Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 94/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Klägers, den Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Solche Gründe liegen hier nicht vor:
Mit dem beanstandeten Schreiben vom 13. April 2006 hat der abgelehnte Richter sich auf eine gegenüber dem Kläger ergangene Entscheidung einer Vorsitzenden Richterin des Sozialgerichts in einem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bezogen und mitgeteilt, er teile hinsichtlich der streitigen Problematik deren Auffassung und sehe also keine hinreichende Erfolgsaussicht für die vorliegend beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren. Dies bedeute nicht, dass er in der Entscheidung der Rechtsfrage schon festgelegt sei oder die Klage weniger sorgfältig prüfen und durchdenken werde. Aus diesem Schreiben lässt sich die Besorgnis der Befangenheit nicht ableiten. Der Richter ist mit dem Hinweis auf seine vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage zu einem streitigen Punkt vielmehr seiner prozessualen Fürsorgepflicht nachgekommen. Er konnte dabei ohne weiteres auf die Ausführungen einer Kollegin Bezug nehmen. Dadurch kann bei einem Prozessbeteiligten vernünftigerweise nicht der Eindruck entstehen, der abgelehnte Richter habe keinen eigenen, unabhängigen Standpunkt, denn es wird im Gegenteil aus dem Schreiben erkennbar, dass sich der Richter erst nach eigener Überprüfung der in Bezug genommenen Auffassung angeschlossen hat und sich nicht etwa ohne eigene Prüfung gebunden fühlt. Er hat ferner unmissverständlich klar gemacht, dass es sich nur um einen vorläufigen Standpunkt in Bezug auf die streitige Rechtsfrage handele. Der Kläger hat nichts vorgetragen, was gegen die Ernsthaftigkeit dieser ausdrücklichen Erklärung des Richters sprechen könnte. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger (für den abgelehnten Richter erkennbar) die Auffassung der im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz tätig gewordenen Richterin nicht teilt und deren Entscheidung im Zeitpunkt des gerichtlichen Schreibens nicht bestandskräftig gewesen ist. Denn ein Ablehnungsantrag ist kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren. Für die Auffassung, dass der Richter nicht mehr in der Lage sei, sich aufgrund ggf. neuen Vorbringens und neuen Sachverhalts mit der Sache vorurteilsfrei auseinander zu setzen, finden sich nach alledem in dem beanstandeten Schreiben keinerlei Anhaltspunkte.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Solche Gründe liegen hier nicht vor:
Mit dem beanstandeten Schreiben vom 13. April 2006 hat der abgelehnte Richter sich auf eine gegenüber dem Kläger ergangene Entscheidung einer Vorsitzenden Richterin des Sozialgerichts in einem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bezogen und mitgeteilt, er teile hinsichtlich der streitigen Problematik deren Auffassung und sehe also keine hinreichende Erfolgsaussicht für die vorliegend beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren. Dies bedeute nicht, dass er in der Entscheidung der Rechtsfrage schon festgelegt sei oder die Klage weniger sorgfältig prüfen und durchdenken werde. Aus diesem Schreiben lässt sich die Besorgnis der Befangenheit nicht ableiten. Der Richter ist mit dem Hinweis auf seine vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage zu einem streitigen Punkt vielmehr seiner prozessualen Fürsorgepflicht nachgekommen. Er konnte dabei ohne weiteres auf die Ausführungen einer Kollegin Bezug nehmen. Dadurch kann bei einem Prozessbeteiligten vernünftigerweise nicht der Eindruck entstehen, der abgelehnte Richter habe keinen eigenen, unabhängigen Standpunkt, denn es wird im Gegenteil aus dem Schreiben erkennbar, dass sich der Richter erst nach eigener Überprüfung der in Bezug genommenen Auffassung angeschlossen hat und sich nicht etwa ohne eigene Prüfung gebunden fühlt. Er hat ferner unmissverständlich klar gemacht, dass es sich nur um einen vorläufigen Standpunkt in Bezug auf die streitige Rechtsfrage handele. Der Kläger hat nichts vorgetragen, was gegen die Ernsthaftigkeit dieser ausdrücklichen Erklärung des Richters sprechen könnte. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger (für den abgelehnten Richter erkennbar) die Auffassung der im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz tätig gewordenen Richterin nicht teilt und deren Entscheidung im Zeitpunkt des gerichtlichen Schreibens nicht bestandskräftig gewesen ist. Denn ein Ablehnungsantrag ist kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren. Für die Auffassung, dass der Richter nicht mehr in der Lage sei, sich aufgrund ggf. neuen Vorbringens und neuen Sachverhalts mit der Sache vorurteilsfrei auseinander zu setzen, finden sich nach alledem in dem beanstandeten Schreiben keinerlei Anhaltspunkte.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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