Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 20 SO 44/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 144/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 13. Juni 2006 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 21. Juni 2006 wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers war als unzulässig zu verwerfen. Dafür kann er kein Rechtsschutzbedürfnis geltend machen, so dass eine allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für das Rechtsmittel fehlt. Denn vor dem Sozialgericht hatte der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners beantragt, für den Zeitraum Januar bis März 2006 Leistungen zur Grundsicherung "gem. SGB XII" in Form von Mietüberweisungen an den Vermieter des Antragstellers zu zahlen sowie 18,00 EUR an den Antragsteller selbst. Mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 13. Juni 2006 hat er dagegen beantragt, "weitere Sozialhilfeleistungen für die Monate Januar, Februar und März 2006 in Form von Heizkosten (Strom) zu zahlen". Aus diesem Antrag wird erkennbar, dass der Antragsteller sich nicht gegen die ablehnende Entscheidung der ersten Instanz wendet, sondern nunmehr andere Bedarfe geltend macht. Über die erstmals mit der Beschwerde vom 21. Juni 2006 geltend gemachten Leistungen kann das Landessozialgericht nicht "erstinstanzlich" entscheiden. Das Landessozialgericht hat als Rechtsmittelgericht ausschließlich die Kompetenz, über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Sozialgerichte zu entscheiden. Es kann deshalb – mit Ausnahme der Entscheidung über Bescheide, die gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens geworden sind – nur über Streitgegenstände entscheiden, die bereits vor dem Sozialgericht zulässig anhängig gemacht worden waren (Bundessozialgericht in Entscheidungssammlung Sozialrecht 3-1500 § 29 Nr. 1). Vor dem Sozialgericht hatte der Antragsgegner aber nur beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung der Mieten für die Monate Januar bis März 2006 zu verpflichten. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor dem Landessozialgericht beruht auf § 193 SGG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers war als unzulässig zu verwerfen. Dafür kann er kein Rechtsschutzbedürfnis geltend machen, so dass eine allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für das Rechtsmittel fehlt. Denn vor dem Sozialgericht hatte der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners beantragt, für den Zeitraum Januar bis März 2006 Leistungen zur Grundsicherung "gem. SGB XII" in Form von Mietüberweisungen an den Vermieter des Antragstellers zu zahlen sowie 18,00 EUR an den Antragsteller selbst. Mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 13. Juni 2006 hat er dagegen beantragt, "weitere Sozialhilfeleistungen für die Monate Januar, Februar und März 2006 in Form von Heizkosten (Strom) zu zahlen". Aus diesem Antrag wird erkennbar, dass der Antragsteller sich nicht gegen die ablehnende Entscheidung der ersten Instanz wendet, sondern nunmehr andere Bedarfe geltend macht. Über die erstmals mit der Beschwerde vom 21. Juni 2006 geltend gemachten Leistungen kann das Landessozialgericht nicht "erstinstanzlich" entscheiden. Das Landessozialgericht hat als Rechtsmittelgericht ausschließlich die Kompetenz, über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Sozialgerichte zu entscheiden. Es kann deshalb – mit Ausnahme der Entscheidung über Bescheide, die gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens geworden sind – nur über Streitgegenstände entscheiden, die bereits vor dem Sozialgericht zulässig anhängig gemacht worden waren (Bundessozialgericht in Entscheidungssammlung Sozialrecht 3-1500 § 29 Nr. 1). Vor dem Sozialgericht hatte der Antragsgegner aber nur beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung der Mieten für die Monate Januar bis März 2006 zu verpflichten. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor dem Landessozialgericht beruht auf § 193 SGG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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