Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 AS 2507/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AS 272/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II ist nach § 70 Nr 2 SGG Beteiligte des sozialgerichtlichen Verfahrens, sie wird durch ihren Geschäftsführer gerichtlich vertreten.
2. Die Einzelansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind von diesen jeweils – ggf im Wege der subjektiven Klagehäufung – gerichtlich geltend zu machen.
3. Bei dem von der Arbeitsgemeinschaft erlassenen Bescheid, in dem die Höhe der einzelnen Leistungen nach dem SGB II für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft festgestellt werden, handelt es sich um die Zusammenfassung mehrerer Verwaltungsakte im Sinne von
§ 31 SGB X.
4. Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, jeweils Arbeitslosengeld innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 24 Abs 1 Satz 1 SGB II (vor-)bezogen haben und zum gleichen Zeitpunkt in den Bezug von Arbeitslosengeld II wechseln, ist zur Ermittlung des Zuschlages das von Ihnen jeweils zuletzt bezogene Arbeitslosengeld (zuzüglich Wohngeld) zu addieren und die Summe dem ungedeckten Bedarf der Bedarfsgemeinschaft gegenüber zu stellen. Anschließend ist der Betrag von zwei Dritteln der Differenz – begrenzt nach § 24 Abs 3 Nr 2 SGB II – zu gleichen Teilen auf die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen aufzuteilen. Für denjenigen Hilfebedürftigen, der sich bereits im zweiten Jahr nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld befindet, ist anschließend der Betrag entsprechend § 24 Abs 1 Satz 2 SGB II zu halbieren.
5. Obwohl § 24 Abs 3 SGB II eine ausdrückliche Begrenzung des Zuschlags für das zweite Jahr nicht vorsieht, ist jedenfalls § 24 Abs 1 Satz 2 SGB II so auszulegen, dass der jeweilige (ggf - wie hier - nur fiktive) Zahlbetrag des ersten Jahres - also auch der nach § 24 Abs 3 SGB II begrenzte Zuschlag - um die Hälfte zu mindern ist.
2. Die Einzelansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind von diesen jeweils – ggf im Wege der subjektiven Klagehäufung – gerichtlich geltend zu machen.
3. Bei dem von der Arbeitsgemeinschaft erlassenen Bescheid, in dem die Höhe der einzelnen Leistungen nach dem SGB II für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft festgestellt werden, handelt es sich um die Zusammenfassung mehrerer Verwaltungsakte im Sinne von
§ 31 SGB X.
4. Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, jeweils Arbeitslosengeld innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 24 Abs 1 Satz 1 SGB II (vor-)bezogen haben und zum gleichen Zeitpunkt in den Bezug von Arbeitslosengeld II wechseln, ist zur Ermittlung des Zuschlages das von Ihnen jeweils zuletzt bezogene Arbeitslosengeld (zuzüglich Wohngeld) zu addieren und die Summe dem ungedeckten Bedarf der Bedarfsgemeinschaft gegenüber zu stellen. Anschließend ist der Betrag von zwei Dritteln der Differenz – begrenzt nach § 24 Abs 3 Nr 2 SGB II – zu gleichen Teilen auf die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen aufzuteilen. Für denjenigen Hilfebedürftigen, der sich bereits im zweiten Jahr nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld befindet, ist anschließend der Betrag entsprechend § 24 Abs 1 Satz 2 SGB II zu halbieren.
5. Obwohl § 24 Abs 3 SGB II eine ausdrückliche Begrenzung des Zuschlags für das zweite Jahr nicht vorsieht, ist jedenfalls § 24 Abs 1 Satz 2 SGB II so auszulegen, dass der jeweilige (ggf - wie hier - nur fiktive) Zahlbetrag des ersten Jahres - also auch der nach § 24 Abs 3 SGB II begrenzte Zuschlag - um die Hälfte zu mindern ist.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 17. Oktober 2005 wird aufgehoben. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 14. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. April 2005 verurteilt, der Klägerin zu 1) ein Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 80,00 EUR für Januar 2005 und von 27,00 EUR für die Zeit vom 01. bis zum 10. Februar 2005 sowie dem Kläger zu 2) für den Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 30. April 2005 ein Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 80,00 EUR monatlich unter Anrechnung der bereits erfolgten Zuschlagszahlungen von 25,00 EUR monatlich zu zahlen. Die Beklagte hat die den Klägern entstandenen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung eines Zuschlages nach § 24 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) an die Klägerin zu 1) für den Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 10. Februar 2005 sowie eines höheren Zuschlages nach § 24 SGB II an den Kläger zu 2) für den Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 30. April 2005.
Die geborene Klägerin zu 1) und der geborene Kläger zu 2) haben am 25. August 2004 die Ehe geschlossen. Die Klägerin zu 1) bezog bis zur Erschöpfung ihres bescheidmäßig zuerkannten Anspruches am 10. Februar 2003 Arbeitslosengeld (Alg) iHv 935,48 EUR monatlich (wöchentlicher Leistungssatz von 215,88 EUR x 13: 3; Änderungsbescheid des Arbeitsamtes B vom 18. Januar 2003), während der Kläger zu 2) bis zur Erschöpfung seines bescheidmäßig zuerkannten Anspruches am 27. Oktober 2003 Alg zuletzt iHv 1.080,47 EUR monatlich (wöchentlicher Leistungssatz von 249,34 EUR x 13: 3; Änderungsbescheid des Arbeitsamtes B vom 17. September 2003) bezog. Anschließend erhielten die Kläger bis Ende Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi), jedoch - wie zuvor - kein Wohngeld.
Am 15. September 2004 beantragte der Kläger zu 2) für sich und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Klägerin zu 1), die im streitigen Zeitraum weder über ein anrechenbares Vermögen nach § 9 Abs 1 Nr 2 und Abs 4, § 12 SGB II noch sonstiges Einkommen verfügten, die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, dem die Beklagte mit Bescheid vom 14. Dezember 2004 (adressiert an den Kläger zu 2) für den Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 30. April 2005 mit einem Monatsbetrag von insgesamt 1.038,51 EUR entsprach. Hierbei legte die Beklagte entsprechend der eingereichten Nachweise als Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für die gemeinsam bewohnte Wohnung insgesamt 391,51 EUR (Grundmiete 273,81 EUR, Betriebskosten 44,99 EUR, Kaltwasser 19,43 EUR und Kosten der Heizung ohne Warmwasseraufbereitung 53,28 EUR) monatlich zu Grunde. Im Einzelnen bestimmte sie den ungedeckten Bedarf der Kläger, ausgehend von einer Regelleistung in Höhe von 311,00 EUR monatlich pro Person und einem anteiligen Betrag für KdU von 195,76 EUR für die Klägerin zu 1) bzw 195, 75 EUR für den Kläger zu 2), mit 506,76 EUR monatlich für die Klägerin zu 1) und 506,75 EUR monatlich für den Kläger zu 2). Zusätzlich setzte sie für den Kläger zu 2) einen befristeten Zuschlag nach Bezug von Alg iHv 25,00 EUR monatlich fest. Den von beiden Klägern eingelegten Widerspruch, mit dem sie die Zahlung eines Zuschlages iHv zumindest 80,00 EUR pro Person für die Dauer des zweiten Jahres nach Ausscheiden aus dem Alg-Bezug geltend gemacht haben, wies die Beklagte durch (den an beide Kläger adressierten) Widerspruchsbescheid vom 07. April 2005 zurück: Maßgeblich sei allein das vom Kläger zu 2) zuletzt bezogene monatliche Alg, welches den Gesamtbedarf beim Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von 1.013,51 EUR (Regelleistung zzgl KdU) übersteige. Da der Alg-Bezug im Jahr 2003 geendet habe, sei nur die Hälfte von zwei Dritteln der Differenz zu zahlen, welche einen gerundeten Zuschlag von 25,00 EUR monatlich ergebe. Der Klägerin zu 1) stehe ein solcher Zuschlag nach § 24 SGB II nicht zu, denn das von ihr zuletzt bezogene Alg sei niedriger als der Gesamtbedarf nach dem SGB II.
Antragsgemäß bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 12. April 2005 den Klägern insgesamt Leistungen der Grundsicherung iHv monatlich 1.038,51 EUR für die Zeit vom 01. Mai 2005 bis zum 30. September 2005 und iHv 1.036,01 EUR für Oktober 2005. Bei unveränderten KdU sowie unveränderten Einkommens- und Vermögensverhältnissen stellte sie neben dem jeweils ungedeckten monatlichen Einzelbedarf (für die Klägerin zu 1) iHv 506,76 EUR und für den Kläger zu 2) iHv 506,75 EUR) für den Kläger zu 2) einen befristeten Zuschlag nach Bezug von Alg iHv 25,00 EUR monatlich für den Zeitraum vom 01. Mai 2005 bis zum 30. September 2005 und iHv 22,50 EUR für Oktober 2005 fest.
Mit ihrer vor dem Sozialgericht (SG) Berlin gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 07. April 2005 erhobenen Klage haben die Kläger ausgeführt, der Zuschlag sei ausgehend von dem jeweiligen Einzelbedarf im Verhältnis zu dem jeweils erzielten Alg unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze von 160,00 EUR zu ermitteln. Dies bedeute, dass der Klägerin zu 1) ein monatlicher Zuschlag iHv 80,00 EUR bis Februar 2005 und dem Kläger zu 2) ein Zuschlag iHv 80,00 EUR monatlich bis Oktober 2005 zustehe. Insoweit seien die angefochtenen Bescheide zu ändern. Das SG Berlin hat durch Gerichtsbescheid vom 17. Oktober 2005 die Klage abgewiesen: Die Beklagte habe in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des § 24 SGB II den Zuschlag nach Bezug von Alg zutreffend berechnet. Im Hinblick auf die Gesetzesmaterialien könne auch nicht von einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers ausgegangen werden. Es bestehe daher kein Auslegungsspielraum im Sinne der von den Klägern angedachten Berechnungen. Eine Verletzung von Verfassungsrecht sei nicht erkennbar. Insbesondere liege kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz - Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) - im Verhältnis zwischen Ehepaaren und Alleinstehenden sowie zwischen Ehepaaren mit hohem Einkommen und geringen Einkommen vor. Zwar errechne sich ein um so höherer Zuschlag, desto mehr Einkommen bezogen werde bzw auf den Bedarf angerechnet werde. Dies führe jedoch stets zu einer Schlechterstellung von Ehepaaren oder Lebenspartnerschaften. So erhalte auch der Alleinstehende mit einem geringeren Alg–Anspruch aber hohem SGB II–Bedarf keinen oder nur einen sehr geringen Zuschlag. Der in der Regel eintretende Einkommensverlust beim Übergang von der Alhi zum Alg II sei Folge der besonderen Ausgestaltung der Anrechnungsvorschriften bei doppeltem Bezug von Alhi, welche auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Regelung der Freibeträge bei der Anrechnung von Partnereinkommen nach § 138 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) beruhe. Maßgebend sei die im Alhi – Recht geltende Sicherstellung des Lebensstandardprinzips gewesen. Dieser Gesichtspunkt spiele im SGB II keine Rolle mehr. Weder sei der Gesetzgeber gehindert gewesen, eine Absenkung auf das Niveau der Sozialhilfe vorzunehmen, noch sei er unter dem Gesichtspunkt der Beitragsäquivalenz verpflichtet gewesen, einen individuell auf den Einzelanspruch auf Alg bezogenen Abfederungszuschlag zu entwickeln. Denn im Rahmen der reinen Fürsorgeleistung Alg II wäre ein solcher Individual-Zuschlag nur als privilegiertes Sondereinkommen zu konzipieren gewesen, was zu einer Ungleichbehandlung gegenüber der Anrechnung von regulärem Alg als Einkommen auf den Bedarf geführt hätte. Es liege in der Konsequenz einer strengen, an der Bedürftigkeit ausgerichteten Fürsorgeleistung, dass der Zuschlag mit dem Umfang des zu gewährenden Alg II oder Sozialgeldes gleichsam "aufgezehrt" werde.
