Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 46 SB 1135/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 B 70/06 SB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu er statten.
Gründe:
I.
Nach Erledigung des Klageverfahrens streiten die Beteiligten über die außergerichtlichen Kosten.
Gegen den Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2004, mit dem er bei dem Kläger einen Grad der Behinderung von 20 feststellte, erhob der Kläger durch seinen jetzigen Bevollmächtigten Widerspruch. Der Beklagte veranlasste eine Untersuchung durch den Chirurgen Dr. Sch, der am 3. Februar 2005 die Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Gesamt-GdB von 40 bewertete. Zu einem am 21. März 2005 bei dem Beklagten eingegangenen MRT-Befund holte dieser am 11. April 2005 eine kurze versorgungsärztliche Stellungnahme vom 28. April 2005 ein und gab dem Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2005 teilweise statt, indem ein GdB von 40 festgestellt wurde. Daraufhin erklärte der Bevollmächtigte des Klägers die am 9. Mai 2005 erhobene Untätigkeitsklage für erledigt.
Am 15. Mai 2006 hat das Sozialgericht beschlossen, dass die Beteiligen einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben. Der Kläger sei durch einen Rentenberater vertreten worden, der regelmäßig mit Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts befasst sei. Diesem habe bekannt sein müssen, dass angesichts der angespannten Personalsituation die Auswertung des MRT-Befundes einen Monat in Anspruch nehmen würde. Eine Zwischennachricht des Beklagten sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Die Tatsache, dass nach dem Prüfvermerk vom 28. April 2005 noch über ein Monat bis zur Erteilung des Widerspruchsbescheides verstrichen sei, sei unerheblich, da der Beklagte zur Erhebung der Untätigkeitsklage am 9. Mai 2005 keinen Anlass geboten habe.
Mit seiner Beschwerde gegen diesen Beschluss macht der Kläger geltend, da die Dreimonatsfrist des § 88 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bereits am 17. April 2005 abgelaufen gewesen sei, hätte der Beklagte erhöhte Anstrengungen untenehmen müssen, um eine zeitnahe Entscheidung der Widerspruchsstelle herbeizuführen. Nach Übersendung des MRT-Befundes habe er noch mehr als sieben Wochen gewartet, bevor er die Untätigkeitsklage erhoben habe. Für die Begründetheit der Klage sei auf den Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits abzustellen.
II. Die nach § 172 SGG statthafte Beschwerde ist unbegründet. Nach Beendigung des Klageverfahrens in der Hauptsache ist gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG über die außergerichtlichen Kosten zu entscheiden. Das Sozialgericht hat bereits dargelegt, dass es billigem Ermessen entspricht, dem Beklagten nicht die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses, denen der Senat folgt, wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG verwiesen.
Die von dem Kläger mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Wird ein neuer Befund mehr als zwei Monate nach Einlegung des Widerspruchs eingereicht, hat der Beklagte einen hinreichenden Grund dafür, nicht mehr innerhalb der Dreimonatsfrist über den Widerspruch zu entscheiden, da hierdurch eine vom Normalfall abweichende Sachbehandlung erforderlich wird. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte dem rechtskundig vertretenen Kläger bis zum 9. Mai 2005 eine qualifizierte Zwischennachricht hätte erteilen müssen, da dieser durch den eingereichten Befund neue Ermittlungen ausgelöst hatte.
Für die nach § 193 Abs. 1 2. Hs. SGG zu treffende Kostenentscheidung ist maßgebend, ob der Beklagte Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Hätte, wie im vorliegenden Fall, die Klageerhebung durch sachgerechtes Handeln des Klägers vermieden werden können, spielt das Verhalten des Beklagten nach Klageerhebung für die Kostentragungspflicht keine entscheidende Rolle (LSG Berlin, Beschluss vom 21. August 1995 - L 2 An-S 93/95).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Nach Erledigung des Klageverfahrens streiten die Beteiligten über die außergerichtlichen Kosten.
Gegen den Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2004, mit dem er bei dem Kläger einen Grad der Behinderung von 20 feststellte, erhob der Kläger durch seinen jetzigen Bevollmächtigten Widerspruch. Der Beklagte veranlasste eine Untersuchung durch den Chirurgen Dr. Sch, der am 3. Februar 2005 die Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Gesamt-GdB von 40 bewertete. Zu einem am 21. März 2005 bei dem Beklagten eingegangenen MRT-Befund holte dieser am 11. April 2005 eine kurze versorgungsärztliche Stellungnahme vom 28. April 2005 ein und gab dem Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2005 teilweise statt, indem ein GdB von 40 festgestellt wurde. Daraufhin erklärte der Bevollmächtigte des Klägers die am 9. Mai 2005 erhobene Untätigkeitsklage für erledigt.
Am 15. Mai 2006 hat das Sozialgericht beschlossen, dass die Beteiligen einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben. Der Kläger sei durch einen Rentenberater vertreten worden, der regelmäßig mit Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts befasst sei. Diesem habe bekannt sein müssen, dass angesichts der angespannten Personalsituation die Auswertung des MRT-Befundes einen Monat in Anspruch nehmen würde. Eine Zwischennachricht des Beklagten sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Die Tatsache, dass nach dem Prüfvermerk vom 28. April 2005 noch über ein Monat bis zur Erteilung des Widerspruchsbescheides verstrichen sei, sei unerheblich, da der Beklagte zur Erhebung der Untätigkeitsklage am 9. Mai 2005 keinen Anlass geboten habe.
Mit seiner Beschwerde gegen diesen Beschluss macht der Kläger geltend, da die Dreimonatsfrist des § 88 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bereits am 17. April 2005 abgelaufen gewesen sei, hätte der Beklagte erhöhte Anstrengungen untenehmen müssen, um eine zeitnahe Entscheidung der Widerspruchsstelle herbeizuführen. Nach Übersendung des MRT-Befundes habe er noch mehr als sieben Wochen gewartet, bevor er die Untätigkeitsklage erhoben habe. Für die Begründetheit der Klage sei auf den Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits abzustellen.
II. Die nach § 172 SGG statthafte Beschwerde ist unbegründet. Nach Beendigung des Klageverfahrens in der Hauptsache ist gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG über die außergerichtlichen Kosten zu entscheiden. Das Sozialgericht hat bereits dargelegt, dass es billigem Ermessen entspricht, dem Beklagten nicht die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses, denen der Senat folgt, wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG verwiesen.
Die von dem Kläger mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Wird ein neuer Befund mehr als zwei Monate nach Einlegung des Widerspruchs eingereicht, hat der Beklagte einen hinreichenden Grund dafür, nicht mehr innerhalb der Dreimonatsfrist über den Widerspruch zu entscheiden, da hierdurch eine vom Normalfall abweichende Sachbehandlung erforderlich wird. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte dem rechtskundig vertretenen Kläger bis zum 9. Mai 2005 eine qualifizierte Zwischennachricht hätte erteilen müssen, da dieser durch den eingereichten Befund neue Ermittlungen ausgelöst hatte.
Für die nach § 193 Abs. 1 2. Hs. SGG zu treffende Kostenentscheidung ist maßgebend, ob der Beklagte Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Hätte, wie im vorliegenden Fall, die Klageerhebung durch sachgerechtes Handeln des Klägers vermieden werden können, spielt das Verhalten des Beklagten nach Klageerhebung für die Kostentragungspflicht keine entscheidende Rolle (LSG Berlin, Beschluss vom 21. August 1995 - L 2 An-S 93/95).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved