Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 11 AL 27/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 117/06
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger einem schwerbehinderten Menschen gleichzustellen ist
Der am 00.00.1969 geborene Kläger ist promovierter Physiker und betreibt ein Ingenieurbüro, das im Bereich der Gesundheitstechnologie tätig ist. Die Versorgungsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat bei ihm mit Bescheid vom 16.10.2005 einen Gesamtgrad der Behinderung (Gesamt-GdB) von 30 wegen einer Funktionseinschränkung der rechten unteren Gliedmaße (Peronäusparese rechts mit Fußheberschwäche nach Trauma) festgestellt.
Am 17.11.2005 beantragte der Kläger die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen. Er begründete seinen Antrag damit, seine Tätigkeit bestehe zu 80 % aus Montagearbeiten und Autofahrten, die er aufgrund seiner Behinderung nicht vollwertig verrichten könne. Über fachlich hinreichend qualifizierte Mitarbeiter, die ihn bei den Montagearbeiten ersetzen könnten, verfüge sein Betrieb nicht.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15.12.2005 mit der Begründung ab, der Kläger übe eine selbständige Tätigkeit aus, weswegen es an der voraussichtlichen Erlangung oder Beibehaltung eines Arbeitsplatzes als Voraussetzung der Gleichstellung fehle.
Seinen am 19.12.2005 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, er bedürfe der Gleichstellung, um Zugang zu Integrations- und Förderungsleistungen zu erhalten. Die Differenzierung zwischen beschäftigten und selbständigen behinderten Menschen sei gleichheitswidrig. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 14.03.2006 zurück.
Hiergegen richtet sich die am 07.04.2006 erhobene Klage.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, als selbständig Tätiger bedürfe er der Gleichstellung, um Zugang zu den für Schwerbehinderte vorgesehenen Hilfen zu erhalten. Im Recht der Berufszulassung werde die Auffassung vertreten, dass auch Gleichgestellte in den Genuss der Privilegierung des § 129 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) kämen. Schließlich rügt der Kläger die Verletzung von Verfassungs- und Europarecht.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.12.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2006 zu verurteilen, ihn ab dem 17.11.2005 einem schwerbehinderten Menschen gleichzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt unter Verweis auf Rechtsprechung des BSG, des BVerwG und des OVG Nordrhein-Westfalen aus, die Gleichstellung setze zwingend die Arbeitnehmereigenschaft des behinderten Menschen voraus und sei im Übrigen auch hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen - Anrechnung auf Pflichtarbeitsplätze und Sonderkündigungsschutz - speziell auf Arbeitnehmer ausgerichtet. Der Verweis auf § 129 SGB IX überzeuge nicht, da es sich um eine völlig andere Regelungsmaterie handele.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten sind nicht rechtswidrig im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen, da er selbständig tätig ist und die Gleichstellung auch zum Zwecke der Fortführung dieser Tätigkeit anstrebt.
Gemäß § 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX), das mit Wirkung zum 01.07.2001 an die Stelle des aufgehobenen Schwerbehindertengesetzes getreten ist, sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des 2 Abs. 2 SGB IX vorliegen, schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können. Arbeitsplatz ist nach § 73 Abs. 1 SGB IX jede Stelle, auf der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden.
