L 13 AL 4811/04

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AL 3058/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 4811/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Ein Missbrauch im Sinn von § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Dies ist der Fall, wenn nach rechtskräftigem Abschluss eines in allen Instanzen erfolglos gebliebenen Zugunstenverfahrens ein weiterer Antrag nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestellt wird, ohne dass neue, bislang nicht berücksichtigte tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen werden oder sonst ersichtlich sind.
2. Der Hinweispflicht gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist auch bei in Abwesenheit des Klägers erfolgtem Hinweis genüge getan, wenn dieser zuvor auf die Möglichkeit der Auferlegung von Verschuldenskosten hingewiesen worden ist und gleichwohl nicht an der mündlichen Verhandlung teilnimmt.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 3. September 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Dem Kläger werden wegen missbräuchlicher Rechtsverfolgung Verschuldenskosten in Höhe von 225,- EUR auferlegt.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Wege des Zugunstenverfahrens Unterhaltsgeld (Uhg) für zwei in der Zeit von Januar 1975 bis März 1976 durchlaufene Sprachkurse sowie die Gewährung höheren Uhg für einen Sprachkurs, den er in der Zeit vom 1. April 1977 bis 31. März 1978 besucht hat.

Der 1942 geborene Kläger hat 1960 eine Lehre zum Radio- und Fernsehtechniker und 1962 einen Lehrgang als Techniker der Fachrichtung Elektrotechnik abgeschlossen. Auf dieser Grundlage war er als Techniker und sodann von Juli 1965 bis März 1969 bei der S. AG als Beschreibungsingenieur im Bereich Navigation und Raumfahrt beschäftigt. Nach einer Tätigkeit als Texter bei einer Werbeagentur (April bis Dezember 1969) blieb er arbeitslos, unterbrochen von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit. Im Jahr 1973 beantragte der Kläger die Förderung seiner Teilnahme an Englisch-Sprachkursen. Wegen eines ablehnenden Bescheids des Arbeitsamts S. (ArbA) vom 24. Juli 1973 kam es zur Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Dieses stellte im Urteil vom 14. Januar 1975 (S 7 Ar 2570/73) fest, auch wenn der konkret zur Förderung beantragte Kurs nicht stattgefunden habe, bestehe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, die Förderung habe nicht mit der Begründung abgelehnt werden dürfen, ein solcher Kurs fördere nicht die berufliche Beweglichkeit.

Vom 16. Januar bis 31. März 1975 und vom 5. Mai bis 3. Juni 1975 nahm der Kläger an einem Englisch-Kurs bei der I.-Sprachschule in S. teil. Dessen Förderung lehnte das ArbA durch Bescheid vom 3. April 1975 ab, da der Kurs lediglich der Allgemeinbildung zuzuordnen sei. Mit ähnlicher Begründung wurde durch Bescheid vom 4. Februar 1975 (Widerspruchsbescheid vom 17. April 1975) die Förderung eines Kurses "Erlernung der englischen Sprache bis zur Perfektion" abgelehnt. Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteil des SG vom 20. Oktober 1975 - S 7 Ar 928/75, Urteil des Landessozialgerichts (LSG) vom 16. November 1976 - L 5 Ar 1694/75, Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6. Oktober 1977 - 7/12 BAr 19/77). Das ArbA wies anschließend den Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. April 1975 zurück, weil die Fördervoraussetzungen nicht vorgelegen hätten (Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 1979). Auch hiergegen wandte sich der Kläger nochmals ohne Erfolg (Urteil des SG vom 21. September 1981 - S 8 Ar 2/80, Urteil des LSG vom 18. November 1986 - L 5 Ar 2252/84, Beschluss des BSG vom 12. Oktober 1987 - 11b BAr 2/87). Die am 8. August 1988 beim SG erhobene Wiederaufnahmeklage wurde durch Urteil vom 14. März 1989 (S 16 Ar 2617/88) als unzulässig verworfen, die Berufung durch Urteil des LSG vom 24. Januar 1990 (L 5 Ar 955/89) zurückgewiesen.

