L 4 AL 32/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 28 AL 1658/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 AL 32/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Anrechenbares "Einkommen" im Sinne von § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III ist entsprechend der Intention des Gesetzgebers nur die vom Auszubildenden erzielte Ausbildungsvergütung. Verringert sich ein Nebeneinkommen während des Bewilligungszeitraumes, hat der Leistungsempfänger Anspruch auf Neuberechnung seiner Berufsausbildungsbeihilfe.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. November 2004 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob bei der Berechnung der der Klägerin für den Zeitraum 1. Februar 2004 bis 31. März 2005 bewilligten Berufsausbildungsbeihilfe eigenes Einkommen aus einer Nebentätigkeit als Übungsleiterin zu berücksichtigen ist.

Die 1981 geborene Klägerin schloss im Jahre 2002 ihre schulische Ausbildung ab. Seit dem 29. September 2003 und bis einschließlich 28. September 2006 absolviert sie eine Berufsausbildung zur Veranstaltungskauffrau. Am 29. September 2003 beantragte sie bei der Beklagten die Bewilligung einer Berufsausbildungsbeihilfe. Sie gab an, im ersten Ausbildungsjahr eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 250,00 Euro, im zweiten von 262,50 Euro und im dritten von 275,63 Euro voraussichtlich zu beziehen. Außerdem erklärte sie, aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiterin im Zeitraum von 18 Monaten ab Beginn der Ausbildung, vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. März 2005, Einkünfte in Höhe von insgesamt 3600,00 Euro (entsprechend 200,00 Euro monatlich) erzielen zu werden.

Mit Bescheid vom 5. Dezember 2003 bewilligte die Beklagte der Klägerin Berufsausbildungsbeihilfe zunächst für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. März 2005 in Höhe von monatlich 71,00 Euro. Im Rahmen der Berechnung legte die Beklagte dabei eigenes Einkommen der Klägerin in Höhe von 367,61 Euro zu Grunde. Bei der Berechnung des Anrechnungsbetrages hatte die Beklagte die auf den 18-Monatszeit-raum entfallende Ausbildungsvergütung zugrunde gelegt und von dem Einkommen aus der Übungsleitertätigkeit (200,00 Euro) einen Freibetrag in Höhe von 87,00 Euro abgezogen. Dieser Bewilligungsbescheid wurde bestandskräftig.

Mit Antrag vom 27. Januar 2004 bat die Klägerin um eine Neuberechnung ihrer Berufsausbildungsbeihilfe, weil sie ihre Nebentätigkeit als Übungsleiterin in Folge gesundheitlicher Probleme aufgeben müsse. Mit Bescheid vom 28. Januar 2004 lehnte die Beklagte dies ab. Gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III sei bei Errechnung des anrechenbaren Einkommens nämlich das Einkommen des Auszubildenden maßgebend, das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar sei; Änderungen seien nur bis zum Zeitpunkt der Entscheidung – vorliegend also bis zum 5. Dezember 2003 – zu berücksichtigen. Daraus folge, dass Änderungen nach der Entscheidung über den Antrag nicht berücksichtigt werden dürften. Eine Änderung nach den allgemeinen Aufhebungsvorschriften der §§ 44 und 48 SGB X komme nicht in Betracht. Die in § 71 SGB III enthaltene Regelung sei nämlich eine Spezialvorschrift, die den allgemeinen Regelungen vorgehe.

In ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch trug die Klägerin erneut vor, ihre Nebentätigkeit aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen ab dem 1. Februar 2004 nicht mehr ausüben zu können. Damit sei ihr monatliches Einkommen um durchschnittlich 200,00 Euro geringer. Von dem Ausbildungsgehalt in Höhe von 250,00 Euro und der Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 71,00 Euro könne sie nicht leben.

Mit Bescheid vom 24. Februar 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und hielt an ihrer Auffassung fest, dass § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III es verbiete, Einkommensentwicklungen nach Erlass des Bewilligungsbescheides – hier: 5. Dezember 2003 – zu berücksichtigen. Entscheidend dürfe allein das zu erwartende Einkommen bei Antragstellung sein.

Mit der am 22. März 2004 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Ein Bandscheibenvorfall verhindere ihre weitere Tätigkeit als Übungsleiterin. Die maßgebliche Änderung ihrer Einkommensverhältnisse müsse die Beklagte durch eine Neuberechnung ab Februar 2004 berücksichtigen. Sie sei ja auch gehalten, positive Veränderungen ihres Einkommens anzugeben. Ihre schlechte Stellung aufgrund der Erkrankung stelle eine soziale Ungerechtigkeit dar und belaste sie außerordentlich stark. Sie wisse einfach nicht mehr, wie sie ihr Leben gestalten solle. Auch das Sozialamt könne ihr nicht helfen und verweise sie auf die Berufsausbildungsbeihilfe. Dies sei ihr bei einer Vorsprache im Sozialamt ausdrücklich mitgeteilt und auch schriftlich bestätigt worden. Damit habe das Sozialamt auch Recht, denn sie habe ja einen vorrangigen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe. Ihre negative Einkommensänderung nicht zu berücksichtigen, führe zu einem völlig untragbaren Ergebnis.

