Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
28
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 28 P 78/03
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Der Streitwert wird auf EUR 1.500,00 festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Schiedsspruchs über die Vergütungen für stationäre Pflegeleistungen der Beigeladenen zu 1) für die Zeit vom 01.03.2003 bis 29.02.2004.
Die Beigeladene zu 1) ist Betreiberin eines nach § 72 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) zugelassenen Alten- und Pflegeheimes in Hamburg mit 127 Plätzen, davon waren bis zum 10.02.2003 10 Plätze, danach 12 Plätze im Rahmen der stationären Dementenbetreuung nach dem Domus-Prinzip belegt. Die allgemeine Auslastung betrug zu Beginn des streitigen Vergütungszeitraumes 96 v.H. Die Beigeladene besitzt eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001:94 und verfügt ausweislich ihrer Strukturdaten aus Dezember 2002 über eine Fachkraftquote von 53,35 v.H. Darüber hinaus beschäftigte die Beigeladene zu 1) im Rahmen des Qualitätmanagements eine halbe Vollzeitkraft sowie 3 Auszubildende. Im Hinblick auf das Auslaufen der Vergütungsvereinbarung vom 12.02.2002 zum 31.01.2003 forderte die Beigeladene zu 1) über ihre Bevollmächtigten nach Anhörung des Heimbeirates die Klägerin und die Beigeladenen zu 2) bis 8) (im Folgenden: Anbieterseite) am 21.11.2002 zur Aufnahme von Pflegesatzverhandlungen auf, wobei sich ihre Forderungen zwischen 12 v.H. und 20 v.H. über den bis dahin bestehenden Vergütungssätzen beliefen. Nach einer ersten Verhandlungsrunde am 10.12.2002 wurde von der Anbieterseite unter Vorbehalt ein Angebot über eine Erhöhung von rund 1,84 v.H. gemacht, welches die Beigeladene zu 1) nicht annahm und das die Anbieterseite mit Schreiben vom 13.12.2002 wieder zurückzog. Unter Hinweis darauf, dass eine Anhebung der Vergütungssätze für das Jahr 2003 nur in Anlehnung an die Schätzung der beitragspflichtigen Einnahmen erfolgen könne, deren Veränderung mit 0,81 v.H. angegeben werde, könne eine Erhöhung der Pflegesätze nur auf dieser Grundlage erfolgen. Das der Beigeladenen zu 1) auf dieser Grundlage unterbreitete Angebot belief sich danach zzgl. Ausbildungskosten auf eine Erhöhung der Pflegesätze um 1,23 v.H., das die Beigeladene zu 1) mit Schreiben vom 16.01.2003 als existenzgefährdend ablehnte. Nachdem die Anbieterseite am 28.01.2003 mitgeteilt hatte, dass sie von Ihrem Angebot vom 13.12.2002 nicht abweichen könne, erklärte die Beigeladene zu 1) die Verhandlungen am 17.02.2003 für formal gescheitert und stellte am 28.02.2003 den Antrag auf Einleitung eines Schiedsstellenverfahrens. Zur Vorbereitung der Sitzung der Schiedsstelle am 04.06.2003 forderte die Beklagte die Beteiligten auf, im Hinblick auf die von der Schiedsstelle in bereits abgeschlossenen Verfahren beschlossenen Grundsätze für den Preisvergleich entsprechende Vergleichslisten zu erstellen. In ihrer Sitzung am 04.06.2003 beschloss die Beklagte, die Vergütungen der Pflegesätze der Beigeladenen zu 1) um 2,5 v.H. für eine Laufzeit vom 01.3.2003 bis 29.02.2004 zu erhöhen. Sie hielt bei der Festlegung der leistungsgerechten Vergütung, ausgehend von einem durchschnittlichen Leistungsspektrum der Beigeladenen zu 1), unter Einbeziehung der Ermittlung des Marktpreises durch den Vergleich mit allen Hamburger Alten- und Pflegeheimen sowie ausgewählten, in der Betriebsgröße mit der Beigeladenen zu 1) vergleichbaren Einrichtungen trotz der Tatsache, dass die Beigeladene zu 1) sowohl bei den Pflegeentgelten, den Sätzen für Unterkunft und Verpflegung und bei den Gesamtpflegesätzen den Mittelwert jeweils um bis zu mehr als 1 v.H. überschritt, unter Berücksichtigung des Leistungsspektrums und des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität (§ 70 SGB XI) eine Erhöhung der – prospektiv festzusetzenden- Vergütung für angemessen. Grundlagen für den Umfang der vorgenommenen Erhöhung waren für die Beklagte unter anderem eine Steigerung der Lohnkosten infolge der tarifvertraglichen Erhöhungen für das Jahr 2003, dass die Beklagte mit einer Gesamtbelastung für den öffentlichen Dienst mit 2,5 v.H. bezifferte sowie eine Erhöhung der Sachkosten von 1,6 v.H. Zusätzlich hielt die Schiedsstelle die Erhöhung infolge der Kosten für die Vorhaltung von 3 statt früher 2 Ausbildungsplätze für begründet.
Gegen die ihr am 01.07.2003 zugegangene schriftliche Begründung des Schiedsstellenspruchs vom 06.06.2003 hat die Klägerin am 30.07.2003 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben.
