L 4 R 1414/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 20 RJ 14/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 R 1414/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 2. August 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.

Die 1946 geborene Klägerin ist verheiratet und hat einen 1968 geborenen Sohn. Sie erlernte von 1963 bis 1966 den Beruf einer Versicherungskauffrau, schloss die Ausbildung jedoch nicht ab. Anschließend arbeitete sie in diesem Beruf. Von 1977 bis 1987 war sie als kaufmännische Angestellte vollschichtig beschäftigt. Aus persönlichen Gründen arbeitete sie anschließend bis 1997 halbtags. Anschließend war die Klägerin ab dem 09. April 1997 arbeitslos und bezog zunächst Arbeitslosengeld bis zum 30. Juli 1999. Danach bestand Arbeitslosigkeit ohne Meldung beim Arbeitsamt. Von Dezember 1999 bis Mai 2001 übte die Klägerin eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung (Verteiler von Werbezetteln) aus.

Am 15. Januar 2003 stellte die Klägerin einen Rentenantrag und gab an, sie halte sich seit 1989 für erwerbsgemindert.

Die Beklagte stellte fest dass, ausgehend von einem Versicherungsfall im Antragszeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien (19 Monate Pflichtbeiträge in dem Zeitraum 15. Januar 1998 bis 14. Januar 2003); ausgehend von einem Versicherungsfall am 1. Juli 1989 lägen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vor (56 Monate Pflichtbeiträge in dem Zeitraum vom 1. Juli 1984 bis 30. Juni 1989). Die Beklagte ließ die Klägerin nach Beiziehung verschiedener ärztlicher Unterlagen (Schreiben des Versorgungsamtes I vom 10. Oktober 1989: GdB 50 wegen Restbeschwerden nach Operation nach einer cervikalen Myelopathie; Attest der Ärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Dr. U vom 27. Januar 2003, MRT-Befund vom 6. März 2003 und Attest der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. K vom 27. Juni 2003) ärztlich begutachten. Der Orthopäde Dr. R stellte in seinem Gutachten vom 30. Juni 2003 bei der Klägerin folgende Diagnosen:

Lumbago Depression Cervikalsyndrom bei Bandscheibenschaden

Hiermit könne die Klägerin noch jedenfalls vollschichtig leichte Tätigkeiten in wechselnden Haltungsarten und ohne häufiges Bücken ausüben. Zwangshaltungen seien ebenso wie Regen, Nässe und Kälte zu vermeiden. Die Feststellungen seien für die Zeit ab Januar 2003 gültig. In einem weiteren Gutachten vom 18. August 2003 kam der Arzt für Neurologie und Psychia-trie Dr. T zu folgenden Diagnosen:

Depressive Anpassungsstörung Cervikalsyndrom bei Pallakoplastik C4/5 1990 Lumbago

Aus nervenärztlicher Sicht sei hiermit das Leistungsvermögen für die bisherige Tätigkeit auf drei bis unter sechs Stunden eingeschränkt. Versicherungsfall sei aber der Rentenantrag; ein aufgehobenes Leistungsvermögen habe 1987 oder 1989 auf keinen Fall bestanden, sondern nur vorübergehende Arbeitsunfähigkeit. In ihrer prüfärztlichen Stellungnahme vom 22. August 2003 schloss sich die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. S dieser Auffassung an. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. September 2003 den Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ab mit der Begründung, in den letzten fünf Jahren seien keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden. In dem maßgeblichen Zeitraum vom 15. Januar 1998 bis zum 14. Januar 2003 seien nur ein Jahr und sieben Kalendermonate mit entsprechenden Beiträgen belegt. Tatbestände, die zur Verlängerung des genannten 5-Jahres-Zeitraums dienen könnten, seien nicht ersichtlich. Zwar seien Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt hätten, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit so genannten Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sei oder wenn die Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 1984 eingetreten sei. Auch diese Voraussetzungen seien aber nicht erfüllt. Nach den getroffenen Feststellungen bestehe eine teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit seit dem 15. Januar 2003. Im Jahre 1989 habe kein aufgehobenes Leistungsvermögen bestanden, sondern nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit.

