Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 65 AS 8824/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 382/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. April 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Wegen der Dringlichkeit der Sache war durch den Berichterstatter zu entscheiden (vgl. § 155 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG -)
Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.
Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der mit Schriftsatz vom 11. September 2005 bei verständiger Würdigung (auch) erhobenen Klage gegen die Aufhebungs- und Herabset-zungsbescheide der Antragsgegnerin vom 7. September 2005 gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG besteht kein Raum, weil diese Bescheide – in der Gestalt des hierzu zwischenzeitlich er-gangenen Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2005 – rechtmäßig sind.
Die Antragsgegnerin hat ihre Absenkungsentscheidung – unter entsprechender Teilaufhebung der zuvor ergangenen Bewilligungsentscheidung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) – beanstandungsfrei auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1d Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) bzw. auf § 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II gestützt. Nach diesen Vorschriften wird das Arbeitslosengeld (Alg) II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 30 v. H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung (hier 345,- EUR) abgesenkt, wenn dieser Hilfebedürftige sich weigert, zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II auszuführen bzw. wenn er die im Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder Er-löschen eines Alg-Anspruchs begründen (vgl. § 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II). Der Alg-Anspruch ruht für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen u. a. an einer Trainingsmaßnahme teilzunehmen (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III).
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsgegner mit ausführlicher Rechtsfolgenbelehrung am 9. August 2005 eine Teilnahme an der Trainingsmaßnahme "Profiling" vom 22. August bis zum 23. August 2005 angeboten, die der Antragsteller – ohne hierfür einen wichtigen Grund zu ha-ben – nicht angetreten hat. Dieser Nichtantritt, den der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 19. August 2005 begründet hat, ist als Weigerung, an der Maßnahme teilzunehmen, anzusehen. Denn der Antragsteller hat schriftlich zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, die Maßnahme nicht antreten zu wollen; er hat dann – unstreitig – auch nicht daran teilgenommen. Dass er selbst diese Nichtteilnahme nicht als "Weigerung" versteht (vgl. sein Schreiben vom 19. August 2005), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Antragsteller hat auch keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nachgewiesen (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Alleine die Tatsache, dass er die Maßnahme nicht für geeignet angesehen hat, stellt keinen derartigen wichtigen Grund dar. Der Antragsteller hat sich ferner auch geweigert, die ihm am 22. August 2005 angebotene – im Sinne von § 10 SGB II zumutbare – Arbeit gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II im Strandbad Wannsee (Kontroll- und Sichtungsarbeiten zur Mängelerfassung, Unkrautentfernung; vorbereitende Maßnahmen zur Entfernung von Grünabfall) auszuführen. Bei diesen Ar-beiten handelte es sich um zusätzliche (vgl. hierzu § 261 Abs. 2 SGB III), gemeinnützige (vgl. hierzu § 261 Abs. 3 SGB III) Arbeiten im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Zur Verrich-tung dieser zumutbaren, zusätzlichen und gemeinnützigen Arbeit war der Antragsteller auch verpflichtet. Mit seinem ausdrücklichen, im Wesentlichen mit sozialpolitischen Erwägungen begründeten schriftlichen Hinweis, es "ist mir folglich unmöglich, Ihren Vorschlag anzunehmen", hat der Antragsteller unmissverständlich seine fehlende Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, die Arbeitsstelle anzunehmen. Auch insoweit hat er einen wichtigen Grund für die Weigerung nicht nachgewiesen, auch nicht durch die in der Beschwerdeschrift aufgezeigten Erwägungen sozialpolitischer Natur.
Eine vorherige – schriftliche – Belehrung des Antragstellers über die Rechtsfolgen des § 31 Abs.1 und Abs. 6 Sätze 1 bis 3 SGB II ist erfolgt. Die erforderliche Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 SGB X ist jedenfalls als nachgeholt anzusehen (vgl. § 41 Abs. 1 und Abs. 2 SGB X), weil der Antragsteller im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren Gelegenheit hatte, zu den für die Absenkung entscheidungserheblichen Tatsachen Stellung zu nehmen und dies auch umfänglich getan hat. Auch die Bezifferung des Absenkungsbetrages von monatlich 103,50 EUR (30 v. H. von 345,- EUR) für den Absenkungszeitraum von Oktober bis Dezember 2005 (vgl. § 31 Abs. 6 Satz 2 SGB II) ist nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Wegen der Dringlichkeit der Sache war durch den Berichterstatter zu entscheiden (vgl. § 155 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG -)
Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.
Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der mit Schriftsatz vom 11. September 2005 bei verständiger Würdigung (auch) erhobenen Klage gegen die Aufhebungs- und Herabset-zungsbescheide der Antragsgegnerin vom 7. September 2005 gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG besteht kein Raum, weil diese Bescheide – in der Gestalt des hierzu zwischenzeitlich er-gangenen Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2005 – rechtmäßig sind.
Die Antragsgegnerin hat ihre Absenkungsentscheidung – unter entsprechender Teilaufhebung der zuvor ergangenen Bewilligungsentscheidung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) – beanstandungsfrei auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1d Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) bzw. auf § 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II gestützt. Nach diesen Vorschriften wird das Arbeitslosengeld (Alg) II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 30 v. H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung (hier 345,- EUR) abgesenkt, wenn dieser Hilfebedürftige sich weigert, zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II auszuführen bzw. wenn er die im Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder Er-löschen eines Alg-Anspruchs begründen (vgl. § 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II). Der Alg-Anspruch ruht für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen u. a. an einer Trainingsmaßnahme teilzunehmen (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III).
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsgegner mit ausführlicher Rechtsfolgenbelehrung am 9. August 2005 eine Teilnahme an der Trainingsmaßnahme "Profiling" vom 22. August bis zum 23. August 2005 angeboten, die der Antragsteller – ohne hierfür einen wichtigen Grund zu ha-ben – nicht angetreten hat. Dieser Nichtantritt, den der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 19. August 2005 begründet hat, ist als Weigerung, an der Maßnahme teilzunehmen, anzusehen. Denn der Antragsteller hat schriftlich zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, die Maßnahme nicht antreten zu wollen; er hat dann – unstreitig – auch nicht daran teilgenommen. Dass er selbst diese Nichtteilnahme nicht als "Weigerung" versteht (vgl. sein Schreiben vom 19. August 2005), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Antragsteller hat auch keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nachgewiesen (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Alleine die Tatsache, dass er die Maßnahme nicht für geeignet angesehen hat, stellt keinen derartigen wichtigen Grund dar. Der Antragsteller hat sich ferner auch geweigert, die ihm am 22. August 2005 angebotene – im Sinne von § 10 SGB II zumutbare – Arbeit gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II im Strandbad Wannsee (Kontroll- und Sichtungsarbeiten zur Mängelerfassung, Unkrautentfernung; vorbereitende Maßnahmen zur Entfernung von Grünabfall) auszuführen. Bei diesen Ar-beiten handelte es sich um zusätzliche (vgl. hierzu § 261 Abs. 2 SGB III), gemeinnützige (vgl. hierzu § 261 Abs. 3 SGB III) Arbeiten im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Zur Verrich-tung dieser zumutbaren, zusätzlichen und gemeinnützigen Arbeit war der Antragsteller auch verpflichtet. Mit seinem ausdrücklichen, im Wesentlichen mit sozialpolitischen Erwägungen begründeten schriftlichen Hinweis, es "ist mir folglich unmöglich, Ihren Vorschlag anzunehmen", hat der Antragsteller unmissverständlich seine fehlende Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, die Arbeitsstelle anzunehmen. Auch insoweit hat er einen wichtigen Grund für die Weigerung nicht nachgewiesen, auch nicht durch die in der Beschwerdeschrift aufgezeigten Erwägungen sozialpolitischer Natur.
Eine vorherige – schriftliche – Belehrung des Antragstellers über die Rechtsfolgen des § 31 Abs.1 und Abs. 6 Sätze 1 bis 3 SGB II ist erfolgt. Die erforderliche Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 SGB X ist jedenfalls als nachgeholt anzusehen (vgl. § 41 Abs. 1 und Abs. 2 SGB X), weil der Antragsteller im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren Gelegenheit hatte, zu den für die Absenkung entscheidungserheblichen Tatsachen Stellung zu nehmen und dies auch umfänglich getan hat. Auch die Bezifferung des Absenkungsbetrages von monatlich 103,50 EUR (30 v. H. von 345,- EUR) für den Absenkungszeitraum von Oktober bis Dezember 2005 (vgl. § 31 Abs. 6 Satz 2 SGB II) ist nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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