Im Oktober 1975 hatte der Kläger ferner die Förderung der Teilnahme an einem Englisch-Kurs an der B.-Sprachschule beantragt, an welchem er vom 11. Dezember 1975 bis 31. März 1976 teilnahm. Dies wurde ebenfalls abgelehnt, da der Kurs der Allgemeinbildung zuzuordnen sei (Bescheide vom 4. Dezember 1975 und 3. Februar 1976, Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 1976, Urteil des SG vom 26. September 1979 - S 8 Ar 1264/76, Urteil des LSG vom 25. Mai 1982 - L 5 Ar 2173/79, Beschluss des BSG vom 9. Dezember 1982 - 7 BAr 80/82). Auch insoweit blieb die am 8. August 1988 beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens erfolglos (Urteil des SG vom 14. März 1989 - S 16 Ar 2532/88, Urteil des LSG vom 24. Januar 1990 - L 5 Ar 954/89).

Im März 1990 beantragte der Kläger Erlass von Zugunstenbescheiden bezüglich der Teilnahme an den Kursen bei I. und B ... Es erging der ablehnende Bescheid vom 29. März 1990 (Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 1992). Im Klageverfahren beim SG (S 5 Ar 422/93) machte der Kläger geltend, aus dem Urteil vom 14. Januar 1975 (S 7 Ar 2570/73) könne er einen Anspruch auf Förderung der besuchten Kurse herleiten. Das Verfahren blieb erfolglos (Urteil des SG vom 26. August 1993 - S 5 Ar 422/93, Urteil des LSG vom 15. März 1995 - L 5 Ar 1718/93). Das Berufungsgericht legte in den Entscheidungsgründen dar, es gehe um Bescheide aus den Jahren 1975 und 1976; der im März 1990 gestellte Zugunstenantrag sei mithin weit nach der Vier-Jahres-Frist des § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) gestellt worden, so dass eine Zugunstenentscheidung nicht mehr in Betracht komme. Das BSG verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig (Beschluss vom 24. Juli 1995 - 7 BAr 72/95). Die vom am 16. Oktober 2002 erhobene Wiederaufnahmeklage verwarf das LSG ebenfalls als unzulässig (Urteil vom 10. Dezember 2002 - L 13 AL 4068/02).

Am 31. März 1977 hatte der Kläger beim Arbeitsamt S. (ArbA) ferner die Förderung der Teilnahme an einem vom 1. April 1977 bis 31. März 1978 dauernden Sprachkurs "Englische Wirtschaftskorrespondenz" bei der Handelsschule E. in S. beantragt. Dies wurde abgelehnt (Bescheid vom 8. August 1977, Widerspruchsbescheid vom 7. November 1978). Auch die Klage zum SG blieb ohne Erfolg (Urteil vom 26. September 1979 - S 8 Ar 2787/78). Das LSG wies die Berufung - verbunden mit der die Förderung des Englisch-Sprachkurses an der B.-Sprachschule betreffenden Berufung - durch Urteil vom 25. Mai 1982 (L 5 Ar 2173/79) zurück. Auf erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde und Revision hob das Bundessozialgericht (BSG) durch Urteil vom 18. August 1983 (7 RAr 1/83) das Urteil des LSG insoweit auf, als die Förderung der Teilnahme am Sprachkurs bei der Handelsschule E. streitbefangen war, und verwies die Sache an das LSG zurück. Das neue Verfahren (L 5 Ar 2035/83, nach zwischenzeitlichem Ruhen L 5 Ar 2475/88) endete durch Urteil vom 29. August 1990 mit der Verurteilung der Beklagten, die Teilnahme am genannten Sprachkurs zu fördern.

