L 9 AL 1087/03

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 11 AL 361/03
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 1087/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 8. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten einen Lohnkostenzuschuss für eine Steuerfachangestellte.

Die Klägerin beantragte bei der Beklagten einen Lohnkostenzuschuss für die Steuerfachangestellte Frau B. nach den Richtlinien des BMA / BMBF zur Durchführung des Sofortprogramms zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit (JuSoPro) – Sofortprogramm- Richtlinien (SPR). Ausweislich des Vermerkes des Arbeitsamtes war der Tag der Antragstellung laut Bewa-Vermerk der 23. April 2002. Nach dem Eingangsvermerk ging der schriftliche Antrag am 24. Juni 2002 bei der Beklagten ein. In dem Antragsformular war zunächst als Tag der Arbeitsaufnahme der 22. April 2002 eingetragen. Dieser Tag wurde nachträglich gestrichen und durch den 1. Mai 2002 ersetzt. Nach den Angaben im Antragsformular und nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag wurde das Arbeitsverhältnis am 29. April 2002 zum 1. Mai 2002 begründet.

Mit Bescheid vom 26. Juni 2002 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Lohnkostenzuschusses für Frau B. mit der Begründung ab, der Arbeitgeber habe den Zuschuss vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beim zuständigen Arbeitsamt zu beantragen. Leistungsbegründendes Ereignis sei der Abschluss des Arbeitsvertrages, spätestens jedoch der Tag der Arbeitsaufnahme. Der Arbeitsvertrag mit Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1. Mai 2002 sei am 29. April 2002 abgeschlossen worden. Bereits am 22. April 2002 habe die Klägerin sowohl telefonisch wie auch schriftlich mitgeteilt, dass die Arbeitsaufnahme am 22. April 2002 erfolgt sei. Der Antrag sei erst am 23. April 2002 und somit verspätet gestellt worden.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25. Juli 2002, bei der Beklagten eingegangen am 29. Juli 2002, hat die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. Juni 2002 erhoben und zur Begründung ausgeführt, eine Arbeitsaufnahme sei erst mit vertraglich vereinbartem Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1. Mai 2002 erfolgt. Die Gewährung des Zuschusses sei daher rechtzeitig beantragt worden. Am 22. April 2002 sei durch die Klägerin keine Arbeitsaufnahme angezeigt worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Am 11. April 2003 hat die Klägerin beim Sozialgericht Wiesbaden Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es sei völlig unklar, weshalb das Arbeitsamt fälschlich von dem 22. April 2002 als Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme ausgehe. Ein Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und Frau B. sei am 29. April 2002 zum 1. Mai 2002 geschlossen worden.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2003 hat der Bevollmächtigte der Klägerin erklärt, das aktenkundige Datum 22. April 2002 bezeichne nach Rücksprache mit der Klägerin lediglich den Beginn eines Praktikums von Frau B. bei der Klägerin. Die Motive für das Praktikum hätten zum einen in der Person von Frau B. gelegen, deren Familie in einen öffentlich publizierten Kriminalfall verwickelt gewesen sei und die deshalb unter starker nervlicher Belastung ihre frühere Beschäftigung habe aufgeben müssen, zum anderen in der betrieblichen Organisation der Klägerin, die neben ihrem Firmensitz in N. kurz zuvor eine Zweigniederlassung in W. eröffnet habe.

Mit Urteil vom 8. Oktober 2003 hat das Sozialgericht Wiesbaden die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, Lohnkostenzuschüsse nach dem Sofortprogramm zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit seien keine gesetzliche Pflichtleistung, sondern nach Art. 8 § 3 Abs. 1 SPR eine Ermessensleistung aus einem limitierten Budget (Mittel des Europäischen Sozialfonds). Eine Ermessensreduzierung auf Null sei nach den Umständen des Einzelfalls nicht anzunehmen. Dem Gericht sei es verwehrt, sein Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens zu setzen.

Eine Leistungsverpflichtung der Beklagten ergebe sich auch nicht aus der von der Klägerin behaupteten Zusicherung der Leistungsgewährung. Ungeachtet des tatsächlichen Beweises einer entsprechenden Erklärung eines Arbeitsamtsmitarbeiters fehle es an der durch § 34 SGB X geforderten Schriftform als Wirksamkeitsbedingung.

