Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 73 RA 1159/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 R 1014/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Februar 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Altersrente. Die am 1920 geborene Klägerin, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, hält sich seit 1989 überwiegend in Spanien auf; sie hat 1940 in Deutschland einen Sohn geboren und ist seit Ende Februar 1945 verwitwet.
Am 1. Dezember 1989 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Altersrente, was von der Beklagen mit Bescheid vom 14. November 1991 wegen fehlender Mitwirkung der Klägerin abgelehnt wurde; es seien lediglich 34 Monate anrechenbarer Versicherungszeiten gespeichert. Nachdem die Klägerin mit ihrem Widerspruch hiergegen weitere Unterlagen vorgelegt hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Januar 1995 den Rentenantrag erneut wegen mangelnder Mitwirkung ab; die Klägerin habe auf Nachfragen zu Einzelheiten der nunmehr angegebenen Beschäftigungsverhältnisse nicht reagiert; der Versicherungsverlauf enthalte nunmehr 44 Monate Beitragszeiten. Auch hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und wies darauf hin, dass ihr der Bundesvertriebenenausweis – A – ausgestellt worden sei. Nachdem dies im Februar 2000 gegenüber der Beklagten amtlich bestätigt worden war, gewährte die Beklagte der Klägerin mit Rentenbescheid vom 18. Mai 2000 Regelaltersrente ab Januar 1991 (Höhe im Juni 2000: 89,64 DM). Hierbei wurden nur die Bundesgebiets-Beitragszeiten (17 Monate) und anteilig die beitragsfreien Zeiten berücksichtigt, nicht jedoch die Reichsgebietszeiten in Österreich (28 Monate). Den erneuten Widerspruch der Klägerin wegen der geringen Rentenhöhe wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2000, der Klägerin in Spanienzugestellt am 1. Dezember 2000, zurück.
Auf die hiergegen am 23. Februar 2001 erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 28. Februar 2005 den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2000 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Regelaltersrente bereits ab 1. Februar 1985 zu gewähren. Im Übrigen hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide seien insoweit rechtswidrig, als sie den Rentenbeginn erst auf den 1. Januar 1991 festlegten. Die Klägerin habe ihr 65. Lebensjahr am 31. Januar 1985 vollendet. Ab dem 1. Februar 1985 habe die Klägerin demnach nach § 25 Abs. 5 AVG Anspruch auf Altersrente, da sie – wie mittlerweile auf der Grundlage des Rentenbescheides vom 18. Mai 2000 feststehe – die erforderliche Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt habe. Die Beantragung der Rente habe nach dem – bei einem Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992 – noch maßgebenden Recht des AVG nur verjährungsrechtlich Bedeutung, sie sei aber nicht für die Entstehung des Rentenanspruchs erforderlich. Zwar habe die Klägerin den Rentenantrag erst im Dezember 1989 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt seien aber die Ansprüche ab Februar 1985 noch nicht verjährt gewesen, was im Einzelnen ausgeführt wird. Im Übrigen seien die angefochtenen Bescheide aber nicht zu beanstanden, denn es sei nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die Beklagte weitere Versicherungszeiten für die Klägerin berücksichtigen könne. Die Klägerin habe im Gerichtsverfahren keine konkreten nachprüfbaren Angaben zu weiteren Zeiten gemacht und auch keine Beweismittel vorgelegt. Im Hinblick auf die – ebenfalls bereits 1989 beantragten – Kindererziehungszeiten sei darauf hinzuweisen, dass ihre Aufnahme in die Rentenberechnung nach § 28 a AVG daran scheitere, dass der Geburtsjahrgang der Klägerin vor 1921 liege. Nicht zu beanstanden sei auch, dass die Beklagte die Rente der Klägerin ausschließlich aus den Bundesgebietszeiten berechnet habe. Dies ergebe sich aus den §§ 97, 99 AVG, die nach § 95 AVG Anwendung fänden, da die Klägerin sich auf Dauer außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalte. § 98 AVG, der Anspruch auf eine Rente aus allen Zeiten gebe, komme deswegen nicht zum Tragen, weil die Klägerin weder 60 Monate an Bundesgebietszeiten zurückgelegt habe noch diese Beitragsmonate überwiegen. Die Rente sei auch nicht vor Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland bereits festgestellt gewesen. Ein Verstoß gegen das Rechts der europäischen Gemeinschaften sei darin nicht zu sehen.