Hiergegen haben beide Kläger Berufung eingelegt, die unter dem Aktenzeichen L 10 AS 1294/05 geführt wurde. Auf Hin¬weis des Senats, dass mit der Differenz zwischen der im streitigen Zeitraum von vier Monaten bezogenen Leistungen und den begehrten (höheren) Leistungen der Beschwerdewert des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht erreicht werde, haben die Kläger die Berufung zurückgenommen und Nichtzu¬lassungs¬beschwerde erhoben. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 10. April 2006 zugelassen.
Mit ihrer Berufung führen die Kläger aus: Sowohl aus Stimmen in der Literatur als auch aus dem Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit ergebe sich, dass der Zuschlag bei einer Bedarfsgemeinschaft, in der mehrere Alg-Berechtigte zusammen leben, mehrfach (nämlich für jeden Berechtigten) zu zahlen sei. Die von der Beklagten und dem SG vorgenommene Auslegung des § 24 SGB II verstoße gegen Art 3 GG, da sie – die Kläger - ohne sachlich gerechtfertigten Grund gegenüber allein stehenden Hilfebedürftigen schlechter gestellt würden, indem letztlich eine Anrechnung der Hilfeleistung, wodurch sich der Zuschlag nach § 24 SGB II reduziere, vorgenommen werde.
Die Kläger zu 1) und 2) beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 17. Oktober 2005 aufzuheben und den Bescheid vom 14. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. April 2005 zu ändern sowie die Beklagte zu verurteilen, zusätzlich zur Regelleistung und den Kosten für Unterkunft und Heizung einen Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 80,00 EUR für Januar 2005 und von 27,00 EUR für die Zeit vom 01. Februar bis zum 10. Februar 2005 der Klägerin zu 1) und in Höhe von 80,00 ERO monatlich für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 30. April 2005 dem Kläger zu 2) unter Anrechnung des geleisteten Zuschlags zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und Ansprüche der Kläger auf Zahlung eines – höheren - Zuschlags nach Vorbezug von Alg nicht für gegeben.
In der mündlichen Verhandlung des Senats am 09. Mai 2006 haben die Beteiligten hinsichtlich der Höhe des nach § 24 SGB II dem Kläger zu 2) zu gewährenden Zuschlags für den Leistungszeitraum vom 01. Mai 2005 bis zum 31. Oktober 2005 einen Vergleich geschlossen. Des Weiteren haben die Kläger erklärt, dass für den streitigen Leistungszeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 30. April 2005 Einwendungen hinsichtlich der von der Beklagten zu Grunde gelegten Regelleistungshöhe und der festgestellten KdU nicht erhoben werden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte der Beklagten – Bedarfsgemeinschaft Nr – sowie der jeweiligen Leistungsakten der Agentur für Arbeit B (betr die Klägerin zu 1) – KdNr: – und betr den Kläger zu 2) – KdNr: ), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Senat durch Beschluss vom 10. April 2006 zugelassene(n) Berufung(en) der Kläger ist (sind) nach § 144 Abs 1 und 2 SGG statthaft und begründet.
Gegenstand der Berufung (§§ 157, 95 SGG) sind allein die von den Klägern zu 1) und 2) (so genannte subjektive Klagehäufung) im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) verfolgten Begehren, über die das SG in dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 17. Oktober 2005 auch entschieden hat, unter Änderung des Bescheides vom 14. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. April 2005 die Beklagte zur Zahlung eines Zuschlages nach § 24 SGB II an die Klägerin zu 1) in der Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 10. Februar 2005 und eines höheren Zuschlages an den Kläger zu 2) in der Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 30. April 2005 zu verurteilen. Die Begrenzung des jeweiligen Streitgegenstandes entspricht sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht den im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Anträgen der Kläger. Es ist daher nicht zu entscheiden, ob die Ansprüche der Kläger nach § 19 Satz 1 Nr 1 und Satz 2, § 24 SGB II unter allen erdenklichen Gesichtspunkten (Höhe der KdU, Höhe der Regelleistung etc) zutreffend bestimmt sind. Ebenso wenig sind Leistungen streitig, die den Klägern von der Beklagten ab dem 01. Mai 2005 gewährt bzw nicht gewährt worden sind. Denn der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt, durch das vom Kläger aufgrund eines konkreten Sachverhaltes an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck kommende Begehren sowie durch den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (BSG, Urteil vom 25. Februar 2004 - B 4 RJ 62/02 R - in SozR 4-2600 § 237 Nr 2; BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 113/00 R). Nur im Umfang der von den Klägern vorgenommenen Bestimmung des Streitgegenstandes unterliegt der Bescheid vom 14. Dezember 2004 (idF des Widerspruchbescheides vom 07. April 2005) der Nachprüfung, dh es ist nur zu prüfen, ob der von der Beklagten im angefochtenen Bescheid für den Kläger zu 2) mit 25,00 EUR monatlich festgesetzte Zuschlag nach § 24 SGB II und die Ablehnung der Feststellung und Zahlung eines Zuschlages nach § 24 SGB II für die Klägerin zu 1) der Sach- und Rechtslage entsprechen. Weder haben die Kläger die Höhe der im Bescheid vom 14. Dezember 2004 festgesetzten Leistungen unter einem anderen Aspekt problematisiert, noch einen anderen Sachverhalt vorgetragen. Dies ist auch nach Erörterung der die Höhe des Anspruchs bestimmenden Faktoren von den Klägern nochmals in ihrer ausdrücklichen Erklärung in der mündlichen Verhandlung des Senats klargestellt worden (zu dieser "Begrenzungstechnik" siehe BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a AL 50/05 R). Der für den nachfolgenden Leistungszeitraum ergangene Bescheid vom 12. April 2005 ist nicht nach § 96 Abs 1 SGG zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden, da er den Bescheid vom 14. Dezember 2004 weder ersetzt noch geändert hat; über ihn hat das SG auch im angefochtenen Gerichtsbescheid keine Entscheidung getroffen. Zudem haben die Beteiligten hinsichtlich des vom Kläger zu 2) – außergerichtlich - verfolgten Begehrens, auch für den Leistungszeitraum vom 01. Mai 2005 bis zum 31. Oktober 2005 einen höheren Zuschlag zu erhalten, in der mündlichen Verhandlung des Senats einen Vergleich geschlossen.
Die Kläger zu 1) und 2), die eine Bedarfsgemeinschaft iSv § 7 Abs 3 Zif 1 und 3 a) SGB II bilden, sind auch berechtigt (aktiv legitimiert), einen Anspruch auf Zahlung eines – höheren – befristeten Zuschlages jeweils für sich geltend zu machen. Denn das SGB II kennt - trotz der Regelungen in § 7 Abs 2 und 3, § 9 Abs 2 und § 38 SGB II - nur individuelle Ansprüche (vgl hierzu Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, RdNr 29 zu § 9; Löns in Löns/Herold-Tews, SGB II, RdNr 5 zu § 7; Landessozialgericht (LSG) Hamburg, Beschluss vom 02. August 2005 - L 5 B 186/05 ER AS - in SozSich 2005, 315; siehe auch die weiteren Urteile des Senats vom 09. Mai 2005 – L 10 AS 102/06 und L 10 AS 1093/05 – jeweils veröffentlicht auf der Internetseite des Gerichts: www.lsg.berlin.brandenburg.de). Dem hat die Beklagte auch in dem angefochtenen Bescheid vom 14. Dezember 2004 Rechnung getragen, den sie an den Kläger zu 2) in seiner Eigenschaft als (vermuteter) Vertreter der einzelnen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft (§ 38 SGB II) gemäß § 37 Abs 1 Satz 2 SGB X bekannt gegeben hat (so genannter Bekanntgabe-Adressat im Gegensatz zum Inhalts-Adressat; vgl Steinwedel in Kasseler Kommentar, Band 2, Stand Mai 2003, RdNrn 12, 13 zu § 39 SGB X mwN). Zwar hat sie den Bescheid nicht ausdrücklich an die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gerichtet. Es ist aber dem Bescheid mit gerade noch hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, wer Inhalts-Adressat der darin verlautbarten Verwaltungsakte (iSv § 31 SGB X) war bzw ist. Bei der gebotenen Auslegung des Bescheides kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der angefochtenen Bescheide unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (zur Auslegung am Maßstab des so genannten Empfängerhorizonts; vgl Steinwedel aaO RdNr 13 mwN). Unter Anlegung dieser Kriterien folgt aus der Nennung des Klägers zu 2), der mit ihm "in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen", des Hinweises, dass bei der Festsetzung der Höhe der Leistungen die Ehefrau berücksichtigt worden ist, alles auf der Vorderseite des Bescheides, in Verbindung mit seiner namentlichen Bezeichnung als "Vertreter der Bedarfsgemeinschaft" sowie der Aufschlüsselung des Berechnungsvorgangs in der Anlage des Bescheides, dass sich die Bewilligung nicht an die Bedarfsgemeinschaft, sondern an jedes einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft richtet bzw gerichtet hat. Es handelt sich damit der Sache nach um eine Zusammenfassung mehrerer, an verschiedene Personen gerichteter Verwaltungsakte in einem Bescheid. Folgerichtig haben die Kläger gemeinsam Widerspruch eingelegt, die Widersprüche sind von der Beklagten in dem an beide Kläger adressierten Widerspruchsbescheid vom 07. April 2005 zurückgewiesen worden.