Sie hält den Spruch der Beklagten für rechtswidrig, weil er von unzutreffenden Grundannahmen ausgehe, und die festgesetzte Vergütung für die Beigeladene zu 1) daher an erheblichen Mängeln leide. Soweit der Gesamtpflegesatz der Beigeladenen zu 1) bereits deutlich über dem Mittelwert der ermittelten Marktpreise liege, sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nur dann eine Abweichung gerechtfertigt, wenn der Preis marktgerecht sei. Dies sei hier nicht der Fall, so dass eine Absenkung in Höhe des um die 1 v.H. Marke des Mittelwertes überschreitenden Satzes von insgesamt 0,81 v.H. vorzunehmen sei. Es könne nicht Aufgabe der Klägerin sein, die Wettbewerbsfähigkeit der Beigeladenen zu 1) zu stärken. Zu Unrecht sei die Beklagte davon ausgegangen, dass sich der Anteil schwieriger und pflegeaufwändiger Bewohner kostensteigernd niederschlage. Eine Steigerung der Vergütung komme allenfalls im Rahmen der angebotenen Höhe von 1,105 v.H. in Betracht, anderenfalls seien die damit verbundenen erheblichen finanziellen Auswirkungen von ihr nicht zu verkraften. Darüber hinaus habe die Beklagte den Tarifabschluss 2003 unzutreffend mit 2,5 v.H. anstelle mit nur 1,9 v.H. angesetzt und die Erhöhung der Ausbildungskosten sachfremd mit der Steigerung der Pflegeentgelte verrechnet.
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Schiedsstelle vom 06.06.2003aufzu- heben und die Beklagte zu verurteilen, über die Festsetzung der Vergütung ab 01.03.2003 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass sich die Schiedsstelle an die vom Gesetzgeber vorgegebenen Leitlinien und im Rahmen der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gehalten habe. Ihr stehe bei der Entscheidungsfindung eine Einschätzungsprärogative und ein Ermessensspielraum zu, den sie fehlerfrei ausgefüllt habe. Dabei habe sie im Rahmen der unterschiedlich zu beachtenden Aspekte bei der Preisfindung die prospektiven Personalsteigerungskosten lediglich als einen als bedeutsam einzuschätzenden Aspekt berücksichtigt, dies aber nicht im Sinne der Ableitung einer Steigerungsrate für die festzusetzenden Pflegesätze.
Die mit Beschluss vom 21.02.2005 beigeladenen Pflegekassen und Verbände sowie die betroffene Einrichtung stellen keine Anträge.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen und zusammen mit der Prozessakte zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung der Kammer gemacht. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage i.S. von § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Bei dem angefochtenen Schiedsspruch vom 04.06.2003/06.06.2003 handelt es sich nach allgemeiner Auffassung um einen Verwaltungsakt gemäß § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), soweit damit über die Festsetzung der Pflegesätze im Rahmen der durchzuführenden Pflegesatzvereinbarungen zwischen den Beteiligten nach § 85 Abs. 2 SGB XI verbindlich entschieden worden ist (vgl. Bundessozialgericht – BSG Urteil vom 14.12.2000 Az.: B 3 P 19/00 R in: BSGE 87,199; Kasseler-Kommentar-Gürtner, 49. Erg-Lfg. Stand 01.01.2006, § 85 SGB XI Rdnr. 12 m.w.N.). Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es dabei nicht (§ 85 Abs. 5 Satz 4 SGB XI). Die Klägerin ist als Vertragspartei der Pflegesatzvereinbarung i.S. von § 85 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI auch klagebefugt und die Beklagte beteiligtenfähig gemäß § 70 Nr. 4 SGG i.V.m. § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Klage ist fristgerecht innerhalb der Frist des § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG erhoben worden.
Die Klage ist aber nicht begründet, denn der angefochtene Schiedsspruch vom 04.06.2003/06.06.2003 ist nicht rechtswidrig. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen Ermessensfehler nicht vor. Die Beklagte hat weder die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Nach § 85 Abs. 5 Satz 1 SGB XI setzt die Schiedsstelle auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich fest, wenn die Vertragsverhandlungen – wie hier – innerhalb von sechs Wochen zu keinem Abschluss geführt haben. Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbewohner und ihrer Kostenträger für die voll- oder teilstationären Pflegeleistungen des Pflegeheimes sowie für medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung (§ 84 Abs. 1 SGB XI). Die Pflegesätze müssen leistungsgerecht sein (§ 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI) und es einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen (§ 84 Abs. 2 Satz 4 SGB XI). Das Pflegeheim darf Gewinne erzielen, es muss aber auch das Verlustrisiko tragen (§ 84 Abs. 2 Satz 5 SGB XI). Der Grundsatz der Beitragsstabilität ist zu beachten § 84 Abs. 2 Satz 6; § 70 Abs. 2 SGB XI). Diese Vorgaben gelten für die vertraglichen Vereinbarungen ebenso wie für den Schiedsspruch, der sie ersetzt. Der Schiedsspruch stellt seiner Natur nach einen Interessenausgleich durch ein sachnahes und unabhängiges Gremium dar. Insbesondere mit der paritätischen Zusammensetzung, dem Mehrheitsprinzip und der fachlichen Weisungsfreiheit (vgl. § 76 Abs. 3 SGB XI), will der Gesetzgeber die Fähigkeit dieses Spruchkörpers zur vermittelnden Zusammenführung unterschiedlicher Interessen und zu einer Entscheidungsfindung nutzen, die nicht immer die einzig sachlich Vertretbare ist und häufig Kompromisscharakter aufweist. (vgl. BSG 14.12.2000 aaO.) Bei der Festsetzung der Pflegesätze hat die Schiedsstelle dieselbe Gestaltungsfreiheit wie die Vertragsparteien und unterliegt denselben gesetzlichen Bindungen. Nach überwiegender Auffassung steht ihr dabei innerhalb dieses Rahmens ein Entscheidungsspielraum mit der Folge einer nur eingeschränkten Überprüfbarkeit zu (vgl. BSG aaO; Hauck-Wilde-Orthen, Soziale Pflegeversicherung, Kommentar;19.Erg.-Lfg, § 76 SGB XI, Rdnr. 20 mwN; Kasseler-Kommentar-Leitherer, aaO, § 76 Rdnr. 15 mwN; Bundesverwaltungsgericht –BVerwG Urteil vom 01.12.1998 Az.: 5 C 17.91, FEVS Bd. 49, S. 337ff: "Einschätzungsprärogerative"; kritisch dazu: Schlüter, Die gesetzlichen Bindungen der Schiedsstelle bei Vergütungsentscheidungen im Pflegeversicherungsrecht (SGB XI) in: NZS 2003, 120ff, 122). Die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Schiedsstelle kann sich deshalb nur darauf erstrecken, ob sie gesetzlichen Vorschriften widerspricht und ob von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und allgemein gültige Entscheidungskriterien und Bewertungsmaßstäbe zugrunde gelegt worden sind. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach § 24 SGB X und das Erfordernis einer Begründung nach § 41 SGB X, die von den Beteiligten und den Gerichten nachvollzogen werden kann, sind zu beachten. Die Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle findet ihre Schranken demnach in den, aus den geltenden Normen abzuleitenden Mindeststandards hinsichtlich des Leistungsinhalts und seiner Finanzierung. Hält sich demnach die Schiedsstelle im Rahmen dessen, was auch den Vertragsparteien rechtlich möglich gewesen wäre, so scheidet eine Aufhebung des Schiedsspruchs aus (vgl. Kasseler-Kommentar-Gürtner, aaO. § 85 Rdnr. 12 mit weiteren Nachweisen; Hauck-Wilde-Orthen, aaO, § 76 SGB XI Rdnr. 20).
