Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 19 AS 68/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 173/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 03. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. C S wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um die Höhe der dem Antragsteller ab dem 01. März 2006 zustehenden Kosten der Unterkunft.
Der 1955 geborene Antragsteller erhielt bis Dezember 1997 Arbeitslosengeld I und im Folgenden Arbeitslosenhilfe. Seit dem 01. Januar 2005 bezieht er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) von der Antragsgegnerin. Während des Leistungszeitraumes bewohnte der Antragsteller zunächst gemeinsam mit seiner 1919 geborenen Mutter eine mit Vertrag vom 15. Oktober 2004 angemietete 62,20 m² große 3-Zimmer-Wohnung. Am 08. September 2005 verstarb seine Mutter. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 22. September 2005 informierte die Antragsgegnerin den Antragsteller daraufhin, dass die Kosten der Unterkunft in Höhe von 350,96 EUR (warm ohne Warmwasser) für ihn allein unangemessen hoch seien und ihm lediglich eine 50 m² große Wohnung zu einer Gesamtmiete von 292,50 EUR zustehe. Die Anerkennung der unangemessenen Kosten der Unterkunft könne höchstens sechs Monate lang erfolgen. Er müsse die Mietkosten innerhalb dieser Frist senken und seine Bemühungen um eine Wohnung nachweisen. Falls er von der Senkung der Kosten der Unterkunft keinen Gebrauch machen wolle, würden ab dem 01. März 2006 nur noch Leistungen in Höhe der angemessenen Kosten übernommen. Dementsprechend gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 10. Oktober 2005 für die Zeit vom 01. November 2005 bis zum 28. Februar 2006 Leistungen in Höhe von 681,96 EUR (Regelsatz in Höhe von 331,00 EUR zzgl. Kosten der Unterkunft in Höhe von 350,96 EUR) und vom 01. März 2006 bis zum 30. April 2006 in Höhe von 623,50 EUR (Regelsatz in Höhe von 331,00 EUR zzgl. Kosten der Unterkunft in Höhe von 292,50 EUR).
Mit seinem hiergegen am 28. Oktober 2005 eingelegten Widerspruch rügte der Antragsteller, dass der Bescheid mangelhaft begründet und hinsichtlich der Berechnung der Kosten der Unterkunft nicht nachvollziehbar sei. Außerdem verstoße die Verordnungsermächtigung in § 27 SGB II hinsichtlich der Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten gegen Art. 80 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2005 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Als Kosten der vom Antragsteller bewohnten Unterkunft seien 350,96 EUR ermittelt worden. Diese Summe setze sich aus einer Grundmiete von 201,96 EUR, Nebenkosten in Höhe von 105,00 EUR sowie Heizkosten in Höhe von 44,00 EUR zusammen. Zwar würden die Kosten für Heizung und Warmwasser für die vom Antragsteller bewohnte Wohnung sich auf 55,00 EUR pro Monat belaufen. Davon seien jedoch 20 % für die Warmwasserbereitung abzusetzen, da die Kosten für Warmwasser bereits in der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 SGB II enthalten seien. Es ergebe sich daher ein Betrag von 44,00 EUR. Nach § 22 Abs. 1 SGB II würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, jedoch nur soweit diese angemessen seien. Die Angemessenheit richte sich nach den individuellen Verhältnissen des Einzelfalles; daneben seien die Zahl der vorhandenen Räume, das örtliche Mietniveau und die Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes zu berücksichtigen. Als angemessen seien Unterkunftskosten anzusehen, die den individuellen Wohnflächenbedarf multipliziert mit den im unteren Bereich örtlich marktüblichen Mietpreisen nicht überstiegen. In der Stadt B/H sei unter Berücksichtigung des örtlichen Mietspiegels sowie den von den ortsansässigen Wohnungsunternehmen gemachten Angaben über die Kosten der Unterkunft von den zur Verfügung stehenden vermietbaren Wohnungen festgelegt worden, dass für eine Person die Warmmiete ohne Warmwasser 292,50 EUR nicht übersteigen solle. Diesen Betrag werde sie ab dem 01. März 2006 nur noch für Kosten der Unterkunft erbringen, da sie als Teil der vollziehenden Gewalt nach Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden sei. Hiergegen richtet sich die am 16. Januar 2006 erhobene Klage des Antragstellers, mit der er die Fortzahlung von Leistungen in Höhe von 681,96 EUR über den 28. Februar 2006 hinaus geltend macht.