Das Passivrubrum war dahingehend klarzustellen, dass die Arbeitsgemeinschaft des Landes Berlin und der Bundesagentur für Arbeit für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Treptow-Köpenick, bezeichnet als JobCenter Treptow-Köpenick, vertreten durch den Geschäftsführer, nach Auffassung des Senats im Sinne des § 70 Nr 2 SGG beteiligtenfähig ist (bereits für die Arbeitsgemeinschaft für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Lichtenberg-Hohenschönhausen, Beschluss des Senats vom 14. Juni 2005, als vormals 10. Senat des LSG Berlin, - L 10 B 44/05 AS ER). Eines "Durchgriffs" auf die hinter ihr stehenden Körperschaften (die Bundesagentur für Arbeit und das Land Berlin) bedarf es nicht (so aber für den Fall, dass die Arbeitsgemeinschaft nicht als juristische Person ausgestaltet ist, Berlit in LKP-SGB II, RdNr 38 zu § 44b). Für den räumlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Treptow-Köpenick ist eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II durch öffentlichen Vertrag vom 05. November 2004 gegründet worden. Organe der Beklagten sind die Trägervertretung, der Geschäftsführer und der Beirat (§§ 4, 6 und 7 des Gründungsvertrags), der Geschäftsführer vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich (§ 6 Abs 1 und 2 des Gründungsvertrags iVm § 44b Abs 2 Satz 2 SGB II). Da die Vertragspartner gerade nicht den Weg gegangen sind, eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts (Bedenken insoweit bei Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, RdNr 9 zu § 44b) zu errichten, ergibt sich die Beteiligtenfähigkeit der Beklagten nicht aus § 70 Nr 1 SGG. Sie ist auch nicht nach § 70 Nr 3 SGG begründet, da die Beklagte zwar Behörde im funktionalen Sinne ist (vgl § 1 Abs 2 SGB X; siehe auch Berlit aaO RdNr 50 und Rixen aaO RdNr 15; zum Begriff der Verwaltungsstelle = Verwaltungseinheit vgl Kluth in Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Band 3, 5. Aufl, RdNrn 89 ff und 96 ff zu § 83), Behörden in dieser Eigenschaft nach § 70 Nr 3 SGG aber die Beteiligtenfähigkeit nur zukommt, wenn dies - und daran fehlt es für die Beklagte - durch Landesrecht bestimmt ist. Der Senat sieht indes keine durchgreifenden Bedenken, die Beteiligtenfähigkeit der Beklagten aus § 70 Nr 2 SGG herzuleiten. Danach sind nichtrechtsfähige Personenvereinigungen (als solche, also nicht die einzelnen Mitglieder, vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl, RdNr 3 zu § 70) fähig, am Verfahren beteiligt zu sein. Zwar dürfte die Bestimmung vorrangig darauf abzielen, öffentlichen und privaten Vereinigungen mit eigener Zwecksetzung die Beteiligtenfähigkeit zuzubilligen (vgl etwa die Aufzählung bei Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer aaO), die Vorschrift schließt aber Organisationseinheiten im Staatsaufbau nicht ausdrücklich aus und von der begrifflichen Bestimmung sind Arbeitsgemeinschaften umfasst – sowohl die Bundesagentur für Arbeit als auch das Land Berlin sind (juristische) Personen und volle Rechtsfähigkeit ist der Beklagten nicht verliehen. Soweit nichtrechtsfähige Personenvereinigungen nur als beteiligtenfähig angesehen werden, sofern sie Träger von Rechten und Pflichten sein können (Pawlak in Hennig ua, SGG, Stand Mai 2006, RdNr 23 zu § 70), also Teilrechtsfähigkeit vorliegen muss (Bier in Schoch ua, VwGO, Stand Oktober 2005, RdNr 6 zu § 61), ist dies Erfordernis erfüllt. Dies ergibt die in § 44b Abs 3 Satz 1 und 2 SGB II zur Außenvertretung der Arbeitsgemeinschaft getroffene Regelung, die voraussetzt, dass die Rechtshandlungen des vertretenden Geschäftsführers ihr zugerechnet werden (zur Teilrechtsfähigkeit vgl Quaas, Die Arbeitsgemeinschaft nach dem neuen SGB II: Ungelöste Rechtsfragen zur Rechtsnatur der Einrichtung, SGb 2004 , 723 ff, 728; Berlit aaO RdNr 38). Im Übrigen entspricht die eigene Beteiligtenfähigkeit der Beklagten der Intention des § 44b SGB II, die darauf abzielt, die Aufgaben der Leistungsträger (ausdrücklich unter Einschluss des Widerspruchsverfahrens) zu bündeln und die Arbeitsgemeinschaften dazu mit einer umfassenden Wahrnehmungszuständigkeit/ Durchführungsverantwortung (Rixen aaO RdNr 7, Berlit aaO RdNrn 3, 40) auszustatten. Bedenken gegen die Vertretung der Beklagten durch ihren Geschäftsführer lassen sich auch nicht aus der Anlage 1 zu § 8 Abs 4 des Gründungsvertrages vom 08. November 2004 ableiten. Soweit in dieser Regelung die Bevollmächtigung der Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion B zur Vertretung in Rechtsmittelverfahren betreffend Leistungen, für die die Bundesagentur für Arbeit Träger ist, vorgesehen ist, hat die Beklagte wegen der vom LSG Niedersachsen-Bremen im Beschluss vom 29. November 2005 – L 8 AS 37/05 ER – (veröffentlicht in der Datenbank: www.sozialgerichtsbarkeit.de) im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Rechtsberatungsgesetz geäußerten Bedenken auf eine Beauftragung der Regionaldirektion verzichtet (siehe auch die vom Geschäftsführer der Beklagten den Mitgliedern der Widerspruchsstelle der Arbeitsgemeinschaft erteilten Generalprozessvollmachten vom 05. Mai 2006). Daher bleibt es bei der in § 6 Abs 1 und 2 des Gründungsvertrags iVm § 44b Abs 2 Satz 2 SGB II getroffenen Vertretungsregelung.
Prozessuale Mängel, die einer Sachentscheidung des Senats entgegenstehen könnten, liegen nicht vor. Die Berufung(en) der Kläger ist (sind) nach der Zulassung durch den Senatsbeschluss vom 10. April 2006 zulässig und formgerecht eingelegt, da es gemäß § 145 Abs 5 SGG nach einer Nichtzu¬lassungs¬beschwerde keiner erneuten Einlegung bedarf. Das Rechtsmittel war entgegen § 156 Abs 2 SGG trotz Rücknahme der ursprünglich eingelegten Berufung(en) nicht verbraucht (vgl dazu BSG, Urteil vom 15. Februar 2000 - B 11 AL 79/99 R). Der Zulassung bedurfte es, da die ur¬¬sprünglich eingelegte Berufung der Kläger den Beschwerdewert von 500,00 EUR, wie er für die auf eine Geld- oder Sachleistung gerichtete Klage normiert ist (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG), nicht erreichte. Sind - so wie hier - mehrere Ansprüche Gegenstand der mit der Berufung bekämpften Beschwer, so werden diese nach § 202 SGG iVm § 5 1. Halbs Zivilprozessordnung (ZPO) zusammengerechnet (BSG in SozR § 149 SGG Nr 13), gleichgültig, ob es sich um eine objektive Klagehäufung im Sinne einer Anspruchshäufung oder - so wie hier - um eine subjektive Klagehäufung im Sinne einer Klägerhäufung handelt, sofern nur die Häufung verschiedene und nicht etwa identische Streitgegenstände betrifft (BVerwG, Beschluss vom 20. August 1986 - 8 B 26/86 - in NVwZ 1987, 219). Da keine Identität zwischen den von den Klägern erhobenen Ansprüchen besteht, ergibt sich die Berufungsschwer aus der Summe der von den Klägern über die bewilligten Geldleistungen hinaus begehrten Geldleistungen; hier also deutlich unter 500,00 EUR.
Die Berufung(en) der Kläger ist (sind) begründet.
Der Klägerin zu 1) steht vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Januar 2005 ein monatlicher Zuschlag von je 80,00 EUR und vom 01. Februar 2005 bis zum 10. Februar 2005 ein Zuschlag iHv von 27,00 EUR zu. Der Kläger zu 2) kann vom 01. Januar 2005 bis zum 30. April 2005 einen monatlichen Zuschlag von je 80,00 EUR unter Anrechnung der bereits erfolgten Zuschlagszahlungen iHv 25,00 EUR monatlich beanspruchen.
Ob und ggf in welchem Umfang ein Anspruch auf den streitigen Zuschlag besteht, bestimmt sich nach § 24 SGB II. Danach erhält der erwerbsfähige Hilfebedürftige, der Alg II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Alg bezieht, in diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag (Abs 1 Satz 1 aaO). Nach Ablauf des ersten Jahres wird der Zuschlag um 50 vom Hundert vermindert (Abs 1 Satz 2 aaO). Der Zuschlag beträgt zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen (1.) dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Alg und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und (2.) dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Alg II nach § 19 Satz 1 Nr 1 sowie Satz 2 SGB II oder Sozialgeld nach § 28 SGB II (Abs 2 aaO). Der Zuschlag ist im ersten Jahr (1.) bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens 160,00 EUR, (2.) bei Partnern auf insgesamt höchstens 320,00 EUR und (3.) für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden minderjährigen Kinder auf höchstens 60,00 EUR pro Kind begrenzt (Abs 3 aaO).
Die Kläger zu 1) und zu 2) sind erwerbsfähige Hilfebedürftige, die zusammen eine Bedarfsgemeinschaft bilden (§§ 7 Abs 1 Satz 1, 7 Abs 3 Nr 1 iVm Nr 3 a, §§ 8, 9 Abs 1 und Abs 2 SGB II).
Der vorangegangene Bezug von Alg erfolgte bei beiden Klägern auch bis zur Erschöpfung des Anspruchs aufgrund einer (im Sinne von § 77 SGG) bindenden Bewilligung. Maßgebend ist die formelle Bescheidlage und nicht die abstrakt materielle Rechtslage (vgl zur sog Vorfrist im Recht der Alhi BSG in SozR 4100 § 134 Nrn 11 und 34). Die maßgebliche Zwei-Jahresfrist des § 24 Abs 1 Satz 1 SGB II beginnt nach dem Gesetzeswortlaut unmittelbar nach dem Ende des Alg-Bezugs, dh unabhängig davon, wann der Antrag auf Alg II gestellt worden ist (so auch die Gesetzesbegründung zu § 24, BT-Drucks 15/1516 S 58). Da die Frist kalendermäßig abläuft (§ 40 Abs 1 SGB II iVm § 26 SGB X), dauert sie für die Klägerin zu 1) vom 11. Februar 2003 bis zum 10. Februar 2005 und für den Kläger zu 2) vom 28. Oktober 2003 bis zum 27. Oktober 2005, so dass die Klägerin zu 1) vom 01. Januar 2005 bis zum 10. Februar 2005 und der Kläger zu 2) jedenfalls für den hier streitigen Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 30. April 2005 einen Zuschlag beanspruchen können.
Im Rahmen der anzustellenden Differenzberechnung ist in einem ersten Schritt der nach näherer Maßgabe des § 24 Abs 2 Nr 1 SGB II zu bestimmende Wert zu ermitteln.Würde man für diesen Wert - dem Wortlaut der Norm entsprechend - lediglich den jeweils eigenen Alg-Anspruch der Kläger als maßgebend erachten, könnte im jeweils streitgegenständlichen Zeitraum die Klägerin zu 1) keinen Zuschlag und der Kläger zu 2) keinen höheren Zuschlag beanspruchen, weil dem jeweiligen Wert (Klägerin zu 1) 935,48 EUR, Kläger zu 2) 1.080,47 EUR) in einem zweiten Schritt nach Maßgabe des § 24 Abs 2 Nr 2 SGB II als Vergleichswert die Summe dessen gegenüberzustellen ist, was an die Kläger in ihrer Gesamtheit nach Maßgabe des § 19 Satz 1 Nr 1 sowie Satz 2 SGB II zu zahlen gewesen ist (1.013,51 EUR), und sich somit für die Klägerin zu 1) kein Unterschiedsbetrag und für den Kläger zu 2) kein höherer Unterschiedsbetrag als 66,96 EUR ergäbe. Dabei geht der Senat davon aus, dass die von der Beklagten an die Kläger bewilligte und gezahlte Summe von 1.013,51 EUR (506,76 EUR + 506,75 EUR) zutreffend errechnet worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Betrag, der weder von der Beklagten noch von den Klägern zu irgendeinem Zeitpunkt in Frage gestellt worden ist, sachlich unrichtig sein könnte, bestehen für den Senat nicht.
Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes geht der Senat jedoch für Sachverhalte der vorliegenden Art, bei denen die in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums (§ 24 Abs 1 Satz 1 aaO) Alg bezogen haben und zum gleichen Zeitpunkt in den Bezug von Alg II wechseln, davon aus, dass eine Auslegung dahingehend geboten ist, dass zur Bildung des Vergleichswertes des § 24 Abs 2 Nr 1 SGB II die Summe aus den jeweiligen Alg-Leistungen (in der zuletzt maßgeblichen Höhe) zugrunde zu legen ist.