Die Kammer schließt sich diesen Überlegungen in Rechtsprechung und Schrifttum an. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei ihrer Entscheidung Verfahrensrecht verletzt hat, insbesondere den Grundsatz des rechtlichen Gehörs unter Beachtung eines fairen Verfahrens für alle Beteiligten unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen nach § 85 Abs. 5 Satz 1 SGB XI oder gegen Formalien verstoßen hat, liegen nach der Überzeugung der Kammer nach dem Sachverhalt nicht vor und werden im Übrigen von der Klägerin und den Beigeladenen auch nicht geltend gemacht.
Entgegen der Auffassung der Klägerin vermochte das Gericht einen Verstoß der Beklagten gegen gesetzliche Vorgaben im Vergütungsrecht des SGB XI sowie den dabei zu Grunde zu legenden Tatsachenfeststellungen nicht zuerkennen.
Die Vergütungsregelungen des SGB XI sind Teil eines gesetzlich regulierten Sozialstaatsbereichs, in welchem insbesondere die Grundrechte der Pflegebedürftigen i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip und den gesetzlichen Regelungen des SGB XI einen unmittelbaren Leistungsanspruch der Abnehmer von SGB XI Leistungen konstituieren. Er richtet sich im Rahmen des Sicherstellungsauftrages nach § 69 SGB XI gegen die Pflegekassen. Bestimmende Prinzipien des Vergütungsrechts nach dem SGB XI sind die Leistungsgerechtigkeit, die Beitragsstabilität, die Wirtschaftlichkeit in der Leistungserbringung und der Anspruch der Pflegebedürftigen auf fachgerechte Pflege gemäß ihrer Pflegebedürftigkeit. Gem. § 82 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB XI erhalten zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung. Gem. § 84 Abs. 2 SGB XI müssen die Pflegesätze leistungsgerecht sein. Sie sind nach dem Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt, in drei Pflegeklassen einzuteilen. Kern des Gedankens der Leistungsgerechtigkeit ist demnach das Äquivalenzprinzip, das den engen Zusammenhang von Preis und Leistung innerhalb der vielfältigen Leistungslandschaft postuliert. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erwarte der Gesetzgeber die Sicherstellung einer ausreichenden und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten in Pflegeeinrichtungen von einem funktionierenden Wettbewerb unter den Pflegeeinrichtungen. Daher werde die leistungsgerechte Vergütung unter den Bedingungen eines freien Wettbewerbs durch Angebot und Nachfrage und damit in erster Linie über die Feststellung von Marktpreisen bestimmt, der seine Grenze allerdings im Grundsatz der Beitragsstabilität findet (vgl. BSG aaO.). Es kommt damit weder auf die Gestehungskosten des Anbieters noch auf die soziale oder finanzielle Lage des Nachfragers der Leistung an. Nach der Auffassung der Kammer hat die Schiedsstelle die hier in dem maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigenden Marktpreise durch die Heranziehung von Preisvergleichlisten aller Hamburger Pflegeheime bzw. den mit der Beigeladenen zu 1) vergleichbaren Hamburger Pflegeheimen (vgl. Schreiben der Beklagten vom 24.04.2003), zutreffend ermittelt. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Gesetzgeber erst mit der zum 1.4.2004 in Kraft getretenen und damit zum hier maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht anwendbaren Regelung über den verbindlichen Abschluss einer Leistungs- und Qualitätsvereinbarung nach § 80a Abs. 1 Satz 1 SGB XI sowie den Grundsätzen der Qualitätsprüfung nach § 112, 113 SGB XI dafür entsprechende Vorgaben erstellt hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt aus der vorgenommenen Ermittlung der Marktpreise und der Tatsache, dass die Beigeladene zu 1) danach in allen Bereichen den Mittelwert der vergleichbaren Mitbewerber überschreitet, nicht zwingend, dass eine Erhöhung der Vergütung für die Beigeladene zu 1) generell ausscheidet. Die von der Klägerin damit geforderte starre Festschreibung der Vergütung auf das Marktpreisniveau widerspricht dem System des SGB XI, da dies letztendlich unabsehbar auf die Festschreibung auf ein allgemeines bzw. durchschnittliches Marktpreisniveau für alle Leistungsträger hinauslaufen und damit den Vorstellungen des Gesetzgebers im Hinblick auf eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungsanbieter mit unterschiedlichem Qualitätsniveau nicht mehr gerecht werden würde. Die weiteren gesetzlichen Vorgaben zur Festsetzung einer leistungsgerechten Vergütung sind dabei ebenso zu beachten. Die Orientierung an den Marktpreisen im freien Wettbewerb der Leistungserbringer des SGB XI kann daher nicht isoliert, d.h. ohne Berücksichtigung einer Mindestqualitätssicherung für die Versicherten und unter Berücksichtigung einer wirtschaftlichen Leistungserbringung der Einrichtung erfolgen. Das BSG hat dazu ausgeführt, dass die Entscheidung der Schiedsstelle unter freier Würdigung des Angebots des Einrichtungsträgers zu treffen sei, wobei durchaus auch eine Fortschreibung der bisherigen Pflegesätze