Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 1 AS 371/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 B 100/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 05. Dezember 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Streitig sind höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II -.
Der 1966 geborene Antragsteller bezog bis 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe. Seither erhält er für sich und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen (Partnerin und drei Kinder) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Im Bewilligungszeitraum 01. Januar bis 30. Juni 2005 betrug die Leistungshöhe 396,82 Euro monatlich. Als Einkommen der Gemeinschaft war unter anderem eine dem Antragsteller 2005 befristet gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 673,07 Euro angerechnet worden. Mit Bescheid vom 10. Mai 2005 wurden vom Antragsgegner Leistungen in Höhe von 368,17 Euro für die Zeit vom 01. Juni bis 30. November 2005 bewilligt. Dagegen erhob der Antragsteller Widerspruch und rügte insbesondere die vollumfängliche Anrechnung der Rente auf die Leistungshöhe. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2005 wurden 377,84 Euro als monatlich zu gewährende Leistung festgesetzt. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller Klage erhoben.
Bereits zuvor hatte er mit einem am 04. November 2005 beim Sozialgericht eingegangenen Antrag die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen in Höhe von mindestens 512,77 Euro begehrt. Er hat die seiner Ansicht nach fehlerhafte Berechnung der Leistungen gerügt und geltend gemacht, die für den Anordnungsgrund erforderliche Eilbedürftigkeit sei bereits deshalb gegeben, weil Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-halts nach dem SGB II ohnehin auf das Notwendigste begrenzt seien.
Mit Beschluss vom 05. Dezember 2005 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, bei einer summarischen Prüfung sei die Leistungshöhe nicht fehlerhaft festgesetzt worden. Kindergeld und Erwerbsminderungsrente seien als Einkünfte zu berücksichtigen.
Gegen den ihm am 08. Dezember 2005 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der am 09. Januar 2006 (Montag) erhobenen Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Er wendet sich weiterhin unter anderem gegen die Anrechnung der Erwerbsmin-derungsrente und zudem auch dagegen, dass die allgemeine Versicherungspauschale bei der Bedarfsgemeinschaft lediglich einmal in Abzug gebracht worden sei.
Während des Verfahrens hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 11. Januar 2006 Leistungen für Dezember 2005 in Höhe von 727,84 Euro und für Januar bis Juni 2006 in Höhe von 466,29 Euro monatlich (Bescheid vom 14. Dezember 2005) bewilligt.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch ein Anordnungsanspruch (im Sinne eines mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Wegen des vorläufigen Charakters einer einstweiligen Anordnung soll durch sie eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweg genommen werden. Allerdings ist aufgrund des Gebots, effektiven Rechtschutz zu gewähren, von diesem Grundsatz dann eine Abweichung erforderlich, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Ent-scheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -).
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schon deshalb nicht gegeben, weil es an einem Anordnungsgrund fehlt. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen zwar im Allgemeinen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens, so dass in der Regel ein Anspruchsteller nicht auf ein Hauptsacheverfahren verwiesen werden kann, weil bis zu einer Entscheidung sein Exis-tenzminimum nicht gedeckt ist und ihm dadurch erhebliche Beeinträchtigungen, die nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden können, drohen. Derart erhebliche Beeinträchtigungen sind hier aber nicht ersichtlich, so dass eine Vorwegnahme der Hauptsache weder aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten noch aus sonstigen Gründen erforderlich ist.