Hierzu hat bereits das SG Konstanz (Urteil vom 26. Juli 2005 – S 9 AS 851/05 – veröffentlicht in juris) Folgendes ausgeführt: "Zwar spricht (wie ausgeführt) der Wortlaut des § 24 Abs 2 Nr 1 SGB II für die Rechtsauffassung der Beklagten, Die Kammer verkennt auch nicht, dass der mögliche Wortsinn (nicht indes der Wortlaut) der Norm grundsätzlich die Grenze der Auslegung und damit auch die Grenze darstellt, bis zu der noch von Rechtsanwendung und nicht von - den Gerichten verwehrter - Rechtssetzung gesprochen werden kann (hierzu [BVerfG, Beschluss vom 12. November 1997 - 1 BvR 479/92, 1 BvR 307/94 -] BVerfGE 96, 375, 394 f; sowie jüngst BVerfG Urteil vom 7. Juni 2005 - 1 BvR 1508/96 -, aus der Literatur etwa Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 2. Aufl. 2001, S 589 f; s[iehe] auch die Nachweise bei Kreiner, BayVBl 2005, 106, 109). Etwas anderes gilt jedoch, wenn sich aus anderen Auslegungskriterien, insbesondere der Entstehungsgeschichte der Norm, ergibt, dass der Wortlaut der Norm offensichtlich so nicht beabsichtigt war, der Gesetzgeber sich also ‚im Ausdruck vergriffen’ hat (Rüthers, Rechtstheorie 1999, Rn 732 f; Röhl aaO; Kreiner aaO). In diesen Fällen tritt die Sperrwirkung des möglichen Wortsinns zurück. So liegt der Fall hier.
Das SGB II wurde als Art 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12. 2003 (BGBl I S 2954) erlassen. Aus den Materialien dieses Gesetzes lässt sich entnehmen, dass die ‚Arbeitsgruppe Arbeitslosenhilfe/Sozialhilfe’ der von der Bundesregierung eingesetzten ‚Kommission Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt’, auf deren Vorschlägen der Entwurf des Vierten Gesetzes über Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt maßgeblich basiert, vorgeschlagen hatte, bei der Berechnung des Zuschlags nach Bezug von Arbeitslosengeld das gesamte Haushaltseinkommen und nicht - wie in der endgültigen Gesetzesform - nur das bezogene Arbeitslosengeld und ggf Wohngeld heranzuziehen (Entwurf eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsplatz, BT-Drs 15/1516 S 58). Von der Umsetzung dieses Vorschlags wurde abgesehen, weil dies zum einen zu verwaltungsaufwändig sei, zum anderen, weil damit Einkommensveränderungen in die Zuschlagsberechnung eingehen würden, die sich auf Grund des Wechsels vom Arbeitslosengeld in die neue Leistung (gemeint ist das Arbeitslosengeld II) nicht oder jedenfalls in der Regel nicht verändern (BT-Drs aaO). Nicht beabsichtigt war dagegen, wie sich aus dem Gegenschluss ergibt, von der Betrachtung des gesamten Haushalts als (ehemalige) Bezieher von Arbeitslosengeld Abstand zu nehmen. Dies folgt auch aus dem systematischen Zusammenhang der Norm sowie dem Sinn und Zweck des Zuschlags. Das SGB II betrachtet generell nicht den einzelnen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sondern - sofern eine solche besteht - jeweils die gesamte Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs 3 SGB II. Dies kommt insbesondere in der Definition der Hilfebedürftigkeit in § 9 Abs 1 und 2 SGB II zum Ausdruck, daneben aber auch in § 24 Abs 2 Nr 2 SGB II. Es ist - gerade in Anbetracht der geschilderten Entstehungsgeschichte - nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber regelmäßig Bedarf, Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft heranziehen wollte, bei der Berechnung des Zuschlags nach § 24 SGB II dagegen nur das von einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft bezogene Arbeitslosengeld Berücksichtigung finden soll, wohingegen andererseits aber wieder der gesamte Arbeitslosengeld II-Anspruch gegenübergestellt wird. Dies zumal eine solche, am bloßen Wortlaut orientierte Auslegung auch nicht dem Sinn und Zeck des § 24 SGB II entspricht. Mit dem Zuschlag nach § 24 SGB II beabsichtigte der Gesetzgeber, ‚in vertretbarem Umfang einen Teil der Einkommenseinbußen abfedern, die in der Regel beim Übertritt in die neue Leistung entstehen’ (BT-Drs aaO). Insofern berücksichtigte der Gesetzgeber, dass der ehemalige Arbeitslosengeldempfänger ‚durch häufig langjährige Erwerbstätigkeit ( ...) einen Anspruch in der Arbeitslosenversicherung erworben hat’ (BT-Drs aaO). Diese Abfederungsfunktion wäre aber kaum erreichbar, wenn in Fällen, in denen wie im vorliegenden mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld bezogen haben, jeweils nur der einzelne Arbeitslosengeldbezug Berücksichtigung fände, denn in aller Regel wird der Bedarf im Sinne des SGB II und damit auch das geleistete Arbeitslosengeld II in diesen Fällen einen Betrag erreichen, der über dem von dem einzelnen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bezogenen Arbeitslosengeld liegt, wohingegen das Haushaltseinkommen durch den kumulierten Bezug von Arbeitslosengeld und damit erworbener Versicherungsleistungen geprägt war."
Diesen Ausführungen (vgl auch Schmidt aaO RdNr 48) schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und sieht sich im Übrigen dazu veranlasst, darauf hinzuweisen, dass es der Beklagten - und zwar ebenfalls ganz klar abweichend vom Wortlaut des § 24 SGB II - selbst keine Schwierigkeiten bereitet, die Summe des von beiden Partnern zuletzt bezogenen Alg (zuzüglich des erhaltenen Wohngeldes) dem Gesamtbedarf gegenüberzustellen und den daraus ermittelte Zuschlag je zur Hälfte beiden Partnern zuzuordnen, sofern nur der letzte Tag des Alg-Bezugs beider Partner identisch ist (vgl Arbeitsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 24 SGB II (24.15)).
Ausgehend von der für den Senat maßgeblichen Auslegung des § 24 Abs 2 Nr 1 SGB II ist der Unterschiedsbetrag iSv § 24 Abs 2 SGB II aus der Gegenüberstellung der Summe der Alg-Ansprüche (935,48 EUR + 1.080,47 EUR = 2.015,95 EUR) und dem (ungedeckten) Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft (1.013,51 EUR) mit einem Betrag von 1.002,44 EUR zu bestimmen; zwei Drittel hiervon ergeben einen Betrag von 668,29 EUR.
Dieser Wert ist unter Berücksichtigung der Begrenzung nach § 24 Abs 3 Nr 2 SGB II auf 320,00 EUR zu reduzieren, sodann hälftig auf die Kläger zu verteilen (zur Verteilung des Zuschlags vgl Schmidt aaO RdNr 51 mwN) und schließlich für beide Kläger erneut nach § 24 Abs 1 Satz 2 SGB II zu begrenzen. Dies führt für die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2) jeweils zu einer Begrenzung auf 80,00 EUR pro Monat. Obwohl § 24 Abs 3 SGB II eine ausdrückliche Begrenzung des Zuschlags für das zweite Jahr nicht vorsieht, ist jedenfalls § 24 Abs 1 Satz 2 SGB II so auszulegen, dass der jeweilige (ggf - wie hier - nur fiktive) Zahlbetrag des ersten Jahres - also auch der nach § 24 Abs 3 SGB II begrenzte Zuschlag - um die Hälfte zu mindern ist (vgl hierzu Schmidt aaO RdNr 39; Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, RdNr 15 f zu § 24; Herold-Tews in Löns/ Herold-Tews, SGB II, RdNr 6 zu § 24; aA Hermann, Hauke und Söhngen, Uwe "Hartz IV: Wer bekommt den Zuschlag? Verfassungsbedenken gegenüber dem befristeten Zuschlag zum Alg II" in SozSich 2004, 412, 417; wohl auch Brünner in LPK-SGB II, RdNr 11 zu § 24). Eine andere Auslegung würde in vielen Fällen zu einem dem Sinn der Obergrenze (§ 24 Abs 3 SGB II) - Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um ein bedürftigkeitsabhängiges System handelt - und der Absenkungsregelung (§ 24 Abs 1 Satz 2 SGB II) - der zunehmenden Distanz der Hilfebedürftigen vom Arbeitsmarkt - zuwiderlaufenden Ergebnis führen, da der Zuschlag - so wie hier - dann sogar höher ausfallen könnte als im ersten Jahr.
Schließlich ist in einem letzten Schritt nach näherer Maßgabe des § 41 SGB II die konkrete Höhe der jeweiligen Ansprüche zu ermitteln. Danach besteht Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für jeden Kalendertag (Abs 1 Satz 1 aaO). Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet (Abs 1 Satz 2 aaO). Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht (Abs 1 Satz 3 aaO). Die Leistungen sollen jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden (Abs 1 Satz 4 aaO). Beträge, die nicht volle EUR ergeben, sind bis zu 0,49 EUR abzurunden und von 0,50 EUR an aufzurunden (Abs 2 aaO).
Da der Kläger zu 2) während des gesamten Zeitraums vom 01. Januar 2005 bis zum 30. April 2005 einen Zuschlag beanspruchen kann, steht ihm für jeden dieser vier Monate ein Zuschlag von 80,00 EUR – an Stelle von 25,00 EUR - zu. Anders verhält es sich bei der Klägerin zu 1). Deren Zuschlag beträgt 80,00 EUR für Januar 2005 und 27,00 EUR für die Zeit vom 01. Februar 2005 bis zum 10. Februar 2005. Unbeschadet des Umstandes, dass der Februar 2005 nur 28 Tage hatte, ist die Monatsleistung durch 30 zu dividieren und dann mit der Anzahl der Tage zu multiplizieren (vgl Gesetzesbegründung, BT-Drucks 15/1516 S 63; 80,00 EUR: 30 = 2,66 EUR x 10 = 26,66 EUR). Sodann ist dieser Betrag nach Maßgabe des § 41 Abs 2 SGB II auf 27,00 EUR zu runden.
Dass die isolierte Betrachtung des einzelnen Alg-Bezuges dem Sinn und Zweck der Vorschrift und damit dem Willen des Gesetzgebers nicht entspricht, zeigt auch folgende Überlegung: Im vorliegenden Fall beträgt der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft 1.013,51 EUR. Angenommen, die Klägerin zu 1) hätte bei Beginn des Alg-II-Leistungszeitraumes eine Arbeitstelle innegehabt und dort ein bereinigtes Nettoeinkommen iSd § 11 SGB II iHv 1.000.00 EUR erzielt, so wäre ein ungedeckter Gesamtbedarf iHv 13,51 EUR verblieben, dh es hätte für beide Kläger jeweils ein Anspruch auf Alg II iHv 6,75 EUR monatlich bestanden. Dies hätte zu dem Ergebnis geführt, dass schon bei isolierter Heranziehung des Betrages des vom Kläger zu 2) zuletzt bezogenen Alg iHv 1.080,47 EUR monatlich entsprechend der Berechnungsweise der Beklagten der Kläger zu 2) sogar einen Zuschlag nach § 24 SGB II iHv 160,00 EUR für den gesamten streitigen Leistungszeitraum beanspruchen könnte (vgl Arbeitsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 24 SGB II (24.14)). Es würde also in diesem fiktiven Fall die mit der Regelung des § 24 SGB II beabsichtigte Abfederung greifen; warum dies im zu entscheidenden Fall nicht so sein soll, obwohl der Hilfebedarf der Bedarfsgemeinschaft mangels Einkommen größer ist, ist nicht einsichtig.
