L 16 B 287/05 R

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 38 RA 5600/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 B 287/05 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. September 2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.

Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht auf Antrag durch Be-schluss darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das gerichtliche Verfahren – wie hier – anders als durch Urteil endet. Die Entscheidung ist nach sachgemäßem Ermessen zu treffen. Zu berücksichtigen ist in erster Li-nie, wie der Rechtsstreit nach dem bisherigen Sach- und Streitstand bei summarischer Prüfung voraussichtlich ausgegangen wäre (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, stell-vertretend: BSG SozR Nrn. 3, 4, 7 zu § 193 SGG). Ferner kann trotz fehlender Erfolgsaussicht ein Kostenerstattungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Veranlassungsprinzips gegeben sein (BVerwG NJW 1965, 1732; LSG Bremen Breithaupt 1987, 523, 525). Daneben können auch das erreichte Prozessergebnis sowie die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung be-rücksichtigt werden (LSG Berlin NZS 1993, 184; LSG Baden-Württemberg Breithaupt 1995, 158, 159).

Bei einer zulässigen Untätigkeitsklage ergibt sich eine Kostentragungslast des Versicherungs- bzw. Leistungsträgers regelmäßig unter dem Gesichtspunkt des Veranlassungsprinzips, weil der Versicherte mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte (LSG Bremen a. a. O., m. w. N.). Durch die Nichtbescheidung innerhalb der Sperrfristen des § 88 SGG gibt der Versicherungsträger im Regelfall Veranlassung zur Erhebung einer Untätigkeitsklage. Auf die individuelle Eilbedürftigkeit der konkreten Entscheidung kommt es nicht an. Etwas anderes (d.h. keine Veranlassung zur Klageerhebung) gilt jedoch, wenn der Versicherte bereits bei Klageerhebung erkennen konnte, dass die Klage unbegründet ist, weil ein zureichender Grund für die "Untätigkeit" der Verwaltung bestanden hat. Das ist der Fall, wenn die Behörde zuvor die sachlichen Gründe für die Verzögerung mitgeteilt hat oder dem Versicherten diese Gründe bekannt gewesen sind (LSG Bremen a. a. O., Seite 527 oben).

Hiervon ausgehend hat die Beklagte nur die Hälfte der Kosten der Klägerin zu tragen. Denn die Klägerin durfte zum Zeitpunkt der Klageerhebung (15. Oktober 2003), auf den nach dem Rechtsgedanken des § 161 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung abzustellen ist, noch nicht mit der Bescheidung des Widerspruchs rechnen, nachdem sie mit Schriftsatz ihres Bevollmächtig-ten vom 2. Juli 2003 konkrete Ermittlungen zur Höhe des Arbeitsentgelts im Zeitraum 1. Juni bis 31. Dezember 1982 beim früheren Arbeitgeber angeregt hatte. Die Beklagte hat sich, aller-dings erst unter dem 11. August 2003, dieser Anregung entsprechend an die Personalabteilung der Humboldt-Universität zu Berlin gewandt. Durch die Erhebung der Untätigkeitsklage ohne weitere Nachfrage bei der Beklagten hat die Klägerin die Kosten zumindest mitveranlasst (vgl. Jaschinski, Die Kostenentscheidung nach der Erledigung einer Untätigkeitsklage im Sozi-algerichtsverfahren, SGb 1993, 406, 412, insbesondere Fußnote 63). Eine hälftige Kostenbelas-tung der Beklagten rechtfertigt sich daraus, dass sie ihrer Pflicht, die Verzögerungsgründe mit-zuteilen, erst durch Schreiben vom 22. Oktober 2003 nachgekommen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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