Mit seinem ebenfalls am 16. Januar 2006 bei Gericht eingegangenen Antrag hat der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 681,96 EUR sowie Prozesskostenhilfe zu gewähren. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass ihm im Falle der Aufgabe seiner Wohnung erhebliche Nachteile entstünden. Im Andenken an seine kürzlich verstorbene Mutter falle es ihm besonders schwer, die Wohnung zu verlassen. Weiter habe er die Wohnung vor etwa einem Jahr grundrenoviert und dabei auch den Erfordernissen der Pflege seiner Mutter angepasst. Würde er jetzt in eine billigere Wohnung ziehen, würden wieder Renovierungskosten anfallen. Ein Einsparvolumen wäre nicht gegeben. Außerdem sei eine Wohnung, die den Vorgaben entspreche, nicht zu bekommen. Der Markt für billige Wohnungen sei leergefegt. Gelegentlich böten zwar Genossenschaften preiswertere Wohnungen an. Eine solche sei jedoch ohne den Erwerb eines Genossenschaftsanteils von 1.000,00 EUR regelmäßig nicht zu erhalten. Seine Bemühungen um eine billigere Wohnung seien seit September 2005 erfolglos geblieben. Ebenso seine Versuche, einen Teil der Wohnung unterzuvermieten.
Mit Beschluss vom 03. Februar 2006 hat das Sozialgericht Potsdam den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das vorläufige Rechtsschutzverfahren abgelehnt. Die Antragsgegnerin habe die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab dem 01. März 2003 zu Recht reduziert, da die Kosten der Unterkunft nicht angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II seien. Die Antragsgegnerin habe rechtsfehlerfrei auf die maßgeblichen Bezugsgrößen für die Bestimmung der im Falle des Antragstellers einschlägigen Rahmengrößen zur Angemessenheit hingewiesen. Für einen Alleinstehenden einen Wohnplatzbedarf von 50 m² anzusetzen, sei nicht zu beanstanden. Eine Orientierung am sozialen Wohnungsbau sei sinnvoll und sachgerecht. Die Antragsgegnerin habe die von § 22 SGB II eröffnete Möglichkeit, nicht angemessene Kosten sechs Monate lang zu tragen, fast vollständig ausgeschöpft. Eine weitergehende Übernahme der Kosten werde durch die Vorschrift "in der Regel" ausgeschlossen. Besondere persönliche Umstände in der Sphäre des Antragstellers, die im Falle eines Umzuges eine unzumutbare Härte begründen könnten, seien nicht glaubhaft gemacht worden. Eine kürzlich erfolgte Renovierung habe in diesem Zusammenhang kein erhebliches Gewicht, da es sich um ein vom Antragsteller bewusst auf sich genommenes Risiko handele. Auch bestehe im Hinblick auf den erst am 15. Oktober 2004 geschlossenen Mietvertrag kein langjähriges Mietverhältnis, das eine nachhaltige Verwurzelung des Antragstellers in dieser Umgebung nach sich gezogen hätte. Ebenso wenig sprächen Alter und gesundheitliche Konstitution des Antragstellers gegen einen Umzug. Dies gelte auch für das Zusammenleben mit der inzwischen verstorbenen Mutter in dieser Wohnung. Die Behauptung, es ließen sich keine preiswerteren Wohnungen im Bereich der Stadt B/H finden, überzeuge schon deshalb nicht, weil sich weder dem Verwaltungsvorgang noch den Gerichtsakten Hinweise auf ein ernsthaftes Bemühen des Antragstellers um solchen Wohnraum entnehmen ließen. Dies gelte auch für die angeblichen Bemühungen um eine Untervermietung. Die hierzu pauschal abgegebene eidesstattliche Versicherung reiche zur Glaubhaftmachung nicht aus. Soweit der Antragsteller weiter sinngemäß einwende, ein Umzug und eine sich möglicherweise anschließende Renovierung seien teurer als ein Verbleib in der Wohnung, überzeuge dies schon deshalb nicht, weil sich die unangemessen hohen Kosten aus dem Dauerschuldverhältnis im Laufe der Jahre summierten. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob der Antragsteller sich auf fiskalische Vergleiche im Zusammenhang mit § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II stützen könne, da diese Norm erkennbar nur der Wahrung der Belange des Hilfebedürftigen diene. Aus diesen Gründen sei auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen gewesen.