Der Antragsteller und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erhielten unter Anrechnung von Einkommen von Januar bis Juni 2005 Leistungen in Höhe von 396,82 Euro. Sodann erfolgte mit Bescheid vom 10. Mai 2005 die Bewilligung einer Leistung in Höhe von monatlich 368,17 Euro bzw. 377,84 Euro. Eine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung aufgrund dieser Leistungshöhe ist schon deshalb nicht erkennbar, weil der Antragsteller erst kurz vor Ablauf des Bewilligungsabschnittes im November 2005 um vorläufigen Rechtsschutz bei Gericht nachgesucht hat. Zum einen hätte es nahe gelegen, sich bereits früher gegen die Leistungshöhe (beispielsweise durch Erhebung eines Widerspruchs gegen die Bescheide, mit denen Leistungen bis Juni 2005 bewilligt wurden) zu wenden, wenn das Existenzminimum nicht mehr gesichert gewesen wäre. Entscheidend ist aber, dass eine vorläufige Verpflichtung regelmäßig nicht für die Vergangenheit in Betracht kommt, so dass hier eine höhere Leistungsgewährung auch nicht für Zeiten vor Antragstellung bei Gericht erfolgen kann. Unter Berücksichtigung des vom Bescheid vom 10. Mai 2005 umfassten Bewilligungszeitraumes könnten damit allenfalls höhere Leistungen für die Zeit vom 04. bis 30. November 2005 vorläufig zugesprochen werden. Dass der Antragsteller zur Vermeidung von schwerwiegenden und anders nicht mehr wieder gutzumachenden Nachteilen auf einen solchen (Teil-)Betrag angewiesen ist, lässt sich nicht feststellen und wurde von ihm auch nicht geltend gemacht. Die nach November 2005 liegenden Zeiten lässt der Senat unberücksichtigt. Zum einen sind dem Antragsteller nunmehr deutlich höhere Leistungen bewilligt worden, so dass bereits fraglich ist, ob sich sein Antragsbegehren nicht ohnehin dadurch erledigt hat. Zum anderen geht der Senat im vorläufi-gen Rechtschutzverfahren davon aus, dass das in § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG genannte streitige Rechtsverhältnis, zu dessen vorläufiger Regelung einstweilige Anordnungen erfolgen können, regelmäßig durch die diesem zugrunde liegenden Verwaltungsakte gekennzeichnet ist. Hier hat sich der Antragsteller ausschließlich gegen den Bescheid vom 10. Mai 2005 gewandt, der keinen über den 30. November 2005 hinausgehenden Regelungsgehalt hat.
Durch die Beschränkung auf diesen Bewilligungszeitraum kommt es entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Einengung des Rechtsschutzes. Die hier fraglichen Leistungen werden regelmäßig für sechs Monate bewilligt (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Durch eine - hier nicht erfolgte - zeitnahe Anrufung des Gerichts kann deshalb auch bei der Beschränkung auf Bewilligungsabschnitte im einstweiligen Anordnungsverfahren effektiv Rechtsschutz gewährt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 2 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Streitig sind höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II -.
Der 1966 geborene Antragsteller bezog bis 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe. Seither erhält er für sich und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen (Partnerin und drei Kinder) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Im Bewilligungszeitraum 01. Januar bis 30. Juni 2005 betrug die Leistungshöhe 396,82 Euro monatlich. Als Einkommen der Gemeinschaft war unter anderem eine dem Antragsteller 2005 befristet gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 673,07 Euro angerechnet worden. Mit Bescheid vom 10. Mai 2005 wurden vom Antragsgegner Leistungen in Höhe von 368,17 Euro für die Zeit vom 01. Juni bis 30. November 2005 bewilligt. Dagegen erhob der Antragsteller Widerspruch und rügte insbesondere die vollumfängliche Anrechnung der Rente auf die Leistungshöhe. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2005 wurden 377,84 Euro als monatlich zu gewährende Leistung festgesetzt. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller Klage erhoben.
Bereits zuvor hatte er mit einem am 04. November 2005 beim Sozialgericht eingegangenen Antrag die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen in Höhe von mindestens 512,77 Euro begehrt. Er hat die seiner Ansicht nach fehlerhafte Berechnung der Leistungen gerügt und geltend gemacht, die für den Anordnungsgrund erforderliche Eilbedürftigkeit sei bereits deshalb gegeben, weil Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-halts nach dem SGB II ohnehin auf das Notwendigste begrenzt seien.
Mit Beschluss vom 05. Dezember 2005 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, bei einer summarischen Prüfung sei die Leistungshöhe nicht fehlerhaft festgesetzt worden. Kindergeld und Erwerbsminderungsrente seien als Einkünfte zu berücksichtigen.
Gegen den ihm am 08. Dezember 2005 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der am 09. Januar 2006 (Montag) erhobenen Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Er wendet sich weiterhin unter anderem gegen die Anrechnung der Erwerbsmin-derungsrente und zudem auch dagegen, dass die allgemeine Versicherungspauschale bei der Bedarfsgemeinschaft lediglich einmal in Abzug gebracht worden sei.
