Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 31 RJ 1013/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 RJ 25/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Juni 2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1950 geborene Kläger, der keine Berufsausbildung abgeschlossen hat, war ab dem 5. Sep-tember 1978 als Schlosserhelfer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestand jedenfalls bis zum 23. Mai 2001. Ab dem 24. Mai 2001 bezog der Kläger Krankengeld und ab dem 9. Oktober 2002 Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. März 2004 war der Kläger erneut versicherungspflichtig beschäftigt, vom 1. April 2004 bis 31. März 2005 bezog er wieder Leistungen bei Arbeitslosigkeit, wobei er vom 1. Januar bis 31. März 2005 gleichzei-tig einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung nachging. Vom 1. April 2005 bis zum 31. März 2006 war der Kläger abermals versicherungspflichtig beschäftigt.
Auf seinen am 7. Juni 2001 gestellten Antrag bewilligte die Beklagte dem Kläger (erneut) ein stationäres Heilverfahren (Rehabilitationsklinik R W in B) vom 26. September bis 17. Oktober 2001. Nach dem Entlassungsbericht vom 25. Oktober 2001 wurde der Kläger als weiterhin ar-beitsunfähig entlassen. Seine Tätigkeit als Schlosserhelfer könne er nicht mehr ausführen. Die Implantation eines Herzschrittmachers sowie degenerative Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule erlaubten eine körperlich schwere Arbeit nicht mehr. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe eine Leistungsfähigkeit für körperlich leichte bis mittel-schwere Arbeiten in wechselnder Tätigkeit; ein Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen solle gewährleistet sein. Außerdem seien Arbeiten mit besonderen Gefährdungs- und Belas-tungsfaktoren wie Nässe, Zugluft, extrem schwankende Temperaturen, Erschütterungen, Vibra-tionen sowie Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr, häufig wechselnden Arbeitszeiten sowie Arbeiten mit elektrischen Impulsen nicht mehr möglich.
Seinen am 30. November 2001 ausdrücklich gestellten Antrag, ihm eine Rente wegen vermin-derter Erwerbsfähigkeit zu gewähren, lehnte die Beklagte nach einer auf den Entlassungsbe-richt vom 25. Oktober 2001 gestützten Stellungnahme ihrer ärztlichen Abteilung mit Bescheid vom 24. Januar 2002 ab. Zwar könne der Kläger nicht mehr seinen Beruf als Bauschlosserhel-fer ausüben, jedoch noch eine Tätigkeit, die unter Berücksichtigung dieses Berufes zumutbar sei, im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten.
Zur Begründung seines Widerspruchs trug der Kläger vor, dass die Beklagte die bei ihm vor-liegenden Erkrankungen und die sich daraus ergebenden Leistungseinschränkungen nicht aus-reichend berücksichtigt bzw. gewürdigt habe. Außerdem sei zu bedenken, dass er weder schreiben noch rechnen könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Zur Begründung seiner am 18. April 2002 erhobenen Klage hat der Kläger wiederholt, dass die Beklagte die bei ihm bestehenden Erkrankungen nicht hinreichend berücksichtigt habe und zu einer unzutreffenden Leistungseinschätzung gelangt sei. Für seine berufliche Einsetzbarkeit sei von Bedeutung, dass er weder schreiben noch rechnen könne, so dass auch eine Tätigkeit als Pförtner ausscheide. Zudem fehle ihm wegen seiner vielfältigen qualitativen Einschränkungen seines Leistungsvermögens die Fähigkeit, eine Arbeit unter den üblichen Bedingungen des all-gemeinen Arbeitsfeldes auszuüben.
Das Sozialgericht hat zunächst Befundberichte von den den Kläger behandelnden Ärzten (Facharzt für Orthopädie M D, Arzt für Allgemeinmedizin U S, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. M S, Dipl. Psychologin P K sowie Dr. H. B) eingeholt sowie ärztliche Unterla-gen des Versorgungsamtes Berlin beigezogen. Sodann hat es den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. J G zum Sachverständigen bestellt. Dieser hat den Kläger am 25. April 2003 untersucht und in seinem Gutachten vom 6. Mai 2003 ausgeführt, dass auf neurologisch-psychischem Gebiet ein beiderseits operiertes Karpaltunnelsyndrom, ein operiertes Sulcus-ulnaris-Syndrom links ohne klinisch bzw. funktionell relevante Symptomatik sowie eine Angst- und depressive Störung – gemischt – mit Neigung zu episodisch paroxysmaler Angst und zu phobischer Angst, es könne dem Herzen etwas passieren, vorlägen. Aus neuropsychi-scher Sicht könne der Kläger täglich regelmäßig noch körperlich leichte, gelegentlich mittel-schwere Arbeiten vollschichtig im Wechsel der Haltungsarten verrichten. Er könne Wechsel-schicht verrichten, jedoch keine Nachtschicht. Der Kläger sei nicht schreib- und rechenge-wandt; es dürften keine besonderen Ansprüche an seine Konzentrationsfähigkeit, seine Ver-antwortungsfähigkeit und seine Kontaktfähigkeit gestellt werden. Wege zur Arbeitsstelle und zurück, die 30 Kilometer nicht überschritten, könne er zurücklegen. Der Sachverständige hat zur Beurteilung des Leistungsvermögens eine weitere Untersuchung durch einen allgemein- oder arbeitsmedizinischen Sachverständigen empfohlen. Dieser Anregung folgend hat das Sozialgericht die Fachärztin für Arbeitsmedizin Dr. L F zur weiteren Sachverständigen bestellt, die den Kläger am 18. Juni 2003 untersucht hat. Sie hat in ihrem Gutachten vom 2. Juli 2003 mitgeteilt, dass beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen festzustellen seien:
- Anhaltender Wirbelsäulenschmerzzustand mit pseudoradikulärer Komponente bei degenerativen Veränderungen des Achsenorgans und muskulären Dysbalancen
- Hüft- und Knieschmerzen ohne Funktionseinschränkung
- Herzschrittmacherträger mit Einnahme eines Blutgerinnungshemmers
- Krampfaderleiden des rechten Beines
- Gicht mit entzündlicher Gelenkbeteiligung
- Fettstoffwechselstörung bei Übergewichtigkeit
- Angst- und depressive Störung, gemischt
Ungeachtet dieser Gesundheitsstörungen könne der Kläger täglich regelmäßig noch körperlich leichte bis zeitweise mittelschwere Arbeiten im gelegentlichen Haltungswechsel in geschlosse-nen Räumen unter normalen klimatischen Bedingungen verrichten. Der Kläger sei nicht ausrei-chend schreibgewandt. Besonderheiten für den Weg zur Arbeitsstelle seien im Berliner Orts-verkehr nicht zu berücksichtigen. Das verbliebene Leistungsvermögen reiche noch für die volle übliche Arbeitszeit von mindestens acht Stunden täglich aus.
Das Sozialgericht hat daraufhin ergänzende Auskünfte von den den Kläger behandelnden Ärz-ten U S, Dr. H. B und M D eingeholt und danach durch Urteil vom 16. Juni 2004 die Klage ab-gewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfä-higkeit, da er noch in der Lage sei, zumindest körperlich leichte Tätigkeiten im Umfang von täglich mindestens sechs Stunden regelmäßig zu verrichten. Anlass zu weiteren Ermittlungen bestehe nicht. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen liege nicht vor. Auch wenn der Kläger nicht schreib- und rechengewandt sei, so reichten seine Kenntnisse für den Alltag aus. Auch sei seine Wegefähigkeit nicht aufgehoben, da es möglich sei, einen ge-eigneten Arbeitsplatz innerhalb eines Umkreises von 30 Kilometern zu erreichen.
Gegen das ihm am 19. August 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 23. August 2004 ein-gelegte Berufung des Klägers, mit der er weiterhin die Gewährung einer Rente wegen Er-werbsminderung geltend macht. Das Sozialgericht habe den Sachverhalt nur ungenügend er-mittelt. Aufgrund seiner Multimorbidität sei sein Leistungsvermögen selbst für leichte Män-nerarbeiten auf deutlich unter sechs Stunden täglich herabgesunken. Jedenfalls gingen die Ein-schränkungen seiner Leistungsfähigkeit weit über das hinaus, was vom Begriff "leichte Tätig-keiten" erfasst werde. Wegen seiner Angsterkrankung müssten zusätzliche Stressfaktoren wie Hitze, Kälte oder Staub vermieden werden. Er müsse die Möglichkeit haben, die Haltung beim Auftreten von Rückenschmerzen zu wechseln. Zwangshaltungen seien auch für kurze Zeit zu vermeiden. Wechsel- und Nachtschicht sowie das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten seien nicht möglich. Auch beeinträchtige die Angststörung seine Entschluss- und Verantwortungsfä-higkeit. Diese zusätzlichen Leistungseinschränkungen versperrten ihm eine bestimmte Zahl von Arbeitsmöglichkeiten. Die Beklagte müsse zumindest eine Verweisungstätigkeit konkret benennen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Juni 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2002 aufzuheben, und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen vol-ler, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 1. Mai 2001 zu ge-währen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger könne körperlich leichte Arbeiten noch vollschichtig verrichten. Im Übrigen seien angesichts des Versicherungsverlaufs vom 31. Mai 2006 die Angaben des Klägers gegenüber den Sachverständigen, dass er seit dem Jahre 2000 keiner Beschäftigung nachgehe, nicht nach-vollziehbar.
