L 13 AS 4377/05 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 2061/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4377/05 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Wegen des Begriffs der stationären Einrichtung in § 7 Abs. 4 SGB II kann an die Definitionen der Einrichtung und stationären Einrichtung in § 13 Abs. 2 SGB XII und § 13 Abs. 1 Satz 2 SGB XII angeknüpft und auf die zu diesen Begriffen im früheren BSHG entwickelte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 95, 149, 152 f.; Urteile vom 24. Februar 1994 - 5 C 17/91 - und - 5 C 42/91 - in Juris) zurückgegriffen werden.
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Resozialisierungseinrichtung für Menschen in besonderen Lebensverhältnissen und mit sozialen Schwierigkeiten als stationäre Einrichtung anzusehen ist.
Der Beiladungsbeschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 5. August 2005 wird aufgehoben. Die Beschwerde des Antragsgegners zu 2 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 29. August 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner zu 2 hat dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

Die notwendige Beiladung des Antragsgegners zu 2 war, was auch noch im Rechtsmittelzug zulässig ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1500 § 75 Nr. 23 m.w.N.), aufzuheben, denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war als Eventualantrag sinngemäß auch gegen den Antragsgegner zu 2 gerichtet. Damit war die vom Sozialgericht beschlossene notwendige Beiladung rechtswidrig und konnte auch nicht als einfache Beiladung aufrechterhalten werden (vgl. BSG a.a.O. m.w.N.) Dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hilfsweise schon gegen den Antragsgegner zu 2 gerichtet war, ergibt sich aus folgendem: Nachdem der Antragsgegner zu 1, welcher dem Antragsteller Arbeitslosengeld II (vgl. § 19 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)) bis 30. Juni 2005 gezahlt, eine Fortzahlung ab 1. Juli 2005 jedoch abgelehnt hatte (Bescheid vom 27. Juni 2005), hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, mit der er in erster Linie die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu 1 zur vorläufigen Bewilligung von Arbeitslosengeld II begehrt hat. Für den Fall, dass ein Anordnungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zu 1 nicht gegeben sein sollte, hat der Antragsteller sinngemäß hilfsweise die Verpflichtung des Antragsgegners zu 2 auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) begehrt. Beide gegen unterschiedliche Träger gerichtete und inhaltlich nicht identische Leistungen können nicht nebeneinander bestehen; vielmehr schließen sie sich gegenseitig aus (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II, § 21 Satz 1 SGB XII). Kann entweder nur der eine oder der andere Anspruch gegeben sein, ist bei der Bestimmung des Prozessbegehrens der im sozialgerichtlichen Verfahren geltende Grundsatz der Meistbegünstigung zu beachten (vgl. BSGE 74, 77, 79 m.w.N; zuletzt BSG Urteil vom 18. August 2005 - B 7 a/7 AL 66/04 R - m.w.N. veröffentlicht in Juris). Nach diesem muss das Gericht bei der Auslegung eines Begehrens grundsätzlich von der für den Antragssteller optimalen Leistung ausgehen, wenn jeder vernünftige Antragssteller mutmaßlich seinen Antrag bei sachgerechter Beratung entsprechend anpassen würde und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 18. August 2005 a.a.O.). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller ausschließlich eine Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin zu 1, aber keine des Antragsgegners zu 2 erstrebt hat, ergeben sich nach Vorbringen und Akteninhalten nicht. Dem Antragsteller ging es ersichtlich darum, eine seinen Lebensunterhalt einschließlich Unterkunft und Heizung sichernde Leistung zugesprochen zu bekommen, entweder vorrangig von der Antragsgegnerin zu 1 oder hilfsweise vom Antragsgegner zu 2. Die Beschwerde des Antragsgegners zu 2, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Das Sozialgericht hat den Antragsgegner zu 2 zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vom 7. Juli bis 31. Dezember 2005 vorläufig Hilfe zum Lebensunterhalt in der im angegriffenen Beschluss näher bezeichneten Höhe zu gewähren.