Ein Anspruch auf Gleichstellung besteht daher, wenn der Arbeitnehmer infolge seiner Behinderungen bei wertender Betrachtung in seiner Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Nichtbehinderten in besonderer Weise beeinträchtigt und deswegen nur schwer in Arbeit zu vemitteln ist (BSG, Urteil vom 02.03.2000, B 7 AL 246/99 R, SozR 3-3870 § 2 Nr. 1; SG Duisburg, Urteil vom 15.01.2002, S 12 AL 201/01). Dass die Gleichstellung das Ziel verfolgt, den behinderten Menschen zu besseren Chancen im Wettbewerb um einen Arbeitsplatz zu verhelfen (Neumann/Pahlen, Schwerbehindertengesetz, 9. Aufl. 1999, § 2, Rn. 21 m.w.N.), wird bei Betrachtung ihrer Rechtsfolgen deutlich: Zwar bestimmt § 68 Abs. 3 SGB IX eine Anwendung der besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen auch auf Gleichgestellte (mit Ausnahme von § 125 SGB IX und der §§ 145 ff SGB IX), diese auf den ersten Blick sehr weitreichende Verweisung gilt indes nur innerhalb des - eben mit "Besondere Regelungen zur Teilhabe für schwerbehinderte Menschen (Schwerbehindertenrecht)" überschriebenen Zweiten Teil des SGB IX. Als wesentlicher Anwendungsbereich der Gleichstellung bleibt, dass auch Gleichgestellte auf die Anzahl der Pflichtarbeitsplätze (§§ 74, 75 SGB IX) anzurechnen sind, so dass ihre Beschäftigung dem Arbeitgeber zur Vermeidung der Ausgleichsabgabe (§ 77 SGB IX) verhilft. Weitere Rechtsfolge der Gleichstellung ist der gegenüber nichtbehinderten Menschen verbesserte Kündigungsschutz (§§ 85 ff SGB IX). Eine Ausweitung der Gleichstellung auf andere Rechtsgebiete ist nur insoweit möglich, als es dort konkret um Vorteile geht, die gerade die Stellung der Gleichgestellten am Arbeitsmarkt betreffen und sich somit auf die Motivation zur Beschäftigung Gleichgestellter ähnlich auswirken wie die Anrechnung auf die Schwerbehindertenquote. Diese Beschränkung der Gleichstellung zeigt sich auch daran, dass gleichgestellte Menschen nicht etwa vollständig in dieselben Rechtspositionen wie schwerbehinderte Menschen einrücken. Dies verdeutlicht bereits die Ausnahme von der Zusatzurlaubsregelung in § 125 SGB IX oder auch der Umstand, dass eine Gleichstellung nicht zu einem Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte verhilft (hierzu Niesel, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 236 a SGB VI, Rn. 5.).
Ein Verstoß gegen Verfassungs-, wie auch Europarecht vermag das Gericht schon angesichts dessen nicht festzustellen, dass das SGB IX den Kläger nicht etwa ohne besonderen Schutz lässt. Insbesondere die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 SGB IX) stehen auch solchen Menschen offen, die weder (schwer)behindert noch gleichgestellt sind; hier reicht nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift bereits die bloße Bedrohung von Behinderung aus. Ebenso stehen diese Leistungen - wie sich aus § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX ergibt - dem Grundsatze nach auch zur Ermöglichung oder Erhaltung einer selbständigen Tätigkeit zur Verfügung (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.11.2005, L 14 RA 128/04; Bayerisches LSG, Urteil vom 25.08.1999, L 1 RA 10/99, beide zum Anspruch eines selbständig Tätigen auf KfZ-Hilfe).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger einem schwerbehinderten Menschen gleichzustellen ist
Der am 00.00.1969 geborene Kläger ist promovierter Physiker und betreibt ein Ingenieurbüro, das im Bereich der Gesundheitstechnologie tätig ist. Die Versorgungsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat bei ihm mit Bescheid vom 16.10.2005 einen Gesamtgrad der Behinderung (Gesamt-GdB) von 30 wegen einer Funktionseinschränkung der rechten unteren Gliedmaße (Peronäusparese rechts mit Fußheberschwäche nach Trauma) festgestellt.
Am 17.11.2005 beantragte der Kläger die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen. Er begründete seinen Antrag damit, seine Tätigkeit bestehe zu 80 % aus Montagearbeiten und Autofahrten, die er aufgrund seiner Behinderung nicht vollwertig verrichten könne. Über fachlich hinreichend qualifizierte Mitarbeiter, die ihn bei den Montagearbeiten ersetzen könnten, verfüge sein Betrieb nicht.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15.12.2005 mit der Begründung ab, der Kläger übe eine selbständige Tätigkeit aus, weswegen es an der voraussichtlichen Erlangung oder Beibehaltung eines Arbeitsplatzes als Voraussetzung der Gleichstellung fehle.
Seinen am 19.12.2005 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, er bedürfe der Gleichstellung, um Zugang zu Integrations- und Förderungsleistungen zu erhalten. Die Differenzierung zwischen beschäftigten und selbständigen behinderten Menschen sei gleichheitswidrig. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 14.03.2006 zurück.
Hiergegen richtet sich die am 07.04.2006 erhobene Klage.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, als selbständig Tätiger bedürfe er der Gleichstellung, um Zugang zu den für Schwerbehinderte vorgesehenen Hilfen zu erhalten. Im Recht der Berufszulassung werde die Auffassung vertreten, dass auch Gleichgestellte in den Genuss der Privilegierung des § 129 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) kämen. Schließlich rügt der Kläger die Verletzung von Verfassungs- und Europarecht.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.12.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2006 zu verurteilen, ihn ab dem 17.11.2005 einem schwerbehinderten Menschen gleichzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt unter Verweis auf Rechtsprechung des BSG, des BVerwG und des OVG Nordrhein-Westfalen aus, die Gleichstellung setze zwingend die Arbeitnehmereigenschaft des behinderten Menschen voraus und sei im Übrigen auch hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen - Anrechnung auf Pflichtarbeitsplätze und Sonderkündigungsschutz - speziell auf Arbeitnehmer ausgerichtet. Der Verweis auf § 129 SGB IX überzeuge nicht, da es sich um eine völlig andere Regelungsmaterie handele.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten sind nicht rechtswidrig im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen, da er selbständig tätig ist und die Gleichstellung auch zum Zwecke der Fortführung dieser Tätigkeit anstrebt.
