Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 80 AL 5517/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 AL 1379/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 01. November 2005 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Aufhebungs-, Rücknahme- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 13. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Februar 2002.
Mit Urteil vom 01. November 2005 hat das Sozialgericht (SG) Berlin die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage abgewiesen. Nachdem die Übergabe dieses Urteils, das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen war, an den Kläger persönlich nicht möglich war, da er nicht in seiner Wohnung angetroffen werden konnte, und auch in der Wohnung kein erwachsener Familienangehöriger, eine in der Familie beschäftigte Person oder ein erwachsener ständiger Mitbewohner angetroffen wurde, hat es der Postbedienstete am 28. November 2005 in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten (oder in eine ähnliche Vorrichtung) eingelegt und dabei den Tag der Zustellung auf dem Briefumschlag vermerkt.
Mit einem am 30. Dezember 2005, einem Freitag, bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 30. Dezember 2005 hat der Kläger ausdrücklich Berufung gegen das Urteil eingelegt. Hierbei hat er ausgeführt, erst am 30. Dezember 2005 Kenntnis von der Zustellung des Urteils erhalten zu haben, da sein Sohn C ihm das Urteil an seinen zweiten (Neben-) Wohnsitz bei seiner Ehefrau in 6 B per Post (Poststempel 28. Dezember 2005) nachgeschickt habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zu gewähren und das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 01. November 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Februar 2002 aufzuheben.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Der Vorsitzende des Senats hat mit Schreiben vom 12. Januar 2006 den Kläger auf die Verfristung der Berufung mit der Folge der Verwerfung als unzulässig ohne Prüfung in der Sache sowie auf die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen; zudem ist dem Kläger Gelegenheit zum Vortrag und zur Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen gegeben worden. Hiervon hat der Kläger trotz mehrmaliger Fristverlängerung, zuletzt bis zum 15. Juli 2006, keinen Gebrauch gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden und daher durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wurde dem Kläger am 28. November 2005 im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten seiner Wohnung in der P in B, dem (Haupt-) Wohnsitz des Klägers mit der von ihm im gesamten Rechtsstreit verwandten ladungsfähigen Anschrift, zugestellt (§ 63 Abs. 2 SGG i.V.m. § 180 Zivilprozess-ordnung).
Da das SG das Urteil mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen hat, ist mit seiner Zustellung auch die Monatsfrist (§ 151 Abs. 1 SGG) in Lauf gesetzt worden, die nach dem Tage der Zustellung des Urteils (28. November 2005), also am 29. November 2005, begann (§ 64 Abs. 1 SGG). Die Berufungsfrist endete mit Ablauf des 28. Dezember 2005 (§ 64 Abs. 2 SGG), einem Mittwoch. Die Berufungsschrift des Klägers vom 30. Dezember 2005 ist am gleichen Tag noch, also zwei Tage zu spät, beim erkennenden Gericht eingegangen.
Dem Kläger kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt werden (§ 67 SGG), da ihn ein Verschulden an deren Versäumung trifft. Denn er hat zwecks Wahrung dieser Frist nicht diejenige Sorgfalt walten lassen, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den Umständen des Falles nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zuzumuten ist (BSGE 72, 158). Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang darauf berufen hat, er habe sich bei seiner Ehefrau in B aufgehalten und sein Sohn habe ihm die Post zu spät nachgeschickt, entschuldigt dies das Fristversäumnis nicht. Denn der Kläger, der an der mündlichen Verhandlung des SG am 01. November 2005 selbst teilgenommen hatte, musste mit einer Zustellung des Urteils an seine Anschrift in B, unter der er das Klageverfahren geführt hat, in absehbarer Zeit rechnen und entsprechend Vorsorge für den Fall seiner Ortsabwesenheit treffen. Sonstige Umstände, die einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen könnten, sind weder vom Kläger vorgetragen noch aus der Gerichtsakte zu entnehmen.
Der Senat ist wegen der Unzulässigkeit der Berufung daran gehindert zu prüfen, ob die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage vom SG zutreffend abgewiesen worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegt.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Aufhebungs-, Rücknahme- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 13. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Februar 2002.