Gegen diesen ihm am 08. Februar 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 08. März 2006 eingelegte Beschwerde des Antragstellers, mit der er weiterhin den Erlass der einstweiligen Anordnung begehrt. Darüber hinaus beantragt er nunmehr die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Zur Begründung macht er geltend, dass die tatsächliche Miete die von der Antragsgegnerin als angemessen angesehene lediglich um 58,46 EUR und damit geringfügig übersteige, was insbesondere vor dem Hintergrund der an ihn herangetragenen Zumutungen zu sehen sei. Auch wenn § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II eine weitergehende Kostenübernahme in der Regel ausschließe, bestünden vorliegend erhebliche Abweichungen vom Regelfall, die die weitergehende Kostenübernahme jedenfalls im Rahmen der einstweiligen Anordnung nahe legten. Er habe darauf vertraut, die von ihm renovierte Wohnung länger nutzen zu können. Außerdem sei die in Rede stehende Differenz vergleichsweise klein. Gleichwohl würde er in eine Wohnung zu einer Größe von 50 m² umziehen, wenn es ihm denn möglich wäre, eine solche zum vorgegebenen Preis zu erhalten. Dies aber sei in B nicht der Fall. Er habe zu allen in Frage kommenden Vermietern Kontakt aufgenommen, jedoch ohne Erfolg. Auch habe er bei den zuständigen Wohnungsunternehmen in B telefonisch nachgefragt. Es habe sich jeweils ergeben, dass zu dem geforderten Preis kein passender Wohnraum zur Verfügung stehe. Auch habe er sämtliche umsonst verteilte B Zeitungen überprüft. Eine Zeitung wie die Märkische Allgemeine könne er sich nicht leisten. Auch im Videotext des B Kanals (Stadtfernsehen) habe er erfolglos nach geeigneten Wohnungsangeboten gesucht. Nach alledem stehe geeigneter Wohnraum nicht zur Verfügung.
Die Antragsgegnerin hingegen behauptet unter Vorlage detaillierter Aktennotizen, nach ihren Nachfragen bei den von dem Antragsteller angegebenen sowie weiteren Wohnungsbaugesellschaften gäbe es sehr wohl angemessenen Wohnraum. Auch die angebliche Unmöglichkeit, auf kostenpflichtige Tagespresse zurückgreifen zu können, entspreche nicht den Gegebenheiten. In der unweit der Wohnung des Antragstellers gelegenen F-Bibliothek der Stadt B/H sei die örtliche und überörtliche Tagespresse einzusehen. Außer den Erklärungen des Antragstellers lägen weder Bestätigungen von Wohnungsunternehmen vor noch seien registrierte Vormerkungen oder Besichtigungskarten als Beweismittel für diese Bemühungen vorgelegt worden.
II.
1.) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 03. Februar 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller über den 28. Februar 2006 hinaus Leistungen zur Grundsicherung einschließlich der Kosten für Unterkunft in Höhe von 681,96 EUR zu gewähren.
Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die Antragsgegnerin im Klageverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dazu verpflichtet werden wird, dem Antragsteller Unterkunftskosten in der von ihm weiterhin begehrten Höhe zu gewähren. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit nach eigener Prüfung auf die Ausführungen des Sozialgerichts Potsdam, das sich in seinem angefochtenen Beschluss unter Zugrundelegung des einschlägigen § 22 Abs. 1 SGB II in der gebotenen Gründlichkeit und inhaltlich überzeugend mit der Sachlage auseinandergesetzt hat (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Behauptung des Antragstellers, im Raum B sei Wohnraum in der ihm zustehenden Größe nicht zu dem von der Antragsgegnerin vorgegebenen Preis erhältlich, vermag der Senat bereits aufgrund der Ausführungen des Antragstellers nicht zu folgen, insbesondere sieht er sie aber nach dem Ergebnis der Ermittlungen der Antragsgegnerin als widerlegt an. Bereits das Vorbringen des Antragstellers lässt nicht hinreichend substantiiert erkennen, dass er sich intensiv unter Zuhilfenahme aller ihm zumutbar erreichbaren Hilfen und Hilfsmittel um eine kostenangemessene Unterkunft bemüht hätte. Der Antragsteller mag bei den von ihm benannten Vermietern angefragt haben. Dies reicht jedoch nicht aus. Es wäre von ihm durchaus zu erwarten gewesen, dass er sich – soweit möglich – für in Betracht kommende Wohnungen vormerken lässt oder hilfsweise in kürzeren Abständen erneut bei den Hausverwaltungen vorspricht, dass er schriftliche Absagen o.ä. vorlegt und die in der Region den größten Wohnungsmarkt enthaltende Zeitung – ggfs. kostenfrei in einer Bibliothek – prüft. All dies aber hat er offensichtlich nicht getan. Auch belegen seine eher spärlichen Bemühungen gerade nicht, dass der Markt für in Betracht kommende Wohnungen verschlossen ist. Die von ihm kontaktierten Unternehmen mögen in der konkreten Situation nicht in der Lage gewesen sein, ihm eine Wohnung zur Verfügung zu stellen. Fast alle haben aber – der ausführlichen Aktennotiz der Antragstellerin zufolge – durchaus in Betracht kommende Wohnungen im Angebot und insoweit einen regelmäßigen Mieterwechsel geschildert, der es als realistisch erscheinen lässt, unter Aufbringung der gebotenen Eigeninitiative innerhalb eines halben Jahres eine solche Wohnung zu erhalten. Darüber hinaus haben nach den Angaben der Antragsgegnerin sogar weitere – von dem Antragsteller selbst gerade nicht benannte – Vermieter angegeben, dass kein Problem gesehen werde, eine angemessen Wohnung zur Verfügung zu stellen. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Situation auf dem örtlichen Wohnungsmarkt eine Senkung der Unterkunftskosten unmöglich machen würde und daher die zugrunde gelegte Angemessenheitsgrenze grundsätzlich überdacht werden müsste, liegen mithin nicht vor.
Auch ist es hier nicht gerechtfertigt, in Abweichung von der Regelvorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz SGB II die Antragsgegnerin und über diese letztlich die Gemeinschaft der Steuerzahler mit den unangemessen hohen Unterkunftskosten des Antragstellers über den 28. Februar 2006 hinaus – und sei es auch nur bis zum Abschluss der Hauptsache in der ersten Instanz - zu belasten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers übersteigen die von ihm beanspruchten Unterkunftskosten die ihm zustehenden nicht nur geringfügig, sondern ziemlich genau um 20 % und damit in durchaus beachtenswertem Umfange. Eine entsprechende Überschreitung mag dann irrelevant sein, wenn ein Ende des Leistungsbezuges konkret absehbar ist und dann tatsächlich die zu erwartenden Umzugskosten die eingesparten Unterkunftskosten übersteigen. So liegt der Fall hier aber gerade nicht. Im Gegenteil steht der Antragsteller seit vielen Jahren im Leistungsbezug. Dass sich dies in absehbarer Zeit ändern wird, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Auch kann der Senat dem Antragsteller nicht folgen, dass mit dem geforderten Umzug besondere Zumutungen an ihn herangetragen werden und sein Fall vom Regelfall erheblich abweicht. Es ist für den Antragsteller sicherlich bedauerlich, eine von ihm renovierte Wohnung nach verhältnismäßig kurzer Mietzeit wieder verlassen zu müssen. Dies stellt aber keine außergewöhnliche Besonderheit dar. Völlig zu Recht hat insoweit bereits das Sozialgericht darauf verwiesen, dass ein etwaiges Vertrauen des Antragstellers, längerfristig etwas von den Investitionen in die Wohnung zu haben, nicht schützenswert ist. Dies hat hier auch vor dem Hintergrund zu gelten, dass zum einen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages und der Durchführung der Renovierungsarbeiten absehbar und in aller Munde war, dass die auch vom Antragsteller bezogene Arbeitslosenhilfe wenige Wochen später durch das eher niedrigere Arbeitslosengeld II ersetzt werden würde, und der Antragsteller zum anderen mit seiner damals bereits 85jährigen, pflegebedürftigen Mutter in eine Wohnung gezogen ist und insoweit hätte einkalkulieren müssen, dass das Zusammenleben möglicherweise nicht von langer Dauer sein könnte. Dass er sich gleichwohl für diesen Weg entschieden hat, spricht durchaus für ihn, kann aber letztlich nicht dazu führen, ihm auf Kosten der Allgemeinheit unangemessen hohe Leistungen zuzusprechen.
Die Ausführungen im erstinstanzlichen Beschluss sowie in der Beschwerdebegründung zum Abzug der Warmwasserpauschale gehen schließlich offensichtlich fehl. Dieser Abzug ist für die Monate bis einschließlich Februar 2006 von Relevanz. Diese sind jedoch nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens.
2.) Soweit das Sozialgericht Potsdam mit seinem angefochtenen Beschluss auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt hat, ist dies von dem anwaltlich vertretenen Antragsteller nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht worden. Soweit er hingegen die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt hat, konnte auch dieser Antrag keinen Erfolg haben. Aus den zuvor dargelegten Gründen hatte die Beschwerde keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und folgt dem Ergebnis in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um die Höhe der dem Antragsteller ab dem 01. März 2006 zustehenden Kosten der Unterkunft.
