Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 73 KR 1005/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 295/06 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. April 2006 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Beschwerde-verfahren zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist begründet.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat sich in seinem Verweisungsbeschluss vom 28. April 2006 die Auffassung der Beklagten zu Eigen gemacht, dass die ihrer Ansicht nach allein noch streitige Beitragsdifferenzerstattung für einen zurückliegenden Zeitraum (Differenz zwischen altem – erhöhtem – und neuem – niedrigerem – Beitrag nach Kassenwechsel) allein im Wege des Amtshaftungsanspruchs geltend gemacht werden könne. Deshalb hat es den Rechtsstreit wegen ausschließlicher Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit an das (örtlich für zuständig gehaltene) Landgericht verwiesen.
Die Klägerin hat dem mit ihrer Beschwerde – der das SG nicht abgeholfen hat – entgegen-gehalten, sie mache keinen Amtshaftungsanspruch geltend. Vielmehr verfolge sie ihre sozialrechtlichen Ansprüche aus ihrem Sonderkündigungsrecht wegen Beitragserhöhung, das sie mit Kündigung vom 28. April 2004 ausgeübt habe. Die Beklagte hätte die Kündigung bestätigen müssen, was sie aber rechtswidrig nicht getan habe. Dadurch sei sie – die Klägerin – daran gehindert worden, rechtzeitig zu einer Krankenkasse mit niedrigeren Mitgliedsbeiträgen zu wechseln. Die Beklagte müsse sie deshalb so stellen, wie sie gestanden hätte, wenn die Kündigungsbestätigung rechtzeitig erfolgt wäre, ihr also die Beitragsdifferenz erstatten. Der Vortrag der Beklagten, dass die Kündigung vom 28. April 2004 – und damit das Sonder-kündigungsrecht – mit bindend gewordenem Bescheid vom 17. Mai 2004 abgelehnt worden sei, entspreche nicht den Tatsachen. Sie habe einen derartigen Bescheid nie erhalten.
Die Klägerin macht damit einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auf dem Gebiet des Krankenversicherungsrechts geltend, für den der Rechtsweg vor den Sozialgerichten eröffnet ist, § 51 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist begründet.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat sich in seinem Verweisungsbeschluss vom 28. April 2006 die Auffassung der Beklagten zu Eigen gemacht, dass die ihrer Ansicht nach allein noch streitige Beitragsdifferenzerstattung für einen zurückliegenden Zeitraum (Differenz zwischen altem – erhöhtem – und neuem – niedrigerem – Beitrag nach Kassenwechsel) allein im Wege des Amtshaftungsanspruchs geltend gemacht werden könne. Deshalb hat es den Rechtsstreit wegen ausschließlicher Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit an das (örtlich für zuständig gehaltene) Landgericht verwiesen.
Die Klägerin hat dem mit ihrer Beschwerde – der das SG nicht abgeholfen hat – entgegen-gehalten, sie mache keinen Amtshaftungsanspruch geltend. Vielmehr verfolge sie ihre sozialrechtlichen Ansprüche aus ihrem Sonderkündigungsrecht wegen Beitragserhöhung, das sie mit Kündigung vom 28. April 2004 ausgeübt habe. Die Beklagte hätte die Kündigung bestätigen müssen, was sie aber rechtswidrig nicht getan habe. Dadurch sei sie – die Klägerin – daran gehindert worden, rechtzeitig zu einer Krankenkasse mit niedrigeren Mitgliedsbeiträgen zu wechseln. Die Beklagte müsse sie deshalb so stellen, wie sie gestanden hätte, wenn die Kündigungsbestätigung rechtzeitig erfolgt wäre, ihr also die Beitragsdifferenz erstatten. Der Vortrag der Beklagten, dass die Kündigung vom 28. April 2004 – und damit das Sonder-kündigungsrecht – mit bindend gewordenem Bescheid vom 17. Mai 2004 abgelehnt worden sei, entspreche nicht den Tatsachen. Sie habe einen derartigen Bescheid nie erhalten.
Die Klägerin macht damit einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auf dem Gebiet des Krankenversicherungsrechts geltend, für den der Rechtsweg vor den Sozialgerichten eröffnet ist, § 51 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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