L 15 B 162/06 SO ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 38 SO 1218/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 162/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wird abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Da der Antragsteller eine Veränderung des bisher "leistungslosen" Zustands erstrebt, müsste bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erkennbar sein, dass ein Anspruch nach materiellem Recht besteht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 916 Zivilprozessordnung – ZPO –; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund). Weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund sind hinreichend glaubhaft gemacht. Das vom Antragsteller geltend gemachte Pflegegeld setzt gemäß § 64 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) mindestens einmal täglich einen Hilfebedarf für wenigstens zwei Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung (erheblich Pflegebedürftige – "Pflegestufe 1") voraus. Ein Bedarf in diesem Umfang ist nicht glaubhaft gemacht. Das Pflegegutachten vom 6. September 2005 wies keinen Bedarf aus, der die Pflegestufe 1 rechtfertigen würde. Die Hausbesuche von Bediensteten des Antragsgegners am 23. Januar und 31. Juli 2006 erbrachten keine Indizien dafür, dass sich die Bedarfe erhöht haben könnten. Allein dass der Antragsteller ein bestimmtes Lebensalter erreicht hat und an behandlungsbedürftigen Krankheiten leidet, reicht nicht aus, um einen Anspruch auf Pflegegeld zu begründen. Wie das Sozialgericht zutreffend ausführt, ist aber auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Dies gilt noch umso mehr, als der Antragsgegner den Umfang der Leistungen dem objektivierbaren tatsächlichen Pflegebedarf bislang stets angepasst hat bzw. zu einer Anpassung bereit ist. Das zeigt sich daran, dass die Leistungen des Leistungskomplexes 11 b (große Reinigung der Wohnung) nun zweimal wöchentlich erbracht werden. Angesichts dieser Sachlage konnte dem Antragsteller auch keine Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gewährt werden. Denn der Beschwerde fehlte die hinreichende Erfolgsaussicht (§ 73 a SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung). Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 193 SGG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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