Das ArbA bewilligte darauf hin durch Bescheid vom 5. August 1991 Uhg vom 1. April 1977 bis 22. September 1977 nach einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von DM 460 in Höhe von DM 241,80. Ein weiterer Bescheid vom selben Tag regelte die Verzinsung (Uhg insgesamt DM 6.045, weitere Leistungen gemäß § 45 des Arbeitsförderungsgesetzes - AFG - von DM 2.648,20, Verzinsung mit 4 v. H. vom 1. November 1977 bis 31. Juli 1991, Zinsbetrag DM 4.781,70). Mit seinem Widerspruch forderte der Kläger den höchstmöglichen Uhg-Satz, eine Förderung bis 26. September 1977 sowie höhere Zinsen und deren früheren Beginn. Es ergingen die zurückweisenden Widerspruchsbescheide vom 15. Dezember 1992. Im anschließenden Klageverfahren beim SG wegen Höhe und Dauer des Uhg (S 5 Ar 3/93) anerkannte die Beklagte die Verlängerung der Anspruchsdauer bis 26. September 1977. Dies berücksichtigte das SG im Urteil vom 26. August 1993; die auf höhere Leistung gerichtete Klage wies es ab. Ebenso blieb der Kläger mit dem Anspruch auf höhere und frühere Verzinsung erfolglos (Urteil vom selben Tag, S 5 Ar 421/93). Im (verbundenen) Berufungsverfahren beim LSG L 5 Ar 1716/93 erreichte der Kläger, dass ihm Uhg nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von DM 545 zugesprochen wurde. Zur Begründung war im Urteil vom 15. März 1995 ausgeführt, nach dem Ergebnis der Ermittlungen sei es angesichts des Ausbildungs- und Berufsweges bis März 1977 gerechtfertigt, eine fiktive Einstufung noch in Tarifgruppe T 3 des Tarifvertrags der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vorzunehmen. Eine höhere Einstufung komme nicht in Betracht. Dies ergebe sich auch nicht wegen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs; mit dessen Hilfe könne nicht fingiert werden, die Maßnahme hätte bereits früher - im Jahr 1970 - stattgefunden. Schließlich seien noch die Tage bis 26. September 1977 zu verzinsen. Höhere Zinsen oder ein früherer Beginn kämen jedoch nicht in Betracht. Das BSG hat die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 24. Juli 1995 (7 BAr 66/95) als unzulässig verworfen.

Am 4. August 1995 ging beim ArbA der Antrag des Klägers auf Zugunstenbescheid ein. Er verbleibe dabei, Anspruch auf den höchsten Satz des Uhg zu haben, zumal die Maßnahme bereits 1970 hätte stattfinden müssen. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb die Zinszahlung erst am 1. November 1977 einsetzen solle. Der Antrag beziehe sich auch auf den Ausführungsbescheid vom 11. Mai 1995, in welchem eine Nachzahlung von DM 780,30 zuzüglich Zinsen von DM 429,17 verfügt war. Mit Schreiben vom 27. Mai 1999 - ohne Rechtsbehelfsbelehrung - beschied das ArbA den Kläger, Nachzahlung und Verzinsung seien korrekt erfolgt. Die Überweisung weiterer Zinsen in Höhe von DM 117,04 werde veranlasst (Sonderzahlung vom 28. Dezember 1999). Am 24. Mai 2000 ging der Widerspruch des Klägers ein. Im zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2000 berief sich das ArbA ohne neue Sachprüfung auf die Bindungswirkung des Urteils vom 15. März 1995, dessen Erkenntnissen gegenüber Neues nicht vorgebracht worden sei. Das anschließende Klageverfahren vor dem SG blieb für den Kläger ebenso erfolglos (Urteil vom 21. Juni 2001 - S 12 AL 195/01) wie das Berufungsverfahren vor dem LSG (Urteil vom 10. Dezember 2002 - L 13 AL 3181/01). In den Entscheidungsgründen führte der Senat aus, das ArbA habe zu Recht abgelehnt, überhaupt in eine neue Sachprüfung einzutreten. Das LSG habe sich in dem Urteil vom 15. März 1995 bereits eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, weshalb dem Kläger höheres Uhg nicht zustehe. Zudem seien die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu Recht verneint worden. Im übrigen stehe einer Zugunstenentscheidung bereits die Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) entgegen.