Die Beklagte sei auch nicht zur Neubescheidung des Förderantrages zu verpflichten. Die Voraussetzungen für eine erneute Ermessensentscheidung der Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts seien nicht gegeben, weil die Antragsfrist nach Art. 15 Abs. 1 S. 2 SPR nicht erfüllt sei. Die Leistungsbeantragung habe nicht vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses stattgefunden. Zur Überzeugung des Gerichts habe zwischen Frau B. und der Klägerin eine arbeitsvertragliche Einigung über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum 22. April 2002 stattgefunden. Frau B. habe der Beklagten am 19. April 2002 mitgeteilt, sie beginne am 22. April 2002 eine Stelle als Steuerfachangestellte bei der Klägerin. Diese und weitere Erklärungen seien eindeutig und ließen sich mit dem klägerseitigen Vorbringen, ab 22. April 2002 habe lediglich ein Praktikum stattgefunden, nicht in Einklang bringen. Außerdem sei laut zwei Arbeitsberatungsvermerken vom 22. April 2002 zusätzlich eine telefonische Mitteilung des Arbeitgebers (Herr H.) erfolgt, wonach die angebotene Stelle mit Frau B. besetzt worden sei. Da weder von Seiten der Arbeitnehmerin noch von Seiten der Arbeitgeberin im Rahmen ihrer Mitteilung an das Arbeitsamt Vorbehalte in Bezug auf eine Festeinstellung oder Hinweise auf ein vorgelagertes Praktikum erfolgt seien, und der Praktikumsvortrag erstmals und überraschend in der mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2003 vorgebracht worden sei, sei davon auszugehen, dass zunächst ein Arbeitsverhältnis mit Beginn am 22. April 2002 gewollt gewesen sei und auch begonnen worden sei. Dass am 22. April 2002 ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit allen Regelungsdetails für die Beschäftigungsaufnahme noch nicht existiert habe, hindere die Annahme eines faktischen Arbeitsverhältnisses auf der Grundlage einer Einigung über die Hauptvertragspflichten nicht.

Gegen das am 17. Oktober 2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17. November 2003 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie vertrete die Auffassung, dass die Beklagte ihr Ermessen bereits dahingehend ausgeübt habe, den Zuschuss zu gewähren bzw. aufgrund der Besprechungen mit den als Zeugen angebotenen Herren L. und H. eine Ermessensreduzierung auf Null vorliege. Es sei in den erwähnten Besprechungen klar herausgestellt worden, dass die Arbeitnehmerin nur eingestellt würde bzw. werden könnte, falls dies mittels des Zuschusses unterstützt werden könnte. Dies sei in der wirtschaftlichen Situation der Klägerin begründet gewesen, die das Büro in W. gerade von einem Steuerberater übernommen habe und nicht unerhebliche Investitionen habe tätigen müssen. In diesem Zusammenhang hätten beide Parteien ein gemeinsames Interesse gehabt, nämlich die Vermittlung der Frau B. Die Klägerin habe die Unterstützung der Mitarbeiterin sicherlich gut gebrauchen können und die Beklagte sei natürlich an der erfolgreichen Arbeitsvermittlung interessiert gewesen. Aus diesem Grund sei über die finanzielle Machbarkeit gesprochen worden, denn die Klägerin habe wirtschaftlichen Einschränkungen unterlegen. In diesem Punkt habe die Beklagte daher ihr Entgegenkommen erklärt und den Lohnkostenzuschuss zugesagt. Hätte die Klägerin aufgrund der Besprechungen nicht sicher sein können, das Arbeitsverhältnis mit Hilfe des Zuschusses zu finanzieren und damit eingehen zu können, hätte sie einen Arbeitsvertrag nicht geschlossen. Die Klägerin vertrete daher die Rechtsauffassung, dass für eine von der telefonischen Zusage abweichende Ermessensausübung bei der schriftlichen Bescheidung kein Raum mehr gewesen sei und der beantragte und bereits zugesagte Lohnkostenzuschuss nicht mehr hätte abgelehnt werden dürfen.