Der Senat hat von der Sozialgericht bestellten Sachverständigen Dr. L F eine ergänzende Stel-lungnahme zu den vom Kläger dem Sozialgericht vorgelegten ärztlichen Berichten und den vom Sozialgericht eingeholten weiteren Befundberichten eingeholt. Die Sachverständige hat am 25. Oktober 2004 erklärt, dass sich eine zusätzliche Leistungseinschränkung aus der kom-plikationslos verlaufenen Krampfaderoperation des rechten Beines nicht ergebe. Eine intermit-tierende Herzrhythmusstörung im August 2003 habe durch medikamentöse Therapie schnell behandelt werden können. Echokardiografisch sei eine normale Herzfunktion nachgewiesen worden, so dass sich zusätzliche Leistungseinschränkungen nicht begründen ließen. Die im or-thopädischen Befundbericht vom 27. August 2003 mitgeteilten Diagnosen ließen keine Rück-schlüsse auf das Leistungsvermögen des Klägers zu, da Angaben zu klinischen Funktionen fehlten. Zudem seien diese Diagnosen in einem nachfolgenden Befundbericht teilweise nicht mehr aufgeführt. Eine Besserung der geklagten Beschwerden der linken Schulter sei wahr-scheinlich.
Auf Antrag des Klägers hat der Senat sodann den Arzt für Neurochirurgie J V gutachtlich ge-hört, der den Kläger am 21. April 2005 untersucht hat. In seinem Gutachten vom 18. Mai 2006 teilt er mit, dass beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen vorlägen:
- Angststörung als affektive Reaktion auf die Herzerkrankung
- Mit DDD-Schrittmacher behandelte Herzrhythmusstörung
- Koronare Ein-Gefäß-Erkrankung
- Gicht
- Leichte degenerative Wirbelsäulenerkrankung mit erheblicher unspezifischer loka-ler Schmerzsymptomatik
- Bewegungseinschränkung der linken Schulter bei Verdacht auf Impingement-Syndrom bzw. Schaden der Rotatorenmanschette
- Zustand nach Operation multipler Engpasssyndrome peripherer Nerven
Der Kläger sei in der Lage, körperlich leichte Arbeiten täglich regelmäßig zu verrichten, dies sei grundsätzlich auch im Freien möglich. Zusätzliche Stressfaktoren wie Hitze, Kälte und Staub müssten wegen der Angsterkrankung vermieden werden. Der Kläger müsse die Mög-lichkeit haben, die Haltung beim Auftreten von Rückenschmerzen zu wechseln. Zwangshal-tungen seien auch für kurze Zeit unbedingt zu vermeiden. Wechsel- und Nachtschicht sowie das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und Überkopfarbeiten seien nicht möglich. Besonder-heiten für den Weg zur Arbeitsstelle seien nicht zu beachten. Das verbliebene Leistungsvermö-gen reiche bei körperlich leichten Arbeiten für eine Arbeitszeit von täglich mindestens sechs Stunden aus. Beide Beteiligte haben mitgeteilt, dass sie mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden seien.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die von der Beklagten vor-gelegten Rentenakten und die Akten ihrer Abteilung Rehabilitation, die Gegenstand der Bera-tung des Senats gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, nachdem sich beide Beteiligte damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 i.V.m. § 153 Abs. 1 des Sozialge-richtsgesetzes [SGG]).
Die zulässige (§§ 143, 144 Abs. 1 und 151 Abs. 1 SGG) Berufung des Klägers, über die anstel-le des nicht mehr bestehenden Landessozialgerichts Berlin das in Übereinstimmung mit § 28 Abs. 2 SGG durch den Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 errichtete Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden hat, auf das das Verfahren gemäß Artikel 28 des Staatsvertrages am 1. Juli 2005 in dem Stand, in dem es sich an diesem Tag befunden hat, übergegangen ist, ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung einer Rente wegen (voller oder teilweiser) Erwerbsminderung nicht verlangen, da er nicht erwerbsgemindert im Sinne der ge-setzlichen Rentenversicherung ist.