Zutreffend hat das Sozialgericht den für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG) geforderten und glaubhaft zu machenden Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch in Bezug auf den Antragsgegner zu 2 bejaht. Dieser wendet sich mit der Beschwerde allein dagegen, dass das Sozialgericht einen gegen ihn bestehenden Anordnungsanspruch angenommen hat, weil in Bezug auf eine Leistungsverpflichtung bis 31. Oktober 2005 sein Bescheid vom 28. Juli 2005 in Bestandskraft erwachsen sei und im übrigen das Sozialgericht zu Unrecht angenommen habe, dass eine Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin zu 1 wegen Vorliegens der Voraussetzungen von § 7 Abs. 4 SGB II ausgeschlossen sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

Mit dem während Rechtshängigkeit des Antrags auf Erlass der einstweiligen Anordnung erlassenen und als Bescheid über die Gewährung von laufenden Leistungen nach dem SGB XII überschriebenen Bescheid vom 28. Juli 2005 hat der Antragsgegner zu 2 dem Antragsteller für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 2005 Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67, 68 SGB XII bewilligt und näher ausgeführt, dass die gewährte Leistung die Maßnahmekosten im Haus auf der W. - dort lebt der Antragsteller seit 27. April 2004 - umfasse und hierzu neben der Beratung sowie Unterstützung im Einzelfall auch die Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung einschließlich Hilfe zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen sowie zur Gestaltung des Alltags zähle. Vor dem Hinweis, dass diese Maßnahmekosten nach Rechnungsstellung direkt an das Haus auf der W. überwiesen würden, hat der Antragsgegner zu 2 verfügt, dass "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (insbesondere Regelleistungen, Kosten der Unterkunft und Krankenversicherung) gemäß § 21 Satz 2 SGB XII in diesem Zusammenhang nicht übernommen werden könnten", da der Antragsteller dem Grunde nach erwerbsfähig im Sinn des § 8 Abs. 1 SGB II sei und deshalb einen vorrangigen Anspruch nach §§ 19 ff SGB II habe. Diese belastende Regelung, mit der der Antragsteller in einem als Bescheid über die Gewährung laufender Leistungen titulierten Verwaltungsakt nicht unbedingt rechnen musste, ist deshalb nicht bestandskräftig geworden, weil der Antragsteller dagegen mit seinem am 4. August 2005 beim Sozialgericht eingegangenen Schriftsatz, dem der Bescheid beilag, sinngemäß Widerspruch eingelegt hat. In diesem Schriftsatz kommt (vgl. zur Auslegung vorprozessualer Willenserklärungen BSG SozR 7815 Anlage 1 § 7 Nr. 1; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 115, 302, 307 f) der Wille, auch diesen Bescheid zu beanstanden, zum Ausdruck, weil er nach der ablehnenden Entscheidung der Antragsgegnerin zu 1 und nunmehr derjenigen des Antragsgegners zu 2 ohne Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und ohne Krankenversicherungsschutz sei und deshalb Gefahr laufe, den Wohnheimplatz und die vom Antragsgegner zu 2 bewilligte Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten zu verlieren. Der Widerspruch ist zusammen mit dem Beiladungsbeschluss an den Antragsgegner zu 2 weitergeleitet und dort ausweislich des Empfangsbekenntnisses spätestens am 6. August 2005, also noch innerhalb der Widerspruchsfrist eingegangen. Wegen des rechtzeitigen Widerspruchs ist deshalb keine Bindungswirkung eingetreten (vgl. § 77 SGG).

Die Leistungspflicht der Antragsgegnerin zu 1 für die Gewährung von Arbeitslosengeld II ist wegen § 7 Abs. 4 SGB II ausgeschlossen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhalten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig und 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Der hilfebedürftige Antragsteller gehört, wenn er erwerbsfähig wäre, zu diesen Personenkreis. Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Es ist schon nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller erwerbsfähig in diesem Sinn ist. Begründete Zweifel daran sind wegen der beim Antragsteller seit langem bestehenden Alkoholkrankheit angebracht. Soweit dieser im Haus auf der W. etwas über sechs Stunden täglich in der therapeutischen Werkstatt eingesetzt ist, ist dies kein Indiz für seine Erwerbsfähigkeit, denn bei diesem Arbeitseinsatz arbeitet er nicht unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ohnehin problematischen, weil eine sachverständige Äußerung durch Ärzte voraussetzenden Klärung der Erwerbsfähigkeit bedarf es vorliegend aber nicht, denn ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin zu 1 ist nach § 7 Abs. 4 SGB II ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung erhält Leistungen nach dem SGB II nicht, wer für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht ist oder Rente wegen Alters bezieht. Der in dieser Bestimmung enthaltene Ausschluss von Leistungen ist im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens eingefügt und damit begründet worden (vgl. Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit u.a. zum Entwurf eines Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT/Drs 15/1749 S. 31), dass "die Änderung den Sprachgebrauch hinsichtlich der stationären Unterbringung mit § 36 Abs. 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch (BT-Drs 15/1514) harmonisiert; sie stellt außerdem klar, dass Personen die endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und Rente wegen Alters beziehen, nicht mehr in Arbeit eingegliedert werden". Der in der Begründung in Bezug genommene § 36 Abs. 1 entspricht dem später Gesetz gewordenen § 35 Abs. 1 SGB XII und regelt den notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen und stationären Einrichtungen. Hinsichtlich der Begriffe Einrichtung und stationäre Einrichtungen knüpft er an die Legaldefinition der Einrichtung in § 13 Abs. 2 SGB XII und diejenige der stationären Einrichtung in § 13 Abs. 1 Satz 2 SGB XII an. Diese Definitionen sind wegen der in der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 4 SGB II angesprochenen Harmonisierung mit dem SGB XII und wegen des Fehlens einer eigenen Begriffsbestimmung im SGB II auch im Rahmen des § 7 Abs. 4 SGB II anzuwenden. Einrichtungen sind nach § 13 Abs. 2 SGB XII alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen. Stationäre Einrichtungen wiederum sind nach § 13 Abs. 1 Satz 2 SGB XII Einrichtungen, in denen Leistungsberechtigte leben und die erforderlichen Hilfen erhalten. Unter einer Einrichtung im Sinn von § 13 Abs. 2 SGB XII ist entsprechend der früher für die Einrichtung im Sinn von § 100 Abs. 1 des bis 31. Dezember 2004 geltenden Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) entwickelten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein der Pflege, der Behandlung, der Erziehung oder sonstiger nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfe dienender in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung zusammengefasster Bestand an persönlichen und sächlichen Mitteln zu verstehen, der auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen größeren wechselnden Personenkreis bestimmt ist (vgl. BVerwGE 95, 149, 152; BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1994 - 5 C 17/91 - und - 5 C 42/91 - jeweils abgedruckt in Juris). Zum Merkmal des "Stationären" hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwGE 95, 149, 153 f; Urteile vom 24. Februar 1992 a.a.O.) auf die Art der jeweiligen Hilfemaßnahme und das Konzept der in Anspruch genommenen Einrichtung abgestellt und in Fällen, in denen das Konzept der Einrichtung dem Behinderten die Befähigung vermitteln soll, ein selbständiges Leben zu führen, die Hilfe dann als stationär angesehen, wenn der Einrichtungsträger von der Aufnahme des Hilfeempfängers bis zu dessen Entlassung nach Maßgabe des angewandten Gesamtkonzeptes die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Hilfeempfängers übernimmt. Auf diese Rechtsprechung kann für die Beantwortung der Frage, ob die Hilfegewährung in einer Einrichtung stationär im Sinn von § 13 Abs. 1 Satz 2 SGB XII und § 7 Abs. 4 SGB II erfolgt, zurückgegriffen werden. Unter Beachtung dessen, handelt es sich im Fall des Antragsstellers beim Haus auf der W. um eine stationäre Einrichtung, in der dieser im streitbefangenen Zeitraum untergebracht war.

Beim in der Trägerschaft des Diakoniewerkes K. (vergleiche zum folgenden die Konzeption der Einrichtung) stehenden Hauses auf der W. handelt es sich um eine gemeinnützige Resozialisierungseinrichtung, die Menschen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind und welche diese aus eigener Kraft nicht überwinden können, für eine bestimmte Zeit Unterkunft, Beratung, persönliche Betreuung und Entlastung bietet. Als Resozialisierungseinrichtung nimmt sie damit Personen auf, die nach §§ 67, 68 SGB XII und der auf der Grundlage von § 69 SGB XII ergangenen Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3060) leistungsberechtigt sind. Auch der Antragsteller hat zu diesem Personenkreis gehört und vom Antragsgegner zu 2 Leistungen nach §§ 67, 68 SGB XII und der Verordnung vom 27. Dezember 2003 bewilligt erhalten. Die Hilfebedürftigen, die im Haus auf der W. Unterkunft und Verpflegung erhalten, sollen während ihres dortigen Aufenthaltes zu einem selbständigen und eigenverantwortlichen Leben in der Gemeinschaft befähigt werden und für sich selbst wieder Hoffnung finden. Die auf der Grundlage eines entsprechend dem jeweiligen individuellen Bedarf erstellten Hilfeplans angebotene Hilfe besteht in Beratung und Betreuung (Einzel-Gruppengespräche, auch mit Angehörigen), Hilfe bei der Durchsetzung von Sach- Dienst- und Geldleistungen sowie bei der Existenzsicherung