Am 26. Februar 2004 stellte der Kläger erneut einen Überprüfungsantrag. Er begehre weiterhin die Gewährung von Leistungen für die Teilnahme an den Sprachkursen bei den Sprachschulen B. und I ... Das Urteil des LSG vom 15. März 1995 (L 5 Ar 1718/93) halte er für verfehlt. Zur Begründung bezog er sich wiederum auf das Urteil des SG vom 14. Januar 1975 (S 7 Ar 2570/73). Dieses habe seinen Anspruch verbindlich festgestellt, der deshalb - entgegen § 44 Abs. 4 SGB X - erst in 30 Jahren verjähre. Darüber hinaus verlange er nach wie vor höhere Leistungen für die Teilnahme an dem Sprachkurs bei der Handelsschule E ... Das LSG habe in seinem Urteil vom 10. Dezember 2002 (L 13 AL 3181/01) das Wesen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verkannt. Das ArbA hätte ihn bereits 1970 zum Besuch eines Wirtschaftsenglisch-Lehrgangs anhalten müssen. Wäre dieses seinen Verpflichtungen nachgekommen, hätte er (höhere) Leistungen nach den 1970 geltenden Vorschriften erhalten. Er habe deshalb eine Anspruch auf Nachzahlung des sich ergebenden Differenzbetrages. Mit Bescheid vom 3. April 2004 lehnte das ArbA den Überprüfungsantrag ab, den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Widerspruchsstelle des ArbA mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2004 zurück.

Die am 17. Mai 2004 beim SG erhobene Klage ist mit Gerichtsbescheid vom 3. September 2004, dem Kläger zugestellt am 7. September 2004, abgewiesen worden. Gegen diesen hat der Kläger am 17. September schriftlich beim SG Berufung eingelegt. Zur Begründung bezieht er sich auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 3. September 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 3. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2004 zu verurteilen, ihm unter teilweiser Rücknahme der Bescheide vom 5. August 1991 und 11. Mai 1995 höheres Unterhaltsgeld zu gewähren, den Bescheid vom 3. April 1975 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 1979 sowie den Bescheid vom 3. Februar 1976 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 1976 zurückzunehmen und die Teilnahme am Sprachkurs bei der I.-Sprachschule in Stuttgart vom 16. Januar 1975 bis 1. April 1975 und vom 5. Mai 1975 bis 2. Juni 1975 sowie die Teilnahme am Sprachkurs bei der B.-Sprachschule vom 11. Dezember 1975 bis 31. März 1976 zu fördern.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakten des SG (S 4 AL 3058/04), die Berufungsakten des Senats (L 13 AL 4811/04) und die zitierten weiteren Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (vgl. BSG SozR 3-1825 § 2 Nr. 2; BSGE 88, 75, 77) zu verfolgenden Anspruch darauf, dass die bindend gewordenen Bescheide vom 5. August 1991 und 11. Mai 1995 teilweise zurückgenommen werden und ihm höheres Uhg gewährt wird. Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 3. April 1975 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 1979 sowie des Bescheid vom 3. Februar 1976 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 1976 und Förderung der Teilnahme an den Sprachkursen bei den Sprachschulen I. und B ...

Ausgangspunkt der Prüfung ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Hiernach ist ein Verwaltungsakt, auch nach dem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Ob bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden ist, beurteilt sich nach dem zu jenem Zeitpunkt maßgebenden Recht (vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Bd. 2, § 44 SGB X Rdnr. 29 m.w.N.). Gemäß § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme vom Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (Satz 2). Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkende Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (Satz 3).