Der 1955 geborene Antragsteller erhielt bis Dezember 1997 Arbeitslosengeld I und im Folgenden Arbeitslosenhilfe. Seit dem 01. Januar 2005 bezieht er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) von der Antragsgegnerin. Während des Leistungszeitraumes bewohnte der Antragsteller zunächst gemeinsam mit seiner 1919 geborenen Mutter eine mit Vertrag vom 15. Oktober 2004 angemietete 62,20 m² große 3-Zimmer-Wohnung. Am 08. September 2005 verstarb seine Mutter. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 22. September 2005 informierte die Antragsgegnerin den Antragsteller daraufhin, dass die Kosten der Unterkunft in Höhe von 350,96 EUR (warm ohne Warmwasser) für ihn allein unangemessen hoch seien und ihm lediglich eine 50 m² große Wohnung zu einer Gesamtmiete von 292,50 EUR zustehe. Die Anerkennung der unangemessenen Kosten der Unterkunft könne höchstens sechs Monate lang erfolgen. Er müsse die Mietkosten innerhalb dieser Frist senken und seine Bemühungen um eine Wohnung nachweisen. Falls er von der Senkung der Kosten der Unterkunft keinen Gebrauch machen wolle, würden ab dem 01. März 2006 nur noch Leistungen in Höhe der angemessenen Kosten übernommen. Dementsprechend gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 10. Oktober 2005 für die Zeit vom 01. November 2005 bis zum 28. Februar 2006 Leistungen in Höhe von 681,96 EUR (Regelsatz in Höhe von 331,00 EUR zzgl. Kosten der Unterkunft in Höhe von 350,96 EUR) und vom 01. März 2006 bis zum 30. April 2006 in Höhe von 623,50 EUR (Regelsatz in Höhe von 331,00 EUR zzgl. Kosten der Unterkunft in Höhe von 292,50 EUR).
Mit seinem hiergegen am 28. Oktober 2005 eingelegten Widerspruch rügte der Antragsteller, dass der Bescheid mangelhaft begründet und hinsichtlich der Berechnung der Kosten der Unterkunft nicht nachvollziehbar sei. Außerdem verstoße die Verordnungsermächtigung in § 27 SGB II hinsichtlich der Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten gegen Art. 80 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2005 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Als Kosten der vom Antragsteller bewohnten Unterkunft seien 350,96 EUR ermittelt worden. Diese Summe setze sich aus einer Grundmiete von 201,96 EUR, Nebenkosten in Höhe von 105,00 EUR sowie Heizkosten in Höhe von 44,00 EUR zusammen. Zwar würden die Kosten für Heizung und Warmwasser für die vom Antragsteller bewohnte Wohnung sich auf 55,00 EUR pro Monat belaufen. Davon seien jedoch 20 % für die Warmwasserbereitung abzusetzen, da die Kosten für Warmwasser bereits in der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 SGB II enthalten seien. Es ergebe sich daher ein Betrag von 44,00 EUR. Nach § 22 Abs. 1 SGB II würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, jedoch nur soweit diese angemessen seien. Die Angemessenheit richte sich nach den individuellen Verhältnissen des Einzelfalles; daneben seien die Zahl der vorhandenen Räume, das örtliche Mietniveau und die Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes zu berücksichtigen. Als angemessen seien Unterkunftskosten anzusehen, die den individuellen Wohnflächenbedarf multipliziert mit den im unteren Bereich örtlich marktüblichen Mietpreisen nicht überstiegen. In der Stadt B/H sei unter Berücksichtigung des örtlichen Mietspiegels sowie den von den ortsansässigen Wohnungsunternehmen gemachten Angaben über die Kosten der Unterkunft von den zur Verfügung stehenden vermietbaren Wohnungen festgelegt worden, dass für eine Person die Warmmiete ohne Warmwasser 292,50 EUR nicht übersteigen solle. Diesen Betrag werde sie ab dem 01. März 2006 nur noch für Kosten der Unterkunft erbringen, da sie als Teil der vollziehenden Gewalt nach Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden sei. Hiergegen richtet sich die am 16. Januar 2006 erhobene Klage des Antragstellers, mit der er die Fortzahlung von Leistungen in Höhe von 681,96 EUR über den 28. Februar 2006 hinaus geltend macht.