Anspruch auf Rente wegen (teilweiser bzw. voller) Erwerbsminderung haben Versicherte, die – u.a. – (teilweise bzw. voll) erwerbsgemindert sind (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuches [SGB VI]). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarkt-lage nicht zu berücksichtigen.
Der Kläger ist noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeits-marktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Zwar ist seine Gesundheit ge-stört. Er leidet vor allem an einer Angst- und depressiven Störung (gemischt), an Schmerzzu-ständen der Wirbelsäule bei leichten degenerativen Veränderungen, einer (durch Implantation eines Herzschrittmachers behandelten) Herzrhythmusstörung, Gicht sowie einer Störung des Fettstoffwechsels. Dies ergibt sich aus den Gutachten der vom Sozialgericht bestellten Sach-verständigen Dr. J G und Dr. L F sowie des auf Antrag des Klägers gutachtlich gehörten Arztes J V, die sämtlich den Kläger selbst untersucht und die vorhandenen medizinischen Unterlagen ausgewertet haben. Diese Feststellungen werden vom Kläger auch nicht bezweifelt.
Die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen führen aber nicht zu einer Leistungsein-schränkung dergestalt, dass er nicht mehr in der Lage wäre, nur noch weniger als sechs Stun-den täglich erwerbstätig zu sein. Auch insoweit stützt sich der Senat auf die Gutachten der ge-nannten Sachverständigen und des auf Antrag des Klägers gutachtlich gehörten Arztes, die sämtlich eine Erwerbstätigkeit in diesem zeitlichen Umfang für noch möglich halten. Auch diese Einschätzung bezweifelt der Kläger nicht (mehr).
Die beim Kläger vorliegenden Leistungseinschränkungen sind auch nicht von der Art, dass da-durch das Feld der für ihn in Betracht kommenden körperlich leichten Tätigkeiten – beispiels-weise leichte Pack-, Sortier- oder Montagearbeiten – zusätzlich wesentlich eingeengt würde. Ernsthafte Zweifel, dass der Kläger überhaupt noch in einem Betrieb einsetzbar ist, bestehen nicht. Er kann zwar keine "Lasten" mehr heben oder tragen; außerdem sind Arbeiten unter un-günstigen klimatischen Verhältnissen (Hitze, Kälte, Nässe, Zugluft oder Staub) zu vermeiden. Er soll die Haltungsarten (Gehen, Stehen, Sitzen) wechseln können. Arbeiten an laufenden Ma-schinen, unter Zeitdruck, in Zwangshaltungen, auf Leitern und Gerüsten, Wechsel- oder Nacht-schicht sind nicht mehr zumutbar. Dadurch wird das Feld der für den Kläger in Betracht kom-menden Tätigkeiten indes nicht nennenswert zusätzlich eingeschränkt. Der Ausschluss häufi-gen Bückens, Treppen- und Leitersteigens, von Zwangshaltungen sowie Überkopfarbeiten ist bereits vom Begriff "leichte Tätigkeiten" umfasst (BSG, Urteil vom 20. August 1997 – 13 RJ 39/96 –, SozR3-2600 § 43 Nr. 17). Auch werden die für den Kläger vor allem in Betracht kommenden leichten Pack-, Sortier- oder Montagearbeiten regelmäßig in klimatisierten Räu-men verrichtet, wo eine besondere zusätzliche Belastung durch Hitze, Kälte, Nässe, Staub oder Zugluft nicht zu erwarten ist. Im Übrigen war der Kläger offensichtlich vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. März 2004 und er-neut ab dem 1. Januar 2005 (zunächst geringfügig, ab dem 1. April 2005 versicherungspflich-tig) wieder beschäftigt und ist es möglicherweise sogar immer noch. Dies lässt es ausgeschlos-sen erscheinen, dass er in einem Betrieb nicht mehr einsetzbar sein könnte. Auch seine Schreib- und vor allem Rechenschwäche (nicht: -unvermögen!) stehen dem augenscheinlich – wie in den vorangegangenen mehr als 35 Jahren seiner Berufstätigkeit – nicht entgegen. Hin-weise, dass der Kläger diese Beschäftigungen auf Kosten seiner Gesundheit ausgeübt hätte, be-stehen nicht.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1950 geborene Kläger, der keine Berufsausbildung abgeschlossen hat, war ab dem 5. Sep-tember 1978 als Schlosserhelfer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestand jedenfalls bis zum 23. Mai 2001. Ab dem 24. Mai 2001 bezog der Kläger Krankengeld und ab dem 9. Oktober 2002 Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. März 2004 war der Kläger erneut versicherungspflichtig beschäftigt, vom 1. April 2004 bis 31. März 2005 bezog er wieder Leistungen bei Arbeitslosigkeit, wobei er vom 1. Januar bis 31. März 2005 gleichzei-tig einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung nachging. Vom 1. April 2005 bis zum 31. März 2006 war der Kläger abermals versicherungspflichtig beschäftigt.
