L 18 B 380/06 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 94 AS 3029/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 380/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. April 2006 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage der Antragstellerin gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2006 und 6. April 2006 wird für die Zeit ab 5. April 2006 angeordnet, soweit die Antragsgegnerin darin die Entscheidung über die Gewährung eines Mehrbedarfszuschlages gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) aufgehoben hat. Der Antragstellerin wird für das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei dem Sozialgericht Berlin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin E.-L. bewilligt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im gesamten Verfahren.

Gründe:

Wegen der Dringlichkeit der Sache war durch den Vorsitzenden zu entscheiden (vgl. § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -)

Die Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet und war zurückzuweisen.

Der bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 SGG) als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage gegen die Aufhebungs- bzw. Änderungsbescheide der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2006 bzw. 6. April 2006 im Sinne von § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG – soweit Ansprüche der Antragstellerin betroffen sind – anzusehende Rechtsbehelf der Antragstellerin ist für die Zeit ab 5. April auch begründet. Die Antragsgegnerin hat den – bindenden (vgl. § 77 SGG) – Bescheid vom 6. Januar 2006 hinsichtlich der dort festgesetzten Leistungsansprüche der Antragstellerin (Regelsatz zzgl. Mehrbedarfszuschlag nach § 21 Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II –) aufgehoben, ohne die Antragstellerin entsprechend den gesetzlichen Vorschriften (vgl. § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X) angehört zu haben. Eine solche Anhörung ist gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X bislang auch nicht nachgeholt werden. Die Verletzung der Anhörungspflicht führt zur Rechtswidrigkeit und Aufhebbarkeit des Verwaltungsaktes (vgl. § 42 Satz 2 SGB X). Im Übrigen ist die Verlautbarung in den Bescheiden vom 13. Februar 2006 und 6. April 2006, " die bisher in diesem Zusammen-hang ergangenen Entscheidungen werden insoweit aufgehoben", mangels hinreichender Bestimmtheit rechtswidrig. Sie stellt zwar eine Regelung dar, mit der für die Antragstellerin erkennbar eine Aufhebungsentscheidung ergehen sollte. Ihr Inhalt ist jedoch entgegen § 33 Abs. 1 SGB X nicht hinreichend bestimmt. So hat die Antragsgegnerin nicht konkret und klar be-stimmt, welche früheren Verwaltungsentscheidungen ab wann und in welchem Umfang aufge-hoben werden sollen (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 30. März 2004 – B 4 RA 46/02 R – veröffentlicht in juris).

Allein wegen der genannten formalen Mängel stellen sich die Aufhebungsbescheide vom 13. Februar 2006 und 06. April 2006 als rechtswidrig dar. Nicht zu befinden war vorliegend über die Leistungsansprüche der minderjährigen Töchter der Antragstellerin; ebenso kann dahinstehen, ob die Antragstellerin mit S. H. in eheähnlicher Gemeinschaft lebt.

Für die Zeit vor dem Eingang des Rechtsschutzantrages bei Gericht (5. April 2006) besteht kein Bedürfnis für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung, weil insoweit eine Eilbedürftigkeit schon nicht erkennbar ist.

Der – bedürftigen – Antragstellerin war für das einstweilige Rechtsschutzverfahren bei dem Sozialgericht (SG) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten E.-L. zu bewilligen; die beabsichtigte Rechtsverfolgung bei dem SG hatte – zumindest für die Zeit ab Antragseingang – hinreichende Aussicht auf Erfolg und erschien auch nicht mutwillig (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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