Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 3494/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 5365/05 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung aus einem Urteil und einem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss, in welchem der kommunale Träger zur Gewährung höherer Aufwendungen für Unterkunft und Heizung verurteilt bzw. verpflichtet wurde.
Die Anträge des Antragstellers, die Vollstreckung aus dem mit der Berufung angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30. November 2005 (S 5 AS 2377/05) und aus dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 5. Dezember 2005 (S 5 AS 3494/05 ER) auszusetzen, werden abgelehnt.
Der Antragsteller hat dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten der Aussetzungsverfahren zu erstatten.
Gründe:
Die Vollstreckungsaussetzungsanträge haben keinen Erfolg.
Es kann offen bleiben, ob wegen der im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts vom 30. November 2005 tenorierten und allein streitbefangenen Verurteilung des Antragstellers und Berufungsklägers, dem Antragsgegner und Berufungsbeklagten vom 1. Juli 2005 bis 30. November 2005 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 600,55 EUR, also weiteren 196,55 EUR zu zahlen, § 154 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entsprechende Anwendung findet. Selbst wenn dies zu bejahen sein sollte, die Berufung also aufschiebende Wirkung hätte, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlass - das ist bei verkündeten Urteilen der Zeitpunkt der Verkündung - des angefochtenen Urteils, also vom 1. Juli bis 29. November 2005, nachgezahlt werden sollen, müsste der Antrag zurückgewiesen werden, weil es einer Vollstreckungsaussetzung wegen dieser aufschiebenden Wirkung bis 29. November 2005 nicht bedürfte. Eine Vollstreckungsaussetzung wäre bei dieser Annahme nur für die den 30. November 2005 betreffende Verurteilung und für den Fall, dass, wofür einiges spricht, eine entsprechende Anwendung des § 154 Abs. 2 SGG ausscheidet, an Hand des Prüfungsmaßstabs des § 199 Abs. 2 SGG zu prüfen. Wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, kann nach dieser Bestimmung der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung aussetzen. Die Vorschrift knüpft an an § 199 Abs. 1 SGG, wonach vollstreckt wird aus 1. gerichtlichen Entscheidungen, soweit nach den Vorschriften des Gesetzes kein Aufschub eintritt, 2. aus einstweiligen Anordnungen. In dem vom Antragsteller bejahten Anwendungsbereich von § 154 Abs. 2 SGG ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; BSGE 12, 138) ein Vollstreckungsaussetzungsantrag nur begründet, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein Abweichen von der Regel des § 154 Abs. 2 SGG rechtfertigen; dies wird angenommen, wenn die auf Verurteilung zu Leistungen gerichtete Klage - was hier nicht der Fall ist - offensichtlich unbegründet ist. Lediglich in dem hier nicht vorliegenden und damit auch nicht vergleichbaren Fall des Streits um die Verpflichtung der Aufsichtsbehörde zur Erteilung einer Errichtungsgenehmigung hat das BSG die Aussetzung der Vollziehung auch dann für möglich gehalten, wenn das Rechtsmittel nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BSG, Beschluss vom 26. November 1991 - 1 RR 10/91 - in USK 91155). Dies ist vorrangig mit den besonderen Wirkungen einer im Vollstreckungsweg erteilten Genehmigung auf die prozessuale Situation begründet worden. Im Übrigen handelt es sich bei der Entscheidung über die Vollstreckungsaussetzung nach § 199 Abs. 2 SGG um eine Ermessensentscheidung, bei der eine Interessen- und Folgenabwägung vorzunehmen ist (vgl. BSG, Beschluss vom 5. September 2001 - B 3 KR 47/01 R - m.w.N. abgedruckt in Juris). Bei dieser Abwägung sind in den Blick zu nehmen die Interessen des Antragsgegners an der Vollziehung und die Interessen des Antragstellers, vor einer Vollziehung bis zum Abschluss des Rechtsstreits verschont zu bleiben. Abzuwägen sind die Folgen, die eintreten, wenn der Vollstreckungsaussetzungsantrag abgelehnt, die Berufung später aber zurückgewiesen wird, gegenüber den Folgen, die eintreten, wenn dem Vollstreckungsaussetzungsantrag stattgegeben, das Urteil anschließend aber aufgehoben wird. Vorliegend überwiegt das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners.