Auf seinen am 7. Juni 2001 gestellten Antrag bewilligte die Beklagte dem Kläger (erneut) ein stationäres Heilverfahren (Rehabilitationsklinik R W in B) vom 26. September bis 17. Oktober 2001. Nach dem Entlassungsbericht vom 25. Oktober 2001 wurde der Kläger als weiterhin ar-beitsunfähig entlassen. Seine Tätigkeit als Schlosserhelfer könne er nicht mehr ausführen. Die Implantation eines Herzschrittmachers sowie degenerative Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule erlaubten eine körperlich schwere Arbeit nicht mehr. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe eine Leistungsfähigkeit für körperlich leichte bis mittel-schwere Arbeiten in wechselnder Tätigkeit; ein Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen solle gewährleistet sein. Außerdem seien Arbeiten mit besonderen Gefährdungs- und Belas-tungsfaktoren wie Nässe, Zugluft, extrem schwankende Temperaturen, Erschütterungen, Vibra-tionen sowie Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr, häufig wechselnden Arbeitszeiten sowie Arbeiten mit elektrischen Impulsen nicht mehr möglich.
Seinen am 30. November 2001 ausdrücklich gestellten Antrag, ihm eine Rente wegen vermin-derter Erwerbsfähigkeit zu gewähren, lehnte die Beklagte nach einer auf den Entlassungsbe-richt vom 25. Oktober 2001 gestützten Stellungnahme ihrer ärztlichen Abteilung mit Bescheid vom 24. Januar 2002 ab. Zwar könne der Kläger nicht mehr seinen Beruf als Bauschlosserhel-fer ausüben, jedoch noch eine Tätigkeit, die unter Berücksichtigung dieses Berufes zumutbar sei, im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten.
Zur Begründung seines Widerspruchs trug der Kläger vor, dass die Beklagte die bei ihm vor-liegenden Erkrankungen und die sich daraus ergebenden Leistungseinschränkungen nicht aus-reichend berücksichtigt bzw. gewürdigt habe. Außerdem sei zu bedenken, dass er weder schreiben noch rechnen könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Zur Begründung seiner am 18. April 2002 erhobenen Klage hat der Kläger wiederholt, dass die Beklagte die bei ihm bestehenden Erkrankungen nicht hinreichend berücksichtigt habe und zu einer unzutreffenden Leistungseinschätzung gelangt sei. Für seine berufliche Einsetzbarkeit sei von Bedeutung, dass er weder schreiben noch rechnen könne, so dass auch eine Tätigkeit als Pförtner ausscheide. Zudem fehle ihm wegen seiner vielfältigen qualitativen Einschränkungen seines Leistungsvermögens die Fähigkeit, eine Arbeit unter den üblichen Bedingungen des all-gemeinen Arbeitsfeldes auszuüben.