unter Berücksichtigung der allgemeinen Kostenentwicklung in Betracht kommen kann (vgl. BSG aaO). Zu Recht hat die Beklagte daher bei der Festlegung der Vergütung nicht nur die Grundsätze der Marktpreisgestaltung im freien Wettbewerb der Leistungsträger untereinander beachtet, sondern dies in Relation zum aktuellen Qualitätsstandard im Hinblick auf das Leistungsprofil und das Leistungsniveau der bei der Beigeladenen zu 1) erbrachten Pflegeleistungen sowie im Hinblick auf die allgemeine Kostenentwicklung berücksichtigt. Im Hinblick auf den in den §§ 2, 4, 33 SGB XI normierten Grundsätzen einer Mindestqualitätssicherung für die Pflegebedürftigen durfte die Beklagte im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative davon ausgehen, dass die Beigeladene zu 1) wegen der im Jahre 2003 zu erwartenden Kostensteigerungen ohne Erhöhung der Vergütungen nicht in der Lage sein würde, ihre bisher einwandfrei erbrachten Leistungen ohne Qualitätseinbußen weiter zu erbringen. Maßstab für die Vergütungshöhe ist nämlich auch eine wirtschaftliche Leistungserbringung. Wirtschaftlich bedeutet hier, dass Leistungsumfang und Leistungsqualität mit dem geringstmöglichen Aufwand erbracht werden. Soweit dieses unbestritten vorliegt, Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene zu 1) ihre Leistungen nicht wirtschaftlich erbringt, liegen nicht vor, ist dieser Aspekt zu Recht von der Beklagten bei der Festsetzung der Vergütung ebenfalls beachtet worden. Im Hinblick auf die Höhe der von der Schiedsstelle festgesetzten Vergütung vermag die Kammer ebenfalls keine Ermessensfehler zuerkennen. Ausweislich der schriftlichen Begründung der Entscheidung vom 6.6.2003 hat die Beklagte bei ihrer Entscheidung in der Gesamtbetrachtung die für das Jahr 2003 durch die tariflichen Erhöhungen für den öffentlichen Dienst, an den die Vergütungen im Pflegebereich gekoppelt sind, zu erwartenden Personalkostensteigerungen sowie die – zwischen den Beteiligten unstreitige- Steigerung der Sachkosten von 1,6 v.H. als einen der Kostenfaktoren berücksichtigt. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die zu erwartende Gesamtbelastung durch die Tarifsteigerung für das Jahr 2003 von der Beklagten zu Recht mit einer Quote von 2,5 v.H. angesetzt worden ist, weil dies den tatsächlich unmittelbar zu erwartenden Personalausgaben inklusive der Erhöhung der Lohnnebenkosten einschließlich der Kosten für die betriebliche Altersversorgung entsprach und von der Beigeladenen zu 1) als Arbeitgeberin daher unmittelbar aufzufangen war. Die von der Klägerin vorgenommene Berechnung, welche lediglich von einer Erhöhung der Personalkosten von 1,89 v.H. ausgeht, ist für das Gericht insoweit nicht nachvollziehbar. Wenngleich die Streichung des AZV Tages für die Angestellten zu einer Erhöhung der Nettojahresarbeitszeit führt, kann sich dies, bezogen auf den Stellenschlüssel, allenfalls langfristig auswirken und fällt im Rahmen der für die jeweilige Wirtschaftsperiode prospektiv festzusetzenden Vergütung (vgl. § 85 Abs. 3 SGB XI) noch nicht ins Gewicht. Die Beklagte hat auch zu Recht die Ausbildungsvergütungen für die 3 Auszubildenden der Beigeladenen zu 1) nach § 82 Abs. 2 Satz 1 SGB XI bei den allgemeinen Pflegeleistungen als weiteren Kostenfaktor berücksichtigt. Nach allem war im Rahmen des der Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraumes für das Gericht nicht erkennbar, dass aufgrund der Überlegungen die Entscheidung auf die von der Klägerin als angemessen erachtete Erhöhung von durchschnittlich 1,105 v.H. beschränkt gewesen ist. Die Kammer ist vielmehr der Auffassung, dass die von der Beklagten vorgenommene Erhöhung von dem ihr gesetzlich zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraum gedeckt war und die Entscheidung vom Gericht daher nicht zu beanstanden ist, mit der Folge, dass die Klage abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits und folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1, 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der seit dem 2.1.2002 geltenden Fassung. Soweit die Klägerin nach § 2 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) von den Gerichtskosten befreit ist, findet eine Kostenerstattung hier nicht statt. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 13 Abs. 2 GKG in der hier noch anzuwendenden, bis zum 30.06.2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 GKG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts- KostRMoG vom 05.05.2004). Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Kammer hat insoweit die Differenzbeträge zwischen der von der Klägerin geforderten und von der Beklagten festgesetzten Vergütungssätze der einzelnen Pflegestufen ermittelt und diesen auf Euro 1.500,- festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Schiedsspruchs über die Vergütungen für stationäre Pflegeleistungen der Beigeladenen zu 1) für die Zeit vom 01.03.2003 bis 29.02.2004.
