L 16 B 1690/05 R PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 R 3735/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 B 1690/05 R PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i. V. mit §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung. Danach erhält ein Verfahrensbeteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, beurteilt das Gericht ohne abschließende tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Streitstoffs. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob der Kläger eine reale Chance zum Obsiegen hat. Besteht hingegen nur eine entfernte Erfolgschance, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) keine hinreichende Erfolgsaussicht vor (BVerfGE 81, 347, 357; BVerfG NJW 1997, 2102 f.; BVerfG NJW 2000, 1936, 1937). Hiervon ausgehend hat die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht.

Offen bleiben kann, ob die Klage zumindest bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages (hier: 4. August 2005) in der Sache noch hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Hierauf kommt es nicht an, weil die Klage bereits unzulässig ist. Die rechtskundig vertretene Klägerin begehrt mit der Klage im Überprüfungswege die Gewährung und Auszahlung der Witwenrente auf der Grundlage der für ihren verstorbenen Ehemann zu berücksichtigenden Entgeltpunkte. Es ist bereits fraglich, ob insoweit eine in einem Vorverfahren überprüfte Verwaltungsentscheidung der Beklagten vorliegt. Die Klägerin hat im Juli 2004 bei der Beklagten ausdrücklich eine Neufeststellung ihrer Witwenrente bean-tragt, was die Beklagte durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 28. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2005 abgelehnt hat. Ausweislich des Klageantrages zu 1. beantragt die Klägerin nunmehr, die Beklagte – unter Aufhebung der zuletzt genannten Bescheide – zur Abänderung des Bescheides vom 24. Juni 1998 (und zur Zahlung von Leistungen) zu verpflichten. Dieser prozessuale Anspruch unterscheidet sich im Antrag und in der Rechtsfolge von dem im Verwaltungsverfahren noch erstrebten Neufeststellungsbegehren (vgl. zum Verhältnis vom Rücknahmeanspruch nach § 44 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X – zum Aufhebungsanspruch nach § 48 Abs. 1 SGB X: BSG, Urteil vom 14. März 2006 – B 4 RA 41/04 R). Jedenfalls fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die im Klageverfahren begehrte "Abänderung" des Rentenbe-scheides vom 28. April 1998. Denn dieser Bescheid ist hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung vom 17. Dezember 1996 durch den Bescheid der Beklagten vom 7. Juni 1999 aufgehoben worden und entfaltet insoweit keine Wirksamkeit mehr (vgl. § 39 Abs. 2 SGB X). Eine Überprüfung des Bescheides vom 7. Juni 1999 hat die Klägerin zu keiner Zeit begehrt, die Beklagte zu keiner Zeit vorgenommen. Sollte der mit der Klage erhobene Anspruch das im Verwaltungsverfahren (wohl nur zukunftsgerichtet) geltend gemachte Neufeststellungsbegehren um-fassen, wäre die Klage insoweit unbegründet, weil eine im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X wesentliche Änderung zu keiner Zeit eingetreten ist.

Eine Kostenentscheidung hat im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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