Mit seinem ebenfalls am 16. Januar 2006 bei Gericht eingegangenen Antrag hat der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 681,96 EUR sowie Prozesskostenhilfe zu gewähren. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass ihm im Falle der Aufgabe seiner Wohnung erhebliche Nachteile entstünden. Im Andenken an seine kürzlich verstorbene Mutter falle es ihm besonders schwer, die Wohnung zu verlassen. Weiter habe er die Wohnung vor etwa einem Jahr grundrenoviert und dabei auch den Erfordernissen der Pflege seiner Mutter angepasst. Würde er jetzt in eine billigere Wohnung ziehen, würden wieder Renovierungskosten anfallen. Ein Einsparvolumen wäre nicht gegeben. Außerdem sei eine Wohnung, die den Vorgaben entspreche, nicht zu bekommen. Der Markt für billige Wohnungen sei leergefegt. Gelegentlich böten zwar Genossenschaften preiswertere Wohnungen an. Eine solche sei jedoch ohne den Erwerb eines Genossenschaftsanteils von 1.000,00 EUR regelmäßig nicht zu erhalten. Seine Bemühungen um eine billigere Wohnung seien seit September 2005 erfolglos geblieben. Ebenso seine Versuche, einen Teil der Wohnung unterzuvermieten.
Mit Beschluss vom 03. Februar 2006 hat das Sozialgericht Potsdam den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das vorläufige Rechtsschutzverfahren abgelehnt. Die Antragsgegnerin habe die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab dem 01. März 2003 zu Recht reduziert, da die Kosten der Unterkunft nicht angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II seien. Die Antragsgegnerin habe rechtsfehlerfrei auf die maßgeblichen Bezugsgrößen für die Bestimmung der im Falle des Antragstellers einschlägigen Rahmengrößen zur Angemessenheit hingewiesen. Für einen Alleinstehenden einen Wohnplatzbedarf von 50 m² anzusetzen, sei nicht zu beanstanden. Eine Orientierung am sozialen Wohnungsbau sei sinnvoll und sachgerecht. Die Antragsgegnerin habe die von § 22 SGB II eröffnete Möglichkeit, nicht angemessene Kosten sechs Monate lang zu tragen, fast vollständig ausgeschöpft. Eine weitergehende Übernahme der Kosten werde durch die Vorschrift "in der Regel" ausgeschlossen. Besondere persönliche Umstände in der Sphäre des Antragstellers, die im Falle eines Umzuges eine unzumutbare Härte begründen könnten, seien nicht glaubhaft gemacht worden. Eine kürzlich erfolgte Renovierung habe in diesem Zusammenhang kein erhebliches Gewicht, da es sich um ein vom Antragsteller bewusst auf sich genommenes Risiko handele. Auch bestehe im Hinblick auf den erst am 15. Oktober 2004 geschlossenen Mietvertrag kein langjähriges Mietverhältnis, das eine nachhaltige Verwurzelung des Antragstellers in dieser Umgebung nach sich gezogen hätte. Ebenso wenig sprächen Alter und gesundheitliche Konstitution des Antragstellers gegen einen Umzug. Dies gelte auch für das Zusammenleben mit der inzwischen verstorbenen Mutter in dieser Wohnung. Die Behauptung, es ließen sich keine preiswerteren Wohnungen im Bereich der Stadt B/H finden, überzeuge schon deshalb nicht, weil sich weder dem Verwaltungsvorgang noch den Gerichtsakten Hinweise auf ein ernsthaftes Bemühen des Antragstellers um solchen Wohnraum entnehmen ließen. Dies gelte auch für die angeblichen Bemühungen um eine Untervermietung. Die hierzu pauschal abgegebene eidesstattliche Versicherung reiche zur Glaubhaftmachung nicht aus. Soweit der Antragsteller weiter sinngemäß einwende, ein Umzug und eine sich möglicherweise anschließende Renovierung seien teurer als ein Verbleib in der Wohnung, überzeuge dies schon deshalb nicht, weil sich die unangemessen hohen Kosten aus dem Dauerschuldverhältnis im Laufe der Jahre summierten. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob der Antragsteller sich auf fiskalische Vergleiche im Zusammenhang mit § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II stützen könne, da diese Norm erkennbar nur der Wahrung der Belange des Hilfebedürftigen diene. Aus diesen Gründen sei auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen gewesen.