Gemäß § 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX), das mit Wirkung zum 01.07.2001 an die Stelle des aufgehobenen Schwerbehindertengesetzes getreten ist, sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des 2 Abs. 2 SGB IX vorliegen, schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können. Arbeitsplatz ist nach § 73 Abs. 1 SGB IX jede Stelle, auf der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden.
Ein Anspruch auf Gleichstellung besteht daher, wenn der Arbeitnehmer infolge seiner Behinderungen bei wertender Betrachtung in seiner Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Nichtbehinderten in besonderer Weise beeinträchtigt und deswegen nur schwer in Arbeit zu vemitteln ist (BSG, Urteil vom 02.03.2000, B 7 AL 246/99 R, SozR 3-3870 § 2 Nr. 1; SG Duisburg, Urteil vom 15.01.2002, S 12 AL 201/01). Dass die Gleichstellung das Ziel verfolgt, den behinderten Menschen zu besseren Chancen im Wettbewerb um einen Arbeitsplatz zu verhelfen (Neumann/Pahlen, Schwerbehindertengesetz, 9. Aufl. 1999, § 2, Rn. 21 m.w.N.), wird bei Betrachtung ihrer Rechtsfolgen deutlich: Zwar bestimmt § 68 Abs. 3 SGB IX eine Anwendung der besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen auch auf Gleichgestellte (mit Ausnahme von § 125 SGB IX und der §§ 145 ff SGB IX), diese auf den ersten Blick sehr weitreichende Verweisung gilt indes nur innerhalb des - eben mit "Besondere Regelungen zur Teilhabe für schwerbehinderte Menschen (Schwerbehindertenrecht)" überschriebenen Zweiten Teil des SGB IX. Als wesentlicher Anwendungsbereich der Gleichstellung bleibt, dass auch Gleichgestellte auf die Anzahl der Pflichtarbeitsplätze (§§ 74, 75 SGB IX) anzurechnen sind, so dass ihre Beschäftigung dem Arbeitgeber zur Vermeidung der Ausgleichsabgabe (§ 77 SGB IX) verhilft. Weitere Rechtsfolge der Gleichstellung ist der gegenüber nichtbehinderten Menschen verbesserte Kündigungsschutz (§§ 85 ff SGB IX). Eine Ausweitung der Gleichstellung auf andere Rechtsgebiete ist nur insoweit möglich, als es dort konkret um Vorteile geht, die gerade die Stellung der Gleichgestellten am Arbeitsmarkt betreffen und sich somit auf die Motivation zur Beschäftigung Gleichgestellter ähnlich auswirken wie die Anrechnung auf die Schwerbehindertenquote. Diese Beschränkung der Gleichstellung zeigt sich auch daran, dass gleichgestellte Menschen nicht etwa vollständig in dieselben Rechtspositionen wie schwerbehinderte Menschen einrücken. Dies verdeutlicht bereits die Ausnahme von der Zusatzurlaubsregelung in § 125 SGB IX oder auch der Umstand, dass eine Gleichstellung nicht zu einem Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte verhilft (hierzu Niesel, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 236 a SGB VI, Rn. 5.).
Ein Verstoß gegen Verfassungs-, wie auch Europarecht vermag das Gericht schon angesichts dessen nicht festzustellen, dass das SGB IX den Kläger nicht etwa ohne besonderen Schutz lässt. Insbesondere die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 SGB IX) stehen auch solchen Menschen offen, die weder (schwer)behindert noch gleichgestellt sind; hier reicht nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift bereits die bloße Bedrohung von Behinderung aus. Ebenso stehen diese Leistungen - wie sich aus § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX ergibt - dem Grundsatze nach auch zur Ermöglichung oder Erhaltung einer selbständigen Tätigkeit zur Verfügung (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.11.2005, L 14 RA 128/04; Bayerisches LSG, Urteil vom 25.08.1999, L 1 RA 10/99, beide zum Anspruch eines selbständig Tätigen auf KfZ-Hilfe).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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