Mit Urteil vom 19. November 2004 hat das Sozialgericht Berlin der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab dem 1. Februar 2004 Berufsausbildungsbeihilfe ohne Berücksichtigung von Einkommen aus einer Nebentätigkeit als Übungsleiterin zu gewähren. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe einen Anspruch auf Bewilligung einer höheren Berufsausbildungsbeihilfe ohne Berücksichtigung von Einkommen aus einer Nebentätigkeit. Rechtsgrundlage hierfür sei § 48 SGB X i.V.m. § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB III. Der Bewilligungsbescheid vom 5. Dezember 2003 sei mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, weil in den tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Ab Februar 2004 könne die Klägerin nämlich ihrer Tätigkeit als Übungsleiterin nicht mehr nachgehen. Die Regelung in § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III stehe dem nicht entgegen. Entgegen der Auffassung der Beklagten werde die allgemeine Regelung in § 48 SGB X durch diese Spezialregelung nämlich nicht vollständig verdrängt. Grundsätzlich seien zwar Änderungen des anzurechnenden Einkommens nur bis zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung zu berücksichtigen. Diese Vorschrift müsse aber im Wege einer teleologischen Reduktion so ausgelegt werden, dass ausnahmsweise spätere Änderungen von Einkommen zu berücksichtigen seien, wenn diese nicht die Ausbildungsvergütung beträfen. Zweck der Vorschrift in § 71 SGB III sei nämlich die Verwaltungsvereinfachung. Nach der Gesetzesbegründung beruhe die Regelung darauf, dass Auszubildende eine Ausbildungsvergütung erhalten, die in der Regel jährlich aufgrund von Tarifvereinbarungen geändert werde. Es solle verhindert werden, dass diese tariflichen Änderungen der Ausbildungsvergütung Auswirkungen auf die Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe hätten. Dies sei aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sachgerecht und angemessen, vor allem weil die tariflichen Änderungen regelmäßig nur geringfügige Einkommensanpassungen nach sich zögen. Damit greife der Regelungszweck der Vorschrift nur für die Ausbildungsvergütung und gerade nicht für andere Einkommensarten. Der Wortlaut des § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III sei daher entsprechend zu beschränken. Es sei auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sachlich nicht zu rechtfertigen, dass Änderungen in anderen Einkommensarten als der Ausbildungsvergütung unberücksichtigt blieben. Damit könne die Klägerin auf der Grundlage von § 48 SGB X beanspruchen, ihre Einkommensänderung nachträglich zu berücksichtigen. Gerade für eine Tätigkeit wie die fragliche als Übungsleiterin sei die Prognose der Erzielung von Nebeneinkommen für die gesamte Dauer des 18-monatigen Bewilligungszeitraumes regelmäßig nicht mit einer Sicherheit möglich, wie sie bei der Ausbildungsvergütung gegeben sei.

Gegen dieses ihr am 7. Januar 2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27. Januar 2005 Berufung eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, dass Einkommen im Sinne von § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III nicht nur die Ausbildungsvergütung sondern auch sonstiges Nebeneinkommen sei. Der Gesetzgeber habe nicht ausdrücklich zwischen verschiedenen Einkommensarten unterschieden, sondern die gesetzliche Regelung zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung getroffen. Weil es allein auf den Bewilligungszeitpunkt ankomme, müsse § 48 SGB X außer Betracht bleiben. Bezüglich des Einkommensbegriffes verweise § 71 SGB III auf das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Nach § 21 Abs. 1 BAföG sei als Einkommen die Summe sämtlicher positiver Einkünfte anzusehen. Hierzu zähle auch ein Nebeneinkommen. Folglich stelle auch § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III auf das gesamte Einkommen der Klägerin ab, das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar sei. Daher könnten Änderungen auch im Einkommen aus der Nebentätigkeit keine Auswirkungen haben. Im speziellen Fall der Klägerin möge dies besonders hart sein. Eine Härteregelung sähen die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe aber nicht vor. Aus welchen Gründen die Klägerin keine Sozialhilfe erhalten habe, entziehe sich der Kenntnis der Beklagten. Die Rechtsfrage habe grundsätzlich Bedeutung, weil bislang keine höchstrichterliche Entscheidung vorliege.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. November 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die Einwände der Beklagten in der Berufungsbegründung griffen nicht durch. Im guten Glauben an ihre seinerzeit vorhandene gesundheitliche Konstitution habe sie angegeben, im 18-monatigen Bewilligungszeitraum etwa 3600,00 Euro als Übungsleiterin erzielen zu können. Mit einem Bandscheibenvorfall habe sich diese Aussicht aber als unzutreffend erwiesen. Indem die Beklagte auf dem Wortlaut des § 71 SGB III beharre, verkenne sie die Systematik und den Zweck des Gesetzes. Wie das Sozialgericht zutreffend herausgestellt habe, seien lediglich Änderungen in der Höhe der Ausbildungsvergütung unmaßgeblich. Die Rechtsansicht der Beklagten sei menschenverachtend und unsozial, weil die Klägerin hierdurch rechtlos gestellt werde und keine öffentliche Stelle zur Zahlung des Lebensunterhalts bereit sei. Sie könne ihren Lebensunterhalt nicht vollständig bestreiten.

Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte der Klägerin für den Folgezeitraum 1. April 2005 bis 28. September 2006 Berufsausbildungsbeihilfe ohne Berücksichtigung von Einkommen aus einer Nebentätigkeit bewilligt.

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§ 144 Abs. 1 SGG). Streitig ist eine höhere Berufsausbildungsbeihilfe für 14 Monate (Februar 2004 bis März 2005), wobei es um einen Anrechnungsbetrag von monatlich jeweils 113,00 Euro geht; der wirtschaftliche Wert der Sache beträgt danach insgesamt 1582,00 Euro (14 x 113,00 Euro).

Die auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist jedoch nicht begründet. In seiner sorgfältig und überzeugend begründeten Entscheidung vom 19. November 2004 beurteilt das Sozialgericht Berlin die Sach- und Rechtslage zutreffend. Die Klägerin hat für den Zeitraum Februar 2004 bis März 2005 Anspruch auf eine Berufsausbildungsbeihilfe ohne Anrechnung ihres – nicht mehr erzielten – Einkommens als Übungsleiterin.

Der Senat kann zur Vermeidung von Wiederholungen weitestgehend auf die zutreffenden erstinstanzlichen Entscheidungsgründe Bezug nehmen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend bleibt lediglich zu bemerken:

Streitgegenständlich ist ausschließlich die Frage, ob im 14-Monatszeitraum Februar 2004 bis März 2005 jeweils 113,00 Euro an Nebeneinkommen anzurechnen sind, obgleich die Klägerin dieses Einkommen tatsächlich nicht erzielte. Für die Einkommensanrechnung verweist § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB III auf die Vorschriften des Vierten Abschnitts des BAföG. Dort regelt § 22 Abs. 1 BAföG, dass für die Einkommensanrechnung die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgeblich sind. Abweichend davon bestimmt § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III, dass dasjenige Einkommen des Auszubildenden maßgebend ist, das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar ist, und dass Änderungen nur bis zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung berücksichtigt werden dürfen. Vom Wortlaut dieses Regelungszusammenhangs ausgehend ist die Auffassung der Beklagten nachvollziehbar, dass der Wegfall des Nebeneinkommens der Klägerin im Bewilligungszeitraum keine Auswirkungen haben dürfe auf die Höhe des Anrechnungsbetrages. Während die Beklagte aber schon selbst einräumt, dass diese Auslegung zu einer besonderen Härte führe, hält auch der Senat die vom Sozialgericht vorgenommene, den Inhalt der Vorschrift teleologisch reduzierende Auslegung für zutreffend. Allein sie führt im Übrigen zu einem sinnvollen und gerechten Ergebnis.

Der Zweck des Gesetzes bzw. seine Auslegung nach den Motiven des Gesetzgebers gebieten es, als "Einkommen des Auszubildenden" im Sinne von § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III nur die Ausbildungsvergütung anzusehen, denn nur sie hatte der Gesetzgeber im Blick. In der Regierungsbegründung zu § 71 SGB III heißt es insoweit (BT-Drs. 13/4941, S. 166):

Um erheblichen Verwaltungsaufwand einzusparen, soll jedoch nach der Regelung in Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 – entsprechend dem geltenden Anordnungsrecht – abweichend von § 22 Abs. 1 BAföG bei einer beruflichen Ausbildung das Einkommen des Auszubildenden maßgebend sein, das zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend ist. Im Gegensatz zu Schülern und Studenten hat jeder Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz einen Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung, die in der Regel jährlich aufgrund von Tarifvereinbarungen angepasst wird. Die Übernahme der BAföG-Regelung, die das Einkommen im Bewilligungszeitraum zugrunde legt, würde bedeuten, dass in nahezu allen Förderungsfällen im Laufe eines Jahres eine Neuberechnung der Berufsausbildungsbeihilfe und ein zweiter Bewilligungsbescheid erforderlich wäre.

Hieran gemessen ist die Schlussfolgerung des Sozialgerichts überzeugend, wonach Nebeneinkommen – wie im Falle der Klägerin – nicht unter die Sonderregelung in § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III fällt. Während der Gesetzgeber zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung eine Regelung getroffen hat, die Steigerungen der Ausbildungsvergütung im Bewilligungszeitraum für unbeachtlich erklärt und damit die Empfänger der Berufsausbildungsbeihilfe begünstigt, führt die Sichtweise der Beklagten zu einer gravierenden Schlechterstellung der Klägerin, die der Gesetzgeber eindeutig nicht bezweckt hat. Die Beklagte war danach nicht daran gehindert (bzw. sie war gehalten), über § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X die Einkommensänderung zum 1. Februar 2004 zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Der Senat folgt der Anregung der Beklagten und lässt die Revision zu, da die aufgeworfene Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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