Gegen diesen ihm am 08. Februar 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 08. März 2006 eingelegte Beschwerde des Antragstellers, mit der er weiterhin den Erlass der einstweiligen Anordnung begehrt. Darüber hinaus beantragt er nunmehr die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Zur Begründung macht er geltend, dass die tatsächliche Miete die von der Antragsgegnerin als angemessen angesehene lediglich um 58,46 EUR und damit geringfügig übersteige, was insbesondere vor dem Hintergrund der an ihn herangetragenen Zumutungen zu sehen sei. Auch wenn § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II eine weitergehende Kostenübernahme in der Regel ausschließe, bestünden vorliegend erhebliche Abweichungen vom Regelfall, die die weitergehende Kostenübernahme jedenfalls im Rahmen der einstweiligen Anordnung nahe legten. Er habe darauf vertraut, die von ihm renovierte Wohnung länger nutzen zu können. Außerdem sei die in Rede stehende Differenz vergleichsweise klein. Gleichwohl würde er in eine Wohnung zu einer Größe von 50 m² umziehen, wenn es ihm denn möglich wäre, eine solche zum vorgegebenen Preis zu erhalten. Dies aber sei in B nicht der Fall. Er habe zu allen in Frage kommenden Vermietern Kontakt aufgenommen, jedoch ohne Erfolg. Auch habe er bei den zuständigen Wohnungsunternehmen in B telefonisch nachgefragt. Es habe sich jeweils ergeben, dass zu dem geforderten Preis kein passender Wohnraum zur Verfügung stehe. Auch habe er sämtliche umsonst verteilte B Zeitungen überprüft. Eine Zeitung wie die Märkische Allgemeine könne er sich nicht leisten. Auch im Videotext des B Kanals (Stadtfernsehen) habe er erfolglos nach geeigneten Wohnungsangeboten gesucht. Nach alledem stehe geeigneter Wohnraum nicht zur Verfügung.
Die Antragsgegnerin hingegen behauptet unter Vorlage detaillierter Aktennotizen, nach ihren Nachfragen bei den von dem Antragsteller angegebenen sowie weiteren Wohnungsbaugesellschaften gäbe es sehr wohl angemessenen Wohnraum. Auch die angebliche Unmöglichkeit, auf kostenpflichtige Tagespresse zurückgreifen zu können, entspreche nicht den Gegebenheiten. In der unweit der Wohnung des Antragstellers gelegenen F-Bibliothek der Stadt B/H sei die örtliche und überörtliche Tagespresse einzusehen. Außer den Erklärungen des Antragstellers lägen weder Bestätigungen von Wohnungsunternehmen vor noch seien registrierte Vormerkungen oder Besichtigungskarten als Beweismittel für diese Bemühungen vorgelegt worden.
II.
1.) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 03. Februar 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller über den 28. Februar 2006 hinaus Leistungen zur Grundsicherung einschließlich der Kosten für Unterkunft in Höhe von 681,96 EUR zu gewähren.
Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die Antragsgegnerin im Klageverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dazu verpflichtet werden wird, dem Antragsteller Unterkunftskosten in der von ihm weiterhin begehrten Höhe zu gewähren. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit nach eigener Prüfung auf die Ausführungen des Sozialgerichts Potsdam, das sich in seinem angefochtenen Beschluss unter Zugrundelegung des einschlägigen § 22 Abs. 1 SGB II in der gebotenen Gründlichkeit und inhaltlich überzeugend mit der Sachlage auseinandergesetzt hat (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Behauptung des Antragstellers, im Raum B sei Wohnraum in der ihm zustehenden Größe nicht zu dem von der Antragsgegnerin vorgegebenen Preis erhältlich, vermag der Senat bereits aufgrund der Ausführungen des Antragstellers nicht zu folgen, insbesondere sieht er sie aber nach dem Ergebnis der Ermittlungen der Antragsgegnerin als widerlegt an. Bereits das Vorbringen des Antragstellers lässt nicht hinreichend substantiiert erkennen, dass er sich intensiv unter Zuhilfenahme aller ihm zumutbar erreichbaren Hilfen und Hilfsmittel um eine kostenangemessene Unterkunft bemüht hätte. Der Antragsteller mag bei den von ihm benannten Vermietern angefragt haben. Dies reicht jedoch nicht aus. Es wäre von ihm durchaus zu erwarten gewesen, dass er sich – soweit möglich – für in Betracht kommende Wohnungen vormerken lässt oder hilfsweise in kürzeren Abständen erneut bei den Hausverwaltungen vorspricht, dass er schriftliche Absagen o.ä. vorlegt und die in der Region den größten Wohnungsmarkt enthaltende Zeitung – ggfs. kostenfrei in einer Bibliothek – prüft. All dies aber hat er offensichtlich nicht getan. Auch belegen seine eher spärlichen Bemühungen gerade nicht, dass der Markt für in Betracht kommende Wohnungen verschlossen ist. Die von ihm kontaktierten Unternehmen mögen in der konkreten Situation nicht in der Lage gewesen sein, ihm eine Wohnung zur Verfügung zu stellen. Fast alle haben aber – der ausführlichen Aktennotiz der Antragstellerin zufolge – durchaus in Betracht kommende Wohnungen im Angebot und insoweit einen regelmäßigen Mieterwechsel geschildert, der es als realistisch erscheinen lässt, unter Aufbringung der gebotenen Eigeninitiative innerhalb eines halben Jahres eine solche Wohnung zu erhalten. Darüber hinaus haben nach den Angaben der Antragsgegnerin sogar weitere – von dem Antragsteller selbst gerade nicht benannte – Vermieter angegeben, dass kein Problem gesehen werde, eine angemessen Wohnung zur Verfügung zu stellen. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Situation auf dem örtlichen Wohnungsmarkt eine Senkung der Unterkunftskosten unmöglich machen würde und daher die zugrunde gelegte Angemessenheitsgrenze grundsätzlich überdacht werden müsste, liegen mithin nicht vor.