Soweit der Kläger höheres Uhg für die Teilnahme an dem Sprachkurs bei der Handelsschule E. begehrt, braucht der Senat nicht (erneut) zu entscheiden, ob bei Erlass der dem Kläger Uhg gewährenden Bewilligungsbescheide das Recht unrichtig angewandt worden ist; denn ein Anspruch scheitert bereits an der Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X. Dies hat der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 10. Dezember 2002 (L 13 AL 3181/01) entschieden. Der Senat macht sich die tatsächlichen Festsstellungen und rechtlichen Ausführungen in diesem Urteil zu eigen und nimmt auf diese Bezug.

Auch nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kommt ein Anspruch des Klägers auf Gewährung höheren Uhg - wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 10. Dezember 2002 (L 13 AL 3181/01) bereits eingehend dargelegt hat - nicht in Betracht. Es kann offen gelassen werden, ob die Frist des § 44 Abs. 4 SGB X auf dieses Rechtsinstitut analog anwendbar ist (bejahend BSG SozR 1300 § 44 Nr. 24, 25; SozR 3-1200 § 14 Nr. 31, abweichend für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung BSG SozR 4-2600 § 115 Nr. 1); denn die frühere Teilnahme an einer (völlig unbestimmten) Maßnahme der beruflichen Rehabilitation kann im Wege des sozialrechlichen Herstellungsanspruchs nicht fingiert werden. Dieses von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut ist auf Herstellung des Zustandes gerichtet, der eingetreten wäre, wenn der Versicherungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder eines konkreten Sozialrechtsverhältnisses dem Versicherten gegenüber erwachsenen Haupt- oder Nebenpflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (vgl. BSG SozR 3- 2600 § 115 Nr. 1; SozR 3-1200 § 14 Nr. 12; BSG, Urteil vom 6. März 2003 - B 4 RA 38/02 R - veröffentlicht in Juris). Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist das Vorliegen einer Pflichtverletzung, also eines rechtswidrigen Verhaltens des Versicherungsträgers, durch das ein sozialrechtlicher Schaden entstanden ist (vgl. zum Ganzen Seewald in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Bd. 1, vor §§ 38-47 Rdnr. 30ff. m.w.N.). Durch den Herstellungsanspruch kann ein Versicherungsträger jedoch nicht zur Gewährung von Rechtsfolgen verpflichtet werden, die das Gesetz nicht vorsieht, denn Rechtsfolge dieses Anspruchs kann nur die (Wie-der-) Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes sein. Dementsprechend kann für den vom Kläger besuchten Sprachkurs Uhg nur nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen gewährt werden. Das Begehren des Klägers, die im Jahre 1970 maßgeblich gewesenen Berechnungsgrundlagen heranzuziehen würde auf die Herstellung eines rechtswidrigen Zustands hinauslaufen.

Die vom Kläger begehrte Förderung für die Sprachkurse bei den Sprachschulen B. und I. betreffend kommt eine Zugunstenentscheidung wegen der längst abgelaufenen Frist des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X ebenfalls nicht in Betracht. Auch dies hat das LSG bereits entschieden (Urteil vom 15. März 1995 - L 5 Ar 1718/93). Auf die Ausführungen in diesem Urteil nimmt der Senat zur weitern Begründung vollinhaltlich Bezug und macht sich sowohl die tatsächlichen Festsstellungen, als auch die rechtlichen Darlegungen zu eigen.