Das Sozialgericht hat zunächst Befundberichte von den den Kläger behandelnden Ärzten (Facharzt für Orthopädie M D, Arzt für Allgemeinmedizin U S, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. M S, Dipl. Psychologin P K sowie Dr. H. B) eingeholt sowie ärztliche Unterla-gen des Versorgungsamtes Berlin beigezogen. Sodann hat es den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. J G zum Sachverständigen bestellt. Dieser hat den Kläger am 25. April 2003 untersucht und in seinem Gutachten vom 6. Mai 2003 ausgeführt, dass auf neurologisch-psychischem Gebiet ein beiderseits operiertes Karpaltunnelsyndrom, ein operiertes Sulcus-ulnaris-Syndrom links ohne klinisch bzw. funktionell relevante Symptomatik sowie eine Angst- und depressive Störung – gemischt – mit Neigung zu episodisch paroxysmaler Angst und zu phobischer Angst, es könne dem Herzen etwas passieren, vorlägen. Aus neuropsychi-scher Sicht könne der Kläger täglich regelmäßig noch körperlich leichte, gelegentlich mittel-schwere Arbeiten vollschichtig im Wechsel der Haltungsarten verrichten. Er könne Wechsel-schicht verrichten, jedoch keine Nachtschicht. Der Kläger sei nicht schreib- und rechenge-wandt; es dürften keine besonderen Ansprüche an seine Konzentrationsfähigkeit, seine Ver-antwortungsfähigkeit und seine Kontaktfähigkeit gestellt werden. Wege zur Arbeitsstelle und zurück, die 30 Kilometer nicht überschritten, könne er zurücklegen. Der Sachverständige hat zur Beurteilung des Leistungsvermögens eine weitere Untersuchung durch einen allgemein- oder arbeitsmedizinischen Sachverständigen empfohlen. Dieser Anregung folgend hat das Sozialgericht die Fachärztin für Arbeitsmedizin Dr. L F zur weiteren Sachverständigen bestellt, die den Kläger am 18. Juni 2003 untersucht hat. Sie hat in ihrem Gutachten vom 2. Juli 2003 mitgeteilt, dass beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen festzustellen seien:
- Anhaltender Wirbelsäulenschmerzzustand mit pseudoradikulärer Komponente bei degenerativen Veränderungen des Achsenorgans und muskulären Dysbalancen
- Hüft- und Knieschmerzen ohne Funktionseinschränkung
- Herzschrittmacherträger mit Einnahme eines Blutgerinnungshemmers
- Krampfaderleiden des rechten Beines
- Gicht mit entzündlicher Gelenkbeteiligung
- Fettstoffwechselstörung bei Übergewichtigkeit
- Angst- und depressive Störung, gemischt
Ungeachtet dieser Gesundheitsstörungen könne der Kläger täglich regelmäßig noch körperlich leichte bis zeitweise mittelschwere Arbeiten im gelegentlichen Haltungswechsel in geschlosse-nen Räumen unter normalen klimatischen Bedingungen verrichten. Der Kläger sei nicht ausrei-chend schreibgewandt. Besonderheiten für den Weg zur Arbeitsstelle seien im Berliner Orts-verkehr nicht zu berücksichtigen. Das verbliebene Leistungsvermögen reiche noch für die volle übliche Arbeitszeit von mindestens acht Stunden täglich aus.
Das Sozialgericht hat daraufhin ergänzende Auskünfte von den den Kläger behandelnden Ärz-ten U S, Dr. H. B und M D eingeholt und danach durch Urteil vom 16. Juni 2004 die Klage ab-gewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfä-higkeit, da er noch in der Lage sei, zumindest körperlich leichte Tätigkeiten im Umfang von täglich mindestens sechs Stunden regelmäßig zu verrichten. Anlass zu weiteren Ermittlungen bestehe nicht. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen liege nicht vor. Auch wenn der Kläger nicht schreib- und rechengewandt sei, so reichten seine Kenntnisse für den Alltag aus. Auch sei seine Wegefähigkeit nicht aufgehoben, da es möglich sei, einen ge-eigneten Arbeitsplatz innerhalb eines Umkreises von 30 Kilometern zu erreichen.
Gegen das ihm am 19. August 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 23. August 2004 ein-gelegte Berufung des Klägers, mit der er weiterhin die Gewährung einer Rente wegen Er-werbsminderung geltend macht. Das Sozialgericht habe den Sachverhalt nur ungenügend er-mittelt. Aufgrund seiner Multimorbidität sei sein Leistungsvermögen selbst für leichte Män-nerarbeiten auf deutlich unter sechs Stunden täglich herabgesunken. Jedenfalls gingen die Ein-schränkungen seiner Leistungsfähigkeit weit über das hinaus, was vom Begriff "leichte Tätig-keiten" erfasst werde. Wegen seiner Angsterkrankung müssten zusätzliche Stressfaktoren wie Hitze, Kälte oder Staub vermieden werden. Er müsse die Möglichkeit haben, die Haltung beim Auftreten von Rückenschmerzen zu wechseln. Zwangshaltungen seien auch für kurze Zeit zu vermeiden. Wechsel- und Nachtschicht sowie das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten seien nicht möglich. Auch beeinträchtige die Angststörung seine Entschluss- und Verantwortungsfä-higkeit. Diese zusätzlichen Leistungseinschränkungen versperrten ihm eine bestimmte Zahl von Arbeitsmöglichkeiten. Die Beklagte müsse zumindest eine Verweisungstätigkeit konkret benennen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Juni 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2002 aufzuheben, und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen vol-ler, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 1. Mai 2001 zu ge-währen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger könne körperlich leichte Arbeiten noch vollschichtig verrichten. Im Übrigen seien angesichts des Versicherungsverlaufs vom 31. Mai 2006 die Angaben des Klägers gegenüber den Sachverständigen, dass er seit dem Jahre 2000 keiner Beschäftigung nachgehe, nicht nach-vollziehbar.