und Hilfe zur Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes; im Rahmen des letzten Hilfeangebotes werden als tagesstrukturierende Maßnahmen eine Beschäftigungsmöglichkeit in der therapeutischen Werkstätte (Druckerei, Schreinerei, Buchbinderei) angeboten. Das Angebot der Einrichtung umfasst auch verschiedene sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse. Weitere Hilfen werden für die Regelung finanzieller und wirtschaftlicher Schwierigkeiten, zur selbständigen Haushaltsführung, zu Struktur und Bewältigung des Alltags, zur Gestaltung der Freizeit, für die Vermittlung von medizinischen und psychologischen Fachdiensten, von Wohnraum, in weiterführende Einrichtungen und schließlich auch im Wege einer ambulanten Nachbetreuung angeboten. Diese Konzeption ist auch im Fall des Antragstellers umgesetzt worden. Aus den vom Haus auf der W. vorgelegten Sozialberichten ergibt sich in einer zu keinen vernünftigen Zweifeln Anlass gebenden Weise, dass der in der Einrichtung seit 27. April 2004 in einem eigenen Zimmer wohnende und täglich vormittags sowie nachmittags in der therapeutischen Werkstatt eingesetzte Antragsteller dort lebt (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2) und durch besonders geschultes Personal die erforderlichen vom Antragsgegner zu 2 bewilligte Hilfen zur Überwindung seiner sozialen Schwierigkeiten erhält, wodurch sein insoweit nach dem SGB XII bestehender Bedarf gedeckt wird (vgl. § 13 Abs. 2 SGB XII). Durch den Einsatz in der therapeutischen Werkstatt und durch zahlreiche von ihm überwiegend angenommene sowie durch Kontrollen abgesicherte Hilfsangebote soll seine Fähigkeit zur selbständigen und selbstbestimmten Lebensgestaltung gestärkt werden. Solange, wie hier, das Therapieziel nicht erreicht war, lag die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und Lebensgestaltung beim Einrichtungsträger. Er hat entsprechend dem individuellen Hilfeplan die Entwicklung des Antragstellers beobachtet, diesem unter Zugrundelegung des Therapiekonzeptes die erforderlichen Hilfen zu Teil werden lassen und seine Verantwortung durch begleitende Kontrollen wahrgenommen. Die gegen das Vorliegen einer stationären Einrichtung vorgebrachten Einwände des Antragsgegners zu 2 erachtet der Senat nicht für durchgreifend. Eine Eingangs- und Bettenkontrolle, verbindliche Rückkehrzeiten in der Freizeit oder Abmeldungen beim Verlassen des Hauses sind unter Beachtung des hier zur Überwindung der sozialen Schwierigkeiten entwickelten auf Befähigung zu einem selbständigen und eigenverantwortlichen Leben in der Gemeinschaft sowie berufliche Wiedereingliederung gerichteten Therapiekonzeptes ebenso wenig für eine stationäre Einrichtung kennzeichnend wie eine vom Träger vorgegebene Freizeitgestaltung mit Verpflichtung zur Teilnahme. Auch ohne solche die Fähigkeit des Antragsstellers zur eigenverantwortlichen Lebensgestaltung gerade nicht stärkende verbindliche Vorgaben steht der Antragsteller bei seiner Freizeitgestaltung, insbesondere auch was den Alkoholgenuss betrifft, unter Beobachtung und Kontrolle des Einrichtungsträgers. Dass der Antragsteller zuletzt nicht mehr an der Vollverpflegung teilgenommen hat, war Teil des Therapiekonzeptes, welches darauf abzielte, ihn im Bereich der Ernährung selbständig werden zu lassen und auf diese Weise seine Wohnfähigkeit zu stärken.

Nach alledem war der Antragsteller im streitbefangenen Zeitraum für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht, so dass der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 4 SGB II greift. Der Antragsteller hat deshalb gegen den zuständigen Antragsgegner zu 2 auch einen Anspruch auf den notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen, dessen Umfang sich aus § 42 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 SGB XII ergibt (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Dabei handelt es sich - im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes von Interesse - um den für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach § 28 SGB XII und die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII in Höhe der durchschnittlich angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im Bereich des nach § 98 SGB XII zuständigen Trägers der Sozialhilfe (§ 42 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB XII). Die vom Sozialgericht für die streitbefangene Zeit ausgeworfenen Beträge, hinsichtlich der dem Sozialgericht eine dem einstweiligen Rechtsschutz Rechnung tragende Gestaltungsbefugnis, lassen Fehler in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht erkennen. Solche sind auch vom Antragsgegner zu 2 nicht gerügt worden. Die Beschwerde des Antragsgegners zu 2 war deshalb in vollem Umfang zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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