Hinsichtlich des Praktikums sei anzumerken, dass dieses aus verschiedenen Gründen vereinbart worden sei. Es habe ohne vertragliche Bindung und etwaige anschließende Kündigung während einer Probezeit beiderseits getestet werden sollen, ob Frau B. überhaupt wieder in der Lage sei, eine Beschäftigung auszuüben. Nervliche Schwierigkeiten habe sie insbesondere gehabt, da ihr Bruder kurz zuvor erschossen worden war. Dies habe auch dazu geführt, dass sie ihr altes Beschäftigungsverhältnis beendet habe. Zudem habe für die Klägerin ein Problem darin bestanden, dass sie zwangsläufig in Mandantenkontakt kommen würde. Es sei nicht sicher vorherzusehen gewesen, wie die Mandantschaft mit dieser "Konfrontation" zu Recht kommen würde. Tatsächlich sei es zu vereinzelten Reaktionen seitens der Mandantschaft gekommen, die aber hätten bewältigt werden können. Nachdem sich durch das Praktikum gezeigt habe, dass die Mitarbeiterin wieder in der Lage gewesen sei, eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, sei ein Arbeitsverhältnis begründet worden. Es habe daher vorliegend gute Gründe gegeben, vor der Entscheidung über einen Arbeitsvertrag erst ein Praktikum durchzuführen. Dass die Mitarbeiterin sich insoweit womöglich gegenüber der Beklagten falsch oder missverständlich ausgedrückt habe, könne dem nicht widersprechen und vor allem der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen. Aufgrund der falschen Mitteilung habe Frau B. für die Zeit des Praktikums von der Beklagten keine Leistungen mehr erhalten, der Klägerin gegenüber könne dies jedoch keine Wirkung entfalten. Nochmals werde klargestellt, dass seitens der Klägerin entgegen der Beklagtendarstellung nie eine frühere Arbeitsaufnahme behauptet worden sei. Dies gelte sowohl für die behaupteten telefonischen Angaben als auch für das behauptete Schreiben, welches sich passenderweise bei der Beklagten nicht mehr auffinden lasse, was im Übrigen daran liege, dass es nie existiert habe. Die Beklagte sei daher verpflichtet, den beantragten und zugesagten Lohnkostenzuschuss zu gewähren.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 8. Oktober 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr den Lohnkostenzuschuss für Frau B. in Höhe von 60 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für die Dauer von 12 Monaten nach den Richtlinien des BMA / BMBF zur Durchführung des Sofortprogramms zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit (SPR) für die Zeit ab 1. Mai 2002 zu gewähren,
hilfsweise,
die Beklagte zur Neubescheidung der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die zulässige Berufung sei nicht begründet. Das Sozialgericht Wiesbaden habe zutreffend entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Lohnkostenzuschuss habe. Die Beklagte halte das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie schließe sich den Entscheidungsgründen des Urteils an und verweise darüber hinaus auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und im Klageverfahren, die sie zum Gegenstand ihres Vortrages mache. Eine Zusage der Beklagten hinsichtlich eines Lohnkostenzuschusses sei entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht gemacht worden. Diese Behauptung sei erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgestellt worden; sie sei als Schutzbehauptung zu werten. Darüber hinaus bedürfe eine behördliche Zusage zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form, die unstreitig nicht vorliege. Die Klägerin habe sich mit der Arbeitnehmerin B. über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum 22. April 2002 geeinigt. Dies sei aus den Erklärungen der Arbeitnehmerin B. und der telefonischen Mitteilung der Klägerin vom 22. April 2002, die sich aus dem Beratungsvermerk ergebe, ersichtlich. Soweit die Klägerin erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Wiesbaden am 8. Oktober 2003 angegeben habe, es sei zunächst ein Praktikum durchgeführt worden, sei dies angesichts der o. a. übereinstimmenden Mitteilungen nicht glaubhaft.

Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, zum 22. April 2002 sei mit Frau B. ein dem Arbeitsverhältnis vorgelagertes Praktikum vereinbart worden durch Zeugenvernehmung der Frau B. sowie der Herren L. und H. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Bd. den Antrag auf Lohnkostenzuschuss der Klägerin betreffend sowie 1 Bd. Leistungsakte der Frau B.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2003 ist rechtmäßig, so dass der Kläger nicht beschwert ist (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung des Lohnkostenzuschusses.

Ein Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus der von der Klägerin behaupteten Zusicherung der Beklagten, den Lohnkostenzuschuss zu übernehmen. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Eine derartige schriftliche Zusicherung hat die Beklagte nicht erteilt.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Leistungen nach Art. 8 § 3 Abs. 1 der Richtlinien des BMA / BMBF zur Durchführung des Sofortprogramms zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit (JuSoPro) - Sofortprogramm–Richtlinien (SPR) - vom 1. Dezember 1999 in der Fassung der Vierten Änderung vom 13. November 2001. Danach können Arbeitgeber, die mit einem förderfähigen Jugendlichen ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden begründen, zum Ausgleich anfänglicher Minderleistungen des Jugendlichen einen Lohnkostenzuschuss erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis sonst nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt begründet werden könnte. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift kann der Lohnkostenzuschuss für längstens 24 Monate gewährt werden und beträgt bei einer Bewilligungsdauer von bis zu 12 Monaten bis zu 60 % und bei einer Bewilligungsdauer von bis zu 24 Monaten bis zu 40 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. Nach Art. 8 § 2 Abs. 1 SPR können Jugendliche gefördert werden, die arbeitslos sind und von längerer Arbeitslosigkeit bedroht sind. Nach Art. 15 Abs. 1 SPR werden Leistungen nach dem Sofortprogramm auf Antrag gewährt. Sie sind vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses zu beantragen.