Der Senat hat von der Sozialgericht bestellten Sachverständigen Dr. L F eine ergänzende Stel-lungnahme zu den vom Kläger dem Sozialgericht vorgelegten ärztlichen Berichten und den vom Sozialgericht eingeholten weiteren Befundberichten eingeholt. Die Sachverständige hat am 25. Oktober 2004 erklärt, dass sich eine zusätzliche Leistungseinschränkung aus der kom-plikationslos verlaufenen Krampfaderoperation des rechten Beines nicht ergebe. Eine intermit-tierende Herzrhythmusstörung im August 2003 habe durch medikamentöse Therapie schnell behandelt werden können. Echokardiografisch sei eine normale Herzfunktion nachgewiesen worden, so dass sich zusätzliche Leistungseinschränkungen nicht begründen ließen. Die im or-thopädischen Befundbericht vom 27. August 2003 mitgeteilten Diagnosen ließen keine Rück-schlüsse auf das Leistungsvermögen des Klägers zu, da Angaben zu klinischen Funktionen fehlten. Zudem seien diese Diagnosen in einem nachfolgenden Befundbericht teilweise nicht mehr aufgeführt. Eine Besserung der geklagten Beschwerden der linken Schulter sei wahr-scheinlich.
Auf Antrag des Klägers hat der Senat sodann den Arzt für Neurochirurgie J V gutachtlich ge-hört, der den Kläger am 21. April 2005 untersucht hat. In seinem Gutachten vom 18. Mai 2006 teilt er mit, dass beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen vorlägen:
- Angststörung als affektive Reaktion auf die Herzerkrankung
- Mit DDD-Schrittmacher behandelte Herzrhythmusstörung
- Koronare Ein-Gefäß-Erkrankung
- Gicht
- Leichte degenerative Wirbelsäulenerkrankung mit erheblicher unspezifischer loka-ler Schmerzsymptomatik
- Bewegungseinschränkung der linken Schulter bei Verdacht auf Impingement-Syndrom bzw. Schaden der Rotatorenmanschette
- Zustand nach Operation multipler Engpasssyndrome peripherer Nerven
Der Kläger sei in der Lage, körperlich leichte Arbeiten täglich regelmäßig zu verrichten, dies sei grundsätzlich auch im Freien möglich. Zusätzliche Stressfaktoren wie Hitze, Kälte und Staub müssten wegen der Angsterkrankung vermieden werden. Der Kläger müsse die Mög-lichkeit haben, die Haltung beim Auftreten von Rückenschmerzen zu wechseln. Zwangshal-tungen seien auch für kurze Zeit unbedingt zu vermeiden. Wechsel- und Nachtschicht sowie das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und Überkopfarbeiten seien nicht möglich. Besonder-heiten für den Weg zur Arbeitsstelle seien nicht zu beachten. Das verbliebene Leistungsvermö-gen reiche bei körperlich leichten Arbeiten für eine Arbeitszeit von täglich mindestens sechs Stunden aus. Beide Beteiligte haben mitgeteilt, dass sie mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden seien.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die von der Beklagten vor-gelegten Rentenakten und die Akten ihrer Abteilung Rehabilitation, die Gegenstand der Bera-tung des Senats gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, nachdem sich beide Beteiligte damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 i.V.m. § 153 Abs. 1 des Sozialge-richtsgesetzes [SGG]).
Die zulässige (§§ 143, 144 Abs. 1 und 151 Abs. 1 SGG) Berufung des Klägers, über die anstel-le des nicht mehr bestehenden Landessozialgerichts Berlin das in Übereinstimmung mit § 28 Abs. 2 SGG durch den Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 errichtete Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden hat, auf das das Verfahren gemäß Artikel 28 des Staatsvertrages am 1. Juli 2005 in dem Stand, in dem es sich an diesem Tag befunden hat, übergegangen ist, ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung einer Rente wegen (voller oder teilweiser) Erwerbsminderung nicht verlangen, da er nicht erwerbsgemindert im Sinne der ge-setzlichen Rentenversicherung ist.