Dem Zuschlag des Klägers zu 2) für die Zeit ab dem 11. Februar 2005 steht nicht entgegen, dass ab diesem Zeitpunkt ein Zuschlag von der Klägerin zu 1) nicht mehr beansprucht werden kann. Dabei kann offen bleiben, ob dies schon deshalb gilt, weil maßgebend für die Berechnung des Zuschlags grundsätzlich nur die Verhältnisse sind, wie sie zum Zeitpunkt des Beginns der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der KdU im Sinne von § 19 Satz 1 Nr 1 SGB II herrschten, der Zuschlag mithin grundsätzlich veränderungsfest wäre (vgl die Arbeitsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 24 SGB II (24.4, 24.6) und ein Teil der Literatur, zB Müller in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Juli 2003, RdNr 12b zu § 24; Schmidt aaO RdNrn 32, 33; jeweils mwN) oder ob mit Rücksicht auf das Schweigen des Gesetzes und damit des Fehlens einer von § 48 SGB X abweichenden Sonderregelung (§ 37 Satz 1 Allgemeiner Teil Sozialgesetzbuch) davon ausgegangen werden muss, dass Veränderungen im Bewilligungszeitraum grundsätzlich zu einer Neuberechnung des Zuschlags führen müssen. Denn bei der von § 24 Abs 1 SGB II jeweils für den einzelnen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen vorgegebenen Befristung des Anspruchs handelt es sich erkennbar um keine - von außen hinzutretende -Veränderung iSv § 48 SGB X (wie zB Veränderung der KdU, hinzukommendes Einkommen, Auseinanderbrechen der Bedarfsgemeinschaft etc), sondern um einen dem Anspruch bereits innewohnenden und nicht zusätzlich zu berücksichtigenden Umstand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zugelassen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung eines Zuschlages nach § 24 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) an die Klägerin zu 1) für den Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 10. Februar 2005 sowie eines höheren Zuschlages nach § 24 SGB II an den Kläger zu 2) für den Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 30. April 2005.
Die geborene Klägerin zu 1) und der geborene Kläger zu 2) haben am 25. August 2004 die Ehe geschlossen. Die Klägerin zu 1) bezog bis zur Erschöpfung ihres bescheidmäßig zuerkannten Anspruches am 10. Februar 2003 Arbeitslosengeld (Alg) iHv 935,48 EUR monatlich (wöchentlicher Leistungssatz von 215,88 EUR x 13: 3; Änderungsbescheid des Arbeitsamtes B vom 18. Januar 2003), während der Kläger zu 2) bis zur Erschöpfung seines bescheidmäßig zuerkannten Anspruches am 27. Oktober 2003 Alg zuletzt iHv 1.080,47 EUR monatlich (wöchentlicher Leistungssatz von 249,34 EUR x 13: 3; Änderungsbescheid des Arbeitsamtes B vom 17. September 2003) bezog. Anschließend erhielten die Kläger bis Ende Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi), jedoch - wie zuvor - kein Wohngeld.
Am 15. September 2004 beantragte der Kläger zu 2) für sich und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Klägerin zu 1), die im streitigen Zeitraum weder über ein anrechenbares Vermögen nach § 9 Abs 1 Nr 2 und Abs 4, § 12 SGB II noch sonstiges Einkommen verfügten, die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, dem die Beklagte mit Bescheid vom 14. Dezember 2004 (adressiert an den Kläger zu 2) für den Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 30. April 2005 mit einem Monatsbetrag von insgesamt 1.038,51 EUR entsprach. Hierbei legte die Beklagte entsprechend der eingereichten Nachweise als Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für die gemeinsam bewohnte Wohnung insgesamt 391,51 EUR (Grundmiete 273,81 EUR, Betriebskosten 44,99 EUR, Kaltwasser 19,43 EUR und Kosten der Heizung ohne Warmwasseraufbereitung 53,28 EUR) monatlich zu Grunde. Im Einzelnen bestimmte sie den ungedeckten Bedarf der Kläger, ausgehend von einer Regelleistung in Höhe von 311,00 EUR monatlich pro Person und einem anteiligen Betrag für KdU von 195,76 EUR für die Klägerin zu 1) bzw 195, 75 EUR für den Kläger zu 2), mit 506,76 EUR monatlich für die Klägerin zu 1) und 506,75 EUR monatlich für den Kläger zu 2). Zusätzlich setzte sie für den Kläger zu 2) einen befristeten Zuschlag nach Bezug von Alg iHv 25,00 EUR monatlich fest. Den von beiden Klägern eingelegten Widerspruch, mit dem sie die Zahlung eines Zuschlages iHv zumindest 80,00 EUR pro Person für die Dauer des zweiten Jahres nach Ausscheiden aus dem Alg-Bezug geltend gemacht haben, wies die Beklagte durch (den an beide Kläger adressierten) Widerspruchsbescheid vom 07. April 2005 zurück: Maßgeblich sei allein das vom Kläger zu 2) zuletzt bezogene monatliche Alg, welches den Gesamtbedarf beim Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von 1.013,51 EUR (Regelleistung zzgl KdU) übersteige. Da der Alg-Bezug im Jahr 2003 geendet habe, sei nur die Hälfte von zwei Dritteln der Differenz zu zahlen, welche einen gerundeten Zuschlag von 25,00 EUR monatlich ergebe. Der Klägerin zu 1) stehe ein solcher Zuschlag nach § 24 SGB II nicht zu, denn das von ihr zuletzt bezogene Alg sei niedriger als der Gesamtbedarf nach dem SGB II.
Antragsgemäß bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 12. April 2005 den Klägern insgesamt Leistungen der Grundsicherung iHv monatlich 1.038,51 EUR für die Zeit vom 01. Mai 2005 bis zum 30. September 2005 und iHv 1.036,01 EUR für Oktober 2005. Bei unveränderten KdU sowie unveränderten Einkommens- und Vermögensverhältnissen stellte sie neben dem jeweils ungedeckten monatlichen Einzelbedarf (für die Klägerin zu 1) iHv 506,76 EUR und für den Kläger zu 2) iHv 506,75 EUR) für den Kläger zu 2) einen befristeten Zuschlag nach Bezug von Alg iHv 25,00 EUR monatlich für den Zeitraum vom 01. Mai 2005 bis zum 30. September 2005 und iHv 22,50 EUR für Oktober 2005 fest.
Mit ihrer vor dem Sozialgericht (SG) Berlin gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 07. April 2005 erhobenen Klage haben die Kläger ausgeführt, der Zuschlag sei ausgehend von dem jeweiligen Einzelbedarf im Verhältnis zu dem jeweils erzielten Alg unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze von 160,00 EUR zu ermitteln. Dies bedeute, dass der Klägerin zu 1) ein monatlicher Zuschlag iHv 80,00 EUR bis Februar 2005 und dem Kläger zu 2) ein Zuschlag iHv 80,00 EUR monatlich bis Oktober 2005 zustehe. Insoweit seien die angefochtenen Bescheide zu ändern. Das SG Berlin hat durch Gerichtsbescheid vom 17. Oktober 2005 die Klage abgewiesen: Die Beklagte habe in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des § 24 SGB II den Zuschlag nach Bezug von Alg zutreffend berechnet. Im Hinblick auf die Gesetzesmaterialien könne auch nicht von einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers ausgegangen werden. Es bestehe daher kein Auslegungsspielraum im Sinne der von den Klägern angedachten Berechnungen. Eine Verletzung von Verfassungsrecht sei nicht erkennbar. Insbesondere liege kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz - Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) - im Verhältnis zwischen Ehepaaren und Alleinstehenden sowie zwischen Ehepaaren mit hohem Einkommen und geringen Einkommen vor. Zwar errechne sich ein um so höherer Zuschlag, desto mehr Einkommen bezogen werde bzw auf den Bedarf angerechnet werde. Dies führe jedoch stets zu einer Schlechterstellung von Ehepaaren oder Lebenspartnerschaften. So erhalte auch der Alleinstehende mit einem geringeren Alg–Anspruch aber hohem SGB II–Bedarf keinen oder nur einen sehr geringen Zuschlag. Der in der Regel eintretende Einkommensverlust beim Übergang von der Alhi zum Alg II sei Folge der besonderen Ausgestaltung der Anrechnungsvorschriften bei doppeltem Bezug von Alhi, welche auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Regelung der Freibeträge bei der Anrechnung von Partnereinkommen nach § 138 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) beruhe. Maßgebend sei die im Alhi – Recht geltende Sicherstellung des Lebensstandardprinzips gewesen. Dieser Gesichtspunkt spiele im SGB II keine Rolle mehr. Weder sei der Gesetzgeber gehindert gewesen, eine Absenkung auf das Niveau der Sozialhilfe vorzunehmen, noch sei er unter dem Gesichtspunkt der Beitragsäquivalenz verpflichtet gewesen, einen individuell auf den Einzelanspruch auf Alg bezogenen Abfederungszuschlag zu entwickeln. Denn im Rahmen der reinen Fürsorgeleistung Alg II wäre ein solcher Individual-Zuschlag nur als privilegiertes Sondereinkommen zu konzipieren gewesen, was zu einer Ungleichbehandlung gegenüber der Anrechnung von regulärem Alg als Einkommen auf den Bedarf geführt hätte. Es liege in der Konsequenz einer strengen, an der Bedürftigkeit ausgerichteten Fürsorgeleistung, dass der Zuschlag mit dem Umfang des zu gewährenden Alg II oder Sozialgeldes gleichsam "aufgezehrt" werde.
Hiergegen haben beide Kläger Berufung eingelegt, die unter dem Aktenzeichen L 10 AS 1294/05 geführt wurde. Auf Hin¬weis des Senats, dass mit der Differenz zwischen der im streitigen Zeitraum von vier Monaten bezogenen Leistungen und den begehrten (höheren) Leistungen der Beschwerdewert des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht erreicht werde, haben die Kläger die Berufung zurückgenommen und Nichtzu¬lassungs¬beschwerde erhoben. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 10. April 2006 zugelassen.
Mit ihrer Berufung führen die Kläger aus: Sowohl aus Stimmen in der Literatur als auch aus dem Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit ergebe sich, dass der Zuschlag bei einer Bedarfsgemeinschaft, in der mehrere Alg-Berechtigte zusammen leben, mehrfach (nämlich für jeden Berechtigten) zu zahlen sei. Die von der Beklagten und dem SG vorgenommene Auslegung des § 24 SGB II verstoße gegen Art 3 GG, da sie – die Kläger - ohne sachlich gerechtfertigten Grund gegenüber allein stehenden Hilfebedürftigen schlechter gestellt würden, indem letztlich eine Anrechnung der Hilfeleistung, wodurch sich der Zuschlag nach § 24 SGB II reduziere, vorgenommen werde.
