Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 3 RA 3052/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 RA 3962/04 W-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Bei einem Streit ob Rentenansprüche gegen den Rentenversicherungsträger
gepfändet werden konnten, ist der Streitwert auch dann nur in Höhe der Hauptforderung festzusetzen, wenn die Pfändung einen nach ausgerechneten Zinsen/Kosten und Hauptforderung zusammengefassten Anspruch betrifft.
gepfändet werden konnten, ist der Streitwert auch dann nur in Höhe der Hauptforderung festzusetzen, wenn die Pfändung einen nach ausgerechneten Zinsen/Kosten und Hauptforderung zusammengefassten Anspruch betrifft.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren L 13 RA 3893/04 wird endgültig auf 15.338,76 EUR festgesetzt.
Kosten des Wertfestsetzungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Da weder die Klägerin noch die Beklagte des Rechtstreites Leistungsempfänger oder Behinderte sind, werden gemäß § 197 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der seit 2. Januar 2002 gültigen Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) vom 17. August 2001 (Bundesgesetzblatt I, 2144) Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Nach § 52 Abs. 3 GKG bestimmt sich in Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach der Höhe einer bezifferten Geldleistung oder eines hierauf gerichteten Verwaltungsakts. Im vorliegenden Verfahren stand im Streit, ob die Klägerin Rentenansprüche des Beigeladenen zu 1 gegen die Beklagte in Höhe einer Hauptforderung von 15.338,76 EUR zuzüglich weiterer Zinsen und Kosten pfänden konnte. Der Streitwert war in Höhe der Hauptforderung festzusetzen. Gemäß § 43 Abs. 1 GKG bleibt, wenn außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen sind, der Wert der Nebenforderung unberücksichtigt; dies gilt nicht nur dann, wenn die Zinsen ausgerechnet und mit der Hauptforderung zu einem einheitlichen, die Grundlage für den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bildenden Anspruch zusammengefasst werden (vgl. BGH NJW-RR 1995, 706, 707), sondern auch dann, wenn der zusammengefasste Anspruch Gegenstand der Pfändung ist (vgl. Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 9 K 47/98 -, veröffentlicht in juris).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.
Kosten des Wertfestsetzungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Da weder die Klägerin noch die Beklagte des Rechtstreites Leistungsempfänger oder Behinderte sind, werden gemäß § 197 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der seit 2. Januar 2002 gültigen Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) vom 17. August 2001 (Bundesgesetzblatt I, 2144) Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Nach § 52 Abs. 3 GKG bestimmt sich in Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach der Höhe einer bezifferten Geldleistung oder eines hierauf gerichteten Verwaltungsakts. Im vorliegenden Verfahren stand im Streit, ob die Klägerin Rentenansprüche des Beigeladenen zu 1 gegen die Beklagte in Höhe einer Hauptforderung von 15.338,76 EUR zuzüglich weiterer Zinsen und Kosten pfänden konnte. Der Streitwert war in Höhe der Hauptforderung festzusetzen. Gemäß § 43 Abs. 1 GKG bleibt, wenn außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen sind, der Wert der Nebenforderung unberücksichtigt; dies gilt nicht nur dann, wenn die Zinsen ausgerechnet und mit der Hauptforderung zu einem einheitlichen, die Grundlage für den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bildenden Anspruch zusammengefasst werden (vgl. BGH NJW-RR 1995, 706, 707), sondern auch dann, wenn der zusammengefasste Anspruch Gegenstand der Pfändung ist (vgl. Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 9 K 47/98 -, veröffentlicht in juris).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.
Rechtskraft
Aus
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