Mit ihrem Widerspruch vom 12. September 2003 machte die Klägerin geltend, dass den ärztlichen Unterlagen eindeutig zu entnehmen sei, dass der Versicherungsfall im Jahre 1989 durch einen Bandscheibenprolaps mit nachfolgender Operation eingetreten sei. Seit dieser Zeit seien Sensibilitätsstörungen, eine belastungsabhängige Schwäche beider Beine und eine Inkontinenz vorhanden. Darüber hinaus leide sie seit 1990 unter starken Schmerzen, die auch durch Medikamente nicht beeinflusst werden könnten; seit April 2003 benötige sie auf Dauer ein TENS-Gerät; ihre psychische Verfassung sei durch ihre Leiden stark eingeschränkt. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, ein früherer Versicherungsfall der Erwerbsminderung habe sich nicht bestätigen lassen. Der Gutachter Dr. T habe ausdrücklich eine rentenrelevante Leistungsminderung in den Jahren 1987 bzw. 1989 ausgeschlossen.

Gegen den am 9. Dezember 2003 zugegangenen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 9. Januar 2004 Klage erhoben. Sie hat zur Begründung ausgeführt, die Erwerbsminderung bestehe nicht erst seit Januar 2003. Sie sei bereits am 2. Februar 1989 wegen eines Bandscheibenvorfalls operiert worden und leide seit diesem Zeitpunkt unter ständigen Schmerzen, die zu der Erwerbsminderung geführt hätten. Spätestens durch den CT-Bericht der Halswirbelsäule von Dr. Kluge vom 27. Februar 1995 sei davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt die Erwerbsminderung schon bestanden habe. Damit seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Seit der Operation im Jahre 1989 habe sie sich in ständiger Behandlung bei Fr. Dr. M befunden, die jedoch inzwischen verstorben sei.

Das Sozialgericht hat Befundberichte von den angegebenen behandelnden Ärzten Dr. K (Nachfolgerin von Dr. M) und Dr. U angefordert. Dr. K hat in ihrem Befundbericht vom 8. Februar 2005 angegeben, die Klägerin sei erstmals im Januar 2003 und zuletzt im Juli 2003 bei ihr zur Behandlung gewesen. Die Krankheitsentwicklung sei aufgrund des kurzen Beobachtungszeitraums nicht beurteilbar. Dr. U hat in ihrem Befundbericht vom 10. Februar 2005 ausgeführt, die Klägerin sei erstmals am 3. Mai 1993 und zuletzt am 5. Oktober 2004 in halbjährlichen bis jährlichen Abständen bei ihr vorstellig geworden. Nach ihren Aufzeichnungen sei die Klägerin zuletzt vom 27. Mai bis 2. Juli 1993 arbeitsunfähig gewesen. Veränderungen im Gesundheitszustand der Klägerin seien nicht eingetreten. Die Tendenz der Krankheitsentwicklung sei gut. Die Beklagte hat unter Auswertung der vorhandenen medizinischen Unterlagen eine Änderung ihrer Auffassung abgelehnt. Für einen früheren Leistungsfall, d.h. bis zum 31. August 2001, zu dem letztmalig die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt seien, ergebe sich kein Anhalt.

Mit Gerichtsbescheid vom 2. August 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Die Beklagte habe zutreffend erkannt, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nicht vorlägen. Die Klagebegründung führe zu keinem anderen Ergebnis, denn die Erwerbsminderung der Klägerin sei zur Überzeugung des Gerichts nicht bis spätestens 31. August 2001 eingetreten. Dies ergebe sich aus den von der Beklagten eingeholten Gutachten.

Gegen den am 8. August 2005 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung der Klägerin vom 8. September 2005, die bisher ohne Begründung geblieben ist.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 2. August 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. September 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung seit dem 01. Januar 2003 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid für zutreffend. Auf Anforderung des Senats hat sie einen aktuellen Versicherungsverlauf vom 24. Juli 2006 übersandt.

Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten und zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Rentenakte der Klägerin bei der Beklagten (68 231146 L 508 – 423 - ), der soweit wesentlich Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte in einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden, denn die Klägerin ist mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126, 153 Absatz 1 SGG). Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente liegen nicht vor.

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht nach § 43 Abs. 2 Satz 1 für Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie

1. voll erwerbsgemindert sind und im Übrigen die oben genannten Voraussetzungen unter 2. und 3. erfüllen.