Die Kläger zu 1) und 2) beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 17. Oktober 2005 aufzuheben und den Bescheid vom 14. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. April 2005 zu ändern sowie die Beklagte zu verurteilen, zusätzlich zur Regelleistung und den Kosten für Unterkunft und Heizung einen Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 80,00 EUR für Januar 2005 und von 27,00 EUR für die Zeit vom 01. Februar bis zum 10. Februar 2005 der Klägerin zu 1) und in Höhe von 80,00 ERO monatlich für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 30. April 2005 dem Kläger zu 2) unter Anrechnung des geleisteten Zuschlags zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und Ansprüche der Kläger auf Zahlung eines – höheren - Zuschlags nach Vorbezug von Alg nicht für gegeben.
In der mündlichen Verhandlung des Senats am 09. Mai 2006 haben die Beteiligten hinsichtlich der Höhe des nach § 24 SGB II dem Kläger zu 2) zu gewährenden Zuschlags für den Leistungszeitraum vom 01. Mai 2005 bis zum 31. Oktober 2005 einen Vergleich geschlossen. Des Weiteren haben die Kläger erklärt, dass für den streitigen Leistungszeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 30. April 2005 Einwendungen hinsichtlich der von der Beklagten zu Grunde gelegten Regelleistungshöhe und der festgestellten KdU nicht erhoben werden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte der Beklagten – Bedarfsgemeinschaft Nr – sowie der jeweiligen Leistungsakten der Agentur für Arbeit B (betr die Klägerin zu 1) – KdNr: – und betr den Kläger zu 2) – KdNr: ), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Senat durch Beschluss vom 10. April 2006 zugelassene(n) Berufung(en) der Kläger ist (sind) nach § 144 Abs 1 und 2 SGG statthaft und begründet.
Gegenstand der Berufung (§§ 157, 95 SGG) sind allein die von den Klägern zu 1) und 2) (so genannte subjektive Klagehäufung) im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) verfolgten Begehren, über die das SG in dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 17. Oktober 2005 auch entschieden hat, unter Änderung des Bescheides vom 14. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. April 2005 die Beklagte zur Zahlung eines Zuschlages nach § 24 SGB II an die Klägerin zu 1) in der Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 10. Februar 2005 und eines höheren Zuschlages an den Kläger zu 2) in der Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 30. April 2005 zu verurteilen. Die Begrenzung des jeweiligen Streitgegenstandes entspricht sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht den im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Anträgen der Kläger. Es ist daher nicht zu entscheiden, ob die Ansprüche der Kläger nach § 19 Satz 1 Nr 1 und Satz 2, § 24 SGB II unter allen erdenklichen Gesichtspunkten (Höhe der KdU, Höhe der Regelleistung etc) zutreffend bestimmt sind. Ebenso wenig sind Leistungen streitig, die den Klägern von der Beklagten ab dem 01. Mai 2005 gewährt bzw nicht gewährt worden sind. Denn der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt, durch das vom Kläger aufgrund eines konkreten Sachverhaltes an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck kommende Begehren sowie durch den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (BSG, Urteil vom 25. Februar 2004 - B 4 RJ 62/02 R - in SozR 4-2600 § 237 Nr 2; BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 113/00 R). Nur im Umfang der von den Klägern vorgenommenen Bestimmung des Streitgegenstandes unterliegt der Bescheid vom 14. Dezember 2004 (idF des Widerspruchbescheides vom 07. April 2005) der Nachprüfung, dh es ist nur zu prüfen, ob der von der Beklagten im angefochtenen Bescheid für den Kläger zu 2) mit 25,00 EUR monatlich festgesetzte Zuschlag nach § 24 SGB II und die Ablehnung der Feststellung und Zahlung eines Zuschlages nach § 24 SGB II für die Klägerin zu 1) der Sach- und Rechtslage entsprechen. Weder haben die Kläger die Höhe der im Bescheid vom 14. Dezember 2004 festgesetzten Leistungen unter einem anderen Aspekt problematisiert, noch einen anderen Sachverhalt vorgetragen. Dies ist auch nach Erörterung der die Höhe des Anspruchs bestimmenden Faktoren von den Klägern nochmals in ihrer ausdrücklichen Erklärung in der mündlichen Verhandlung des Senats klargestellt worden (zu dieser "Begrenzungstechnik" siehe BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a AL 50/05 R). Der für den nachfolgenden Leistungszeitraum ergangene Bescheid vom 12. April 2005 ist nicht nach § 96 Abs 1 SGG zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden, da er den Bescheid vom 14. Dezember 2004 weder ersetzt noch geändert hat; über ihn hat das SG auch im angefochtenen Gerichtsbescheid keine Entscheidung getroffen. Zudem haben die Beteiligten hinsichtlich des vom Kläger zu 2) – außergerichtlich - verfolgten Begehrens, auch für den Leistungszeitraum vom 01. Mai 2005 bis zum 31. Oktober 2005 einen höheren Zuschlag zu erhalten, in der mündlichen Verhandlung des Senats einen Vergleich geschlossen.
Die Kläger zu 1) und 2), die eine Bedarfsgemeinschaft iSv § 7 Abs 3 Zif 1 und 3 a) SGB II bilden, sind auch berechtigt (aktiv legitimiert), einen Anspruch auf Zahlung eines – höheren – befristeten Zuschlages jeweils für sich geltend zu machen. Denn das SGB II kennt - trotz der Regelungen in § 7 Abs 2 und 3, § 9 Abs 2 und § 38 SGB II - nur individuelle Ansprüche (vgl hierzu Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, RdNr 29 zu § 9; Löns in Löns/Herold-Tews, SGB II, RdNr 5 zu § 7; Landessozialgericht (LSG) Hamburg, Beschluss vom 02. August 2005 - L 5 B 186/05 ER AS - in SozSich 2005, 315; siehe auch die weiteren Urteile des Senats vom 09. Mai 2005 – L 10 AS 102/06 und L 10 AS 1093/05 – jeweils veröffentlicht auf der Internetseite des Gerichts: www.lsg.berlin.brandenburg.de). Dem hat die Beklagte auch in dem angefochtenen Bescheid vom 14. Dezember 2004 Rechnung getragen, den sie an den Kläger zu 2) in seiner Eigenschaft als (vermuteter) Vertreter der einzelnen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft (§ 38 SGB II) gemäß § 37 Abs 1 Satz 2 SGB X bekannt gegeben hat (so genannter Bekanntgabe-Adressat im Gegensatz zum Inhalts-Adressat; vgl Steinwedel in Kasseler Kommentar, Band 2, Stand Mai 2003, RdNrn 12, 13 zu § 39 SGB X mwN). Zwar hat sie den Bescheid nicht ausdrücklich an die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gerichtet. Es ist aber dem Bescheid mit gerade noch hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, wer Inhalts-Adressat der darin verlautbarten Verwaltungsakte (iSv § 31 SGB X) war bzw ist. Bei der gebotenen Auslegung des Bescheides kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der angefochtenen Bescheide unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (zur Auslegung am Maßstab des so genannten Empfängerhorizonts; vgl Steinwedel aaO RdNr 13 mwN). Unter Anlegung dieser Kriterien folgt aus der Nennung des Klägers zu 2), der mit ihm "in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen", des Hinweises, dass bei der Festsetzung der Höhe der Leistungen die Ehefrau berücksichtigt worden ist, alles auf der Vorderseite des Bescheides, in Verbindung mit seiner namentlichen Bezeichnung als "Vertreter der Bedarfsgemeinschaft" sowie der Aufschlüsselung des Berechnungsvorgangs in der Anlage des Bescheides, dass sich die Bewilligung nicht an die Bedarfsgemeinschaft, sondern an jedes einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft richtet bzw gerichtet hat. Es handelt sich damit der Sache nach um eine Zusammenfassung mehrerer, an verschiedene Personen gerichteter Verwaltungsakte in einem Bescheid. Folgerichtig haben die Kläger gemeinsam Widerspruch eingelegt, die Widersprüche sind von der Beklagten in dem an beide Kläger adressierten Widerspruchsbescheid vom 07. April 2005 zurückgewiesen worden.
Das Passivrubrum war dahingehend klarzustellen, dass die Arbeitsgemeinschaft des Landes Berlin und der Bundesagentur für Arbeit für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Treptow-Köpenick, bezeichnet als JobCenter Treptow-Köpenick, vertreten durch den Geschäftsführer, nach Auffassung des Senats im Sinne des § 70 Nr 2 SGG beteiligtenfähig ist (bereits für die Arbeitsgemeinschaft für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Lichtenberg-Hohenschönhausen, Beschluss des Senats vom 14. Juni 2005, als vormals 10. Senat des LSG Berlin, - L 10 B 44/05 AS ER). Eines "Durchgriffs" auf die hinter ihr stehenden Körperschaften (die Bundesagentur für Arbeit und das Land Berlin) bedarf es nicht (so aber für den Fall, dass die Arbeitsgemeinschaft nicht als juristische Person ausgestaltet ist, Berlit in LKP-SGB II, RdNr 38 zu § 44b). Für den räumlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Treptow-Köpenick ist eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II durch öffentlichen Vertrag vom 05. November 2004 gegründet worden. Organe der Beklagten sind die Trägervertretung, der Geschäftsführer und der Beirat (§§ 4, 6 und 7 des Gründungsvertrags), der Geschäftsführer vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich (§ 6 Abs 1 und 2 des Gründungsvertrags iVm § 44b Abs 2 Satz 2 SGB II). Da die Vertragspartner gerade nicht den Weg gegangen sind, eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts (Bedenken insoweit bei Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, RdNr 9 zu § 44b) zu errichten, ergibt sich die Beteiligtenfähigkeit der Beklagten nicht aus § 70 Nr 1 SGG. Sie ist auch nicht nach § 70 Nr 3 SGG begründet, da die Beklagte zwar Behörde im funktionalen Sinne ist (vgl § 1 Abs 2 SGB X; siehe auch Berlit aaO RdNr 50 und Rixen aaO RdNr 15; zum Begriff der Verwaltungsstelle = Verwaltungseinheit vgl Kluth in Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Band 3, 5. Aufl, RdNrn 89 ff und 96 ff zu § 83), Behörden in dieser Eigenschaft nach § 70 Nr 3 SGG aber die Beteiligtenfähigkeit nur zukommt, wenn dies - und daran fehlt es für die Beklagte - durch Landesrecht bestimmt ist. Der Senat sieht indes keine durchgreifenden Bedenken, die Beteiligtenfähigkeit der Beklagten aus § 70 Nr 2 SGG herzuleiten. Danach sind nichtrechtsfähige Personenvereinigungen (als solche, also nicht die einzelnen Mitglieder, vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl, RdNr 3 zu § 70) fähig, am Verfahren beteiligt zu sein. Zwar dürfte die Bestimmung vorrangig darauf abzielen, öffentlichen und privaten Vereinigungen mit eigener Zwecksetzung die Beteiligtenfähigkeit zuzubilligen (vgl etwa die Aufzählung bei Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer aaO), die Vorschrift schließt aber Organisationseinheiten im Staatsaufbau nicht ausdrücklich aus und von der begrifflichen Bestimmung sind Arbeitsgemeinschaften umfasst – sowohl die Bundesagentur für Arbeit als auch das Land Berlin sind (juristische) Personen und volle Rechtsfähigkeit ist der Beklagten nicht verliehen. Soweit nichtrechtsfähige Personenvereinigungen nur als beteiligtenfähig angesehen werden, sofern sie Träger von Rechten und Pflichten sein können (Pawlak in Hennig ua, SGG, Stand Mai 2006, RdNr 23 zu § 70), also Teilrechtsfähigkeit vorliegen muss (Bier in Schoch ua, VwGO, Stand Oktober 2005, RdNr 6 zu § 61), ist dies Erfordernis erfüllt. Dies ergibt die in § 44b Abs 3 Satz 1 und 2 SGB II zur Außenvertretung der Arbeitsgemeinschaft getroffene Regelung, die voraussetzt, dass die Rechtshandlungen des vertretenden Geschäftsführers ihr zugerechnet werden (zur Teilrechtsfähigkeit vgl Quaas, Die Arbeitsgemeinschaft nach dem neuen SGB II: Ungelöste Rechtsfragen zur Rechtsnatur der Einrichtung, SGb 2004 , 723 ff, 728; Berlit aaO RdNr 38). Im Übrigen entspricht die eigene Beteiligtenfähigkeit der Beklagten der Intention des § 44b SGB II, die darauf abzielt, die Aufgaben der Leistungsträger (ausdrücklich unter Einschluss des Widerspruchsverfahrens) zu bündeln und die Arbeitsgemeinschaften dazu mit einer umfassenden Wahrnehmungszuständigkeit/ Durchführungsverantwortung (Rixen aaO RdNr 7, Berlit aaO RdNrn 3, 40) auszustatten. Bedenken gegen die Vertretung der Beklagten durch ihren Geschäftsführer lassen sich auch nicht aus der Anlage 1 zu § 8 Abs 4 des Gründungsvertrages vom 08. November 2004 ableiten. Soweit in dieser Regelung die Bevollmächtigung der Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion B zur Vertretung in Rechtsmittelverfahren betreffend Leistungen, für die die Bundesagentur für Arbeit Träger ist, vorgesehen ist, hat die Beklagte wegen der vom LSG Niedersachsen-Bremen im Beschluss vom 29. November 2005 – L 8 AS 37/05 ER – (veröffentlicht in der Datenbank: www.sozialgerichtsbarkeit.de) im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Rechtsberatungsgesetz geäußerten Bedenken auf eine Beauftragung der Regionaldirektion verzichtet (siehe auch die vom Geschäftsführer der Beklagten den Mitgliedern der Widerspruchsstelle der Arbeitsgemeinschaft erteilten Generalprozessvollmachten vom 05. Mai 2006). Daher bleibt es bei der in § 6 Abs 1 und 2 des Gründungsvertrags iVm § 44b Abs 2 Satz 2 SGB II getroffenen Vertretungsregelung.
