläger behauptet, er habe mit dem Sachbearbeiter Herrn T gesprochen, der ihm erklärt habe, alle notwendigen Schritte für die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld seien erfüllt. Ihm habe Herrn T auch erklärt, die Meldung am 17.08.2004 reiche aus. Dies habe auch Herr M so bestätigt.
Er ist der Ansicht, er habe sich am bereits am 17.08.2004 bei der Beklagte arbeitslos gemeldet und alle notwendigen Unterlagen beigebracht. Es dürfe nicht zwischen arbeitssuchend Meldung und Arbeitslosmeldung unterschieden werden. Die Meldung gemäß § 37b SGB III und die Meldung gemäß § 122 SGB III seien inhaltsgleich in den Augen des nicht geschulten Versicherten. Der Laie könne den Unterschied nicht erkennen und könne daher auch nicht erkennen, dass eine zweite Meldung als arbeitslos überhaupt erforderlich sei. Daher enthalte die Meldung am 17.08.2004 auch die Arbeitslosmeldung. Die Beklagte habe auch ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung verletzt. Es müsse daher mindestens ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruch angenommen werden.
Der Kläger beantragt,
der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 12.11.2004 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 14.01.2005 in Form des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2005 wird abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, die noch ausstehenden Versicherungsansprüche gemäß dem Abhilfebescheid vom 01.12.2004 anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Mitarbeiter T habe den Kläger darauf hingewiesen, der Kläger habe sich mit der Vorstellung vom 17.08.2004 lediglich arbeitssuchend im Sinne von § 37b SGB III gemeldet, er sein aber ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß die Arbeitslosmeldung wegen der drei Monatsfrist noch nicht erfolgt und daher später nachzuholen sei.
Sie ist der Ansicht, im Gespräch vom 17.08.2004 läge folglich keine Arbeitslosmeldung. Der Kläger habe sich nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2004 dann erst am 25.10.2004 arbeitslos gemeldet. Ein sozialrechtlichen Herstellungsanspruch sei nicht zu begründen, da keine Beratungspflicht verletzen worden sei, der Kläger sei anlässlich der Arbeitssuchemeldung auf das Erfordernis der persönlichen Arbeitslosmeldung hingewiesen worden.
Die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (Kd.-Nr. 000A000000) lag vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte sowie den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben worden. Sie ist im Übrigen auch zulässig und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne von § 54 IV SGG statthaft.
II. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Bescheide sind daher aufzuheben.
1. Dem Kläger steht auch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.10.2004 bis 24.10.2004 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zu. Die Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosengeld im Sinne des § 117 Absatz 1 SGB III sind erfüllt.
a. Durch den arbeitsgerichtlichen Vergleich, mit dem das Beschäftigungsverhältnis des Klägers bereits zum 30.09.2004 beendet wurde, trat die Arbeitslosigkeit im Sinne des § 117 Absatz 1 Nummer 1 SGB III in Verbindung mit § 118 Absatz 1 SGB III am 01.10.2004 ein.
b. Der Kläger hat auch unstreitig die Anwartschaftszeit gemäß § 123 SGB III erfüllt.
c. Auch hat der Kläger sich im Sinne des § 117 Absatz 1 Nummer 2 SGB III in Verbindung mit § 122 Absatz 1 Satz 2 SGB III nicht erst - wie von der Beklagten unterstellt - am 25.10.2004 erstmalig persönlich arbeitslos gemeldet, sondern bereits bei seiner ersten persönlichen Vorsprache am 17.08.2004. Die persönliche Arbeitslosmeldung nach §§ 117 Abs. 1 Nr. 2, 122 Abs. 1 S. 1 SGB III ist die bloße (persönliche) Anzeige der Tatsache der bereits bestehenden oder drohenden Beschäftigungslosigkeit. Eine persönliche Arbeitslosmeldung ist jedenfalls immer dann anzunehmen, wenn durch persönliches Erscheinen des Arbeitslosen das Leistungsverlangen oder das Vermittlungsbegehren bekundet wird. Diese Anforderung erfüllt die persönliche Vorsprache des Klägers am 17.08.2004. Die Beklagte kann sich nach Ansicht der Kammer auch nicht mit Erfolg auf § 122 Absatz 1 Satz 2 SGB III berufen. Mit dieser Vorschrift erlaubt der Gesetzgeber eine ausdrücklich vorgezogene Arbeitslosmeldung, zu deren Zeitpunkt die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten sein muss. Dabei ist eine Meldung nach dem Wortlaut zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist. Es ist zwar zutreffend, dass der Kläger im persönlichen Gespräch mit der Beklagten vom 17.08.2004 eine Kündigung des Arbeitgebers zu Grunde legen musste, die ein Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2004 vorsah. Diese Situation zu Grunde gelegt, lag die Vorsprache des Klägers am 17.08.2004 außerhalb des Drei – Monats - Zeitraums, den § 122 Absatz 1 Satz 2 SGB III als längst möglichen Zeitraum für eine vorgezogene Arbeitslosmeldung vorsieht. Bei einem Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2004 wäre der frühest mögliche Zeitpunkt für eine Arbeitslosmeldung innerhalb des Drei - Monats - Zeitraums der 01.10.2004 gewesen.