Gemäß § 43 Abs. 3 ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Nach § 43 Abs. 4 SGB VI verlängert sich der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Berücksichtigungszeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil für sie eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nr. 1 oder 2 vorliegt, 4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

Gemäß § 43 Abs. 5 SGB VI ist eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben (§ 43 Abs. 6 SGB VI).

Die Klägerin ist jedenfalls seit Stellung des Rentenantrages am 15. Januar 2003 teilweise erwerbsgemindert. Dies ergibt sich aus dem im Vorverfahren eingeholten Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. T und davon geht auch die Beklagte aus, sodass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Zu diesem Zeitpunkt lagen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nicht mehr vor, wie die Beklagte ebenfalls zutreffend festgestellt hat, denn ausgehend von dem Rentenantrag sind in dem fünf Jahre zurückliegenden Zeitraum vom 15. Januar 1998 bis zum 14. Januar 2003 nur ein Jahr und sieben Kalendermonate mit entsprechenden Beiträgen belegt. Anhaltspunkte für Verlängerungszeiträume nach § 43 Abs. 4 SGB VI bzw. für Ausnahmen nach § 43 Abs. 5 oder Abs. 6 SGB VI bestehen nicht und werden auch von der Klägerin nicht vorgetragen. Ausweislich des aktuellen Versicherungsverlaufs vom 24. Juli 2006 lagen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente bei der Klägerin zuletzt bis zum 31. August 2001 vor. Zu diesem Zeitpunkt war eine teilweise Erwerbsminderung bei der Klägerin noch nicht eingetreten. Nach dem Gutachten des Orthopäden Dr. R vom 30. Juni 2003 bestand derzeit und seit der Antragstellung auf seinem Fachgebiet trotz der ersichtlichen orthopädischen Veränderungen der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule noch eine vollschichtige Leistungsfähigkeit für leichte Tätigkeiten, wenn auch mit bestimmten Einschränkungen. Auch der Gutachter auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet Dr. T sah in seinem Gutachten vom 18. August 2003 keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bereits vor der Rentenantragsstellung erwerbsgemindert gewesen sein könnte. Insbesondere 1987 oder 1989 hat nach Auffassung dieses Gutachters kein aufgehobenes Leistungsvermögen der Klägerin bestanden, sondern nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Klagevorbringen und den vom Sozialgericht eingeholten Befundberichten der behandelnden Ärzte. Weder der Operationsbericht vom 3. Februar 1989 noch der MRT-Bericht vom 27. Februar 1995, die von der Klägerin eingereicht worden sind, enthalten eine Aussage über die Erwerbsfähigkeit der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt, sondern lediglich Diagnosen. Dr. K, die von der Klägerin als Nachfolgerin ihrer früher behandelnden Neurologin Dr. M ab 1999 bezeichnet worden ist, hat die Klägerin laut Befundbericht vom 8. Februar 2005 erstmals am 21. Januar 2003 behandelt, kann also für den Zeitraum davor keine Angaben machen, zumal die Klägerin dort insgesamt nur ein halbes Jahr lang in Behandlung war. Die Frauenärztin Fr. Dr. U hat die Klägerin zwar nach den Angaben in ihrem Befundbericht vom 10. Februar 2005 bereits seit 1993 behandelt. Arbeitsunfähigkeitszeiten sind ihr aber nur 1993 für ca. fünf Wochen bekannt und Verschlechterungen im Gesundheitszustand der Klägerin hat sie nicht angegeben; sie hat vielmehr die Tendenz der Krankheitsentwicklung als gut bezeichnet. Nach alledem bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür dass die Klägerin bereits bis zum 31. August 2001 teilweise erwerbsgemindert gewesen ist. Dagegen spricht im Übrigen auch die späte Antragstellung erst im Januar 2003, denn bei früherer Erwerbsminderung wäre ein entsprechender Antrag spätestens 1998 zu erwarten gewesen. Die Klägerin hat darüber hinaus ihre letzte Tätigkeit 1997 nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben; vielmehr ist die Firma in Konkurs gegangen. Ein weiteres Indiz für die damals noch nicht bestehende Erwerbsminderung ist die Tatsache, dass die Klägerin noch bis Mai 2001 weiter – wenn auch nur geringfügig – erwerbstätig war. Neue Gesichtspunkte haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben, denn die Klägerin hat die Berufung bis heute nicht begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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