Prozessuale Mängel, die einer Sachentscheidung des Senats entgegenstehen könnten, liegen nicht vor. Die Berufung(en) der Kläger ist (sind) nach der Zulassung durch den Senatsbeschluss vom 10. April 2006 zulässig und formgerecht eingelegt, da es gemäß § 145 Abs 5 SGG nach einer Nichtzu¬lassungs¬beschwerde keiner erneuten Einlegung bedarf. Das Rechtsmittel war entgegen § 156 Abs 2 SGG trotz Rücknahme der ursprünglich eingelegten Berufung(en) nicht verbraucht (vgl dazu BSG, Urteil vom 15. Februar 2000 - B 11 AL 79/99 R). Der Zulassung bedurfte es, da die ur¬¬sprünglich eingelegte Berufung der Kläger den Beschwerdewert von 500,00 EUR, wie er für die auf eine Geld- oder Sachleistung gerichtete Klage normiert ist (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG), nicht erreichte. Sind - so wie hier - mehrere Ansprüche Gegenstand der mit der Berufung bekämpften Beschwer, so werden diese nach § 202 SGG iVm § 5 1. Halbs Zivilprozessordnung (ZPO) zusammengerechnet (BSG in SozR § 149 SGG Nr 13), gleichgültig, ob es sich um eine objektive Klagehäufung im Sinne einer Anspruchshäufung oder - so wie hier - um eine subjektive Klagehäufung im Sinne einer Klägerhäufung handelt, sofern nur die Häufung verschiedene und nicht etwa identische Streitgegenstände betrifft (BVerwG, Beschluss vom 20. August 1986 - 8 B 26/86 - in NVwZ 1987, 219). Da keine Identität zwischen den von den Klägern erhobenen Ansprüchen besteht, ergibt sich die Berufungsschwer aus der Summe der von den Klägern über die bewilligten Geldleistungen hinaus begehrten Geldleistungen; hier also deutlich unter 500,00 EUR.
Die Berufung(en) der Kläger ist (sind) begründet.
Der Klägerin zu 1) steht vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Januar 2005 ein monatlicher Zuschlag von je 80,00 EUR und vom 01. Februar 2005 bis zum 10. Februar 2005 ein Zuschlag iHv von 27,00 EUR zu. Der Kläger zu 2) kann vom 01. Januar 2005 bis zum 30. April 2005 einen monatlichen Zuschlag von je 80,00 EUR unter Anrechnung der bereits erfolgten Zuschlagszahlungen iHv 25,00 EUR monatlich beanspruchen.
Ob und ggf in welchem Umfang ein Anspruch auf den streitigen Zuschlag besteht, bestimmt sich nach § 24 SGB II. Danach erhält der erwerbsfähige Hilfebedürftige, der Alg II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Alg bezieht, in diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag (Abs 1 Satz 1 aaO). Nach Ablauf des ersten Jahres wird der Zuschlag um 50 vom Hundert vermindert (Abs 1 Satz 2 aaO). Der Zuschlag beträgt zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen (1.) dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Alg und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und (2.) dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Alg II nach § 19 Satz 1 Nr 1 sowie Satz 2 SGB II oder Sozialgeld nach § 28 SGB II (Abs 2 aaO). Der Zuschlag ist im ersten Jahr (1.) bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens 160,00 EUR, (2.) bei Partnern auf insgesamt höchstens 320,00 EUR und (3.) für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden minderjährigen Kinder auf höchstens 60,00 EUR pro Kind begrenzt (Abs 3 aaO).
Die Kläger zu 1) und zu 2) sind erwerbsfähige Hilfebedürftige, die zusammen eine Bedarfsgemeinschaft bilden (§§ 7 Abs 1 Satz 1, 7 Abs 3 Nr 1 iVm Nr 3 a, §§ 8, 9 Abs 1 und Abs 2 SGB II).
Der vorangegangene Bezug von Alg erfolgte bei beiden Klägern auch bis zur Erschöpfung des Anspruchs aufgrund einer (im Sinne von § 77 SGG) bindenden Bewilligung. Maßgebend ist die formelle Bescheidlage und nicht die abstrakt materielle Rechtslage (vgl zur sog Vorfrist im Recht der Alhi BSG in SozR 4100 § 134 Nrn 11 und 34). Die maßgebliche Zwei-Jahresfrist des § 24 Abs 1 Satz 1 SGB II beginnt nach dem Gesetzeswortlaut unmittelbar nach dem Ende des Alg-Bezugs, dh unabhängig davon, wann der Antrag auf Alg II gestellt worden ist (so auch die Gesetzesbegründung zu § 24, BT-Drucks 15/1516 S 58). Da die Frist kalendermäßig abläuft (§ 40 Abs 1 SGB II iVm § 26 SGB X), dauert sie für die Klägerin zu 1) vom 11. Februar 2003 bis zum 10. Februar 2005 und für den Kläger zu 2) vom 28. Oktober 2003 bis zum 27. Oktober 2005, so dass die Klägerin zu 1) vom 01. Januar 2005 bis zum 10. Februar 2005 und der Kläger zu 2) jedenfalls für den hier streitigen Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 30. April 2005 einen Zuschlag beanspruchen können.
Im Rahmen der anzustellenden Differenzberechnung ist in einem ersten Schritt der nach näherer Maßgabe des § 24 Abs 2 Nr 1 SGB II zu bestimmende Wert zu ermitteln.Würde man für diesen Wert - dem Wortlaut der Norm entsprechend - lediglich den jeweils eigenen Alg-Anspruch der Kläger als maßgebend erachten, könnte im jeweils streitgegenständlichen Zeitraum die Klägerin zu 1) keinen Zuschlag und der Kläger zu 2) keinen höheren Zuschlag beanspruchen, weil dem jeweiligen Wert (Klägerin zu 1) 935,48 EUR, Kläger zu 2) 1.080,47 EUR) in einem zweiten Schritt nach Maßgabe des § 24 Abs 2 Nr 2 SGB II als Vergleichswert die Summe dessen gegenüberzustellen ist, was an die Kläger in ihrer Gesamtheit nach Maßgabe des § 19 Satz 1 Nr 1 sowie Satz 2 SGB II zu zahlen gewesen ist (1.013,51 EUR), und sich somit für die Klägerin zu 1) kein Unterschiedsbetrag und für den Kläger zu 2) kein höherer Unterschiedsbetrag als 66,96 EUR ergäbe. Dabei geht der Senat davon aus, dass die von der Beklagten an die Kläger bewilligte und gezahlte Summe von 1.013,51 EUR (506,76 EUR + 506,75 EUR) zutreffend errechnet worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Betrag, der weder von der Beklagten noch von den Klägern zu irgendeinem Zeitpunkt in Frage gestellt worden ist, sachlich unrichtig sein könnte, bestehen für den Senat nicht.
Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes geht der Senat jedoch für Sachverhalte der vorliegenden Art, bei denen die in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums (§ 24 Abs 1 Satz 1 aaO) Alg bezogen haben und zum gleichen Zeitpunkt in den Bezug von Alg II wechseln, davon aus, dass eine Auslegung dahingehend geboten ist, dass zur Bildung des Vergleichswertes des § 24 Abs 2 Nr 1 SGB II die Summe aus den jeweiligen Alg-Leistungen (in der zuletzt maßgeblichen Höhe) zugrunde zu legen ist.
Hierzu hat bereits das SG Konstanz (Urteil vom 26. Juli 2005 – S 9 AS 851/05 – veröffentlicht in juris) Folgendes ausgeführt: "Zwar spricht (wie ausgeführt) der Wortlaut des § 24 Abs 2 Nr 1 SGB II für die Rechtsauffassung der Beklagten, Die Kammer verkennt auch nicht, dass der mögliche Wortsinn (nicht indes der Wortlaut) der Norm grundsätzlich die Grenze der Auslegung und damit auch die Grenze darstellt, bis zu der noch von Rechtsanwendung und nicht von - den Gerichten verwehrter - Rechtssetzung gesprochen werden kann (hierzu [BVerfG, Beschluss vom 12. November 1997 - 1 BvR 479/92, 1 BvR 307/94 -] BVerfGE 96, 375, 394 f; sowie jüngst BVerfG Urteil vom 7. Juni 2005 - 1 BvR 1508/96 -, aus der Literatur etwa Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 2. Aufl. 2001, S 589 f; s[iehe] auch die Nachweise bei Kreiner, BayVBl 2005, 106, 109). Etwas anderes gilt jedoch, wenn sich aus anderen Auslegungskriterien, insbesondere der Entstehungsgeschichte der Norm, ergibt, dass der Wortlaut der Norm offensichtlich so nicht beabsichtigt war, der Gesetzgeber sich also ‚im Ausdruck vergriffen’ hat (Rüthers, Rechtstheorie 1999, Rn 732 f; Röhl aaO; Kreiner aaO). In diesen Fällen tritt die Sperrwirkung des möglichen Wortsinns zurück. So liegt der Fall hier.