Die seitens des Klägers zur Begründung seines (neuerlichen) Überprüfungsantrags vertretene Rechtsansicht, der begehrte Anspruch sei vom SG bereits mit Urteil vom 14. Januar 1975 (S 7 Ar 2570/73) verbindlich festgestellt worden und dieser rechtskräftig festgestellte Anspruch verjähre erst in 30 Jahren, geht fehl. Ein vollstreckbares Urteil, dass dem Kläger einen Rechtsanspruch gegen die Beklagte auf Förderung der von ihm konkret benannten Sprachkurse bei den Sprachkursen I. und B. zugesprochen hätte, liegt nicht vor und auch das vom Kläger zitierte Urteil des SG begründet einen solchen Anspruch nicht. Im übrigen wäre seine Klage mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig, wenn er tatsächlich im Besitz eines solchen Titels, aus dem unmittelbar gegen die Beklagte vollstreckt werden könnte, wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 192, 193 SGG. Der Senat hat im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 192 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGG Verschuldenskosten aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden in einem Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Eine entsprechende Belehrung ist in der mündlichen Verhandlung am 31. Mai 2005 erfolgt. Der Auferlegung von Verschuldenskosten steht hier nicht entgegen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 31. Mai 2005 nicht anwesend gewesen ist, denn der Kläger ist mit dem ihm am 5. März 2005 zugestellten Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 4. März 2005 darüber informiert worden, dass in der mündlichen Verhandlung ein Hinweis im Sinne des § 192 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGG erfolgen würde. Eine solche Verfahrensweise war hier erforderlich und geboten, nachdem der Kläger zuvor schriftsätzlich angekündigt hatte, an Gerichtsverhandlungen grundsätzlich nicht teilzunehmen. Dem Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG) wurde damit in ausreichender Weise Rechnung getragen.

Die Rechtsverfolgung ist im vorliegenden Fall auch missbräuchlich. Ein Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich unzulässig oder (wie hier) unbegründet ist und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Missbrauchsgebühr in § 34 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (vgl. BVerfG, NJW 1996 S. 1273, 1274). Die Rechtsprechung des BVerfG ist auch zur Auslegung des § 192 SGG heranzuziehen, denn Wortlaut und Zweck beider Vorschriften stimmen überein (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juni 2004 - L 12 AL 59/03, Thüringer LSG, Urteil vom 18. September 2003 - L 2 RA 379/03 - beide veröffentlicht in Juris). Das vom Kläger mit Klage und Berufung geltend gemachte Begehren war bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Überprüfungen. Nach Rechtskraft der ursprünglich ergangenen Entscheidungen des LSG (Urteile vom 16. November 1976 - L 5 Ar 1694/75, 25. Mai 1982 - L 5 Ar 2173/79 und vom 18. November 1986 - L 5 Ar 2252/84) verfolgte der Kläger sein Begehren nicht nur im Wege der Wiederaufnahmeklage, sondern anschließend auch im Wege des Zugunstenverfahrens. Nachdem dieses in allen Instanzen erfolglos geblieben war (Beschluss des BSG vom 24 Juli 1995 - 7 BAr 72/95) erhob er erneut Wiederaufnahmeklage beim LSG. Nach Abweisung derselben (Urteil des erkennenden Senats vom 10. Dezember 2002 - L 13 AL 4068/02) macht er sein Begehren nun zum Gegenstand eines weiteren Zugunstenverfahrens, ohne dass neue, bislang nicht berücksichtigte tatsächliche oder in rechtlicher Hinsicht relevante Gesichtspunkte vorgetragen werden oder sonst erkennbar sind. Dieses Verhalten stellt einen eklatanten Missbrauch der Regelung des §§ 44 SGB X dar. Normzweck dieser Vorschrift ist es, die nachträgliche Korrektur sich als rechtswidrig erweisender (bestandskräftiger) Verwaltungsentscheidungen zu ermöglichen, wenn bei Erlass dieser Entscheidungen entweder das Recht unrichtig angewandt worden ist, oder sich der zu Grunde gelegte Sachverhalt als unrichtig erweist. Diese Vorschrift soll aber nicht dazu dienen, bei völlig unveränderter Sach- und gerichtlich geklärter Rechtslage subjektiv als unrichtig empfundene Entscheidungen immer wieder zum Gegenstand verwaltungsverfahrensrechtlicher und gerichtlicher Überprüfungen zu machen. Da es sich vorliegend um einen besonders gravierenden ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit dokumentierenden Fall des Missbrauchs verfahrensrechtlicher und prozessualer Rechte handelt, hält der Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens die Auferlegung einer Verschuldensgebühr für geboten. Für die Höhe der dem Senat verursachten Kosten erscheint die gesetzliche Mindestgebühr, obwohl tatsächlich diese überschreitend, als zunächst angemessen (§ 192 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 184 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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