Die im angefochtenen Urteil zugesprochenen weiteren Kosten für Unterkunft und Heizung - der Antragsteller gesteht nur 404 EUR monatlich zu, die tatsächlichen vom Antragsgegner beanspruchten und vom Sozialgericht zugesprochenen Aufwendungen belaufen sich aber auf 600,55 EUR monatlich - sind Bestandteil der die Existenz und den Lebensunterhalt des Antragsgegners sichernden Leistungen (§§ 19 Satz 1 Nr. 1, 22 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch [SGB II]). Eine Vorenthaltung solcher Leistungen, zumal in Höhe monatlich 196,55 EUR, berührt die existenziellen Belange des Antragsgegners erheblich und setzt diesen der Gefahr aus, die Wohnung als notwendigen Bestandteil eines menschenwürdigen Daseins zu verlieren; unter den Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b des Bürgerlichen Gesetzbuchs erwächst dem Vermieter bei Mietzinsrückstand nämlich ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Es steht auch nicht zu erwarten, dass der Antragsgegner demnächst wieder den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen aus Erwerbstätigkeit wird erzielen können. Dem steht das Interesse des Antragstellers gegenüber, Leistungen nicht vor endgültiger Klärung erbringen zu müssen und mit dem ihr bei vorläufig gezahlten Leistungen zuwachsenden Erstattungsanspruch (vgl. BSGE 63, 74, 75; BSG SozR 3-1300 § 50 Nr. 20) auszufallen. Dieses Interesse hat hinter dem Vollziehungsinteresse zurückzustehen, zumal angesichts eines möglichen Altersrentenerwerbs des Antragsgegners in den nächsten Jahren die Gefahr, dass eine Rückforderung nicht realisiert werden kann, eher gering zu achten ist. Ebensowenig kann im derzeitigen Verfahrensstadium von einem offensichtlichen Erfolg der Berufung ausgegangen werden. Dass zwischenzeitlich der von der Verurteilung betroffene Zeitraum in der Vergangenheit liegt, es also um eine Nachzahlung geht, ist für die Interessen- und Folgenabwägung unerheblich.
Zum gleichen Ergebnis führt auch die im Beschluss des Vorsitzenden des 4. Senats des BSG vom 6. August 1999 - B 4 RA 25/98 B - (SozR. 3-1500 § 199 Nr. 1) vertretene Auffassung. Danach soll sich die Entscheidung über die Vollstreckungsaussetzung, die keine Ermessensentscheidung darstelle, nach § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO richten. Nach dieser Bestimmung kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne eine hier allein begehrte Sicherheitsleistung des Schuldners nur in Betracht, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen wird. Beide Voraussetzungen sind in des nicht glaubhaft gemacht.
Für den Vollstreckungsaussetzungsantrag wegen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses des Sozialgerichts vom 5. Dezember 2005, mit welchem der Antragsteller verpflichtet wurde, dem Antragsgegner vom 1. Dezember 2005 bis 28. Februar 2006 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 600,55 EUR, also ebenfalls von weiteren 196,50 EUR monatlich als Darlehen zu zahlen, stellt sich die Frage der entsprechenden Anwendung von § 154 Abs. 2 SGG nicht; es liegt auch kein Fall vor, in dem nach § 175 SGG die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. Die hier ebenfalls nach § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG vorzunehmende Interesse- und Folgenabwägung hat kein anderes Ergebnis wie diejenige zu dem mit der Berufung angegriffenen Urteil.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 199 Nr. 1; BSG, Beschluss vom 5. September 2001 a.a.O.).
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Der Antragsteller hat dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten der Aussetzungsverfahren zu erstatten.
Gründe:
Die Vollstreckungsaussetzungsanträge haben keinen Erfolg.
Es kann offen bleiben, ob wegen der im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts vom 30. November 2005 tenorierten und allein streitbefangenen Verurteilung des Antragstellers und Berufungsklägers, dem Antragsgegner und Berufungsbeklagten vom 1. Juli 2005 bis 30. November 2005 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 600,55 EUR, also weiteren 196,55 EUR zu zahlen, § 154 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entsprechende Anwendung findet. Selbst wenn dies zu bejahen sein sollte, die Berufung also aufschiebende Wirkung hätte, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlass - das ist bei verkündeten Urteilen der Zeitpunkt der Verkündung - des angefochtenen Urteils, also vom 1. Juli bis 29. November 2005, nachgezahlt werden sollen, müsste der Antrag zurückgewiesen werden, weil es einer Vollstreckungsaussetzung wegen dieser aufschiebenden Wirkung bis 29. November 2005 nicht bedürfte. Eine Vollstreckungsaussetzung wäre bei dieser Annahme nur für die den 30. November 2005 betreffende Verurteilung und für den Fall, dass, wofür einiges spricht, eine entsprechende Anwendung des § 154 Abs. 2 SGG ausscheidet, an Hand des Prüfungsmaßstabs des § 199 Abs. 2 SGG zu prüfen. Wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, kann nach dieser Bestimmung der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung aussetzen. Die Vorschrift knüpft an an § 199 Abs. 1 SGG, wonach vollstreckt wird aus 1. gerichtlichen Entscheidungen, soweit nach den Vorschriften des Gesetzes kein Aufschub eintritt, 2. aus einstweiligen Anordnungen. In dem vom Antragsteller bejahten Anwendungsbereich von § 154 Abs. 2 SGG ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; BSGE 12, 138) ein Vollstreckungsaussetzungsantrag nur begründet, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein Abweichen von der Regel des § 154 Abs. 2 SGG rechtfertigen; dies wird angenommen, wenn die auf Verurteilung zu Leistungen gerichtete Klage - was hier nicht der Fall ist - offensichtlich unbegründet ist. Lediglich in dem hier nicht vorliegenden und damit auch nicht vergleichbaren Fall des Streits um die Verpflichtung der Aufsichtsbehörde zur Erteilung einer Errichtungsgenehmigung hat das BSG die Aussetzung der Vollziehung auch dann für möglich gehalten, wenn das Rechtsmittel nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BSG, Beschluss vom 26. November 1991 - 1 RR 10/91 - in USK 91155). Dies ist vorrangig mit den besonderen Wirkungen einer im Vollstreckungsweg erteilten Genehmigung auf die prozessuale Situation begründet worden. Im Übrigen handelt es sich bei der Entscheidung über die Vollstreckungsaussetzung nach § 199 Abs. 2 SGG um eine Ermessensentscheidung, bei der eine Interessen- und Folgenabwägung vorzunehmen ist (vgl. BSG, Beschluss vom 5. September 2001 - B 3 KR 47/01 R - m.w.N. abgedruckt in Juris). Bei dieser Abwägung sind in den Blick zu nehmen die Interessen des Antragsgegners an der Vollziehung und die Interessen des Antragstellers, vor einer Vollziehung bis zum Abschluss des Rechtsstreits verschont zu bleiben. Abzuwägen sind die Folgen, die eintreten, wenn der Vollstreckungsaussetzungsantrag abgelehnt, die Berufung später aber zurückgewiesen wird, gegenüber den Folgen, die eintreten, wenn dem Vollstreckungsaussetzungsantrag stattgegeben, das Urteil anschließend aber aufgehoben wird. Vorliegend überwiegt das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners.