Das SGB II wurde als Art 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12. 2003 (BGBl I S 2954) erlassen. Aus den Materialien dieses Gesetzes lässt sich entnehmen, dass die ‚Arbeitsgruppe Arbeitslosenhilfe/Sozialhilfe’ der von der Bundesregierung eingesetzten ‚Kommission Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt’, auf deren Vorschlägen der Entwurf des Vierten Gesetzes über Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt maßgeblich basiert, vorgeschlagen hatte, bei der Berechnung des Zuschlags nach Bezug von Arbeitslosengeld das gesamte Haushaltseinkommen und nicht - wie in der endgültigen Gesetzesform - nur das bezogene Arbeitslosengeld und ggf Wohngeld heranzuziehen (Entwurf eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsplatz, BT-Drs 15/1516 S 58). Von der Umsetzung dieses Vorschlags wurde abgesehen, weil dies zum einen zu verwaltungsaufwändig sei, zum anderen, weil damit Einkommensveränderungen in die Zuschlagsberechnung eingehen würden, die sich auf Grund des Wechsels vom Arbeitslosengeld in die neue Leistung (gemeint ist das Arbeitslosengeld II) nicht oder jedenfalls in der Regel nicht verändern (BT-Drs aaO). Nicht beabsichtigt war dagegen, wie sich aus dem Gegenschluss ergibt, von der Betrachtung des gesamten Haushalts als (ehemalige) Bezieher von Arbeitslosengeld Abstand zu nehmen. Dies folgt auch aus dem systematischen Zusammenhang der Norm sowie dem Sinn und Zweck des Zuschlags. Das SGB II betrachtet generell nicht den einzelnen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sondern - sofern eine solche besteht - jeweils die gesamte Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs 3 SGB II. Dies kommt insbesondere in der Definition der Hilfebedürftigkeit in § 9 Abs 1 und 2 SGB II zum Ausdruck, daneben aber auch in § 24 Abs 2 Nr 2 SGB II. Es ist - gerade in Anbetracht der geschilderten Entstehungsgeschichte - nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber regelmäßig Bedarf, Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft heranziehen wollte, bei der Berechnung des Zuschlags nach § 24 SGB II dagegen nur das von einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft bezogene Arbeitslosengeld Berücksichtigung finden soll, wohingegen andererseits aber wieder der gesamte Arbeitslosengeld II-Anspruch gegenübergestellt wird. Dies zumal eine solche, am bloßen Wortlaut orientierte Auslegung auch nicht dem Sinn und Zeck des § 24 SGB II entspricht. Mit dem Zuschlag nach § 24 SGB II beabsichtigte der Gesetzgeber, ‚in vertretbarem Umfang einen Teil der Einkommenseinbußen abfedern, die in der Regel beim Übertritt in die neue Leistung entstehen’ (BT-Drs aaO). Insofern berücksichtigte der Gesetzgeber, dass der ehemalige Arbeitslosengeldempfänger ‚durch häufig langjährige Erwerbstätigkeit ( ...) einen Anspruch in der Arbeitslosenversicherung erworben hat’ (BT-Drs aaO). Diese Abfederungsfunktion wäre aber kaum erreichbar, wenn in Fällen, in denen wie im vorliegenden mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld bezogen haben, jeweils nur der einzelne Arbeitslosengeldbezug Berücksichtigung fände, denn in aller Regel wird der Bedarf im Sinne des SGB II und damit auch das geleistete Arbeitslosengeld II in diesen Fällen einen Betrag erreichen, der über dem von dem einzelnen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bezogenen Arbeitslosengeld liegt, wohingegen das Haushaltseinkommen durch den kumulierten Bezug von Arbeitslosengeld und damit erworbener Versicherungsleistungen geprägt war."
Diesen Ausführungen (vgl auch Schmidt aaO RdNr 48) schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und sieht sich im Übrigen dazu veranlasst, darauf hinzuweisen, dass es der Beklagten - und zwar ebenfalls ganz klar abweichend vom Wortlaut des § 24 SGB II - selbst keine Schwierigkeiten bereitet, die Summe des von beiden Partnern zuletzt bezogenen Alg (zuzüglich des erhaltenen Wohngeldes) dem Gesamtbedarf gegenüberzustellen und den daraus ermittelte Zuschlag je zur Hälfte beiden Partnern zuzuordnen, sofern nur der letzte Tag des Alg-Bezugs beider Partner identisch ist (vgl Arbeitsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 24 SGB II (24.15)).
Ausgehend von der für den Senat maßgeblichen Auslegung des § 24 Abs 2 Nr 1 SGB II ist der Unterschiedsbetrag iSv § 24 Abs 2 SGB II aus der Gegenüberstellung der Summe der Alg-Ansprüche (935,48 EUR + 1.080,47 EUR = 2.015,95 EUR) und dem (ungedeckten) Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft (1.013,51 EUR) mit einem Betrag von 1.002,44 EUR zu bestimmen; zwei Drittel hiervon ergeben einen Betrag von 668,29 EUR.
Dieser Wert ist unter Berücksichtigung der Begrenzung nach § 24 Abs 3 Nr 2 SGB II auf 320,00 EUR zu reduzieren, sodann hälftig auf die Kläger zu verteilen (zur Verteilung des Zuschlags vgl Schmidt aaO RdNr 51 mwN) und schließlich für beide Kläger erneut nach § 24 Abs 1 Satz 2 SGB II zu begrenzen. Dies führt für die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2) jeweils zu einer Begrenzung auf 80,00 EUR pro Monat. Obwohl § 24 Abs 3 SGB II eine ausdrückliche Begrenzung des Zuschlags für das zweite Jahr nicht vorsieht, ist jedenfalls § 24 Abs 1 Satz 2 SGB II so auszulegen, dass der jeweilige (ggf - wie hier - nur fiktive) Zahlbetrag des ersten Jahres - also auch der nach § 24 Abs 3 SGB II begrenzte Zuschlag - um die Hälfte zu mindern ist (vgl hierzu Schmidt aaO RdNr 39; Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, RdNr 15 f zu § 24; Herold-Tews in Löns/ Herold-Tews, SGB II, RdNr 6 zu § 24; aA Hermann, Hauke und Söhngen, Uwe "Hartz IV: Wer bekommt den Zuschlag? Verfassungsbedenken gegenüber dem befristeten Zuschlag zum Alg II" in SozSich 2004, 412, 417; wohl auch Brünner in LPK-SGB II, RdNr 11 zu § 24). Eine andere Auslegung würde in vielen Fällen zu einem dem Sinn der Obergrenze (§ 24 Abs 3 SGB II) - Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um ein bedürftigkeitsabhängiges System handelt - und der Absenkungsregelung (§ 24 Abs 1 Satz 2 SGB II) - der zunehmenden Distanz der Hilfebedürftigen vom Arbeitsmarkt - zuwiderlaufenden Ergebnis führen, da der Zuschlag - so wie hier - dann sogar höher ausfallen könnte als im ersten Jahr.
Schließlich ist in einem letzten Schritt nach näherer Maßgabe des § 41 SGB II die konkrete Höhe der jeweiligen Ansprüche zu ermitteln. Danach besteht Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für jeden Kalendertag (Abs 1 Satz 1 aaO). Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet (Abs 1 Satz 2 aaO). Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht (Abs 1 Satz 3 aaO). Die Leistungen sollen jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden (Abs 1 Satz 4 aaO). Beträge, die nicht volle EUR ergeben, sind bis zu 0,49 EUR abzurunden und von 0,50 EUR an aufzurunden (Abs 2 aaO).
Da der Kläger zu 2) während des gesamten Zeitraums vom 01. Januar 2005 bis zum 30. April 2005 einen Zuschlag beanspruchen kann, steht ihm für jeden dieser vier Monate ein Zuschlag von 80,00 EUR – an Stelle von 25,00 EUR - zu. Anders verhält es sich bei der Klägerin zu 1). Deren Zuschlag beträgt 80,00 EUR für Januar 2005 und 27,00 EUR für die Zeit vom 01. Februar 2005 bis zum 10. Februar 2005. Unbeschadet des Umstandes, dass der Februar 2005 nur 28 Tage hatte, ist die Monatsleistung durch 30 zu dividieren und dann mit der Anzahl der Tage zu multiplizieren (vgl Gesetzesbegründung, BT-Drucks 15/1516 S 63; 80,00 EUR: 30 = 2,66 EUR x 10 = 26,66 EUR). Sodann ist dieser Betrag nach Maßgabe des § 41 Abs 2 SGB II auf 27,00 EUR zu runden.
Dass die isolierte Betrachtung des einzelnen Alg-Bezuges dem Sinn und Zweck der Vorschrift und damit dem Willen des Gesetzgebers nicht entspricht, zeigt auch folgende Überlegung: Im vorliegenden Fall beträgt der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft 1.013,51 EUR. Angenommen, die Klägerin zu 1) hätte bei Beginn des Alg-II-Leistungszeitraumes eine Arbeitstelle innegehabt und dort ein bereinigtes Nettoeinkommen iSd § 11 SGB II iHv 1.000.00 EUR erzielt, so wäre ein ungedeckter Gesamtbedarf iHv 13,51 EUR verblieben, dh es hätte für beide Kläger jeweils ein Anspruch auf Alg II iHv 6,75 EUR monatlich bestanden. Dies hätte zu dem Ergebnis geführt, dass schon bei isolierter Heranziehung des Betrages des vom Kläger zu 2) zuletzt bezogenen Alg iHv 1.080,47 EUR monatlich entsprechend der Berechnungsweise der Beklagten der Kläger zu 2) sogar einen Zuschlag nach § 24 SGB II iHv 160,00 EUR für den gesamten streitigen Leistungszeitraum beanspruchen könnte (vgl Arbeitsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 24 SGB II (24.14)). Es würde also in diesem fiktiven Fall die mit der Regelung des § 24 SGB II beabsichtigte Abfederung greifen; warum dies im zu entscheidenden Fall nicht so sein soll, obwohl der Hilfebedarf der Bedarfsgemeinschaft mangels Einkommen größer ist, ist nicht einsichtig.
Dem Zuschlag des Klägers zu 2) für die Zeit ab dem 11. Februar 2005 steht nicht entgegen, dass ab diesem Zeitpunkt ein Zuschlag von der Klägerin zu 1) nicht mehr beansprucht werden kann. Dabei kann offen bleiben, ob dies schon deshalb gilt, weil maßgebend für die Berechnung des Zuschlags grundsätzlich nur die Verhältnisse sind, wie sie zum Zeitpunkt des Beginns der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der KdU im Sinne von § 19 Satz 1 Nr 1 SGB II herrschten, der Zuschlag mithin grundsätzlich veränderungsfest wäre (vgl die Arbeitsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 24 SGB II (24.4, 24.6) und ein Teil der Literatur, zB Müller in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Juli 2003, RdNr 12b zu § 24; Schmidt aaO RdNrn 32, 33; jeweils mwN) oder ob mit Rücksicht auf das Schweigen des Gesetzes und damit des Fehlens einer von § 48 SGB X abweichenden Sonderregelung (§ 37 Satz 1 Allgemeiner Teil Sozialgesetzbuch) davon ausgegangen werden muss, dass Veränderungen im Bewilligungszeitraum grundsätzlich zu einer Neuberechnung des Zuschlags führen müssen. Denn bei der von § 24 Abs 1 SGB II jeweils für den einzelnen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen vorgegebenen Befristung des Anspruchs handelt es sich erkennbar um keine - von außen hinzutretende -Veränderung iSv § 48 SGB X (wie zB Veränderung der KdU, hinzukommendes Einkommen, Auseinanderbrechen der Bedarfsgemeinschaft etc), sondern um einen dem Anspruch bereits innewohnenden und nicht zusätzlich zu berücksichtigenden Umstand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zugelassen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
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