Die Beigeladene zu 1) ist Betreiberin eines nach § 72 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) zugelassenen Alten- und Pflegeheimes in Hamburg mit 127 Plätzen, davon waren bis zum 10.02.2003 10 Plätze, danach 12 Plätze im Rahmen der stationären Dementenbetreuung nach dem Domus-Prinzip belegt. Die allgemeine Auslastung betrug zu Beginn des streitigen Vergütungszeitraumes 96 v.H. Die Beigeladene besitzt eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001:94 und verfügt ausweislich ihrer Strukturdaten aus Dezember 2002 über eine Fachkraftquote von 53,35 v.H. Darüber hinaus beschäftigte die Beigeladene zu 1) im Rahmen des Qualitätmanagements eine halbe Vollzeitkraft sowie 3 Auszubildende. Im Hinblick auf das Auslaufen der Vergütungsvereinbarung vom 12.02.2002 zum 31.01.2003 forderte die Beigeladene zu 1) über ihre Bevollmächtigten nach Anhörung des Heimbeirates die Klägerin und die Beigeladenen zu 2) bis 8) (im Folgenden: Anbieterseite) am 21.11.2002 zur Aufnahme von Pflegesatzverhandlungen auf, wobei sich ihre Forderungen zwischen 12 v.H. und 20 v.H. über den bis dahin bestehenden Vergütungssätzen beliefen. Nach einer ersten Verhandlungsrunde am 10.12.2002 wurde von der Anbieterseite unter Vorbehalt ein Angebot über eine Erhöhung von rund 1,84 v.H. gemacht, welches die Beigeladene zu 1) nicht annahm und das die Anbieterseite mit Schreiben vom 13.12.2002 wieder zurückzog. Unter Hinweis darauf, dass eine Anhebung der Vergütungssätze für das Jahr 2003 nur in Anlehnung an die Schätzung der beitragspflichtigen Einnahmen erfolgen könne, deren Veränderung mit 0,81 v.H. angegeben werde, könne eine Erhöhung der Pflegesätze nur auf dieser Grundlage erfolgen. Das der Beigeladenen zu 1) auf dieser Grundlage unterbreitete Angebot belief sich danach zzgl. Ausbildungskosten auf eine Erhöhung der Pflegesätze um 1,23 v.H., das die Beigeladene zu 1) mit Schreiben vom 16.01.2003 als existenzgefährdend ablehnte. Nachdem die Anbieterseite am 28.01.2003 mitgeteilt hatte, dass sie von Ihrem Angebot vom 13.12.2002 nicht abweichen könne, erklärte die Beigeladene zu 1) die Verhandlungen am 17.02.2003 für formal gescheitert und stellte am 28.02.2003 den Antrag auf Einleitung eines Schiedsstellenverfahrens. Zur Vorbereitung der Sitzung der Schiedsstelle am 04.06.2003 forderte die Beklagte die Beteiligten auf, im Hinblick auf die von der Schiedsstelle in bereits abgeschlossenen Verfahren beschlossenen Grundsätze für den Preisvergleich entsprechende Vergleichslisten zu erstellen. In ihrer Sitzung am 04.06.2003 beschloss die Beklagte, die Vergütungen der Pflegesätze der Beigeladenen zu 1) um 2,5 v.H. für eine Laufzeit vom 01.3.2003 bis 29.02.2004 zu erhöhen. Sie hielt bei der Festlegung der leistungsgerechten Vergütung, ausgehend von einem durchschnittlichen Leistungsspektrum der Beigeladenen zu 1), unter Einbeziehung der Ermittlung des Marktpreises durch den Vergleich mit allen Hamburger Alten- und Pflegeheimen sowie ausgewählten, in der Betriebsgröße mit der Beigeladenen zu 1) vergleichbaren Einrichtungen trotz der Tatsache, dass die Beigeladene zu 1) sowohl bei den Pflegeentgelten, den Sätzen für Unterkunft und Verpflegung und bei den Gesamtpflegesätzen den Mittelwert jeweils um bis zu mehr als 1 v.H. überschritt, unter Berücksichtigung des Leistungsspektrums und des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität (§ 70 SGB XI) eine Erhöhung der – prospektiv festzusetzenden- Vergütung für angemessen. Grundlagen für den Umfang der vorgenommenen Erhöhung waren für die Beklagte unter anderem eine Steigerung der Lohnkosten infolge der tarifvertraglichen Erhöhungen für das Jahr 2003, dass die Beklagte mit einer Gesamtbelastung für den öffentlichen Dienst mit 2,5 v.H. bezifferte sowie eine Erhöhung der Sachkosten von 1,6 v.H. Zusätzlich hielt die Schiedsstelle die Erhöhung infolge der Kosten für die Vorhaltung von 3 statt früher 2 Ausbildungsplätze für begründet.
Gegen die ihr am 01.07.2003 zugegangene schriftliche Begründung des Schiedsstellenspruchs vom 06.06.2003 hat die Klägerin am 30.07.2003 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben.
Sie hält den Spruch der Beklagten für rechtswidrig, weil er von unzutreffenden Grundannahmen ausgehe, und die festgesetzte Vergütung für die Beigeladene zu 1) daher an erheblichen Mängeln leide. Soweit der Gesamtpflegesatz der Beigeladenen zu 1) bereits deutlich über dem Mittelwert der ermittelten Marktpreise liege, sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nur dann eine Abweichung gerechtfertigt, wenn der Preis marktgerecht sei. Dies sei hier nicht der Fall, so dass eine Absenkung in Höhe des um die 1 v.H. Marke des Mittelwertes überschreitenden Satzes von insgesamt 0,81 v.H. vorzunehmen sei. Es könne nicht Aufgabe der Klägerin sein, die Wettbewerbsfähigkeit der Beigeladenen zu 1) zu stärken. Zu Unrecht sei die Beklagte davon ausgegangen, dass sich der Anteil schwieriger und pflegeaufwändiger Bewohner kostensteigernd niederschlage. Eine Steigerung der Vergütung komme allenfalls im Rahmen der angebotenen Höhe von 1,105 v.H. in Betracht, anderenfalls seien die damit verbundenen erheblichen finanziellen Auswirkungen von ihr nicht zu verkraften. Darüber hinaus habe die Beklagte den Tarifabschluss 2003 unzutreffend mit 2,5 v.H. anstelle mit nur 1,9 v.H. angesetzt und die Erhöhung der Ausbildungskosten sachfremd mit der Steigerung der Pflegeentgelte verrechnet.
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Schiedsstelle vom 06.06.2003aufzu- heben und die Beklagte zu verurteilen, über die Festsetzung der Vergütung ab 01.03.2003 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass sich die Schiedsstelle an die vom Gesetzgeber vorgegebenen Leitlinien und im Rahmen der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gehalten habe. Ihr stehe bei der Entscheidungsfindung eine Einschätzungsprärogative und ein Ermessensspielraum zu, den sie fehlerfrei ausgefüllt habe. Dabei habe sie im Rahmen der unterschiedlich zu beachtenden Aspekte bei der Preisfindung die prospektiven Personalsteigerungskosten lediglich als einen als bedeutsam einzuschätzenden Aspekt berücksichtigt, dies aber nicht im Sinne der Ableitung einer Steigerungsrate für die festzusetzenden Pflegesätze.
Die mit Beschluss vom 21.02.2005 beigeladenen Pflegekassen und Verbände sowie die betroffene Einrichtung stellen keine Anträge.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen und zusammen mit der Prozessakte zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung der Kammer gemacht. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage i.S. von § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Bei dem angefochtenen Schiedsspruch vom 04.06.2003/06.06.2003 handelt es sich nach allgemeiner Auffassung um einen Verwaltungsakt gemäß § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), soweit damit über die Festsetzung der Pflegesätze im Rahmen der durchzuführenden Pflegesatzvereinbarungen zwischen den Beteiligten nach § 85 Abs. 2 SGB XI verbindlich entschieden worden ist (vgl. Bundessozialgericht – BSG Urteil vom 14.12.2000 Az.: B 3 P 19/00 R in: BSGE 87,199; Kasseler-Kommentar-Gürtner, 49. Erg-Lfg. Stand 01.01.2006, § 85 SGB XI Rdnr. 12 m.w.N.). Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es dabei nicht (§ 85 Abs. 5 Satz 4 SGB XI). Die Klägerin ist als Vertragspartei der Pflegesatzvereinbarung i.S. von § 85 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI auch klagebefugt und die Beklagte beteiligtenfähig gemäß § 70 Nr. 4 SGG i.V.m. § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Klage ist fristgerecht innerhalb der Frist des § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG erhoben worden.
Die Klage ist aber nicht begründet, denn der angefochtene Schiedsspruch vom 04.06.2003/06.06.2003 ist nicht rechtswidrig. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen Ermessensfehler nicht vor. Die Beklagte hat weder die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Nach § 85 Abs. 5 Satz 1 SGB XI setzt die Schiedsstelle auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich fest, wenn die Vertragsverhandlungen – wie hier – innerhalb von sechs Wochen zu keinem Abschluss geführt haben. Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbewohner und ihrer Kostenträger für die voll- oder teilstationären Pflegeleistungen des Pflegeheimes sowie für medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung (§ 84 Abs. 1 SGB XI). Die Pflegesätze müssen leistungsgerecht sein (§ 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI) und es einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen (§ 84 Abs. 2 Satz 4 SGB XI). Das Pflegeheim darf Gewinne erzielen, es muss aber auch das Verlustrisiko tragen (§ 84 Abs. 2 Satz 5 SGB XI). Der Grundsatz der Beitragsstabilität ist zu beachten § 84 Abs. 2 Satz 6; § 70 Abs. 2 SGB XI). Diese Vorgaben gelten für die vertraglichen Vereinbarungen ebenso wie für den Schiedsspruch, der sie ersetzt. Der Schiedsspruch stellt seiner Natur nach einen Interessenausgleich durch ein sachnahes und unabhängiges Gremium dar. Insbesondere mit der paritätischen Zusammensetzung, dem Mehrheitsprinzip und der fachlichen Weisungsfreiheit (vgl. § 76 Abs. 3 SGB XI), will der Gesetzgeber die Fähigkeit dieses Spruchkörpers zur vermittelnden Zusammenführung unterschiedlicher Interessen und zu einer Entscheidungsfindung nutzen, die nicht immer die einzig sachlich Vertretbare ist und häufig Kompromisscharakter aufweist. (vgl. BSG 14.12.2000 aaO.) Bei der Festsetzung der Pflegesätze hat die Schiedsstelle dieselbe Gestaltungsfreiheit wie die Vertragsparteien und unterliegt denselben gesetzlichen Bindungen. Nach überwiegender Auffassung steht ihr dabei innerhalb dieses Rahmens ein Entscheidungsspielraum mit der Folge einer nur eingeschränkten Überprüfbarkeit zu (vgl. BSG aaO; Hauck-Wilde-Orthen, Soziale Pflegeversicherung, Kommentar;19.Erg.-Lfg, § 76 SGB XI, Rdnr. 20 mwN; Kasseler-Kommentar-Leitherer, aaO, § 76 Rdnr. 15 mwN; Bundesverwaltungsgericht –BVerwG Urteil vom 01.12.1998 Az.: 5 C 17.91, FEVS Bd. 49, S. 337ff: "Einschätzungsprärogerative"; kritisch dazu: Schlüter, Die gesetzlichen Bindungen der Schiedsstelle bei Vergütungsentscheidungen im Pflegeversicherungsrecht (SGB XI) in: NZS 2003, 120ff, 122). Die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Schiedsstelle kann sich deshalb nur darauf erstrecken, ob sie gesetzlichen Vorschriften widerspricht und ob von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und allgemein gültige Entscheidungskriterien und Bewertungsmaßstäbe zugrunde gelegt worden sind. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach § 24 SGB X und das Erfordernis einer Begründung nach § 41 SGB X, die von den Beteiligten und den Gerichten nachvollzogen werden kann, sind zu beachten. Die Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle findet ihre Schranken demnach in den, aus den geltenden Normen abzuleitenden Mindeststandards hinsichtlich des Leistungsinhalts und seiner Finanzierung. Hält sich demnach die Schiedsstelle im Rahmen dessen, was auch den Vertragsparteien rechtlich möglich gewesen wäre, so scheidet eine Aufhebung des Schiedsspruchs aus (vgl. Kasseler-Kommentar-Gürtner, aaO. § 85 Rdnr. 12 mit weiteren Nachweisen; Hauck-Wilde-Orthen, aaO, § 76 SGB XI Rdnr. 20).