Auch ist es hier nicht gerechtfertigt, in Abweichung von der Regelvorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz SGB II die Antragsgegnerin und über diese letztlich die Gemeinschaft der Steuerzahler mit den unangemessen hohen Unterkunftskosten des Antragstellers über den 28. Februar 2006 hinaus – und sei es auch nur bis zum Abschluss der Hauptsache in der ersten Instanz - zu belasten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers übersteigen die von ihm beanspruchten Unterkunftskosten die ihm zustehenden nicht nur geringfügig, sondern ziemlich genau um 20 % und damit in durchaus beachtenswertem Umfange. Eine entsprechende Überschreitung mag dann irrelevant sein, wenn ein Ende des Leistungsbezuges konkret absehbar ist und dann tatsächlich die zu erwartenden Umzugskosten die eingesparten Unterkunftskosten übersteigen. So liegt der Fall hier aber gerade nicht. Im Gegenteil steht der Antragsteller seit vielen Jahren im Leistungsbezug. Dass sich dies in absehbarer Zeit ändern wird, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Auch kann der Senat dem Antragsteller nicht folgen, dass mit dem geforderten Umzug besondere Zumutungen an ihn herangetragen werden und sein Fall vom Regelfall erheblich abweicht. Es ist für den Antragsteller sicherlich bedauerlich, eine von ihm renovierte Wohnung nach verhältnismäßig kurzer Mietzeit wieder verlassen zu müssen. Dies stellt aber keine außergewöhnliche Besonderheit dar. Völlig zu Recht hat insoweit bereits das Sozialgericht darauf verwiesen, dass ein etwaiges Vertrauen des Antragstellers, längerfristig etwas von den Investitionen in die Wohnung zu haben, nicht schützenswert ist. Dies hat hier auch vor dem Hintergrund zu gelten, dass zum einen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages und der Durchführung der Renovierungsarbeiten absehbar und in aller Munde war, dass die auch vom Antragsteller bezogene Arbeitslosenhilfe wenige Wochen später durch das eher niedrigere Arbeitslosengeld II ersetzt werden würde, und der Antragsteller zum anderen mit seiner damals bereits 85jährigen, pflegebedürftigen Mutter in eine Wohnung gezogen ist und insoweit hätte einkalkulieren müssen, dass das Zusammenleben möglicherweise nicht von langer Dauer sein könnte. Dass er sich gleichwohl für diesen Weg entschieden hat, spricht durchaus für ihn, kann aber letztlich nicht dazu führen, ihm auf Kosten der Allgemeinheit unangemessen hohe Leistungen zuzusprechen.
Die Ausführungen im erstinstanzlichen Beschluss sowie in der Beschwerdebegründung zum Abzug der Warmwasserpauschale gehen schließlich offensichtlich fehl. Dieser Abzug ist für die Monate bis einschließlich Februar 2006 von Relevanz. Diese sind jedoch nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens.
2.) Soweit das Sozialgericht Potsdam mit seinem angefochtenen Beschluss auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt hat, ist dies von dem anwaltlich vertretenen Antragsteller nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht worden. Soweit er hingegen die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt hat, konnte auch dieser Antrag keinen Erfolg haben. Aus den zuvor dargelegten Gründen hatte die Beschwerde keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und folgt dem Ergebnis in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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