Die im angefochtenen Urteil zugesprochenen weiteren Kosten für Unterkunft und Heizung - der Antragsteller gesteht nur 404 EUR monatlich zu, die tatsächlichen vom Antragsgegner beanspruchten und vom Sozialgericht zugesprochenen Aufwendungen belaufen sich aber auf 600,55 EUR monatlich - sind Bestandteil der die Existenz und den Lebensunterhalt des Antragsgegners sichernden Leistungen (§§ 19 Satz 1 Nr. 1, 22 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch [SGB II]). Eine Vorenthaltung solcher Leistungen, zumal in Höhe monatlich 196,55 EUR, berührt die existenziellen Belange des Antragsgegners erheblich und setzt diesen der Gefahr aus, die Wohnung als notwendigen Bestandteil eines menschenwürdigen Daseins zu verlieren; unter den Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b des Bürgerlichen Gesetzbuchs erwächst dem Vermieter bei Mietzinsrückstand nämlich ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Es steht auch nicht zu erwarten, dass der Antragsgegner demnächst wieder den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen aus Erwerbstätigkeit wird erzielen können. Dem steht das Interesse des Antragstellers gegenüber, Leistungen nicht vor endgültiger Klärung erbringen zu müssen und mit dem ihr bei vorläufig gezahlten Leistungen zuwachsenden Erstattungsanspruch (vgl. BSGE 63, 74, 75; BSG SozR 3-1300 § 50 Nr. 20) auszufallen. Dieses Interesse hat hinter dem Vollziehungsinteresse zurückzustehen, zumal angesichts eines möglichen Altersrentenerwerbs des Antragsgegners in den nächsten Jahren die Gefahr, dass eine Rückforderung nicht realisiert werden kann, eher gering zu achten ist. Ebensowenig kann im derzeitigen Verfahrensstadium von einem offensichtlichen Erfolg der Berufung ausgegangen werden. Dass zwischenzeitlich der von der Verurteilung betroffene Zeitraum in der Vergangenheit liegt, es also um eine Nachzahlung geht, ist für die Interessen- und Folgenabwägung unerheblich.
Zum gleichen Ergebnis führt auch die im Beschluss des Vorsitzenden des 4. Senats des BSG vom 6. August 1999 - B 4 RA 25/98 B - (SozR. 3-1500 § 199 Nr. 1) vertretene Auffassung. Danach soll sich die Entscheidung über die Vollstreckungsaussetzung, die keine Ermessensentscheidung darstelle, nach § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO richten. Nach dieser Bestimmung kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne eine hier allein begehrte Sicherheitsleistung des Schuldners nur in Betracht, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen wird. Beide Voraussetzungen sind in des nicht glaubhaft gemacht.
Für den Vollstreckungsaussetzungsantrag wegen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses des Sozialgerichts vom 5. Dezember 2005, mit welchem der Antragsteller verpflichtet wurde, dem Antragsgegner vom 1. Dezember 2005 bis 28. Februar 2006 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 600,55 EUR, also ebenfalls von weiteren 196,50 EUR monatlich als Darlehen zu zahlen, stellt sich die Frage der entsprechenden Anwendung von § 154 Abs. 2 SGG nicht; es liegt auch kein Fall vor, in dem nach § 175 SGG die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. Die hier ebenfalls nach § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG vorzunehmende Interesse- und Folgenabwägung hat kein anderes Ergebnis wie diejenige zu dem mit der Berufung angegriffenen Urteil.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 199 Nr. 1; BSG, Beschluss vom 5. September 2001 a.a.O.).
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
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