Die Kammer schließt sich diesen Überlegungen in Rechtsprechung und Schrifttum an. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei ihrer Entscheidung Verfahrensrecht verletzt hat, insbesondere den Grundsatz des rechtlichen Gehörs unter Beachtung eines fairen Verfahrens für alle Beteiligten unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen nach § 85 Abs. 5 Satz 1 SGB XI oder gegen Formalien verstoßen hat, liegen nach der Überzeugung der Kammer nach dem Sachverhalt nicht vor und werden im Übrigen von der Klägerin und den Beigeladenen auch nicht geltend gemacht.
Entgegen der Auffassung der Klägerin vermochte das Gericht einen Verstoß der Beklagten gegen gesetzliche Vorgaben im Vergütungsrecht des SGB XI sowie den dabei zu Grunde zu legenden Tatsachenfeststellungen nicht zuerkennen.
Die Vergütungsregelungen des SGB XI sind Teil eines gesetzlich regulierten Sozialstaatsbereichs, in welchem insbesondere die Grundrechte der Pflegebedürftigen i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip und den gesetzlichen Regelungen des SGB XI einen unmittelbaren Leistungsanspruch der Abnehmer von SGB XI Leistungen konstituieren. Er richtet sich im Rahmen des Sicherstellungsauftrages nach § 69 SGB XI gegen die Pflegekassen. Bestimmende Prinzipien des Vergütungsrechts nach dem SGB XI sind die Leistungsgerechtigkeit, die Beitragsstabilität, die Wirtschaftlichkeit in der Leistungserbringung und der Anspruch der Pflegebedürftigen auf fachgerechte Pflege gemäß ihrer Pflegebedürftigkeit. Gem. § 82 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB XI erhalten zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung. Gem. § 84 Abs. 2 SGB XI müssen die Pflegesätze leistungsgerecht sein. Sie sind nach dem Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt, in drei Pflegeklassen einzuteilen. Kern des Gedankens der Leistungsgerechtigkeit ist demnach das Äquivalenzprinzip, das den engen Zusammenhang von Preis und Leistung innerhalb der vielfältigen Leistungslandschaft postuliert. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erwarte der Gesetzgeber die Sicherstellung einer ausreichenden und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten in Pflegeeinrichtungen von einem funktionierenden Wettbewerb unter den Pflegeeinrichtungen. Daher werde die leistungsgerechte Vergütung unter den Bedingungen eines freien Wettbewerbs durch Angebot und Nachfrage und damit in erster Linie über die Feststellung von Marktpreisen bestimmt, der seine Grenze allerdings im Grundsatz der Beitragsstabilität findet (vgl. BSG aaO.). Es kommt damit weder auf die Gestehungskosten des Anbieters noch auf die soziale oder finanzielle Lage des Nachfragers der Leistung an. Nach der Auffassung der Kammer hat die Schiedsstelle die hier in dem maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigenden Marktpreise durch die Heranziehung von Preisvergleichlisten aller Hamburger Pflegeheime bzw. den mit der Beigeladenen zu 1) vergleichbaren Hamburger Pflegeheimen (vgl. Schreiben der Beklagten vom 24.04.2003), zutreffend ermittelt. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Gesetzgeber erst mit der zum 1.4.2004 in Kraft getretenen und damit zum hier maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht anwendbaren Regelung über den verbindlichen Abschluss einer Leistungs- und Qualitätsvereinbarung nach § 80a Abs. 1 Satz 1 SGB XI sowie den Grundsätzen der Qualitätsprüfung nach § 112, 113 SGB XI dafür entsprechende Vorgaben erstellt hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt aus der vorgenommenen Ermittlung der Marktpreise und der Tatsache, dass die Beigeladene zu 1) danach in allen Bereichen den Mittelwert der vergleichbaren Mitbewerber überschreitet, nicht zwingend, dass eine Erhöhung der Vergütung für die Beigeladene zu 1) generell ausscheidet. Die von der Klägerin damit geforderte starre Festschreibung der Vergütung auf das Marktpreisniveau widerspricht dem System des SGB XI, da dies letztendlich unabsehbar auf die Festschreibung auf ein allgemeines bzw. durchschnittliches Marktpreisniveau für alle Leistungsträger hinauslaufen und damit den Vorstellungen des Gesetzgebers im Hinblick auf eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungsanbieter mit unterschiedlichem Qualitätsniveau nicht mehr gerecht werden würde. Die weiteren gesetzlichen Vorgaben zur Festsetzung einer leistungsgerechten Vergütung sind dabei ebenso zu beachten. Die Orientierung an den Marktpreisen im freien Wettbewerb der Leistungserbringer des SGB XI kann daher nicht isoliert, d.h. ohne Berücksichtigung einer Mindestqualitätssicherung für die Versicherten und unter Berücksichtigung einer wirtschaftlichen Leistungserbringung der Einrichtung erfolgen. Das BSG hat dazu ausgeführt, dass die Entscheidung der Schiedsstelle unter freier Würdigung des Angebots des Einrichtungsträgers zu treffen