L 13 B 4/06 V ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 46 V 107/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 B 4/06 V ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, ihn von der Eigenbeteiligung für die Nutzung des besonderen Fahrdienstes freizustellen. Der im Jahre 1929 geborene Antragsteller befindet sich seit in der Justizvollzugsanstalt in Haft. Er bezieht neben einem Taschengeld von 30,- EUR eine Altersrente von 207,59 EUR monatlich. Als behinderter Freigänger benutzt der Antragsteller den besonderen Fahrdienst. Der Antragsgegner verlangte von dem Antragsteller unter Übersendung detaillierter Abrechnungen eine Eigenbeteiligung in Höhe von insgesamt 3.100,20 EUR an den Kosten des von diesem von Juli bis November 2005 in Anspruch genommenen Fahrdienstes, die der Antragsteller nicht beglich. Nach fruchtlosen Zahlungsaufforderungen drohte der Antragsgegner dem Antragssteller an, ihn von der Nutzung des besonderen Fahrdienstes auszuschließen. Der Antragsteller hat sich daraufhin an das Sozialgericht Berlin mit dem Antrag gewandt, den Antragsgegner im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, die bereits entstandenen und künftig entstehenden Kosten für die Nutzung des besonderen Fahrdienstes zu übernehmen, hilfsweise, den zuständigen Leistungsträger zu ermitteln und diesen zur Übernahme verpflichten. Mit Beschluss vom 13. Januar 2006 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Mit seiner Beschwerde trägt der Antragesteller vor: Ihm sei seit 1997 kostenfreie Beförderung gewährt worden. Er betreue täglich seine pflegebedürftige Frau. Zudem arbeite er an drei Vormittagen in der Woche ehrenamtlich für die Caritas. Dem schriftlichen Vorbringen des Antragstellers ist der Antrag zu entnehmen, den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Januar 2006 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von der Erhebung der Eigenbeteiligung für die Nutzung des besonderen Fahrdienstes ab Juli 2005 abzusehen, hilfsweise, den zuständigen Leistungsträger zu ermitteln und diesen zur Übernahme der ihm durch die Eigenbeteiligung entstehenden Kosten zu verpflichten. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er hält den angegriffenen Beschluss für zutreffend. Inzwischen hat der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheiden vom 10. Januar und 15. Februar 2006 die Berechtigung zur Nutzung des besonderen Fahrdienstes mit der Begründung entzogen, er habe die von ihm geforderte Eigenbeteiligung nicht geleistet. Hiergegen ist kein Widerspruch eingelegt worden. Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des den Antragsteller betreffenden Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht Berlin hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht zurückgewiesen. Der von dem Antragsteller begehrte Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) scheitert bereits daran, dass er keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Der Antragsgegner fordert von ihm zu Recht eine Eigenbeteiligung für die Nutzung des besonderen Fahrdienstes ab Juli 2005. Denn nach § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes (BlnFahrdienstVO) vom 31. Juli 2001 (GVBl. S. 322) in der Fassung der am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Änderungen durch die Verordnung vom 22. Juni 2005 (GVBl. S. 342) hat das Versorgungsamt von den Nutzern des Fahrdienstes eine monatlich abzurechnende Eigenbeteiligung zu erheben. Von der Eigenbeteiligung befreit sind nach § 13 Abs. 2 Satz 1 lediglich Heimbewohner, die vom Träger der Sozialhilfe den Barbetrag erhalten. Zu diesem Personenkreis gehört der Antragsteller nicht. Heime sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden (vgl. § 1 Satz 2 Heimgesetz). Diesem Zweck dient die Justizvollzugsanstalt , in der sich der Kläger im maßgeblichen Zeitraum von Juli bis November 2005 in Haft befand, erkennbar nicht.

Hinsichtlich des Hilfsantrags fehlt dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis. Bevor er sozialgerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nimmt, ist er gehalten, sich mit seinem Begehren an die Behörde zu wenden. Wie der Antragsgegner dem Antragsteller bereits mit Schreiben vom 30. September 2005 mitteilte, wurde für Härtefälle und ehrenamtlich Aktive, die den besonderen Fahrdienst nutzen, nach § 13 Abs. 10 BlnFahrdienstVO ein Härtefonds eingerichtet. Es ist weder aus den Akten ersichtlich noch von dem Antragsteller vorgetragen, dass er bislang über die Geschäftstelle des Landesbeirates für Behinderte einen entsprechenden Antrag bei der für die Verwendung der Mittel des Härtefonds zuständigen Härtefallkommission gestellt hat. Im übrigen sieht die genannte Härtefall- und Ehrenamtlichkeitsregelung nach dem Rundschreiben des Landesbeirates für Behinderte – Geschäftsstelle – vom 18. Juli 2005 nicht die vom Antragsteller begehrte vollständige Freistellung von der Eigenbeteiligung, sondern als freiwillige Leistung lediglich die Erstattung der (ab der neunten Fahrt bzw. ab der siebzehnten Fahrt) erhöhten Eigenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 BlnFahrdienstVO vor. Die entsprechend § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG zu treffende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Beschwerde keinen Erfolg hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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