L 1 SF 88/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 88/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Klägers, den Richter am Verwaltungsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Befangenheitsantrag, der nur als gegen den Kammervorsitzenden gerichtet angesehen wird, weil nur dieser gehandelt hat, ist unbegründet.

Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz i.V.m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozessordnung kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Gründe für ein solches Misstrauen sind nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus, jedoch bei vernünftiger objektiver Betrachtung, Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Es müssen Anhaltspunkte für eine unsach¬liche Einstellung oder für Willkür des Richters vorliegen. Ein Ablehnungsgesuch kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass von einem Rich¬ter unrichtige Entscheidungen in materieller oder in verfahrensrechtlicher Hinsicht getroffen worden seien.

Der Antragsteller rügt hier permanente Unkorrektheiten im Verfahrensablauf. Dies vermag die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen.

Die Annahme, bei dem Schreiben des Antragsstellers mit Datum 8. Mai 2006, welches am 9. Mai 2006 bei Gericht eingegangen und deshalb richtigerweise als "Antrag vom 9. Mai 2006 bezeichnet ist", handele es sich um einen Eilantrag, weil der Antragsteller den "Antrag auf ein Schnellverfahren" gestellt hat, ist nicht zu beanstanden und jedenfalls sachlich begründet. Die Zuordnungsprobleme hinsichtlich der Schreiben in der Folgezeit, welche sich aus dieser Verdoppelung der Verfahren ergeben haben, begründen nicht den Verdacht einer Voreingenommenheit.

Dass dem Antragsteller nach seinem Vorbringen ein Gerichtsschreiben nicht zugegangen ist, lässt auch nicht den Schluss auf etwaige Befangenheit des Richters zu. Es gibt nämlich keinerlei Anhaltspunkte, dass dies auf irgendein richterliches Fehlverhalten zurückführbar sein könnte.

Der Hinweis, dass die Untätigkeitsklage nach Erlass des Widerspruchsbescheides für erledigt erklärt werden sollte, ist im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers als Kläger, auch wenn sich die Widerspruchsbehörde zu lange Zeit gelassen haben sollte. Der Richter hat ihn pflichtgemäß erteilt.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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