sei, wobei durchaus auch eine Fortschreibung der bisherigen Pflegesätze unter Berücksichtigung der allgemeinen Kostenentwicklung in Betracht kommen kann (vgl. BSG aaO). Zu Recht hat die Beklagte daher bei der Festlegung der Vergütung nicht nur die Grundsätze der Marktpreisgestaltung im freien Wettbewerb der Leistungsträger untereinander beachtet, sondern dies in Relation zum aktuellen Qualitätsstandard im Hinblick auf das Leistungsprofil und das Leistungsniveau der bei der Beigeladenen zu 1) erbrachten Pflegeleistungen sowie im Hinblick auf die allgemeine Kostenentwicklung berücksichtigt. Im Hinblick auf den in den §§ 2, 4, 33 SGB XI normierten Grundsätzen einer Mindestqualitätssicherung für die Pflegebedürftigen durfte die Beklagte im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative davon ausgehen, dass die Beigeladene zu 1) wegen der im Jahre 2003 zu erwartenden Kostensteigerungen ohne Erhöhung der Vergütungen nicht in der Lage sein würde, ihre bisher einwandfrei erbrachten Leistungen ohne Qualitätseinbußen weiter zu erbringen. Maßstab für die Vergütungshöhe ist nämlich auch eine wirtschaftliche Leistungserbringung. Wirtschaftlich bedeutet hier, dass Leistungsumfang und Leistungsqualität mit dem geringstmöglichen Aufwand erbracht werden. Soweit dieses unbestritten vorliegt, Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene zu 1) ihre Leistungen nicht wirtschaftlich erbringt, liegen nicht vor, ist dieser Aspekt zu Recht von der Beklagten bei der Festsetzung der Vergütung ebenfalls beachtet worden. Im Hinblick auf die Höhe der von der Schiedsstelle festgesetzten Vergütung vermag die Kammer ebenfalls keine Ermessensfehler zuerkennen. Ausweislich der schriftlichen Begründung der Entscheidung vom 6.6.2003 hat die Beklagte bei ihrer Entscheidung in der Gesamtbetrachtung die für das Jahr 2003 durch die tariflichen Erhöhungen für den öffentlichen Dienst, an den die Vergütungen im Pflegebereich gekoppelt sind, zu erwartenden Personalkostensteigerungen sowie die – zwischen den Beteiligten unstreitige- Steigerung der Sachkosten von 1,6 v.H. als einen der Kostenfaktoren berücksichtigt. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die zu erwartende Gesamtbelastung durch die Tarifsteigerung für das Jahr 2003 von der Beklagten zu Recht mit einer Quote von 2,5 v.H. angesetzt worden ist, weil dies den tatsächlich unmittelbar zu erwartenden Personalausgaben inklusive der Erhöhung der Lohnnebenkosten einschließlich der Kosten für die betriebliche Altersversorgung entsprach und von der Beigeladenen zu 1) als Arbeitgeberin daher unmittelbar aufzufangen war. Die von der Klägerin vorgenommene Berechnung, welche lediglich von einer Erhöhung der Personalkosten von 1,89 v.H. ausgeht, ist für das Gericht insoweit nicht nachvollziehbar. Wenngleich die Streichung des AZV Tages für die Angestellten zu einer Erhöhung der Nettojahresarbeitszeit führt, kann sich dies, bezogen auf den Stellenschlüssel, allenfalls langfristig auswirken und fällt im Rahmen der für die jeweilige Wirtschaftsperiode prospektiv festzusetzenden Vergütung (vgl. § 85 Abs. 3 SGB XI) noch nicht ins Gewicht. Die Beklagte hat auch zu Recht die Ausbildungsvergütungen für die 3 Auszubildenden der Beigeladenen zu 1) nach § 82 Abs. 2 Satz 1 SGB XI bei den allgemeinen Pflegeleistungen als weiteren Kostenfaktor berücksichtigt. Nach allem war im Rahmen des der Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraumes für das Gericht nicht erkennbar, dass aufgrund der Überlegungen die Entscheidung auf die von der Klägerin als angemessen erachtete Erhöhung von durchschnittlich 1,105 v.H. beschränkt gewesen ist. Die Kammer ist vielmehr der Auffassung, dass die von der Beklagten vorgenommene Erhöhung von dem ihr gesetzlich zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraum gedeckt war und die Entscheidung vom Gericht daher nicht zu beanstanden ist, mit der Folge, dass die Klage abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits und folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1, 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der seit dem 2.1.2002 geltenden Fassung. Soweit die Klägerin nach § 2 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) von den Gerichtskosten befreit ist, findet eine Kostenerstattung hier nicht statt. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 13 Abs. 2 GKG in der hier noch anzuwendenden, bis zum 30.06.2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 GKG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts- KostRMoG vom 05.05.2004). Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Kammer hat insoweit die Differenzbeträge zwischen der von der Klägerin geforderten und von der Beklagten festgesetzten Vergütungssätze der einzelnen Pflegestufen ermittelt und diesen auf Euro 1.500,- festgesetzt.
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