Anspruch auf Rente wegen (teilweiser bzw. voller) Erwerbsminderung haben Versicherte, die – u.a. – (teilweise bzw. voll) erwerbsgemindert sind (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuches [SGB VI]). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarkt-lage nicht zu berücksichtigen.
Der Kläger ist noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeits-marktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Zwar ist seine Gesundheit ge-stört. Er leidet vor allem an einer Angst- und depressiven Störung (gemischt), an Schmerzzu-ständen der Wirbelsäule bei leichten degenerativen Veränderungen, einer (durch Implantation eines Herzschrittmachers behandelten) Herzrhythmusstörung, Gicht sowie einer Störung des Fettstoffwechsels. Dies ergibt sich aus den Gutachten der vom Sozialgericht bestellten Sach-verständigen Dr. J G und Dr. L F sowie des auf Antrag des Klägers gutachtlich gehörten Arztes J V, die sämtlich den Kläger selbst untersucht und die vorhandenen medizinischen Unterlagen ausgewertet haben. Diese Feststellungen werden vom Kläger auch nicht bezweifelt.
Die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen führen aber nicht zu einer Leistungsein-schränkung dergestalt, dass er nicht mehr in der Lage wäre, nur noch weniger als sechs Stun-den täglich erwerbstätig zu sein. Auch insoweit stützt sich der Senat auf die Gutachten der ge-nannten Sachverständigen und des auf Antrag des Klägers gutachtlich gehörten Arztes, die sämtlich eine Erwerbstätigkeit in diesem zeitlichen Umfang für noch möglich halten. Auch diese Einschätzung bezweifelt der Kläger nicht (mehr).
Die beim Kläger vorliegenden Leistungseinschränkungen sind auch nicht von der Art, dass da-durch das Feld der für ihn in Betracht kommenden körperlich leichten Tätigkeiten – beispiels-weise leichte Pack-, Sortier- oder Montagearbeiten – zusätzlich wesentlich eingeengt würde. Ernsthafte Zweifel, dass der Kläger überhaupt noch in einem Betrieb einsetzbar ist, bestehen nicht. Er kann zwar keine "Lasten" mehr heben oder tragen; außerdem sind Arbeiten unter un-günstigen klimatischen Verhältnissen (Hitze, Kälte, Nässe, Zugluft oder Staub) zu vermeiden. Er soll die Haltungsarten (Gehen, Stehen, Sitzen) wechseln können. Arbeiten an laufenden Ma-schinen, unter Zeitdruck, in Zwangshaltungen, auf Leitern und Gerüsten, Wechsel- oder Nacht-schicht sind nicht mehr zumutbar. Dadurch wird das Feld der für den Kläger in Betracht kom-menden Tätigkeiten indes nicht nennenswert zusätzlich eingeschränkt. Der Ausschluss häufi-gen Bückens, Treppen- und Leitersteigens, von Zwangshaltungen sowie Überkopfarbeiten ist bereits vom Begriff "leichte Tätigkeiten" umfasst (BSG, Urteil vom 20. August 1997 – 13 RJ 39/96 –, SozR3-2600 § 43 Nr. 17). Auch werden die für den Kläger vor allem in Betracht kommenden leichten Pack-, Sortier- oder Montagearbeiten regelmäßig in klimatisierten Räu-men verrichtet, wo eine besondere zusätzliche Belastung durch Hitze, Kälte, Nässe, Staub oder Zugluft nicht zu erwarten ist. Im Übrigen war der Kläger offensichtlich vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. März 2004 und er-neut ab dem 1. Januar 2005 (zunächst geringfügig, ab dem 1. April 2005 versicherungspflich-tig) wieder beschäftigt und ist es möglicherweise sogar immer noch. Dies lässt es ausgeschlos-sen erscheinen, dass er in einem Betrieb nicht mehr einsetzbar sein könnte. Auch seine Schreib- und vor allem Rechenschwäche (nicht: -unvermögen!) stehen dem augenscheinlich – wie in den vorangegangenen mehr als 35 Jahren seiner Berufstätigkeit – nicht entgegen. Hin-weise, dass der Kläger diese Beschäftigungen auf Kosten seiner Gesundheit ausgeübt hätte, be-stehen nicht.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
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