Zur Überzeugung des Gerichts hat die Klägerin die Leistungen nach den Sofortprogramm-Richtlinien erst nach Abschluss des Arbeitsvertrages mit Frau B. und damit verspätet beantragt. Frau B. hat der Beklagten im Anschluss an die Übersendung weiterer Stellenvorschläge am 19. April 2002 mitgeteilt, dass sie kein Interesse mehr an weiteren Stellenangeboten habe, weil sie ab dem 22. April 2002 eine feste Stellung bei der Klägerin antrete. In der Berufungsverhandlung hat die als Zeugin gehörte Frau B. erklärt, bei ihrem Vorstellungsgespräch bei der Klägerin seien die Herren L. und H. dabei gewesen. Sie sei bei diesem Gespräch davon ausgegangen, dass sie ganz normal eingestellt worden sei. Man habe bei der Klägerin dringend jemanden gesucht, da ihr Vorgänger, Herr R., bereits eine neue Stelle gehabt habe. Sie habe die Mandanten von Herrn R. übernehmen sollen, so sei es dann auch durchgeführt worden. Als sie Ende April ihren schriftlichen Arbeitsvertrag erhalten habe, sei sie ziemlich überrascht gewesen, dass das Arbeitsverhältnis erst am 1. Mai habe anfangen sollen. Erst bei der Übergabe des (schriftlichen) Arbeitsvertrages habe man ihr gesagt, dass man erst mal habe sehen wollen, wie es mit der Arbeit klappen würde. Das Wort Praktikum sei bei dem Vorstellungsgespräch nach ihrer Erinnerung nicht erwähnt worden. Gesundheitliche Einschränkungen seien nicht Thema des Einstellungsgespräches gewesen. Es sei auch nicht die Rede davon gewesen, dass die Mandanten des Büros ein Problem mit ihrer familiären Vorgeschichte hätten haben können. Von der Aussage der Zeugin B. abweichend hat der Zeuge L. angegeben, er sei damals für Neueinstellungen zuständig gewesen. Er habe zusammen mit Herrn H. das Vorstellungsgespräch geführt. Frau B. habe einen sehr guten Eindruck gemacht und auch die Zeugnisse seien in Ordnung gewesen. Es habe jedoch das Problem mit ihrer familiären Vorbelastung und der Auszeit gegeben, die sie vorher genommen habe, so dass sich die Frage gestellt habe, ob sie die Arbeit physisch würde bewältigen können. Deshalb hätten sie ein Praktikum vorgeschaltet. Auf Nachfrage hat der Zeuge L. dann erklärt, er könne sich daran erinnern, dass sie über ein Praktikum gesprochen hätten. Natürlich hätten sie dann auch ein Praktikum vereinbart. Nach dieser Aussage des Zeugen L. ist schon zweifelhaft, ob sich seine Erinnerung nur darauf bezieht, dass über ein Praktikum gesprochen wurde, oder auch an den Abschluss einer solchen Vereinbarung. Der Zeuge H. konnte sich nur daran erinnern, dass sie sich überlegt hätten, ob Frau B. die physischen Belastungen aushalten werde. Sie hätten deshalb ein Praktikum mit einer evtl. späteren Übernahme der Frau B. besprochen. Was vereinbart worden sei, wisse er nicht mehr. Für die Vereinbarung sei Herr L. zuständig gewesen. Soweit die Aussage des Zeugen L. die Behauptung, es sei ein Praktikum zwischen der Klägerin und Frau B. vereinbart worden, überhaupt trägt, ist diese Behauptung zur Überzeugung des Gerichts nicht glaubhaft. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, wie bei einem Praktikum von nur einer Woche Dauer hätte festgestellt werden sollen, ob Frau B. die Arbeit physisch würde bewältigen können. Gleiches gilt für die Frage, ob Mandanten des Büros evtl. ein Problem mit der familiären Vorgeschichte der Frau B. hätten haben können. Soweit der Zeuge L. angegeben hat, bei seither weiteren sieben Neueinstellungen könne er sich an drei weitere Fälle mit Praktika erinnern, hat es sich jedenfalls in allen Fällen um eine wesentlich längere Zeitdauer (zwischen einem und sechs Monaten) gehandelt. Dass ein kürzeres Praktikum bei Frau B. den Wünschen von Herrn H. entsprochen habe, hat dieser durch seine Aussage nicht bestätigt. Gegen die Annahme, dass zwischen der Klägerin und Frau B. zunächst ein Praktikum vereinbart wurde, sprechen auch die Angaben des Bewa-Vermerks der Beklagten, wonach ein Mitarbeiter der Klägerin am 22. April 2002 fernmündlich mitgeteilt habe, dass die Stelle mit Frau B. besetzt worden sei. Außerdem hätte sich die Zeugin B. wohl kaum auf ein Praktikum mit einer vagen Aussicht auf eine Festeinstellung eingelassen, wenn sie angesichts weiterer Stellenangebote bei einem anderen Arbeitgeber eine sofortige Anstellung hätte erhalten können. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin das mit Frau B. zunächst mündlich vereinbarte Arbeitsverhältnis ab dem 22. April 2002 erst nachträglich als Praktikumsverhältnis deklariert hat. Auch die Auffassung der Klägerin, dass der Lohnkostenzuschuss von Mitarbeitern der Beklagten bereits vor dem 22. April 2002 zugesagt worden war, so dass für eine ablehnende nachträgliche Entscheidung kein Raum mehr gewesen sei, spricht dafür, dass bei der Klägerin erst nach Abschluss des Arbeitsvertrages mit Frau B. zum 22. April 2002 bemerkt wurde, dass trotz behaupteter mündlicher Zusage der schriftliche Antrag vor Abschluss des Arbeitsvertrages bei der Beklagten hätte gestellt werden müssen. Schließlich spricht auch der Zeitpunkt, zu dem die Vereinbarung des Praktikums erstmals behauptet wurde (Termin zur mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts) im Gesamtkontext gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vortrages.

Eine Vernehmung des damaligen Geschäftsführers J. hat der Senat nicht mehr in Betracht gezogen, nachdem dieser mit Schreiben vom 23. März 2006 mitgeteilt hat, dass er weder bei dem Einstellungsgespräch der Frau B. zugegen gewesen sei, noch mit dieser oder dem Arbeitsamt gesprochen habe.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG, § 154 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend. Im Hinblick auf die nicht zutreffende Kostenentscheidung des Sozialgerichts war über die Kosten beider Instanzen zu entscheiden.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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