Gegen das der Klägerin am 6. Mai 2005 in Spanien zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 1. Juli 2005, mit der sie im Wesentlichen sinngemäß vorbringt, die geringe Rente sei angesichts ihrer Lebensleistung ein Hohn, sie könne aber keine weiteren Dokumente vorlegen, da diese ihr systematisch gestohlen worden seien. Sie werde bedroht und ausgeraubt und habe keine Hoffnung mehr, eine Wende in ihrem Fall zu erreichen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Februar 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2000 in der Fassung des Widerspruchs- bescheides vom 7. November 2000 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine höhere Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie folgt dem erstinstanzlichen Urteil und führt ergänzend aus, die Ausführungen der Klägerin im Berufungsverfahren enthielten sachlich und rechtlich nichts Neues; vielmehr bestätige die Klägerin nunmehr selbst, dass sie keine Beweise bzw. Unterlagen mehr besitze.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten und zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bd.) Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
II.
Der Senat kann die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG durch Beschluss zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht, das der Klägerin eine Altersrente bereits ab 1. Februar 1985 zugesprochen hat, die Gewährung einer höheren Altersrente abgelehnt; insoweit ist der Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2000 nicht zu beanstanden.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Sozialgerichts in seinem Urteil vom 28. Februar 2005 (§ 153 Abs. 2 SGG), zumal die Klägerin auch im Berufungsverfahren keine sachdienlichen Angaben, die zur Anerkennung weiterer Beitragszeiten hätten führen können, gemacht hat. Sie hat vielmehr, worauf die Beklagte bereits hingewiesen hat, selbst angegeben, sie könne keine weiteren Unterlagen vorlegen. Dass der Klägerin derartige Unterlagen abhanden gekommen und möglicherweise gestohlen worden sind, kann nicht zur Anerkennung weiterer Beitragszeiten mit Folge einer Rentenerhöhung führen, da keinerlei konkrete Anhaltspunkte für bestimmte anrechnungsfähige Versicherungszeiten bestehen. Auch Zeiten der Kindererziehung können im Fall der Klägerin, wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht angerechnet werden, da dies gemäß § 28 a Abs. 1 Satz 1 AVG nur für Mütter und Väter in Betracht kam, die nach dem 31. Dezember 1920 geboren sind. Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Altersrente. Die am 1920 geborene Klägerin, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, hält sich seit 1989 überwiegend in Spanien auf; sie hat 1940 in Deutschland einen Sohn geboren und ist seit Ende Februar 1945 verwitwet.
Am 1. Dezember 1989 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Altersrente, was von der Beklagen mit Bescheid vom 14. November 1991 wegen fehlender Mitwirkung der Klägerin abgelehnt wurde; es seien lediglich 34 Monate anrechenbarer Versicherungszeiten gespeichert. Nachdem die Klägerin mit ihrem Widerspruch hiergegen weitere Unterlagen vorgelegt hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Januar 1995 den Rentenantrag erneut wegen mangelnder Mitwirkung ab; die Klägerin habe auf Nachfragen zu Einzelheiten der nunmehr angegebenen Beschäftigungsverhältnisse nicht reagiert; der Versicherungsverlauf enthalte nunmehr 44 Monate Beitragszeiten. Auch hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und wies darauf hin, dass ihr der Bundesvertriebenenausweis – A – ausgestellt worden sei. Nachdem dies im Februar 2000 gegenüber der Beklagten amtlich bestätigt worden war, gewährte die Beklagte der Klägerin mit Rentenbescheid vom 18. Mai 2000 Regelaltersrente ab Januar 1991 (Höhe im Juni 2000: 89,64 DM). Hierbei wurden nur die Bundesgebiets-Beitragszeiten (17 Monate) und anteilig die beitragsfreien Zeiten berücksichtigt, nicht jedoch die Reichsgebietszeiten in Österreich (28 Monate). Den erneuten Widerspruch der Klägerin wegen der geringen Rentenhöhe wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2000, der Klägerin in Spanienzugestellt am 1. Dezember 2000, zurück.
Auf die hiergegen am 23. Februar 2001 erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 28. Februar 2005 den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2000 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Regelaltersrente bereits ab 1. Februar 1985 zu gewähren. Im Übrigen hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide seien insoweit rechtswidrig, als sie den Rentenbeginn erst auf den 1. Januar 1991 festlegten. Die Klägerin habe ihr 65. Lebensjahr am 31. Januar 1985 vollendet. Ab dem 1. Februar 1985 habe die Klägerin demnach nach § 25 Abs. 5 AVG Anspruch auf Altersrente, da sie – wie mittlerweile auf der Grundlage des Rentenbescheides vom 18. Mai 2000 feststehe – die erforderliche Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt habe. Die Beantragung der Rente habe nach dem – bei einem Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992 – noch maßgebenden Recht des AVG nur verjährungsrechtlich Bedeutung, sie sei aber nicht für die Entstehung des Rentenanspruchs erforderlich. Zwar habe die Klägerin den Rentenantrag erst im Dezember 1989 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt seien aber die Ansprüche ab Februar 1985 noch nicht verjährt gewesen, was im Einzelnen ausgeführt wird. Im Übrigen seien die angefochtenen Bescheide aber nicht zu beanstanden, denn es sei nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die Beklagte weitere Versicherungszeiten für die Klägerin berücksichtigen könne. Die Klägerin habe im Gerichtsverfahren keine konkreten nachprüfbaren Angaben zu weiteren Zeiten gemacht und auch keine Beweismittel vorgelegt. Im Hinblick auf die – ebenfalls bereits 1989 beantragten – Kindererziehungszeiten sei darauf hinzuweisen, dass ihre Aufnahme in die Rentenberechnung nach § 28 a AVG daran scheitere, dass der Geburtsjahrgang der Klägerin vor 1921 liege. Nicht zu beanstanden sei auch, dass die Beklagte die Rente der Klägerin ausschließlich aus den Bundesgebietszeiten berechnet habe. Dies ergebe sich aus den §§ 97, 99 AVG, die nach § 95 AVG Anwendung fänden, da die Klägerin sich auf Dauer außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalte. § 98 AVG, der Anspruch auf eine Rente aus allen Zeiten gebe, komme deswegen nicht zum Tragen, weil die Klägerin weder 60 Monate an Bundesgebietszeiten zurückgelegt habe noch diese Beitragsmonate überwiegen. Die Rente sei auch nicht vor Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland bereits festgestellt gewesen. Ein Verstoß gegen das Rechts der europäischen Gemeinschaften sei darin nicht zu sehen.
Gegen das der Klägerin am 6. Mai 2005 in Spanien zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 1. Juli 2005, mit der sie im Wesentlichen sinngemäß vorbringt, die geringe Rente sei angesichts ihrer Lebensleistung ein Hohn, sie könne aber keine weiteren Dokumente vorlegen, da diese ihr systematisch gestohlen worden seien. Sie werde bedroht und ausgeraubt und habe keine Hoffnung mehr, eine Wende in ihrem Fall zu erreichen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Februar 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2000 in der Fassung des Widerspruchs- bescheides vom 7. November 2000 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine höhere Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie folgt dem erstinstanzlichen Urteil und führt ergänzend aus, die Ausführungen der Klägerin im Berufungsverfahren enthielten sachlich und rechtlich nichts Neues; vielmehr bestätige die Klägerin nunmehr selbst, dass sie keine Beweise bzw. Unterlagen mehr besitze.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten und zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bd.) Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
II.
Der Senat kann die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG durch Beschluss zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht, das der Klägerin eine Altersrente bereits ab 1. Februar 1985 zugesprochen hat, die Gewährung einer höheren Altersrente abgelehnt; insoweit ist der Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2000 nicht zu beanstanden.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Sozialgerichts in seinem Urteil vom 28. Februar 2005 (§ 153 Abs. 2 SGG), zumal die Klägerin auch im Berufungsverfahren keine sachdienlichen Angaben, die zur Anerkennung weiterer Beitragszeiten hätten führen können, gemacht hat. Sie hat vielmehr, worauf die Beklagte bereits hingewiesen hat, selbst angegeben, sie könne keine weiteren Unterlagen vorlegen. Dass der Klägerin derartige Unterlagen abhanden gekommen und möglicherweise gestohlen worden sind, kann nicht zur Anerkennung weiterer Beitragszeiten mit Folge einer Rentenerhöhung führen, da keinerlei konkrete Anhaltspunkte für bestimmte anrechnungsfähige Versicherungszeiten bestehen. Auch Zeiten der Kindererziehung können im Fall der Klägerin, wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht angerechnet werden, da dies gemäß § 28 a Abs. 1 Satz 1 AVG nur für Mütter und Väter in Betracht kam, die nach dem 31. Dezember 1920 geboren sind. Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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