Während des Verfahrens hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 11. Januar 2006 Leistungen für Dezember 2005 in Höhe von 727,84 Euro und für Januar bis Juni 2006 in Höhe von 466,29 Euro monatlich (Bescheid vom 14. Dezember 2005) bewilligt.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch ein Anordnungsanspruch (im Sinne eines mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Wegen des vorläufigen Charakters einer einstweiligen Anordnung soll durch sie eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweg genommen werden. Allerdings ist aufgrund des Gebots, effektiven Rechtschutz zu gewähren, von diesem Grundsatz dann eine Abweichung erforderlich, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Ent-scheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -).
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schon deshalb nicht gegeben, weil es an einem Anordnungsgrund fehlt. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen zwar im Allgemeinen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens, so dass in der Regel ein Anspruchsteller nicht auf ein Hauptsacheverfahren verwiesen werden kann, weil bis zu einer Entscheidung sein Exis-tenzminimum nicht gedeckt ist und ihm dadurch erhebliche Beeinträchtigungen, die nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden können, drohen. Derart erhebliche Beeinträchtigungen sind hier aber nicht ersichtlich, so dass eine Vorwegnahme der Hauptsache weder aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten noch aus sonstigen Gründen erforderlich ist.
Der Antragsteller und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erhielten unter Anrechnung von Einkommen von Januar bis Juni 2005 Leistungen in Höhe von 396,82 Euro. Sodann erfolgte mit Bescheid vom 10. Mai 2005 die Bewilligung einer Leistung in Höhe von monatlich 368,17 Euro bzw. 377,84 Euro. Eine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung aufgrund dieser Leistungshöhe ist schon deshalb nicht erkennbar, weil der Antragsteller erst kurz vor Ablauf des Bewilligungsabschnittes im November 2005 um vorläufigen Rechtsschutz bei Gericht nachgesucht hat. Zum einen hätte es nahe gelegen, sich bereits früher gegen die Leistungshöhe (beispielsweise durch Erhebung eines Widerspruchs gegen die Bescheide, mit denen Leistungen bis Juni 2005 bewilligt wurden) zu wenden, wenn das Existenzminimum nicht mehr gesichert gewesen wäre. Entscheidend ist aber, dass eine vorläufige Verpflichtung regelmäßig nicht für die Vergangenheit in Betracht kommt, so dass hier eine höhere Leistungsgewährung auch nicht für Zeiten vor Antragstellung bei Gericht erfolgen kann. Unter Berücksichtigung des vom Bescheid vom 10. Mai 2005 umfassten Bewilligungszeitraumes könnten damit allenfalls höhere Leistungen für die Zeit vom 04. bis 30. November 2005 vorläufig zugesprochen werden. Dass der Antragsteller zur Vermeidung von schwerwiegenden und anders nicht mehr wieder gutzumachenden Nachteilen auf einen solchen (Teil-)Betrag angewiesen ist, lässt sich nicht feststellen und wurde von ihm auch nicht geltend gemacht. Die nach November 2005 liegenden Zeiten lässt der Senat unberücksichtigt. Zum einen sind dem Antragsteller nunmehr deutlich höhere Leistungen bewilligt worden, so dass bereits fraglich ist, ob sich sein Antragsbegehren nicht ohnehin dadurch erledigt hat. Zum anderen geht der Senat im vorläufi-gen Rechtschutzverfahren davon aus, dass das in § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG genannte streitige Rechtsverhältnis, zu dessen vorläufiger Regelung einstweilige Anordnungen erfolgen können, regelmäßig durch die diesem zugrunde liegenden Verwaltungsakte gekennzeichnet ist. Hier hat sich der Antragsteller ausschließlich gegen den Bescheid vom 10. Mai 2005 gewandt, der keinen über den 30. November 2005 hinausgehenden Regelungsgehalt hat.
Durch die Beschränkung auf diesen Bewilligungszeitraum kommt es entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Einengung des Rechtsschutzes. Die hier fraglichen Leistungen werden regelmäßig für sechs Monate bewilligt (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Durch eine - hier nicht erfolgte - zeitnahe Anrufung des Gerichts kann deshalb auch bei der Beschränkung auf Bewilligungsabschnitte im einstweiligen Anordnungsverfahren effektiv Rechtsschutz gewährt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 2 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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