Mit Urteil vom 01. November 2005 hat das Sozialgericht (SG) Berlin die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage abgewiesen. Nachdem die Übergabe dieses Urteils, das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen war, an den Kläger persönlich nicht möglich war, da er nicht in seiner Wohnung angetroffen werden konnte, und auch in der Wohnung kein erwachsener Familienangehöriger, eine in der Familie beschäftigte Person oder ein erwachsener ständiger Mitbewohner angetroffen wurde, hat es der Postbedienstete am 28. November 2005 in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten (oder in eine ähnliche Vorrichtung) eingelegt und dabei den Tag der Zustellung auf dem Briefumschlag vermerkt.
Mit einem am 30. Dezember 2005, einem Freitag, bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 30. Dezember 2005 hat der Kläger ausdrücklich Berufung gegen das Urteil eingelegt. Hierbei hat er ausgeführt, erst am 30. Dezember 2005 Kenntnis von der Zustellung des Urteils erhalten zu haben, da sein Sohn C ihm das Urteil an seinen zweiten (Neben-) Wohnsitz bei seiner Ehefrau in 6 B per Post (Poststempel 28. Dezember 2005) nachgeschickt habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zu gewähren und das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 01. November 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Februar 2002 aufzuheben.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Der Vorsitzende des Senats hat mit Schreiben vom 12. Januar 2006 den Kläger auf die Verfristung der Berufung mit der Folge der Verwerfung als unzulässig ohne Prüfung in der Sache sowie auf die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen; zudem ist dem Kläger Gelegenheit zum Vortrag und zur Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen gegeben worden. Hiervon hat der Kläger trotz mehrmaliger Fristverlängerung, zuletzt bis zum 15. Juli 2006, keinen Gebrauch gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden und daher durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wurde dem Kläger am 28. November 2005 im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten seiner Wohnung in der P in B, dem (Haupt-) Wohnsitz des Klägers mit der von ihm im gesamten Rechtsstreit verwandten ladungsfähigen Anschrift, zugestellt (§ 63 Abs. 2 SGG i.V.m. § 180 Zivilprozess-ordnung).
Da das SG das Urteil mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen hat, ist mit seiner Zustellung auch die Monatsfrist (§ 151 Abs. 1 SGG) in Lauf gesetzt worden, die nach dem Tage der Zustellung des Urteils (28. November 2005), also am 29. November 2005, begann (§ 64 Abs. 1 SGG). Die Berufungsfrist endete mit Ablauf des 28. Dezember 2005 (§ 64 Abs. 2 SGG), einem Mittwoch. Die Berufungsschrift des Klägers vom 30. Dezember 2005 ist am gleichen Tag noch, also zwei Tage zu spät, beim erkennenden Gericht eingegangen.
Dem Kläger kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt werden (§ 67 SGG), da ihn ein Verschulden an deren Versäumung trifft. Denn er hat zwecks Wahrung dieser Frist nicht diejenige Sorgfalt walten lassen, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den Umständen des Falles nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zuzumuten ist (BSGE 72, 158). Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang darauf berufen hat, er habe sich bei seiner Ehefrau in B aufgehalten und sein Sohn habe ihm die Post zu spät nachgeschickt, entschuldigt dies das Fristversäumnis nicht. Denn der Kläger, der an der mündlichen Verhandlung des SG am 01. November 2005 selbst teilgenommen hatte, musste mit einer Zustellung des Urteils an seine Anschrift in B, unter der er das Klageverfahren geführt hat, in absehbarer Zeit rechnen und entsprechend Vorsorge für den Fall seiner Ortsabwesenheit treffen. Sonstige Umstände, die einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen könnten, sind weder vom Kläger vorgetragen noch aus der Gerichtsakte zu entnehmen.
Der Senat ist wegen der Unzulässigkeit der Berufung daran gehindert zu prüfen, ob die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage vom SG zutreffend abgewiesen worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegt.
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