Nach Auffassung der Kammer ist aber der von § 122 Absatz 1 Satz 2 SGB III vorgesehene Drei - Monats - Zeitraum aus verfassungsrechtlichen Überlegungen in Anlehnung an die Regelung des § 37b SGB III auf einen Zeitraum von maximal sieben Monaten auszudehnen. Die persönliche Vorsprache des Klägers am 17.8.2004 ist daher auch als fristgemäße persönliche Arbeitslosmeldung auszulegen.
Sinn und Zweck der Möglichkeit einer vorgezogenen Arbeitslosmeldung ist die möglichst frühzeitige Einbindung der Agenturen für Arbeit in den Arbeitsvermittlungsprozess. Eben jenen Zweck verfolgt auch die hiervon abzugrenzen persönliche arbeitssuchend Meldung im Sinne von § 37b SGB III. Beiden Normen liegt in ihrer Zielrichtung im Umkehrschluss auch die Erfüllung des Anspruchs des von der Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmers auf möglichst frühzeitige Arbeitsvermittlung zu Grunde, um möglichst nahtlos nach Beendigung des einen Beschäftigungsverhältnisses in ein weiteres Beschäftigungsverhältnis vermittelt zu werden. Dieser Anspruch ist nach Ansicht der Kammer verfassungsrechtlich gesicherte Ausfluss aus Artikel 14 GG. Beim Anspruch auf Arbeitslosengeld handelt es sich nicht um eine steuerfinanzierte Leistung, sondern um eine echte Versicherungsleistung. Der Arbeitnehmer erwirtschaftet sich seine Ansprüche – neben dem Leistungsbezug auch die Arbeitsvermittlung - durch die Abführung seiner Sozialversicherungsbeiträge, die namentlich auch den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung beinhalten. Der Gesetzgeber sieht in § 37b Satz 1 SGB III eine unverzüglich Meldeobliegenheit des von der Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmers vor, sobald er sichere Kenntnis von der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses erhält. Diese Meldeobliegenheit richtet sich bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen regelmäßig nach der Kündigung. Die Kündigungsfrist unbefristete Arbeitsverhältnis regelt, soweit arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich nichts anderes zwischen den Arbeitsvertragsparteien gilt, § 622 BGB. Die längste hier vorgesehene Kündigungsfrist beträgt bei über zwanzigjährigen Beschäftigungsverhältnissen sieben Monate.
Konnten sich Arbeitnehmer nach dem ursprünglich geltenden Recht vor der Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos melden, wenn der Eintritt der Arbeitslosigkeit innerhalb der nächsten zwei Monate zu erwarten war, ist dieser Zeitraum in der hier anzuwendenden Fassung des § 122 Absatz 1 Satz 2 SGB III vom 23. April 2004, gültig ab 1. Mai 2004 auf drei Monate angehoben worden. Dies dient der Angleichung an die Regelung über die Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitssuche nach § 37b SGB III (hierauf weist zutreffend hin: Niesel - Brand, Kommentar zum SGB III, § 122 SGB III, Rdn. 3). Diese drei Monatsfrist sieht § 37b SGB III in Satz 2 jedoch nur für befristete Arbeitsverhältnisse vor. Der Gesetzgeber hat daher die Angleichung des § 122 Absatz 1 Satz 2 SGB III an § 37b SGB III nur lückenhaft vollzogen und daher gesetzeswidrig und in Verletzung der verfassungsrechtlich garantierten Ansprüche gemäß Artikel 14 GG, die ein Arbeitnehmer im Rahmen dieses Versicherungsverhältnisses erarbeitet hat, umgesetzt.
Da beide Vorschriften dasselbe Ziel verfolgen und auch beide Meldungen tatsächlicher Natur sind, da sie jeweils persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit vorzunehmen sind, war die maximale Frist des § 37b Satz 1 SGB III von sieben Monaten auch auf § 122 Absatz 1 Satz 2 SGB III aus verfassungsrechtlichen Überlegungen heraus zu übertragen.
Nach alldem war der Klage stattzugeben.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Rechtskraft
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