Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 AS 3201/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 432/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. April 2006 werden zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu erstatten. Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerden des Antragstellers haben keinen Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht.
Für das Begehren des Antragstellers, die Antragsgegnerin durch Regelungsanordnung zur Überweisung von bewilligten Bewerbungskosten in Höhe von EUR bis zum 13. April 2006 bzw. Einsatz eines Gerichtsvollziehers sowie zum "Schadenersatz für Aufwendungen im Widerspruchs- und Klageverfahren" (Antragsschrift vom 7. April 2006, Beschwerdeschrift vom 19. Mai 2006) zu verpflichten, bestand zu keiner Zeit ein eiliges Regelungsbedürfnis (Anordnungsgrund). Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung war die genannte Zahlungsfrist überdies schon verstrichen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die Überweisung des in Rede stehenden Betrages auf das Konto des Antragstellers bereits am 4. April 2006 veranlasst worden ist. Dem Antragsteller dürfte das Geld mithin spätestens Mitte April 2006 zur Verfügung gestanden haben. Der Senat teilt die Einschätzung des Sozialgerichts, dass die Rechtsverfolgung mutwillig ist. Es ist deswegen auch nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten und wegen Mutwilligkeit abgelehnt hat (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit §§ 114 ff. ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren hat eine Kostenentscheidung nicht zu ergehen.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit §§ 114 ff. ZPO liegen auch für die Beschwerdeverfahren nicht vor. Denn die Rechtsverfolgung bietet aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint mutwillig (§ 114 Satz 1 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerden des Antragstellers haben keinen Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht.
Für das Begehren des Antragstellers, die Antragsgegnerin durch Regelungsanordnung zur Überweisung von bewilligten Bewerbungskosten in Höhe von EUR bis zum 13. April 2006 bzw. Einsatz eines Gerichtsvollziehers sowie zum "Schadenersatz für Aufwendungen im Widerspruchs- und Klageverfahren" (Antragsschrift vom 7. April 2006, Beschwerdeschrift vom 19. Mai 2006) zu verpflichten, bestand zu keiner Zeit ein eiliges Regelungsbedürfnis (Anordnungsgrund). Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung war die genannte Zahlungsfrist überdies schon verstrichen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die Überweisung des in Rede stehenden Betrages auf das Konto des Antragstellers bereits am 4. April 2006 veranlasst worden ist. Dem Antragsteller dürfte das Geld mithin spätestens Mitte April 2006 zur Verfügung gestanden haben. Der Senat teilt die Einschätzung des Sozialgerichts, dass die Rechtsverfolgung mutwillig ist. Es ist deswegen auch nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten und wegen Mutwilligkeit abgelehnt hat (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit §§ 114 ff. ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren hat eine Kostenentscheidung nicht zu ergehen.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit §§ 114 ff. ZPO liegen auch für die Beschwerdeverfahren nicht vor. Denn die Rechtsverfolgung bietet aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint mutwillig (§ 114 Satz 1 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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